TE AsylGH Beschluss 2012/7/16 C20 427724-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2012
beobachten
merken

Spruch

C20 427724-1/2012/2Z

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, FZ. 12 06.595-BAT, den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, FZ. 12 06.595-BAT, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer brachte am 29.05.2012 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm Absatz 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (richtig wohl Indien) abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan (richtig wohl Indien) ausgewiesen. Der Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte am 29.05.2012 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (richtig wohl Indien) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan (richtig wohl Indien) ausgewiesen. Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 37 Abs. 4 leg. cit steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, leg. cit steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten