RS Vwgh 2005/10/18 2004/14/0154

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
BAO §192;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18 Abs7;
EStG 1988 §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 28. November 2001, 97/13/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof zu im Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO ergehenden Feststellungsbescheiden zum Ausdruck gebracht, dass alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung betreffen, im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden sollen, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann. Dazu gehören beispielsweise auch die Feststellungen, ob Einkunftsteile den begünstigten Steuersätzen (§ 37 EStG 1988) unterliegen bzw ob negative Einkünfte iSd § 18 Abs 6 bzw 7 EStG 1988 vortragsfähig sind (Hinweis E 15. Dezember 1994, 92/15/0030).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140154.X01

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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