Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C11 427.610-1/2012/6Z
C11 427.611-1/2012/3Z
C11 427.612-1/2012/3Z
C11 427.614-1/2012/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerden
des XXXX alias XXXX,des römisch 40 alias römisch 40 ,
der XXXX,der römisch 40 ,
des XXXX unddes römisch 40 und
des XXXX,des römisch 40 ,
alle StA. MONGOLEI, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.06.2012, FZ. 12 03.900-EAST West, FZ. 12 03.901-EAST West, FZ. 12 03.902-EAST West und FZ. 12 03.903-EAST West, beschlossen:alle StA. MONGOLEI, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.06.2012, FZ. 12 03.900-EAST West, FZ. 12 03.901-EAST West, FZ. 12 03.902-EAST West und FZ. 12 03.903-EAST West, beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Die Beschwerdeführer, mongolische Staatsangehörige, brachten die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde den Beschwerden vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Die Beschwerdeführer, mongolische Staatsangehörige, brachten die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde den Beschwerden vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerden, verbunden mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eingebracht. Der Erstbeschwerdeführer wies in seiner Beschwerde auf gesundheitliche Probleme hin und übermittelte dazu - nur schwer leserliche - medizinische Unterlagen. Zum einjährigen Viertbeschwerdeführer wurden auf Aufforderung des Asylgerichtshofs weitere medizinische Unterlagen übermittelt. Demnach stand dieser Ende Juni in stationärer medizinischer Behandlung.
2. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 (2) hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 (2) hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
3. Aufgrund des ungeklärten gesundheitlichen Zustandes des Erst- und Viertbeschwerdeführers erscheint es - insbesondere innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Vollziehung der in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisung in die Mongolei zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.3. Aufgrund des ungeklärten gesundheitlichen Zustandes des Erst- und Viertbeschwerdeführers erscheint es - insbesondere innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Vollziehung der in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisung in die Mongolei zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorzugehen.
4. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG 2005 auch den Beschwerden des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.4. Bei diesem Ergebnis war gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und Absatz 5, AsylG 2005 auch den Beschwerden des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
26.07.2012