RS Vwgh 2005/10/17 2003/10/0134

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Veröffentlicht am 17.10.2005
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0187 E 28. April 1997 VwSlg 14668 A/1997 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Ob Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegen und somit Waldeigenschaft besitzen, bemißt sich danach, inwieweit diese iSd § 2 Abs 3 ForstG 1975 dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung dienen, was jedenfalls voraussetzt, daß sie aufgrund ihrer Beschaffenheit überhaupt geeignet sind, entsprechende Wirkungen zu erzeugen. Da weiters nicht die Grundfläche, sondern der Bewuchs als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegt (vgl die Unterscheidung in § 5 Abs 1 legcit), finden die auf Grundflächen bezogenen Bestimmungen über die Neubewaldung (§ 4 legcit) auf Windschutzanlagen keine Anwendung. Solange daher einem Bewuchs die - somit allein maßgebliche - Eignung mangelt, dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung zu dienen, kommt er als Windschutzanlage iSd § 2 Abs 3 ForstG 1975 nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100134.X02

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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