RS Vwgh 2005/10/17 2003/10/0043

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Veröffentlicht am 17.10.2005
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs4 litb;
ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der in bestimmter Art und Weise, nämlich parkmäßig gestaltete Aufbau des Bewuchses bildet die primäre Tatbestandsvoraussetzung des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG. Erst wenn die bestockte Fläche "infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses" überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient, gilt sie nicht als Wald. Der Umstand nicht forstlicher Nutzung einer Fläche, ohne dass dies Folge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses wäre, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. (Hier: Aus diesem Grunde ist auch nicht entscheidend, ob ein Fußweg zum "Salettl" führt, der Teil eines Fußwegenetzes ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100043.X03

Im RIS seit

08.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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