TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/12 C1 415011-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C1 415011-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vom 18.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 09 11.495-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 18.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 09 11.495-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 21.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer begründete bei seiner Antragstellung die Flucht aus seinem Herkunftsstaat dahingehend, er habe sich in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt, da dort Kriegszustand herrsche.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an: "Mein Leben war wegen des dort herrschenden Krieges in akuter Gefahr."

Befragt nach seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er fürchte, von den Taliban getötet zu werden.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.09.2009 bestätigte der minderjährige Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter die Richtigkeit seiner bisher in Österreich gemachten Angaben. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan herrsche Krieg und sei man dort nicht in Sicherheit. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gebe es nicht, die Familie des Beschwerdeführers habe zu Hause aber einige Feinde. Weswegen diese Feindschaft bestehe, wisse er nicht, diese gehe aber auf seinen Großvater zurück und sein Vater habe deshalb seit Jahren "Probleme". Er selbst habe eigentlich keine konkreten Probleme gehabt, wenn die genannten Feinde gewollt hätten, hätten sie ihn auch umbringen können. Nach dem Tode seines Großvaters habe sein Vater diese "Probleme" gehabt und nach diesem folge bereits der Beschwerdeführer selbst.

Mit Schreiben vom 21.12.2009 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, betreffend die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer.Mit Schreiben vom 21.12.2009 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , betreffend die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.01.2010 gab der Beschwerdeführer an, seine früheren Angaben seien "fast alle falsch", da ihn der Schlepper nach England habe bringen wollen und ihm gesagt habe, er solle "das" angeben. Über Befragen zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei von den Taliban mitgenommen und getötet worden und sei der Cousin seines Vaters auch ein Taliban gewesen. Die Taliban ("sie") hätten in der Folge auch den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, der Vater des Beschwerdeführers habe diesen dann aber verheiratet, damit ihn sein Cousin bzw. die Taliban in Ruhe lassen würden. Es habe aber nichts genützt, da weiterhin "Steckbriefe" ins Haus der Familie des Beschwerdeführers geworfen worden seien und die Familie weiter bedroht worden sei. Nach konkreten Vorfällen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban mehrmals zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn mitnehmen hätten wollen.

Am 31.05.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Nach dem Beginn der Probleme befragt, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, erklärte der Beschwerdeführer, der Cousin seines Vaters sei ein Kommandant der Taliban gewesen und sei nach der Tötung seines Bruders er "an die Reihe gekommen". Die Taliban hätten der Familie des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gemacht und verlangt, sich ihnen anzuschließen, um gegen die "Ungläubigen" zu kämpfen. Der Cousin seines Vaters habe mit seinen Leuten den Beschwerdeführer persönlich bedroht. Bei einem Vorfall sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und habe man ihm die Nase gebrochen. Der Vater des Beschwerdeführers habe gedacht, dass ihn die Taliban in Ruhe lassen würden, wenn er verheiratet sei.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.08.2011 erteilt (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.08.2011 erteilt (Spruchteil römisch drei.).

Das Bundesasylamt würdigte das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund wissentlich falscher Angaben bei Antragstellung und Ersteinvernahme sowie wegen vager, nicht hinreichend detaillierter Angaben und einer Steigerung des Vorbringens als unglaubhaft. Dem Fluchtvorbringen könne daher keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden und sei der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage gewesen, eine wohlbegründete Furch aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten.

Mit Schreiben vom 10.10.2011, hg. eingelangt am 13.10.2011, beantragte der Beschwerdeführer die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.10.2011, Zl. C1 415011-1/2010/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.Mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.10.2011, Zl. C1 415011-1/2010/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.05.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir momentan gut. Ich nehme auch keine Medikamente. Ich hatte vor einiger Zeit eine Operation. Kommende Woche gehe ich zur Kontrolle. Es war eine Nasenoperation.") und gab nach Angabe seiner persönlichen Daten Folgendes zu Protokoll:

"VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

BF: Ich bin aus Afghanistan mit der Unterstützung eines Schleppers per PKW in den Iran gekommen und verbrachte dort eine Woche. Aus dem Iran kam ich mit dem PKW in die Türkei. Aus der Türkei kam ich mit dem Schlauchboot nach Griechenland. Ca. einen Monat blieb ich dort. Dort stieg ich in einen LKW, auf dem ich mich verstecken musste. Dieser kam mit einer Fähre möglicherweise nach Italien, wobei ich aber den LKW nicht verlassen habe. Erst nach langer Fahrt stieg ich aus dem LKW aus, bei einem Bauernhof, und stieg in den Zug ein. Dabei wusste ich nicht, wohin dieser fährt. Ich habe angenommen, dass der Zug mich nach Frankreich fährt. Als im Zug dann die Polizei kam, wurde mir erklärt, dass ich mich in Österreich befinde.

VR: Sie werden ermahnt, die Wahrheit zu sagen.

BF: Das, was ich ganz am Anfang gesagt habe, ist möglicherweise sehr durcheinander. Ich kann nicht mit Sicherheit sagen, dass alles richtig ist. Bei meiner Einvernahme, als ich im Anschluss daran den subs. Schutz erhalten habe, habe ich jedoch die Wahrheit angegeben und das werde ich heute hier wiederholen.

VR: Wieso haben Sie einen falschen Namen und falsche Daten Ihrer Familie bei Ihrer Asylantragstellung angegeben?

BF: Der Schlepper hat mir damals geraten, falls ich auf dem Weg aufgegriffen werde und in diesem Land nicht bleiben wollte, sollte ich falsche Angaben machen. Ich war damals sehr unerfahren und hatte sehr viel Angst. Ich habe aber dann später eine Geburtsurkunde vorgelegt und auch weitere Papiere.

VR: Warum haben Sie bei der Einvernahme am 11.01.2010, wo Sie Ihr gesamtes bisheriges Vorbringen berichtigt haben, angegeben, dass Ihr Vater XXXX heißt und erst nach Rückübersetzung darauf hingewiesen haben, dass Ihr Vater XXXX heißt?VR: Warum haben Sie bei der Einvernahme am 11.01.2010, wo Sie Ihr gesamtes bisheriges Vorbringen berichtigt haben, angegeben, dass Ihr Vater römisch 40 heißt und erst nach Rückübersetzung darauf hingewiesen haben, dass Ihr Vater römisch 40 heißt?

BF: Ich habe dem Dolmetscher richtig erklärt, dass der Name meines Vaters XXXX und der Name meines Großvaters XXXX sei, der Fehler ist dem Dolmetscher unterlaufen. Nach der Rückübersetzung habe ich ihn nochmals darauf hingewiesen, es wurde dann auch protokolliert, dass sie den Namen falsch aufgeschrieben haben.BF: Ich habe dem Dolmetscher richtig erklärt, dass der Name meines Vaters römisch 40 und der Name meines Großvaters römisch 40 sei, der Fehler ist dem Dolmetscher unterlaufen. Nach der Rückübersetzung habe ich ihn nochmals darauf hingewiesen, es wurde dann auch protokolliert, dass sie den Namen falsch aufgeschrieben haben.

VR: Warum haben Sie den Namen Ihres Bruders immer gleichlautend angegeben, jedoch nicht den Namen Ihrer Schwester?

BF: Ich habe ihre richtigen Namen genannt, sowohl den von meinem Bruder als auch den meiner Schwester. Ich weiß nicht, warum es zu unterschiedlichen Protokollierungen gekommen ist.

VR: Im bisherigen Verfahren haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter XXXX heißt, nach heutigen Angaben heißt sie XXXX.VR: Im bisherigen Verfahren haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter römisch 40 heißt, nach heutigen Angaben heißt sie römisch 40 .

BF: XXXX ... Ich weiß es nicht. Manche Sachen, die ich gesagt habe,BF: römisch 40 ... Ich weiß es nicht. Manche Sachen, die ich gesagt habe,

hat vielleicht der Dolmetscher anders aufgefasst und weitergegeben. In der Einvernahme steht auch, dass der Dolmetscher 3 oder 4 Mal etwas missverstanden hat.

VR: Festgehalten wird, dass der Dolmetscher auch der vom AGH herangezogene Dolmetscher Anwari war.

VR: Nach den heutigen Angaben sind Sie im Dorf XXXX geboren, ist das richtig?VR: Nach den heutigen Angaben sind Sie im Dorf römisch 40 geboren, ist das richtig?

BF: Ja, in XXXX.BF: Ja, in römisch 40 .

BF wiederholt die Angaben, die auf Anlage 1 notiert sind.

VR: Im Verfahren vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie in XXXX geboren sind?VR: Im Verfahren vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie in römisch 40 geboren sind?

BF: Nein, das ist falsch. Ich habe damals auch einen falschen Namen angegeben.

VR: Laut der von Ihnen angegebenen Urkunde sind Sie im Dorf XXXX geboren.VR: Laut der von Ihnen angegebenen Urkunde sind Sie im Dorf römisch 40 geboren.

BF: XXXX ist ein Unterdorf und liegt in XXXX, das liegt in XXXX.BF: römisch 40 ist ein Unterdorf und liegt in römisch 40 , das liegt in römisch 40 .

VR: Warum haben Sie das vorher nicht erklärt, als ich fragte, ob es richtig ist, dass Sie im Dorf XXXX geboren sind?VR: Warum haben Sie das vorher nicht erklärt, als ich fragte, ob es richtig ist, dass Sie im Dorf römisch 40 geboren sind?

BF: In dem Gebiet, in dem wir leben, heißt auch XXXX.BF: In dem Gebiet, in dem wir leben, heißt auch römisch 40 .

VR: Von wann bis wann haben Sie sich wo im Iran aufgehalten?

BF: Ich habe ein paar Tage in XXXX und in XXXX im Iran aufgehalten.BF: Ich habe ein paar Tage in römisch 40 und in römisch 40 im Iran aufgehalten.

VR: Wann war das?

BF: Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, kam ich in den Iran und verbrachte dort einige Tage. Genau kann ich das Datum nicht angeben, wann ich im Iran war. Ich habe vor insgesamt 3 Jahren und einem Monat Afghanistan verlassen.

VR: D.h. das war ca. im Frühjahr 2009?

BF: Vielleicht, aber so genau kann ich das nicht angeben. Es unterscheiden sich ja die Kalender zwischen Österreich und Afghanistan.

VR: Am 11.01.2010 in der Einvernahme, in welcher Sie beschlossen haben, die Wahrheit zu sagen, haben Sie angegeben, dass Sie 9 Monate bis ein Jahr sich im Iran aufgehalten haben.

BF schweigt.

VR: Ihre heutigen Angaben zum Fluchtweg decken sich weitgehend mit denen bei der Erstbefragung bzw. der Befragung am 25.09.2009. Jedoch sind Sie damals mit einem LKW in den Iran bzw. die Türkei gereist und nicht wie heute angegeben mit einem PKW.

BF: Die Autos wurden immer wieder gewechselt. Ich bin sowohl mit PKW als auch LKW gefahren, ich kann mich aber nicht mehr genau erinnern, welche Strecke ich mit welchem Verkehrsmittel zurückgelegt habe. Wir sind auch meistens in der Nacht, in der Dunkelheit gefahren.

VR: Wann und wo haben Sie geheiratet?

BF: Im Jahr XXXX, ich glaube, es war Herbst, in Afghanistan in unserem Dorf XXXX. Das spielt keine Rolle, das gehört alles zu einem Distrikt, nämlich XXXX. Nein, ich meine XXXX.BF: Im Jahr römisch 40 , ich glaube, es war Herbst, in Afghanistan in unserem Dorf römisch 40 . Das spielt keine Rolle, das gehört alles zu einem Distrikt, nämlich römisch 40 . Nein, ich meine römisch 40 .

VR: Wenn Sie XXXX geboren sind und XXXX geheiratet haben, haben Sie mit ca. 15 Jahren geheiratet, ist das richtig?VR: Wenn Sie römisch 40 geboren sind und römisch 40 geheiratet haben, haben Sie mit ca. 15 Jahren geheiratet, ist das richtig?

BF: Nein, ich war 16.

VR: Warum haben Sie dann in der Einvernahme am 11.01.2010, wo Sie beschlossen haben, die Wahrheit zu sagen, dass Sie 13 Jahre alt waren, als Sie geheiratet haben?

BF: Das kann nicht sein. Ich habe ca. 3 Monate vor meiner Flucht aus Afghanistan geheiratet. Damals kann ich nicht 13 Jahre alt gewesen sein.

VR: Wenn Sie 3 Monate vor Ihrer Flucht aus Afghanistan geheiratet haben und Ihr Heiratsdatum mit XXXX angeben, dann widerspricht das gravierend den heutigen und bisherigen Angaben, dass Sie im Jahr 2009 Afghanistan verlassen haben.VR: Wenn Sie 3 Monate vor Ihrer Flucht aus Afghanistan geheiratet haben und Ihr Heiratsdatum mit römisch 40 angeben, dann widerspricht das gravierend den heutigen und bisherigen Angaben, dass Sie im Jahr 2009 Afghanistan verlassen haben.

BF: Sie werden es möglicherweise wissen, dass in Afghanistan der Umgang mit dem Datum nicht gängig ist. Man weiß selten, wann man auf die Welt gekommen ist, außer die Eltern haben es im Koran notiert. Jemand, der dort nicht in die Schule gegangen ist, hat mit dem Kalender nichts zu tun, deshalb kann es sein, dass ich die Daten verwechsle. Diese Daten wie z.B. das Geburtsdatum oder das Datum der Eheschließung sind sehr wichtige Daten, deshalb werden sie notiert und man merkt sich diese, daher kann ich die 2 nennen.

VR: Aber wenn man von der Richtigkeit dieser beiden Daten ausgeht, dann erhebt sich die Frage, wo Sie sich ab dem 3./4. Monat nach Ihrer Eheschließung bis zu Ihrem Aufgriff in Österreich im September 2009 aufgehalten haben.

BF: Ich weiß es nicht. Ich war sonst nirgendwo. Die Zeit, die ich auf meiner Flucht im Iran, in der Türkei oder in Griechenland verbracht habe, habe ich bereits genannt.

VR: Wie sind Sie zu dem im Akt des BAA aufliegenden Dokument (Personalausweis) gekommen?

BF: Mein Identitätsausweis war beim Schlepper, der mich bei meiner Flucht unterstützt hat. Als ich in Österreich war, hat mir jemand im Gebiet Philadelphia meinen Identitätsausweis, zusammen mit einem weiteren Schreiben, übergeben.

VR: Wer hat Ihnen das übergeben?

BF: Ich weiß nicht. Ich kannte ihn nicht. Ich weiß nicht, wer er war. Er kam einfach und gab mir die Dokumente und sagte, diese sind für mich.

BF legt vor ein eingeschweißtes Schreiben, die diesbezügliche Übersetzung befindet sich im Akt des BAA auf Seite 179.

Dieses Schreiben wird zum Akt genommen und verbleibt in diesem.

BF: Über Nachfragen gebe ich an, dass mich jemand angerufen hat, ich solle dorthin kommen, gemeint ist die Philadelphiabrücke in Wien und mir wurden dann diese Unterlagen übergeben. Diese Person ist aus einem Taxi ausgestiegen, hat mir die Dokumente übergeben und ist wieder ins Taxi eingestiegen.

VR: Aus welchem Grund haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich hatte dort Probleme, mein Leben war dort in Gefahr, deshalb bin ich hierher gekommen.

VR: Geben Sie Details an.

BF: Ca. 20 Minuten entfernt von unserem Haus ist das Gebiet der Paschtunen. Mein Vater hatte seit Langem dort mit einem Anderen Probleme. Diese Person hat mit den Taliban zusammengearbeitet. Buben in jungem Alter wurden von den Taliban gezwungen, sie in den Krieg zu begleiten. Ich habe dann beschlossen zu heiraten, weil ich dachte, wenn ich eine Familie gründe, würden sie mich in Ruhe lassen. Es ist jedoch auch danach keine Ruhe eingekehrt. Sie sind oft zu uns nach Hause nachts gekommen, haben Drohbriefe hinterlassen. Sie sind einmal in das Haus gekommen und haben mich geschlagen. Bei diesem Vorfall zog ich mir einen Nasenbruch zu und meine vorderen Schneidezähne wurden gebrochen. Sie haben mich mit einem Holzstab geschlagen. Ich habe dann gesehen, dass ich keine Möglichkeit mehr habe, dort zu bleiben. Mein Onkel väterlicherseits hat mich finanziell unterstützt. Ich habe dann das Land verlassen. Sie sind einige Male zu uns nach Hause gekommen, da mein Vater aber bereits etwas älter war, haben sie gesagt, dass sie mich mitnehmen würden.

VR: Sie haben heute angegeben, Ihr Vater wäre 36 oder 37 Jahre alt, das ist selbst für afghanische Verhältnisse kein alter Mann.

BF: Er ist zwar kein alter Mann, ist aber schon älter geworden. Wenn Sie Männer in Afghanistan in seinem Alter sehen, sehen sie wesentlich älter aus, aufgrund des schwierigen Lebens. Mit jungem Alter habe ich Buben im Alter von 17 bis 22 Jahren gemeint. Wenn man über 30 ist, zählt man schon zu etwas älteren Personen.

VR: Sie haben angegeben, die Taliban wollten Sie zwingen, sie in den Krieg zu begleiten. Warum sind Sie dann immer wieder zu Ihnen gekommen, haben Sie sogar einmal geschlagen und haben Sie nicht einfach überwältigt und mitgenommen?

BF: Sie sind wegen meiner Eltern und meinen Geschwistern, aber auch wegen den Nachbarn immer wieder gegangen, weil sie geweint haben. Wir waren auch in der Distriktsleitung haben uns dort beschwert. Dieses Schreiben wurde auch von den Dorfältesten bestätigt. Danach bin ich von dort losgefahren.

VR: Von wo sind Sie losgefahren?

BF: Aus dem Dorf XXXX. Ich habe dort einen Anruf erhalten, der Schlepper nannte mir einen Ort, an dem ich mich mit ihm treffen sollte. Ich bin dann dorthin gegangen.BF: Aus dem Dorf römisch 40 . Ich habe dort einen Anruf erhalten, der Schlepper nannte mir einen Ort, an dem ich mich mit ihm treffen sollte. Ich bin dann dorthin gegangen.

VR: Sie haben angegeben, Ihr Vater hatte Probleme, was waren das für Probleme?

BF: Das war ein Problem, das uns von unseren Großvätern geblieben ist. Etwas entfernt von uns haben in diesem Gebiet Taliban gelebt. Sie haben viele Menschen mitgenommen und vernichtet.

VR: Was war das für ein Problem, das Sie von den Großvätern geerbt haben?

BF: Ich weiß nicht so genau, was das Problem zwischen ihnen war, aber Sie wissen, dass in Afghanistan fast alle in Feindschaften leben, wo gegenseitig die Neffen und Brüder oder Söhne getötet werden.

VR: Wissen Sie, mit wem Ihr Vater Probleme hatte?

BF: Nein, es waren 4 Personen, die immer wieder in ihren Autos bewaffnet gekommen sind.

VR: Diese sind aber nicht ident mit denen, die Sie zwingen wollten, mit ihnen in den Krieg zu ziehen?

BF: Doch, es waren die gleichen Personen. Die 4 Personen gehörten nämlich zu den Taliban.

VR: Am 11.01.2010 haben Sie angegeben, dass die Bedrohungen vom Cousin Ihres Vaters ausgegangen sind und der Sie auch zwingen wollte, Sie mitzunehmen.

BF: Es war nicht der Cousin meines Vaters, einer von ihnen hat aber in diesem Gebiet gearbeitet. Tagsüber war er ganz normal, in der Nacht hat er dann für die Taliban gearbeitet.

VR: Vorgehalten werden die entsprechenden Angaben in den Einvernahmen vom 11.01.2010 und 31.05.2010.

BF: Er war nicht der Cousin meines Vaters. Er stammte lediglich aus unserem Gebiet. Er war mit meinem Vater nicht verwandt.

VR: Wie ist sein Name?

BF: Ich weiß es nicht, ich kann mich an seinen Namen nicht erinnern. Vielleicht habe ich seinen Namen zuvor schon erwähnt.

VR: XXXX haben Sie vor dem BAA angegeben?VR: römisch 40 haben Sie vor dem BAA angegeben?

BF: Der könnte es gewesen sein.

VR: Hat es konkrete Vorfälle gegeben durch die Taliban, wodurch Ihre Familie in Mitleidenschaft gezogen wurde?

BF: Sie haben einige Male meinen Vater angegriffen. Es ist auch zu Auseinandersetzungen gekommen, da er aber eine Familie hatte, haben sie ihn nicht mitgenommen. Zu dem Zeitpunkt war ich noch klein. Später, als ich etwas älter wurde, kamen sie einige Male meinetwegen, um mich mitzunehmen. Sie haben mich auch geschlagen. Meine Familie und die Nachbarn haben das jedoch verhindert. Die Person XXXX, die Sie genannt haben, war bestimmt jene, mit dem mein Vater eine Feindschaft von früher hatte. Er gehörte zu den Taliban, hat aber tagsüber ein normales Leben in unserem Gebiet geführt.BF: Sie haben einige Male meinen Vater angegriffen. Es ist auch zu Auseinandersetzungen gekommen, da er aber eine Familie hatte, haben sie ihn nicht mitgenommen. Zu dem Zeitpunkt war ich noch klein. Später, als ich etwas älter wurde, kamen sie einige Male meinetwegen, um mich mitzunehmen. Sie haben mich auch geschlagen. Meine Familie und die Nachbarn haben das jedoch verhindert. Die Person römisch 40 , die Sie genannt haben, war bestimmt jene, mit dem mein Vater eine Feindschaft von früher hatte. Er gehörte zu den Taliban, hat aber tagsüber ein normales Leben in unserem Gebiet geführt.

VR: D.h. außer dass die Taliban bei Ihnen aufgetaucht sind, Ihre Familie drangsaliert hat ist nichts passiert?

BF: Nein.

VR: Im Verfahren vor dem BAA haben Sie angegeben, dass die Taliban Ihren Bruder mitgenommen haben und dieser dann auch getötet wurde.

BF: Nein, nicht meinen Bruder.

VR: Sondern?

BF: Ich habe keinen älteren Bruder.

VR: Vorgehalten werden die entsprechenden Angaben in den Einvernahmen am 11.01.2010 und 31.05.2010.

BF: Bei dieser Person handelt es sich nicht um meinen Bruder, es war mein Cousin, der Sohn der Tante väterlicherseits.

VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

BF: Ja. Vor Kurzem habe ich mit meiner Ehefrau gesprochen.

VR: Wo ist diese aufhältig?

BF: Bei meiner Familie, in unserem Haus in XXXX."BF: Bei meiner Familie, in unserem Haus in römisch 40 ."

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:

UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 11.10.2011;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 08.04.2011;

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, Stand 30.11.2010.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zu einer allfälligen Stellungnahme zu den zur Kenntnis gebrachten Länderdokumenten eingeräumt. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

afghanischer Personalausweis (Taskira) Nr. XXXX;afghanischer Personalausweis (Taskira) Nr. römisch 40 ;

Schreiben der Distriktsverwaltung XXXX;Schreiben der Distriktsverwaltung römisch 40 ;

Konvolut medizinischer Befunde;

Konvolut von Kursbesuchsbestätigungen.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und hat am 21.09.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das asylbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und Steigerungen als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Während der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung am 22.09.2009 als auch bei der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 25.09.2009 angegeben hat, er heiße XXXX und der Vorname seines Vaters laute XXXX, räumte er am 11.01.2010 vor dem Bundesasylamt ein, bisher vorwiegend die Unwahrheit gesagt zu haben und tatsächlich XXXX zu heißen. Der Vorname seines Vaters sei XXXX bzw. (lt. Korrektur nach Rückübersetzung) XXXX. Auch unter Berücksichtigung der Erklärung dieser abweichenden Angaben des Beschwerdeführers mit entsprechenden Empfehlungen seines Schleppers beeinträchtigen diese absichtlichen Falschangaben - nicht zuletzt in Anbetracht der sehr späten Richtigstellung bei der insgesamt dritten Einvernahme - die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch bei der vorgenannten Einvernahme noch angegeben, seine Mutter heiße XXXX, vor dem Asylgerichtshof aber behauptet, der Name seiner Mutter sei XXXX. Der vom Beschwerdeführer hiefür ins Treffen geführten Erklärung, der Dolmetscher (vor dem Bundesasylamt) habe manche Sachen vielleicht anders aufgefasst und weitergegeben, kann angesichts der jeweils nach Rückübersetzung erfolgten Bestätigung der Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls durch den Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.Während der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung am 22.09.2009 als auch bei der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 25.09.2009 angegeben hat, er heiße römisch 40 und der Vorname seines Vaters laute römisch 40 , räumte er am 11.01.2010 vor dem Bundesasylamt ein, bisher vorwiegend die Unwahrheit gesagt zu haben und tatsächlich römisch 40 zu heißen. Der Vorname seines Vaters sei römisch 40 bzw. (lt. Korrektur nach Rückübersetzung) römisch 40 . Auch unter Berücksichtigung der Erklärung dieser abweichenden Angaben des Beschwerdeführers mit entsprechenden Empfehlungen seines Schleppers beeinträchtigen diese absichtlichen Falschangaben - nicht zuletzt in Anbetracht der sehr späten Richtigstellung bei der insgesamt dritten Einvernahme - die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch bei der vorgenannten Einvernahme noch angegeben, seine Mutter heiße römisch 40 , vor dem Asylgerichtshof aber behauptet, der Name seiner Mutter sei römisch 40 . Der vom Beschwerdeführer hiefür ins Treffen geführten Erklärung, der Dolmetscher (vor dem Bundesasylamt) habe manche Sachen vielleicht anders aufgefasst und weitergegeben, kann angesichts der jeweils nach Rückübersetzung erfolgten Bestätigung der Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls durch den Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid auch richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme vom 11.01.2010 vorgebracht hat, er sei von den Taliban aus dem Haus gebracht und sei ihm die Nase gebrochen worden. Mangels eines erkennbaren plausiblen Grundes für die späte Nennung dieses wesentlichen Vorfalls kann dieses Vorbringen nur als unglaubhafte Steigerung gewertet werden, zumal die beschwerdeführende Partei der dahingehenden Würdigung des Bundesasylamtes auch in gegenständlicher Rechtsmittelschrift nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Antragstellung eigenen Angaben zufolge bereits etwa 16 oder 17 Jahre alt war, wäre davon auszugehen, dass ein solches, für eine Flucht aus dem Herkunftsstaat zweifellos bedeutsames Ereignis, bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Asylverfahren angegeben würde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergaben sich auch hinsichtlich des Fluchtweges des Beschwerdeführers weitere Widersprüche. So hat der Beschwerdeführer etwa vor dem Bundesasylamt in der Einvernahme am 11.01.2010, in der er angeblich bereits die Wahrheit gesagt habe, angegeben, er habe sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan für etwa neun Monate bis ein Jahr im Iran aufgehalten, behauptete vor dem Asylgerichtshof allerdings, er habe sich lediglich für ein paar Tage im Iran aufgehalten.

Während der Beschwerdeführer am 11.01.2010 angegeben hat, er habe im Alter von 13 Jahren geheiratet, gab er am 31.05.2010 an, er habe XXXX oder XXXX geheiratet (sohin im Alter von 14 oder 15 Jahren) und brachte schließlich in der Beschwerdeverhandlung vor, er sei bei der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen.Während der Beschwerdeführer am 11.01.2010 angegeben hat, er habe im Alter von 13 Jahren geheiratet, gab er am 31.05.2010 an, er habe römisch 40 oder römisch 40 geheiratet (sohin im Alter von 14 oder 15 Jahren) und brachte schließlich in der Beschwerdeverhandlung vor, er sei bei der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen.

Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Alters seines Vaters widersprüchliche Angaben gemacht hat und entgegen seinen Angaben vom 11.01.2010, sein Vater, ein "alter und gebrochener Mann", sei etwa 43 oder 44 Jahre alt, mehr als zwei Jahre später vor dem Asylgerichtshof behauptet hat, sein "bereits etwas älterer" Vater sei 36 oder 37 Jahre alt.

Auch zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 10.05.2012 Angaben, die nicht mit seinem bisherigen Vorbringen in Einklang zu bringen sind. Entgegen seinen Angaben vor dem Bundesasylamt am 11.01.2010, am 31.05.2010 und in der Rechtsmittelschrift, wo der Beschwerdeführer beschrieben hat, die ihn betreffende Gefahr würde insbesondere von einem Cousin seines Vaters, der ein Kommandant der Taliban sei, ausgehen ("Der Cousin meines Vaters oder andere Taliban würden mich mitnehmen und so wie meinen Bruder auch töten."), gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, sein Vater und auch er selbst hätten Probleme mit vier bestimmten Taliban gehabt, die mit ihnen aber nicht verwandt seien.

Auch hinsichtlich seines angeblich getöteten Bruders gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er keinen älteren Bruder habe und auch kein Bruder sondern lediglich ein Cousin von ihm getötet worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2010 und am 31.05.2010 mehrmals dezidiert angegeben hat, sein Bruder sei von den Taliban getötet worden.

In Anbetracht der eklatanten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch das vorgelegte Schreiben der Distriktsverwaltung XXXX im Ergebnis nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu stärken, zumal in dem Schreiben auch lediglich pauschal von einer Gefahr einer "politischen Tötung" durch die Taliban geschrieben wird und über eine allgemeine - nicht asylrelevante - Bedrohung durch die Taliban hinaus kein konkreter Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erkennbar ist. Eine politisch motivierte Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.In Anbetracht der eklatanten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch das vorgelegte Schreiben der Distriktsverwaltung römisch 40 im Ergebnis nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu stärken, zumal in dem Schreiben auch lediglich pauschal von einer Gefahr einer "politischen Tötung" durch die Taliban geschrieben wird und über eine allgemeine - nicht asylrelevante - Bedrohung durch die Taliban hinaus kein konkreter Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erkennbar ist. Eine politisch motivierte Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die den Länderberichten zu entnehmenden Ausführungen zu gefälschten bzw. unwahren Dokumenten hinzuweisen (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012: "Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. [...] Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.").Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die den Länderberichten zu entnehmenden Ausführungen zu gefälschten bzw. unwahren Dokumenten hinzuweisen vergleiche etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012: "Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. [...] Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.").

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sohin eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes asylbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert bzw. glaubhaft vorgebracht (lediglich in der Einvernahme vom 31.05.2010 hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gesteigert und erstmals seine Volksgruppenzugehörigkeit als Verfolgungsmotiv ins Treffen geführt; im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 hat der Beschwerdeführer hingegen keinerlei dahingehendes Vorbringen mehr erstattet und vielmehr angegeben, er kenne den konkreten Grund für die Verfolgung durch die genannten Taliban nicht bzw. würden allgemein "Buben in jungem Alter [...] von den Taliban gezwungen, sie in den Krieg zu begleiten") noch haben sich hiefür Hinweise aus den Ländeberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 124 f und 134 f; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert bzw. glaubhaft vorgebracht (lediglich in der Einvernahme vom 31.05.2010 hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gesteigert und erstmals seine Volksgruppenzugehörigkeit als Verfolgungsmotiv ins Treffen geführt; im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 hat der Beschwerdeführer hingegen keinerlei dahingehendes Vorbringen mehr erstattet und vielmehr angegeben, er kenne den konkreten Grund für die Verfolgung durch die genannten Taliban nicht bzw. würden allgemein "Buben in jungem Alter [...] von den Taliban gezwungen, sie in den Krieg zu begleiten") noch haben sich hiefür Hinweise aus den Ländeberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 124 f und 134 f; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Wie oben ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende Zwangsrekrutierung bzw. die allgemeine Sicherheitslage bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt hinreichend Rechnung getragen wurde.

Des Weiteren ist hinsichtlich der in gegenständlicher Rechtsmittelschrift relevierten Situation des - nunmehr volljährigen - Beschwerdeführers als Jugendlicher und der ins Treffen geführten UN-Kinderrechtskonvention festzuhalten, dass aus keiner der zitierten Bestimmungen eine Verpflichtung Asyl zu gewähren abzuleiten ist. Eine mögliche Gefährdung des damals minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Fluchtweg, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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