TE AsylGH Beschluss 2012/7/4 C16 312024-3/2012

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Veröffentlicht am 04.07.2012
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Spruch

C16 312.024-3/2012/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ 12 05.234-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ 12 05.234-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste am 01.01.2006 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste am 01.01.2006 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX wurde das erste Kind der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde das erste Kind der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in Österreich geboren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 06 00.009-BAE, vom 03.05.2007, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 06 00.009-BAE, vom 03.05.2007, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Am XXXX wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in Österreich geboren.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, Gz. C16 312.0234-1/2008/6E abgewiesen, wobei sich die Begründung in Bezug auf die Ausweisung im Wesentlichen darauf stützte, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit allen Mitgliedern ihrer Kernfamilie ausgewiesen werde und sie trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof keine Nachweise über eine etwaig zwischenzeitlich erfolgte verstärkte Integration beigebracht habe.

Mit der Begründung, sie habe dem Asylgerichtshof fristgerecht ein Konvolut einschlägiger Beweismittel zu seiner Integration übermittelt, diese seien jedoch offenbar auf dem Postwege in Verstoß geraten, stellte die Beschwerdeführerin am 01.02.2012 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 AVG, den sie mit Schreiben vom 30.04.2012 zurückzog, womit Rechtskraft eintrat.Mit der Begründung, sie habe dem Asylgerichtshof fristgerecht ein Konvolut einschlägiger Beweismittel zu seiner Integration übermittelt, diese seien jedoch offenbar auf dem Postwege in Verstoß geraten, stellte die Beschwerdeführerin am 01.02.2012 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG, den sie mit Schreiben vom 30.04.2012 zurückzog, womit Rechtskraft eintrat.

Am selben Tag stellt die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf internationalen Schutz und es erfolgte am 15.05.2012 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ein 29-seitiges Konvolut von Beweismitteln (ua. zahlreiche Unterstützungserklärungen, Bildungsnachweise, Sprachdiplome, Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeiten) betreffend ihre Integration in Österreich vorlegte.

Mit Bescheid vom 18.06.2012, Fz. 12 05.234-EAST Ost, zugestellt am 25.06.2012, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG eine neue Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgesprochen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid vom 18.06.2012, Fz. 12 05.234-EAST Ost, zugestellt am 25.06.2012, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG eine neue Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgesprochen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung in Bezug die neue Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen ohne erkennbaren Bezug zu den vorgelegten einschlägigen Beweismitteln an, dass die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei lediglich einen geringfügigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben der Beschwerdeführerin darstelle, weil keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden könne.Zur Begründung in Bezug die neue Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen ohne erkennbaren Bezug zu den vorgelegten einschlägigen Beweismitteln an, dass die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei lediglich einen geringfügigen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben der Beschwerdeführerin darstelle, weil keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden könne.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.06.2012 Beschwerde beim Bundesasylamt.

Die Beschwerdevorlage langte am heutigen Tage beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl 2005 (BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 38/2011, (im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl 2005 (BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§ 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Obwohl die Bestimmung keinen ausdrücklichen Verweis auf eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK enthält, ist eine solche bei verfassungskonformer Auslegung ebenfalls als Grund für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen (arg. VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.).Obwohl die Bestimmung keinen ausdrücklichen Verweis auf eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK enthält, ist eine solche bei verfassungskonformer Auslegung ebenfalls als Grund für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen (arg. VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.).

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im vorliegenden Fall eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin in die Mongolei nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im vorliegenden Fall eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin in die Mongolei nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zu dem sechseinhalbjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und zu einer möglichicherweise mittlerweile eingetretenen verstärkten Integration in Abwägung mit öffentlichen Interessen anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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