TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/5 D13 415946-3/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2012
beobachten
merken

Spruch

D13 415946-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, FZ. 11 09.993-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, FZ. 11 09.993-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.08.2010 gemeinsam mit seiner Schwester XXXX (Zl. D13 415947-1/2010), deren Lebensgefährten XXXX (Zl. D13 415952-1/2010) sowie seinem Neffen XXXX (Zl. D13 415953-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 24.08.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an:1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.08.2010 gemeinsam mit seiner Schwester römisch 40 (Zl. D13 415947-1/2010), deren Lebensgefährten römisch 40 (Zl. D13 415952-1/2010) sowie seinem Neffen römisch 40 (Zl. D13 415953-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 24.08.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Im Februar 2010 sei sein Schwager festgenommen worden. Nach seiner Freilassung habe sich dieser bis zur Ausreise im August 2010 bei Freunden versteckt. Ab diesem Zeitpunkt habe er bei seiner Schwester gewohnt, da diese große Angst gehabt habe, mit dem Sohn alleine zu sein, da sein Schwager ständig gesucht worden sei. Ende Juni 2010 sei dann auch er selbst festgenommen worden, da ihn die maskierten Leute irrtümlich für seinen Schwager gehalten hätten. Man habe von ihm in der Haft wissen wollen, wo sich sein Schwager aufhalte, doch habe er dies nicht gewusst, weswegen er am zweiten Tag auch wieder entlassen worden sei. Dennoch habe man ihm gesagt, dass er jederzeit wieder festgenommen werden könnte, wenn man ihn noch einmal brauche. Sie hätten dann nur noch gewartet, bis sein Schwager das Geld für die Flucht gehabt habe und seien dann gemeinsam geflüchtet.

Am 28.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe bei seiner ersten Einvernahme aus Angst den wahren Grund seiner Ausreise nicht genannt. Tatsächlich sei es so gewesen, dass er in XXXX als Fliesenleger gearbeitet habe und sich einen jungen Burschen als Gehilfen genommen habe. Am 10.05.2010, drei Tage nach dessen Arbeitsantritt, hätten sie in einer Wohnung Fliesen verlegt, als es auf der Straße - wie so oft - zu einem Schusswechsel gekommen sei. Ein Querschläger habe seinen Gehilfen durch das Fenster getroffen und sei dieser in weiterer Folge im Krankenhaus verstorben. Eine Woche nach dem Tod seines Gehilfen seien die Ältesten aus dessen Familie zu den Verwandten des Beschwerdeführers gekommen, hätten den Beschwerdeführer für den Tod des Burschen verantwortlich gemacht und dem Beschwerdeführer gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich in Tschetschenien auf der Flucht befunden. Ende Juni habe er auch eine Nacht bei seiner Schwester verbracht, habe dieser jedoch nichts von seinen Problemen erzählt. In dieser Nacht seien maskierte Leute gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er habe zunächst gedacht, es seien Leute von dem verstorbenen Gehilfen, die an ihm Blutrache üben wollten, doch seien es Leute gewesen, die ihn irrtümlich für seinen "Schwager" gehalten hätten und der von diesen verfolgt worden sei. Sie hätten ihn auf eine Wiese gebracht, wo sie ihn mit Füßen getreten hätten. Plötzlich habe einer entdeckt, dass er der Falsche sei, woraufhin ihm diese Leute gedroht hätten, dass sie ihn und seinen "Schwager" jederzeit finden könnten und hätten sie ihn einfach auf der Wiese liegen gelassen. Um etwa 10.00 Uhr am nächsten Vormittag sei er dann zum Haus seiner Schwester zurückgekehrt und von dort dann sofort zu Freunden gefahren. Er sei dann schwer krank geworden und habe immer noch Probleme mit der Durchblutung seiner Beine, sowie urologische und Rückenprobleme. Die Familie des getöteten Gehilfen sei nicht mehr zu ihm gekommen, doch hätten sie ihm die Blutrache erklärt, weswegen er irgendwann getötet werde.Er habe bei seiner ersten Einvernahme aus Angst den wahren Grund seiner Ausreise nicht genannt. Tatsächlich sei es so gewesen, dass er in römisch 40 als Fliesenleger gearbeitet habe und sich einen jungen Burschen als Gehilfen genommen habe. Am 10.05.2010, drei Tage nach dessen Arbeitsantritt, hätten sie in einer Wohnung Fliesen verlegt, als es auf der Straße - wie so oft - zu einem Schusswechsel gekommen sei. Ein Querschläger habe seinen Gehilfen durch das Fenster getroffen und sei dieser in weiterer Folge im Krankenhaus verstorben. Eine Woche nach dem Tod seines Gehilfen seien die Ältesten aus dessen Familie zu den Verwandten des Beschwerdeführers gekommen, hätten den Beschwerdeführer für den Tod des Burschen verantwortlich gemacht und dem Beschwerdeführer gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich in Tschetschenien auf der Flucht befunden. Ende Juni habe er auch eine Nacht bei seiner Schwester verbracht, habe dieser jedoch nichts von seinen Problemen erzählt. In dieser Nacht seien maskierte Leute gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er habe zunächst gedacht, es seien Leute von dem verstorbenen Gehilfen, die an ihm Blutrache üben wollten, doch seien es Leute gewesen, die ihn irrtümlich für seinen "Schwager" gehalten hätten und der von diesen verfolgt worden sei. Sie hätten ihn auf eine Wiese gebracht, wo sie ihn mit Füßen getreten hätten. Plötzlich habe einer entdeckt, dass er der Falsche sei, woraufhin ihm diese Leute gedroht hätten, dass sie ihn und seinen "Schwager" jederzeit finden könnten und hätten sie ihn einfach auf der Wiese liegen gelassen. Um etwa 10.00 Uhr am nächsten Vormittag sei er dann zum Haus seiner Schwester zurückgekehrt und von dort dann sofort zu Freunden gefahren. Er sei dann schwer krank geworden und habe immer noch Probleme mit der Durchblutung seiner Beine, sowie urologische und Rückenprobleme. Die Familie des getöteten Gehilfen sei nicht mehr zu ihm gekommen, doch hätten sie ihm die Blutrache erklärt, weswegen er irgendwann getötet werde.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seinen als echt klassifizierten russischen Inlandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von einer russischen Behörde mit der Kennzahl XXXX, vor.Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seinen als echt klassifizierten russischen Inlandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von einer russischen Behörde mit der Kennzahl römisch 40 , vor.

Mit Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe insbesondere deswegen nicht glaubwürdig gewesen seien, da dieser in seinen beiden Einvernahmen vollkommen unterschiedliche Fluchtgeschichten geltend gemacht und sein Vorbringen gesteigert habe. Zudem habe er sich insbesondere in seiner ersten Einvernahme der Fluchtgeschichte seiner Schwester und seines Schwagers bedient, die wegen festgestellter Widersprüche in deren Asylverfahren als absolut unglaubwürdig gewertet worden sei. Weiters sei es nicht glaubwürdig, dass die Familie des getöteten Gehilfen dem Beschwerdeführer gegenüber die Blutrache ausgesprochen habe, da dieser in keiner Weise für den im Zuge eines Schusswechsels auf der Straße erfolgten Todesschuss verantwortlich sei. Diese habe zudem niemals Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen. Nicht glaubwürdig sei weiters, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, sich über einen Mittelsmann einen Auslandsreisepass zu besorgen, da es auch in der Russischen Föderation nicht mehr möglich sei, sich Reisepässe einfach so besorgen zu lassen, da diese nunmehr auch biometrisch mit dem Fingerabdruck des Antragstellers versehen werden und für diesen Vorgang die antragstellende Person persönlich erscheinen müsse. In einer Gesamtbetrachtung seien keine Anhaltpunkte festzustellen gewesen, die eine Gewährung von Asyl nach sich ziehen würden. Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz könnten nicht erkannt werden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da es diesen Familienverhältnissen an der notwendigen Beziehungsintensität bzw. an einem Abhängigkeitsverhältnis fehle.Mit Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe insbesondere deswegen nicht glaubwürdig gewesen seien, da dieser in seinen beiden Einvernahmen vollkommen unterschiedliche Fluchtgeschichten geltend gemacht und sein Vorbringen gesteigert habe. Zudem habe er sich insbesondere in seiner ersten Einvernahme der Fluchtgeschichte seiner Schwester und seines Schwagers bedient, die wegen festgestellter Widersprüche in deren Asylverfahren als absolut unglaubwürdig gewertet worden sei. Weiters sei es nicht glaubwürdig, dass die Familie des getöteten Gehilfen dem Beschwerdeführer gegenüber die Blutrache ausgesprochen habe, da dieser in keiner Weise für den im Zuge eines Schusswechsels auf der Straße erfolgten Todesschuss verantwortlich sei. Diese habe zudem niemals Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen. Nicht glaubwürdig sei weiters, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, sich über einen Mittelsmann einen Auslandsreisepass zu besorgen, da es auch in der Russischen Föderation nicht mehr möglich sei, sich Reisepässe einfach so besorgen zu lassen, da diese nunmehr auch biometrisch mit dem Fingerabdruck des Antragstellers versehen werden und für diesen Vorgang die antragstellende Person persönlich erscheinen müsse. In einer Gesamtbetrachtung seien keine Anhaltpunkte festzustellen gewesen, die eine Gewährung von Asyl nach sich ziehen würden. Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz könnten nicht erkannt werden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, da es diesen Familienverhältnissen an der notwendigen Beziehungsintensität bzw. an einem Abhängigkeitsverhältnis fehle.

Gegen den o.a Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.10.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:

Die Lage in Tschetschenien gestalte sich derart schlecht, dass nicht von einem effektiven staatlichen Schutz vor eine Bedrohung durch Blutrache gesprochen werden könne, weswegen die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte asylrelevant sei. Ihm sei durchaus bewusst, dass es taktisch schlecht gewesen sei, in der Ersteinvernahme nichts von der Blutrache zu sagen, doch stamme er aus einem Land in dem es keine Rechtssicherheit gebe und habe er in der wenig vertrauenerweckenden Situation in Traiskirchen schlicht Angst gehabt. Er habe seine Fluchtgründe sehr detailliert, lebendig und nachvollziehbar geschildert, und sollte diesem Umstand mehr Gewicht zukommen als dem Verschweigen der Gründe. Die Blutrache sei ihm gegenüber ausgesprochen worden, da er als Vorgesetzter verantwortlich für seinen jungen Gehilfen gewesen sei und dafür hätte sorgen müssen, dass dieser erst gar nicht in eine solche Situation gerate. Der Umstand, dass er nach diesem Vorfall noch vier Monate in Tschetschenien leben habe könne, bedeute nicht, dass die Angehörigen nicht versucht hätten ihn aufzufinden und zu töten. Diesen sei es wohl nicht effektiv möglich gewesen, ihn zu finden.

Der Beschwerde wurden noch Länderberichte zur Sicherheitslage in Tschetschenien beigeschlossen.

Mit Erkenntnis vom 18.3.2011 , GZ D13 415946-1/2010/6E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. §§3, 8 und 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet ab. Begründet wurde dies auch mit der Unglaubwürdigkeit aufgrund divergierender Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Schwester bzw seines Schwagers.Mit Erkenntnis vom 18.3.2011 , GZ D13 415946-1/2010/6E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. §§3, 8 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet ab. Begründet wurde dies auch mit der Unglaubwürdigkeit aufgrund divergierender Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Schwester bzw seines Schwagers.

2. Am 2.9.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den nunmehrig gegenständlichen Asylantrag mit den Worten "wenn ich schon einmal hier bin, dann möchte ich noch einmal einen Asylantrag stellen, ich will nämlich hier bleiben."

Am 5.9.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.

Nach Einstellung wegen Nicht-Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes, Fortsetzung seines Verfahrens und Vollmachtsbekanntgabe durch Mag. Ruderstaller p.a. Asyl in Not, wurde der Beschwerdeführer am 14.11.2011 niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor:

Er hätte Österreich seit seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht verlassen, nächtige bis vor kurzem auf der Straße und sei seit 2.11.2011 in einem Wohnheim der Caritas aufhältig. Zur Frage neuer Asylgründe brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte keine neuen Gründe, er habe Kopfschmerzen, wolle aber die Ersteinvernahme fortsetzen. In Tschetschenien herrsche Krieg, er wolle nicht zurückkehren. Er hätte einen negativen Bescheid im Mai 2011 bekommen, er wollte nur die Zeit in die Länge ziehen und stelle daher einen neuen Asylantrag. Abschließnd gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in Bamut (wie in der Kopie des Reisepasses angeführt), sondern in Asinovskaja geboren worden sei.

Im Akt befinden sich auf den Aktenseiten 131 bis 141 beigebrachte medizinische Befunde:

Handschriftlicher Befundbericht von XXXX mit der Diagnose Posttraumatische BelastungsstörungHandschriftlicher Befundbericht von römisch 40 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung

Psychotherapeutischer Kurzbericht von XXXX mit der Diagnose komplexe Posttraumatische BelastungsstörungPsychotherapeutischer Kurzbericht von römisch 40 mit der Diagnose komplexe Posttraumatische Belastungsstörung

Handschriftliches Schreiben von XXXX mit der Diagnos einer Varicozele, mit Notwendigkeit eines "kleinen Eingriffs".Handschriftliches Schreiben von römisch 40 mit der Diagnos einer Varicozele, mit Notwendigkeit eines "kleinen Eingriffs".

Am 23.11.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor:

Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen, habe psychische Probleme, leide an Gedächtnisschwund , vergesse vieles und sei nervös. Am 14.11.2011 habe er vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX die Wahrheit gesagt, er habe Österreich seit seiner Einreise im August 2010 nicht verlassen, er möchte nicht nach Hause zurückkehren, weil in Tschetschenien Schießereien und Kriegshandlungen stattfänden, es gäbe neue Gründe, von denen er nicht sicher sei, ob diese mit den Gründen aus dem Erstverfahren in Zusammenhang stünden. Er hätte Ladungen von der Staatsanwaltschaft XXXX erhalten, deren Gründe ihm nicht bekannt wären, jedenfalls wäre er Beschuldigter. Er werde versuchen sich diese Ladungen schicken zu lassen. Im September 2011 hätte ihn ein Bekannter darüber informiert. In der Erstbefragung habe er dies nicht angegeben, da der Beamte ihn angeschrien hätte und er nicht reden hätte können.Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen, habe psychische Probleme, leide an Gedächtnisschwund , vergesse vieles und sei nervös. Am 14.11.2011 habe er vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 die Wahrheit gesagt, er habe Österreich seit seiner Einreise im August 2010 nicht verlassen, er möchte nicht nach Hause zurückkehren, weil in Tschetschenien Schießereien und Kriegshandlungen stattfänden, es gäbe neue Gründe, von denen er nicht sicher sei, ob diese mit den Gründen aus dem Erstverfahren in Zusammenhang stünden. Er hätte Ladungen von der Staatsanwaltschaft römisch 40 erhalten, deren Gründe ihm nicht bekannt wären, jedenfalls wäre er Beschuldigter. Er werde versuchen sich diese Ladungen schicken zu lassen. Im September 2011 hätte ihn ein Bekannter darüber informiert. In der Erstbefragung habe er dies nicht angegeben, da der Beamte ihn angeschrien hätte und er nicht reden hätte können.

In der Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren eingeholt. Bei der Begutachtung am 28.11.2011 stellte XXXX unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" fest. Eine mögliche Überstellung könnte die Bewältigungsstrategien des Beschwerdeführers weiter überfordern und zu einer massiven Verschlechterung des Störungsbildes führen. Akute Suizidalität bestehe nicht, jedoch wären Affekthandlungen nicht auszuschließen.In der Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren eingeholt. Bei der Begutachtung am 28.11.2011 stellte römisch 40 unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" fest. Eine mögliche Überstellung könnte die Bewältigungsstrategien des Beschwerdeführers weiter überfordern und zu einer massiven Verschlechterung des Störungsbildes führen. Akute Suizidalität bestehe nicht, jedoch wären Affekthandlungen nicht auszuschließen.

In weiterer Folge wurde XXXX mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Der zweimaligen Ladung des Beschwerdeführers zur Untersuchung bei XXXX leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.In weiterer Folge wurde römisch 40 mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Der zweimaligen Ladung des Beschwerdeführers zur Untersuchung bei römisch 40 leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.

Am 24.4.2012 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor:

Er wäre zweimal nicht zur Untersuchung gekommen, da er krank gewesen sei und im Bett bleiben mußte. Er hätte starke Kopfschmerzen gehabt und sich außerdem am Bein verletzt. Der Beschwerdeführer verwies auf seine Gedächtnisschwäche, seine Krankenhausaufenthalte und meinte, er sei schon bei seiner Ankunft krank gewesen. Auf den Vorhalt, dass sich seine bei den ärztlichen Untersuchungen vorgebrachten Gründe im Wesentlichen mit den vor dem Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof vorgebrachten Gründen nicht decken würden, gab der Beschwerdeführer keine aussagekräftige Erklärung ab ("Was soll ich machen? Ich weiß nicht was ich sagen soll. Sie sehen das sicher klarer.") Es gäbe hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht neues, in Tschetschenien wäre der Krieg im Gange es herrsche dort Chaos. Er habe in Österreich eine Freundin namens Natasha, sehe sie aber nicht oft, seine Beziehung zu seiner In Österreich lebenden Schwester beschrieb er als gut. Desweiteren klagte der Beschwerdeführer über seinen Gesundheitszustand und wünschte dauerhaft in einem Krankenhaus aufgenommen zu werden.

Am 4.6.2012 langte bei der Behörde ein Konvolut ärztlicher

Unterlagen ein:

Vorläufiger Patientenbrief des XXXX vom 24.5.2012; Diagnose:Vorläufiger Patientenbrief des römisch 40 vom 24.5.2012; Diagnose:

Varikozele, Anamnese: St.p. Hydrozelektomie li. am 31.1.2012, Verlauf komplikationslos

Aufenthaltsbestätigung XXXX betreffend Zeitraum 21.5.2012 bis 24.5.2012Aufenthaltsbestätigung römisch 40 betreffend Zeitraum 21.5.2012 bis 24.5.2012

Überweisung durch XXXX, FA für Urologie vom 11.4.2012 wegen VarikozeleÜberweisung durch römisch 40 , FA für Urologie vom 11.4.2012 wegen Varikozele

Drei Behandlungsbestätigungen durch XXXX wegen DepressionDrei Behandlungsbestätigungen durch römisch 40 wegen Depression

Vorläufiger Patentenbrief des XXXX vom 1.2.2012 wegen eines urologischen Aufenthaltes wegen einer Hydrozele, postoperativer Verlauf komplikationslos.Vorläufiger Patentenbrief des römisch 40 vom 1.2.2012 wegen eines urologischen Aufenthaltes wegen einer Hydrozele, postoperativer Verlauf komplikationslos.

Situationsbericht des XXXX zur Entlassung vom 1.2.2012Situationsbericht des römisch 40 zur Entlassung vom 1.2.2012

Aufenthaltsbestätigung des XXXX betreffend Zeitraum 30.1.2012 bis 1.2.2012Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 betreffend Zeitraum 30.1.2012 bis 1.2.2012

Befundbericht von XXXX, FÄ für Psychiatrie. Laut diesem würde sich der Beschwerdeführer seit "9/11" in Psychotherapie bei XXXX und in psychiatrischer Behandlung in ihrer Ordination befinden. Diagnose wäre Posttraumatische Belastungsstörung.Befundbericht von römisch 40 , FÄ für Psychiatrie. Laut diesem würde sich der Beschwerdeführer seit "9/11" in Psychotherapie bei römisch 40 und in psychiatrischer Behandlung in ihrer Ordination befinden. Diagnose wäre Posttraumatische Belastungsstörung.

Zeitbestätigung des XXXX über ambulante Behandlung am 2.4.2012Zeitbestätigung des römisch 40 über ambulante Behandlung am 2.4.2012

Ambulanzkarte des XXXX über Behandlung am 4.4.2012 und Arztbrief des KH vom selben TagAmbulanzkarte des römisch 40 über Behandlung am 4.4.2012 und Arztbrief des KH vom selben Tag

Zeitbestätigung von XXXX vom 11.4.2012Zeitbestätigung von römisch 40 vom 11.4.2012

Zeitbestätigung des XXXX vom 18.4.2012Zeitbestätigung des römisch 40 vom 18.4.2012

Aufnahmeschreiben des XXXX betreffend Aufnahme am 21.5.2012 betreffend Variocele.Aufnahmeschreiben des römisch 40 betreffend Aufnahme am 21.5.2012 betreffend Variocele.

Mit Bescheid vom 15.6.2012; FZ 1109.993-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gem § 68 AVG zurück (Spruchpunk I) und wies ihn gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.Mit Bescheid vom 15.6.2012; FZ 1109.993-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gem Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunk römisch eins) und wies ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Begründend führte das Bundesasylamt aus:

  • "-Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher sich darauf bezieht bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als negativ zu werten ist.

Es ist auf die Angaben in der Erstbefragung hinzuweisen, wonach Sie zu den Gründen des Antrages befragt angaben, Sie hätten im Mai 2011 einen Negativbescheid erhalten und wollten nur die Zeit in die Länge ziehen, weshalb Sie erst jetzt (im November 2011) einen Antrag stellten.

Wie sich aus der Darstellung des Verfahrensablaufes ergibt, brachten Sie erstmals im gegenständlichen Verfahren über die bekannten körperlichen Leiden auch eine psychische Beeinträchtigung ins Verfahren ein.

Jedoch ist es der Behörde insbesondere mangels Ihrer Mitwirkung (gem. § 15 Abs. 1 Zi 2 AsylG) nicht möglich, die aufgeworfenen Behauptungen zu objektivieren. Wie sich aus der Darstellung des Verfahrens und der eingebrachten Beweismittel ergibt, konnten keine gleichlautenden Befundberichte festgestellt werden. Die Diagnosen der untersuchenden Ärzte widersprechen teils inhaltlich in Bezug auf die Anamnese und auch in Bezug auf die Diagnose (, PTSD, Depression etc; siehe XXXX) der Aktenlage. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass etwa in den Anamnesen des Vereins XXXX und XXXX Sachverhalte aufgeworfen wurden, die sich in keinster Weise mit der Aktenlage (Behauptung schwerster Misshandlungen, Gefangenschaft) decken. Es ist hier auf die von Bundesasylamt und AsylGH festgestellte fehlende Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben hinzuweisen.Jedoch ist es der Behörde insbesondere mangels Ihrer Mitwirkung (gem. Paragraph 15, Absatz eins, Zi 2 AsylG) nicht möglich, die aufgeworfenen Behauptungen zu objektivieren. Wie sich aus der Darstellung des Verfahrens und der eingebrachten Beweismittel ergibt, konnten keine gleichlautenden Befundberichte festgestellt werden. Die Diagnosen der untersuchenden Ärzte widersprechen teils inhaltlich in Bezug auf die Anamnese und auch in Bezug auf die Diagnose (, PTSD, Depression etc; siehe römisch 40 ) der Aktenlage. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass etwa in den Anamnesen des Vereins römisch 40 und römisch 40 Sachverhalte aufgeworfen wurden, die sich in keinster Weise mit der Aktenlage (Behauptung schwerster Misshandlungen, Gefangenschaft) decken. Es ist hier auf die von Bundesasylamt und AsylGH festgestellte fehlende Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben hinzuweisen.

Da offenkundig die genannten Diagnosen ausschließlich auf Grund Ihrer schlussendlich stark von der Aktenlage abweichenden Behauptungen zustande kamen, drängt sich der Schluss auf, dass diese auf Grund nicht nachvollziehbarer Sachverhalte bzw. in Unkenntnis des Gesamtsachverhalts erstellt wurden. In den Befundberichten finden sich auch keinerlei Hinweise auf die Berücksichtigung etwaiger Simulation in der Erstellung der Anamnese, der bloße Hinweis auf Wahrhaftigkeit und Echtheit (XXXX) reicht in diesem Fall keinesfalls aus.Da offenkundig die genannten Diagnosen ausschließlich auf Grund Ihrer schlussendlich stark von der Aktenlage abweichenden Behauptungen zustande kamen, drängt sich der Schluss auf, dass diese auf Grund nicht nachvollziehbarer Sachverhalte bzw. in Unkenntnis des Gesamtsachverhalts erstellt wurden. In den Befundberichten finden sich auch keinerlei Hinweise auf die Berücksichtigung etwaiger Simulation in der Erstellung der Anamnese, der bloße Hinweis auf Wahrhaftigkeit und Echtheit (römisch 40 ) reicht in diesem Fall keinesfalls aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht die Diagnosen an sich in Zweifel zu ziehen sind, sondern vielmehr, dass diese auf Grund nicht nachvollziehbarer Sachverhalte erstellt wurden und somit mangels Grundlage auch nicht aussagekräftig sein können.

Selbst wenn Sie aus diversen denkbaren Gründen Sachverhaltselemente wie schwerwiegende Misshandlungen nicht nannten bzw. verschwiegen, stellt sich die Frage, warum nicht etwa in den Verfahren Ihrer Schwester oder des Schwagers Hinweise auf längere Gefangenschaft zu finden sind, wo sich doch die Verfahren vorgeblich aufeinander beziehen. Längere Gefangenschaft, daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigungen müssten aktenkundig sein, was jedoch nicht der Fall ist.

Insbesondere auf Grund des Faktums, dass sich keiner der Befunde im Ergebnis deckt bzw. teils widersprüchlich darstellt, drängt sich der Schluss auf, dass Sie (verständlicher Weise) aktiv versuchen, dem Verfahren anhand medizinischer Befunde eine für Sie günstige Wendung zu geben. Ein weiteres Indiz für diese Annahme ist das Faktum, dass Sie der Ladung zur Sachverständigenuntersuchung zwei Mal nicht Folge leisteten und dies entgegen Ihrer Behauptung nicht entschuldigt. Weiters wird die Anzahl der Untersuchungen und behandelnden Ärzte als Indiz für diese Vermutung gewertet. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die von Ihnen konsultierten Ärzte und Vereine koordiniert vorgingen bzw. auf Grund von Überweisungen, was schon allein auf Grund der Gefahren der Wechselwirkung von Medikamenten dringend angezeigt ist.

Darüber hinaus haben Sie in der Erstbefragung vom 14.11.2011 wie bereits eingangs dargestellt, gesundheitliche Beeinträchtigungen verneint, obwohl Sie sich bereits zuvor, zumindest aber am 26.09.2011 untersuchen ließen. Da nicht anzunehmen ist, dass sich eine Person von einem fachkundigen Verein grundlos untersuchen lässt, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie keinerlei Hinweise auf eine gewichtige gesundheitliche Beeinträchtigung wie nunmehr geben konnten.

Sie wurden im Zuge der Niederschrift vom 24.04.2012 zu voranstehendem Sachverhalt befragt und gaben Sie dazu keine nennenswerte Stellungnahme ab. In Zusammenschau dargestellt und nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beurteilt ist daher auf Grund nicht objektivierbarer Befundberichte und Ihrer offenkundigen Weigerung an einer Sachverständigenuntersuchung teilzunehmen bzw. mangelnden Mitwirkung gem. § 15 Abs. 1 Zi 2 AsylG nicht vom Vorliegen einer verfahrensrelvanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und kann dieses Sachverhaltselement auch nicht einer weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden.Sie wurden im Zuge der Niederschrift vom 24.04.2012 zu voranstehendem Sachverhalt befragt und gaben Sie dazu keine nennenswerte Stellungnahme ab. In Zusammenschau dargestellt und nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beurteilt ist daher auf Grund nicht objektivierbarer Befundberichte und Ihrer offenkundigen Weigerung an einer Sachverständigenuntersuchung teilzunehmen bzw. mangelnden Mitwirkung gem. Paragraph 15, Absatz eins, Zi 2 AsylG nicht vom Vorliegen einer verfahrensrelvanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und kann dieses Sachverhaltselement auch nicht einer weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden.

Zu den eingebrachten Operationen ist festzustellen, dass diese komplikationslos durchgeführt wurden, aus der Sprunggelenksverletzung (Behandlung d Schonung, Kühlung) lässt sich ebenso keine verfahrensrelevante Beeinträchtigung ableiten.

Darüber hinaus ergibt sich auch auf Grund Ihres eingestandenen Versuchs der Verfahrensverzögerung (verspäteter Asylantrag, siehe Erstbefragung) und der Vielzahl an eingebrachten Befundberichten der somit erhärtete Verdacht der gezielten Verfahrensverzögerung.

Zu Ihren Ausführungen in Zusammenhang mit dem behaupteten Kriegszustand im Heimatland ist festzustellen, dass diese nicht über bloße Behauptungen hinausgehen. Der behauptete Krieg, Säuberungsaktionen etc. decken sich nicht mit den getroffenen Feststellungen des Erstverfahrens bzw. spiegeln sich diese auch nicht im Erkenntnis des AsylGH wieder.

Es bleibt wie auch im Erstverfahren unbestritten, dass es in Tschetschenien nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wie Anschlägen, Entführungen etc. kommt, von denen in aller Regel Zivilpersonen nicht betroffen sind, Einzelfälle werden nicht bestritten. Jedoch daraus einen Kriegszustand abzuleiten ist aus Sicht der Behörde verfehlt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat sich die Sicherheitslage nach einem Anstieg der Vorfälle 2009 wieder stabilisiert bzw. normalisiert, von einer Verschlechterung der Sicherheitslage kann daher nicht gesprochen werden.

Somit erachtet es für die Behörde für mit hinreichender Sicherheit geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung Ihres Antrages kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann. Die Behörde ist daher zur spruchgemäßen Zurückweisung Ihres Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage in Russische Föderation - Tschetschenien keine wesentlichen Änderungen ergaben, bezieht sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissens und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragsstellern aus Ihrem Heimatland gewonnen hat. Insbesondere gründet sich dieses Amtswissen auf Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche in abgeschlossenen und anhängigen Asylverfahren in der jeweils aktuellen Form Verwendung finden. Die Staatendokumentation ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage in Russische Föderation - Tschetschenien keine wesentlichen Änderungen ergaben, bezieht sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissens und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragsstellern aus Ihrem Heimatland gewonnen hat. Insbesondere gründet sich dieses Amtswissen auf Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche in abgeschlossenen und anhängigen Asylverfahren in der jeweils aktuellen Form Verwendung finden. Die Staatendokumentation ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Soweit sich Ihr Vorbringen auf die allgemeine Lage in Tschetschenien, insbesondere behauptete Säuberungen und herrschender Krieg bezieht, ist auf die voranstehende Würdigung zu verweisen bzw. festzustellen, dass sich keine Verschlechterungen im gegenständlichen Zeitraum in Bezug auf das Erstverfahren ergeben haben."

Mit Schriftsatz vom 25.6.2012 erhob die Vertreterin des Beschwerdeführers Beschwerde und führte dabei aus:

Es liege gegenständlich keine res iudicata vor, da nur am Rande auf das neue Fluchtvorbringen eingegangen sei und wesentliche Informationen dazu nicht erhoben wurden. Die Im Vorbringen angeführten Ladungen konnten trotz Bemühens nicht herbeigebracht werden. Verweisen wurde auf die bereits vorgebrachten Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen. Aus Angst hätte der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen abweichende Antworten gegeben, nach einem Beratungsgespräch wäre der sich der Wichtigkeit der psychiatrischen Untersuchungen bewußt, welche er nunmehr auch beantrage. Weiters wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240 aus 1973,; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1433 mwH).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gegenständlich stellt sich die Lage so dar, dass das Bundesasylamt selbst es sichtlich nach der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren für notwendig befunden hat, den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, u.a. da auch XXXX (eine mit der Materie langjährig vertraute Ärztin) eine Posttraumatische Belastungsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt hat. Wesentlich ist dabei, dass das Ergebnis dieser Begutachtung entscheidende Bedeutung sowohl für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als auch für die Evaluierung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gehabt hätte. Dies ergibt sich bereits aus den Fragestellungen des Bundesasylamt bei der Beauftragung von XXXX.Gegenständlich stellt sich die Lage so dar, dass das Bundesasylamt selbst es sichtlich nach der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren für notwendig befunden hat, den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, u.a. da auch römisch 40 (eine mit der Materie langjährig vertraute Ärztin) eine Posttraumatische Belastungsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt hat. Wesentlich ist dabei, dass das Ergebnis dieser Begutachtung entscheidende Bedeutung sowohl für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als auch für die Evaluierung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gehabt hätte. Dies ergibt sich bereits aus den Fragestellungen des Bundesasylamt bei der Beauftragung von römisch 40 .

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass die angeblich schwere psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erst im nunmehrigen Verfahren geltend gemacht wurde. Weiters ist dem Bundesasylamt insoferne zuzustimmen, dass die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest in Teilbereichen voneinander abweichen. Für die letztendliche Bewertung dieser Fakten wäre jedoch ein psychiatrisches Gutachten unumgänglich gewesen.

Im Rahmen des Verfahrens hat der Beschwerdeführer seine gesetzlich auferlegte Mitwirkungspflicht durch zweimaliges unentschuldigtes Fernbleiben (trotz Ladung) bei der Untersuchung bei XXXX grob verletzt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.4.2011 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer zwar mit einer gesundheitlichen Verhinderung, konnte aber selbige in keiner Weise - auch nicht durch seine beigebrachten Unterlagen - belegen.Im Rahmen des Verfahrens hat der Beschwerdeführer seine gesetzlich auferlegte Mitwirkungspflicht durch zweimaliges unentschuldigtes Fernbleiben (trotz Ladung) bei der Untersuchung bei römisch 40 grob verletzt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.4.2011 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer zwar mit einer gesundheitlichen Verhinderung, konnte aber selbige in keiner Weise - auch nicht durch seine beigebrachten Unterlagen - belegen.

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Antragsteller und seiner Angaben. Dennoch muß es auch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einer Abwägung der Gründe für oder gegen eine Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten kommen, wobei allerdings die Verletzung der Mitwirkungspflicht im verstärkten Maß zu berücksichtigen ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht befreit das Bundesasylamt nicht von einer Glaubwürdigkeitsprüfung (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 19 K 11).Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Antragsteller und seiner Angaben. Dennoch muß es auch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einer Abwägung der Gründe für oder gegen eine Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten kommen, wobei allerdings die Verletzung der Mitwirkungspflicht im verstärkten Maß zu berücksichtigen ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht befreit das Bundesasylamt nicht von einer Glaubwürdigkeitsprüfung vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Paragraph 19, K 11).

Im Rahmen dieser Glaubwürdigkeitsprüfung hat jedoch das Bundesasylamt den beigebrachten medizinischen Unterlagen keinen Glauben geschenkt, ohne dafür über eine fachlich fundierte Grundlage verfügen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und deren Berücksichtigung im verstärkten Maße kann gegenständlich nicht soweit gehen, dass Befundungen durch einschlägig erfahrende Mediziner wie z.B. XXXX (welche vom Bundesasylamt regelmäßig herangezogen wird) und XXXX im Ergebnis ohne fachkundige Grundlage gänzlich außer Acht gelassen werden. Auch ist prima vista davon auszugehen, dass einschlägig geschulte Ärzte die Möglichkeit einer "Simulation" durchaus in Betracht ziehen und in ihre fachliche Beurteilung einbeziehen. Insbesondere wäre in diesem Zusammenhang fachkundig zu klären gewesen, ob etwaige divergierende Aussagen (aber in letzter Konsequenz auch das Fernbleiben von den Untersuchungen) nicht Folge des befundeten Krankheitsbildes sind.Im Rahmen dieser Glaubwürdigkeitsprüfung hat jedoch das Bundesasylamt den beigebrachten medizinischen Unterlagen keinen Glauben geschenkt, ohne dafür über eine fachlich fundierte Grundlage verfügen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und deren Berücksichtigung im verstärkten Maße kann gegenständlich nicht soweit gehen, dass Befundungen durch einschlägig erfahrende Mediziner wie z.B. römisch 40 (welche vom Bundesasylamt regelmäßig herangezogen wird) und römisch 40 im Ergebnis ohne fachkundige Grundlage gänzlich außer Acht gelassen werden. Auch ist prima vista davon auszugehen, dass einschlägig geschulte Ärzte die Möglichkeit einer "Simulation" durchaus in Betracht ziehen und in ihre fachliche Beurteilung einbeziehen. Insbesondere wäre in diesem Zusammenhang fachkundig zu klären gewesen, ob etwaige divergierende Aussagen (aber in letzter Konsequenz auch das Fernbleiben von den Untersuchungen) nicht Folge des befundeten Krankheitsbildes sind.

Festzuhalten ist dabei auch, dass die beigebrachten Befunde allesamt auf ein ernstzunehmendes psychisches Leiden abzielen und es sich keineswegs so darstellt, dass sich "keiner der Befunde im Ergebnis deckt", wie das Bundesasylamt vermeint. Beispielshaft seien hier die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 28.11.2011 sowie der Befundbericht vom 17.3.2012 angeführt. Beide beinhalten nämlich wörtlich die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

Da die Fragestellungen im Rahmen der in Auftrag gegebenen Befundung durch XXXX gegenständlich von derart eminenter Bedeutung sind, ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es verabsäumt hat im Falle einer beharrlichen Weigerung der Mitwirkung durch den Beschwerdeführer diese Fragestellungen zumindest aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde fachkundig abzuklären zu lassen.Da die Fragestellungen im Rahmen der in Auftrag gegebenen Befundung durch römisch 40 gegenständlich von derart eminenter Bedeutung sind, ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es verabsäumt hat im Falle einer beharrlichen Weigerung der Mitwirkung durch den Beschwerdeführer diese Fragestellungen zumindest aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde fachkundig abzuklären zu lassen.

Im Ergebnis konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass gegenständlich ein neuer wesentlicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, weswegen der Beschwerde stattzugeben ist.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende festgestellte Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende festgestellte Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.

Die Erstbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine psychiatrische Begutachtung durchführen lassen müssen (zu welcher er neuerlich zu laden sein wird), welche lediglich im Falle einer abermaligen Weigerung (laut Beschwerdeschrift sei er ja nunmehr zur Untersuchung bereit) des Beschwerdeführers an der Untersuchung mitzuwirken wohl einzig aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen erfolgen wird müssen. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen. Entsprechend den Ergebnissen der psychiatrischen Untersuchungen wird die Behörde in eventu den Beschwerdeführer auch nochmals zu den vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen haben. Die Ermittlungsergebnisse müssen einem neuerlichen Bescheid zugrunde gelegt werden.Die Erstbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine psychiatrische Begutachtung durchführen lassen müssen (zu welcher er neuerlich zu laden sein wird), welche lediglich im Falle einer abermaligen Weigerung (laut Beschwerdeschrift sei er ja nunmehr zur Untersuchung bereit) des Beschwerdeführers an der Untersuchung mitzuwirken wohl einzig aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen erfolgen wird müssen. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen. Entsprechend den Ergebnissen der psychiatrischen Untersuchungen wird die Behörde in eventu den Beschwerdeführer auch nochmals zu den vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen haben. Die Ermittlungsergebnisse müssen einem neuerlichen Bescheid zugrunde gelegt werden.

Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Da innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes spruchgemäß entschieden wurde, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten