Norm
AsylG 2005 §22 Abs3Spruch
C9 426873-1/2012/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 15.169-BAI, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 15.169-BAI, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an die Bf. am 03.05.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Bf. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an die Bf. am 03.05.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 21.05.2012 eingelangte und mit 21.05.2012 datierte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 21.05.2012 eingelangte und mit 21.05.2012 datierte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 25.05.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.05.2012 (OZ 2), zugestellt an die Bf. am 06.06.2012, wurde der Bf. mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und sie nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.05.2012 (OZ 2), zugestellt an die Bf. am 06.06.2012, wurde der Bf. mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und sie nunmehr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
5. Mit der am 18.06.2012 eingelangten und mit 14.06.2012 datierten Eingabe der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol (Diakonie Flüchtlingsdienst) wurden eine Vertretungsvollmacht (ohne Zustellungsvollmacht) und eine schriftliche Stellungnahme zur Verfahrensanordnung vom 29.05.2012 samt Beilagen (Schreiben der Leiterin des Flüchtlingsheims Reith bei Seefeld und eine schriftliche Ergänzung der Beschwerde) übermittelt (OZ 3).
In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 03.05.2012 angesichts der Abwesenheit der Heimleiterin nicht wie üblich an das Flüchtlingsheim, sondern an die Bf. selbst gegangen sei. Die Bf. habe dann den Bescheid am 07.05.2012 der Heimleiterin nach ihrer Rückkehr überbracht. Im Zuge der Bescheidübergabe an die Heimleiterin sei es auf Grund sehr beschränkter Deutschkenntnisse der Bf. zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen. So sei die Heimleiterin in der Folge davon ausgegangen, dass die Bescheidzustellung am Tag der Übergabe an sie erfolgt wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die ARGE Rechtsberatung sei dann von der Heimleiterin noch am gleichen Tag - am 07.05.2012 - in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund terminlicher Schwierigkeiten in der Findung eines entsprechenden Dolmetschers habe ein Beratungsgespräch erst für den 18.05.2012 vereinbart werden können. Eine nähere Klärung des Zustellungsdatums sei jedoch nicht erfolgt, da selbiges sowohl aus Sicht der Beratungseinrichtung als auch nach Meinung der Bf. bereits festgestanden sei. Noch am selben Tag habe eine Zweitberatung der Bf. durch die Unabhängige Rechtsberatung Tirol stattgefunden, in der die Beschwerdevorlage vorbereitet worden sei. Da der Wissensstand der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol bezüglich des Zustellungsdatums ebenfalls auf den Angaben der Heimleiterin basiert habe und somit bereits als geklärt gegolten hätte, habe das diesbezügliche Missverständnis im Rahmen des Beratungsgesprächs leider nicht ausgeräumt werden können. Die Beschwerde sei in weiterer Folge am 21.05.2012 durch die Unabhängige Rechtsberatung Tirol beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eingebracht worden, und zwar im Unwissen, dass zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Beschwerdefrist bereits versäumt worden sei. Aus dem dargelegten Sachverhalt gehe klar hervor, dass die Bf. an der verspäteten Einbringung ihrer Beschwerde keine Schuld traf. Vielmehr sei ein unglückliches Missverständnis zwischen ihr und der Leiterin des Flüchtlingsheims für den Fehler verantwortlich. Daher werde ersuchte, die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu betrachten.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
III.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)
1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:
2.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 03.05.2012 nach erfolgloser Zustellung zu eigenen Handen der Bf. rechtsgültig beim zuständigen Zustelldienst (Postbüro bzw. Postpartner PLZ 6103 Reith bei Seefeld) hinterlegt und von der Bf. in weiterer Folge innerhalb der Abholungsfrist persönlich behoben. Da der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides eine Zustellungsvollmacht nicht bekannt gegeben wurde und eine solche auch im bisherigen Verfahren nicht bereits aufrecht war, wurde die Bf. von der belangten Behörde zutreffend als Zustellungsempfängerin bezeichnet. Dass sich die Bf. zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs allenfalls nicht regelmäßig an der in der Zustellverfügung bestimmten Abgabestelle aufgehalten hätte oder dass allenfalls die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides fehlerhaft gewesen wäre, wurde von der Bf. auch in der Stellungnahme vom 14.06.2012 nicht behauptet. Der Bescheid wurde somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 03.05.2012 rechtswirksam erlassen.2.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 03.05.2012 nach erfolgloser Zustellung zu eigenen Handen der Bf. rechtsgültig beim zuständigen Zustelldienst (Postbüro bzw. Postpartner PLZ 6103 Reith bei Seefeld) hinterlegt und von der Bf. in weiterer Folge innerhalb der Abholungsfrist persönlich behoben. Da der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides eine Zustellungsvollmacht nicht bekannt gegeben wurde und eine solche auch im bisherigen Verfahren nicht bereits aufrecht war, wurde die Bf. von der belangten Behörde zutreffend als Zustellungsempfängerin bezeichnet. Dass sich die Bf. zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs allenfalls nicht regelmäßig an der in der Zustellverfügung bestimmten Abgabestelle aufgehalten hätte oder dass allenfalls die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides fehlerhaft gewesen wäre, wurde von der Bf. auch in der Stellungnahme vom 14.06.2012 nicht behauptet. Der Bescheid wurde somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 03.05.2012 rechtswirksam erlassen.
Nach Maßgabe des § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Abholungsfrist, somit am 03.05.2012 begonnen, und endete diese unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage mit Ablauf des 18.05.2012.Nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Abholungsfrist, somit am 03.05.2012 begonnen, und endete diese unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage mit Ablauf des 18.05.2012.
Die von der Bf. eigenhändig unterfertigte und mit 21.05.2012 datierte Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde im Wege der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol am 21.05.2012 - und damit verspätet - per Telefax beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eingebracht.
2.2. Mit schriftlicher Stellungnahme des nunmehr bevollmächtigten Vertreters der Bf. vom 14.06.2012 (OZ 3) wurde von der Möglichkeit, zu dem mit Verfahrensanordnung schriftlich zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Beweisaufnahme (verspätete Einbringung der Beschwerde) zu Wahrung des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch gemacht.
Die oben unter Punkt I.5. dargelegten Ausführungen in der Stellungnahme waren jedoch nicht geeignet, ein anderes als das der Bf. zur Kenntnis gebrachte Ermittlungsergebnis herbeizuführen. Dass die Zustellung der belangten Behörde an die Bf. allenfalls nicht rechtsgültig erfolgt wäre, wurde nicht behauptet. Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.Die oben unter Punkt römisch eins.5. dargelegten Ausführungen in der Stellungnahme waren jedoch nicht geeignet, ein anderes als das der Bf. zur Kenntnis gebrachte Ermittlungsergebnis herbeizuführen. Dass die Zustellung der belangten Behörde an die Bf. allenfalls nicht rechtsgültig erfolgt wäre, wurde nicht behauptet. Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.
Insoweit in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass der Bf. bei der verspäteten Einbringung der Beschwerde keine Schuld zukommen würde, sondern diese auf sprachlichen Missverständnissen zwischen der Bf. einerseits und der Heimleiterin bzw. der Rechtsberatungseinrichtung andererseits beruht hätte, so waren diese Umstände schon mangels Vorliegens eines zum Zeitpunkt der Zustellung aufrechten Vertretungsverhältnisses im Sinne des § 10 AVG nicht weiter zu berücksichtigen, sondern der Bf. selbst zuzurechnen.Insoweit in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass der Bf. bei der verspäteten Einbringung der Beschwerde keine Schuld zukommen würde, sondern diese auf sprachlichen Missverständnissen zwischen der Bf. einerseits und der Heimleiterin bzw. der Rechtsberatungseinrichtung andererseits beruht hätte, so waren diese Umstände schon mangels Vorliegens eines zum Zeitpunkt der Zustellung aufrechten Vertretungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 10, AVG nicht weiter zu berücksichtigen, sondern der Bf. selbst zuzurechnen.
Auf die Frage, ob und inwieweit der Leiterin des Flüchtlingsheims und den in Anspruch genommenen Rechtsberatungseinrichtungen allenfalls eine Verletzung ihrer (erhöhten) Sorgfaltspflichten vorzuwerfen wäre (genaue Abklärung aller Umstände für die fristgerechte Erhebung der Beschwerde, insbesondere Feststellung des den Lauf der Beschwerdefrist auslösenden Tages der Hinterlegung oder des Tages der persönlichen Abholung des hinterlegten Dokuments), war hier nicht weiter einzugehen.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
04.10.2012