Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
D20 423651-2/2012/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, vom 26.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zl. 12 04.614 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 26.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zl. 12 04.614 - EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, XXXX, reiste am 12.03.2011 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX auch XXXX auch XXXX sowie ihren minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX illegal nach Österreich ein und es wurden für die gesamte Familie am 20.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , reiste am 12.03.2011 gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 sowie ihren minderjährigen Töchtern römisch 40 und römisch 40 illegal nach Österreich ein und es wurden für die gesamte Familie am 20.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Anträge der Familie der Beschwerdeführerin wurden gleichlautend durch das Bundesasylamt abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Anträge der Familie der Beschwerdeführerin wurden gleichlautend durch das Bundesasylamt abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid, sowie die Bescheide der Familie der Beschwerdeführerin, in vollem Umfang angefochten.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. D20 423651-1/2012/2E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin
hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 undhinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und
hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Am 17.04.2012 brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfahrensgegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein. Als Grund für die neuerliche Antragsstellung führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen zusammengefasst aus, dass er seine alten Gründe aufrecht erhalte und er Arztbefunde und Dokumente vorlegen werde. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass sie im 4. Monat schwanger sei.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten am 19.06.2012 persönlich ausgefolgt.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte durch ihre ausgewiesene Parteienvertreterin das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wird dazu betreffend die Beschwerdeführerin ausgeführt: "Bei der ZweitBF liegt eine Risikoschwangerschaft vor, welche die belangte Behörde schlichtweg negiert. Die ZweitBF erlitt bereits zwei Fehlgeburten (vgl. Befunde in Anlage). Die entsprechenden Angaben im Mutter-Kind-Pass (auf welchen sich die belangte Behörde stützt) fehlen zur Gänze und ist dieser generell als unvollständig zu bezeichnen, sodass keine Angaben über das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft darauf gestützt gemacht werden können. Dass die ZweitBF bereits zwei ungeborene Kinder verloren hat, ist ein starker Indikator dafür, dass sehr wohl eine Risikoschwangerschaft vorliegt..."Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte durch ihre ausgewiesene Parteienvertreterin das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wird dazu betreffend die Beschwerdeführerin ausgeführt: "Bei der ZweitBF liegt eine Risikoschwangerschaft vor, welche die belangte Behörde schlichtweg negiert. Die ZweitBF erlitt bereits zwei Fehlgeburten vergleiche Befunde in Anlage). Die entsprechenden Angaben im Mutter-Kind-Pass (auf welchen sich die belangte Behörde stützt) fehlen zur Gänze und ist dieser generell als unvollständig zu bezeichnen, sodass keine Angaben über das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft darauf gestützt gemacht werden können. Dass die ZweitBF bereits zwei ungeborene Kinder verloren hat, ist ein starker Indikator dafür, dass sehr wohl eine Risikoschwangerschaft vorliegt..."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idFGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idF
BGBl: I Nr. 38/2011 (im Folgenden AsylG) sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg.cit. unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden AsylG) sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg.cit. unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
§ 36 AsylG lautet:Paragraph 36, AsylG lautet:
"§ 36. (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen."
§ 37 Abs.1 AsylG lautet:Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet:
"§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.""§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 63 Abs.1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 63, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 63 Abs.4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. AsylG ist dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werden soll, auch eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK zu prüfen.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Z. AsylG ist dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werden soll, auch eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK zu prüfen.
Nach herrschender Auffassung hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde auch dann aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Rückschiebung eine Verletzung des Art. 8 EMRK entstehen würde (vgl. dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 519, und Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar 3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, S. 512).Nach herrschender Auffassung hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde auch dann aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Rückschiebung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK entstehen würde vergleiche dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 519, und Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar 3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, S. 512).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann in Bezug auf die fortgeschrittene Schwangerschaft bzw. mögliche Risikoschwangerschaft, wie oben unter Punkt I. ausgeführt, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann in Bezug auf die fortgeschrittene Schwangerschaft bzw. mögliche Risikoschwangerschaft, wie oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
26.07.2012