TE AsylGH Beschluss 2012/7/4 C16 312025-3/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2012
beobachten
merken

Spruch

C16 312.025-3/2012/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ 12 05.236-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ 12 05.236-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der minderjährige (sechs Jahre alte) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, wurde in Österreich geboren, nachdem seine Eltern am 01.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren.

Am 22.11.2006 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 22.11.2006 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 06 12.644-BAE, vom 03.05.2007, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 06 12.644-BAE, vom 03.05.2007, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Am 01.05.2011 wurde die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich geboren.

Die gegen seinen ersten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, Gz. C16 312.025-1/2008/6E abgewiesen, wobei sich die Begründung in Bezug auf die Ausweisung im Wesentlichen darauf stützte, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit allen Mitgliedern seiner Kernfamilie ausgewiesen werde und seine Eltern trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof keine Nachweise über eine etwaig zwischenzeitlich erfolgte verstärkte Integration beigebracht hätten.

Mit der Begründung, seine Eltern hätten dem Asylgerichtshof fristgerecht ein Konvolut einschlägiger Beweismittel zu seiner Integration übermittelt, diese seien jedoch offenbar auf dem Postwege in Verstoß geraten, stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung am 01.02.2012 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 AVG, den er mit Schreiben vom 30.04.2012 zurückzog, womit Rechtskraft eintrat.Mit der Begründung, seine Eltern hätten dem Asylgerichtshof fristgerecht ein Konvolut einschlägiger Beweismittel zu seiner Integration übermittelt, diese seien jedoch offenbar auf dem Postwege in Verstoß geraten, stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung am 01.02.2012 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG, den er mit Schreiben vom 30.04.2012 zurückzog, womit Rechtskraft eintrat.

Am selben Tag stellt der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung einen neuen Antrag auf internationalen Schutz und es erfolgte am 15.05.2012 eine niederschriftliche Einvernahme seiner Eltern vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Zuge derer diese ein 29-seitiges Konvolut von Beweismitteln (ua. zahlreiche Unterstützungserklärungen, Bildungsnachweise, Sprachdiplome, Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeiten) betreffend ihre Integration in Österreich vorlegten.

Mit Bescheid vom 18.06.2012, Fz. 12 05.236-EAST Ost, der Mutter zugestellt am 25.06.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG eine neue Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei ausgesprochen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid vom 18.06.2012, Fz. 12 05.236-EAST Ost, der Mutter zugestellt am 25.06.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG eine neue Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei ausgesprochen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung in Bezug die neue Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen ohne erkennbaren Bezug zu den vorgelegten einschlägigen Beweismitteln an, dass die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei lediglich einen geringfügigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers darstelle, weil keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers und seiner Eltern in Österreich festgestellt werden könne.Zur Begründung in Bezug die neue Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen ohne erkennbaren Bezug zu den vorgelegten einschlägigen Beweismitteln an, dass die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei lediglich einen geringfügigen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers darstelle, weil keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers und seiner Eltern in Österreich festgestellt werden könne.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.06.2012 Beschwerde beim Bundesasylamt.

Die Beschwerdevorlage langte am heutigen Tage beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl 2005 (BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 38/2011, (im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl 2005 (BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§ 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Obwohl die Bestimmung keinen ausdrücklichen Verweis auf eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK enthält, ist eine solche bei verfassungskonformer Auslegung ebenfalls als Grund für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen (arg. VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.).Obwohl die Bestimmung keinen ausdrücklichen Verweis auf eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK enthält, ist eine solche bei verfassungskonformer Auslegung ebenfalls als Grund für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen (arg. VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.).

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im vorliegenden Fall eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers in die Mongolei nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im vorliegenden Fall eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers in die Mongolei nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zu der Tatsache, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und der sechseinhalbjährige Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers in Österreich zu einer möglichicherweise mittlerweile eingetretenen verstärkten Integration geführt haben könnte, die mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung abzuwägen wäre.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten