RS Vwgh 2005/10/18 2004/03/0204

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
EURallg;
TKG 2003 §1 Abs2;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;
TKMV 2003 §1 Z14;

Rechtssatz

Bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Betreiber kann es nicht ausschließlich auf deren konkrete Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen ankommen, doch können die tatsächlichen Kosten nicht von vornherein als für die Interessenabwägung jedenfalls unerheblich angesehen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2002/03/0084). (Hier: Die Regulierungsbehörde hat die Kosten (der mitbeteiligten Partei) für die gegenständliche Leistung erhoben und das Ergebnis unter anderem mit den marktüblichen Entgelten in Bezug gesetzt sowie eine weitere Interessenabwägung im Hinblick auf die "Interessen des Gesamtmarktes" im Sinne eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen. Dabei wurden die Kosten der mitbeteiligten Partei angemessen berücksichtigt.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030204.X04

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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