TE Vfgh Beschluss 1982/6/16 B193/82

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Veröffentlicht am 16.06.1982
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §61
AVG §71 Abs1 litb
ZivildienstG-Nov 1980 ArtII Z57
ZivildienstG §53 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Zivildienstgesetz-Novelle 1980; Einrichtung eines Instanzenzuges von der Zivildienstkommission an die Zivildienstoberkommission Art144 Abs1 B-VG; Erschöpfung des Instanzenzuges als Prozeßvoraussetzung; maßgebliche Rechtslage

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres wies mit dem auf einem Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1981 beruhenden Bescheid desselben Datums den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung ab. Dieser Bescheid mit der Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein am 23. Feber 1982 (nach den - offenbar unzutreffenden - Angaben in der Beschwerde bereits am 22. Feber 1982) zugestellt. Gegen ihn richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde.römisch eins. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres wies mit dem auf einem Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1981 beruhenden Bescheid desselben Datums den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung ab. Dieser Bescheid mit der Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein am 23. Feber 1982 (nach den - offenbar unzutreffenden - Angaben in der Beschwerde bereits am 22. Feber 1982) zugestellt. Gegen ihn richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

II. 1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann die Beschwerde an den VfGH erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, liegt diese Prozeßvoraussetzung hier nicht vor.römisch zwei. 1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann die Beschwerde an den VfGH erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, liegt diese Prozeßvoraussetzung hier nicht vor.

Die Frage, welche Gesetzeslage für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebend ist, ist auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden dahin zu beantworten, daß es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides ankommt, bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei. Es ist daher eine Gesetzesänderung zwischen der Beschlußfassung durch den Senat der Zivildienstkommission und der Zustellung ihres Bescheides zu berücksichtigen.

§53 Abs2 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974, erhielt durch ArtII Z57 Zivildienstgesetz-Novelle 1980, BGBl. 496, eine neue Fassung, die mit 1. Jänner 1982 wirksam wurde (ArtIV Abs1 Z2 dieser Nov.). Danach ist nunmehr gegen die Bescheide der Zivildienstkommission die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig, mithin auch gegen den erst nach dem Inkrafttreten der Nov. dem Beschwerdeführer zugestellten angefochtenen Bescheid.§53 Abs2 Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt 187 aus 1974,, erhielt durch ArtII Z57 Zivildienstgesetz-Novelle 1980, Bundesgesetzblatt 496, eine neue Fassung, die mit 1. Jänner 1982 wirksam wurde (ArtIV Abs1 Z2 dieser Nov.). Danach ist nunmehr gegen die Bescheide der Zivildienstkommission die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig, mithin auch gegen den erst nach dem Inkrafttreten der Nov. dem Beschwerdeführer zugestellten angefochtenen Bescheid.

Der Instanzenzug ist somit nicht erschöpft.

Daran ändert der Umstand nichts, daß die belangte Behörde eine zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilte (vgl. VfGH 1. 3. 1979 B35/79). Im Hinblick darauf wird es dem Beschwerdeführer jedoch freistehen, unter Bezugnahme auf §71 Abs1 litb AVG 1950 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen.Daran ändert der Umstand nichts, daß die belangte Behörde eine zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilte vergleiche VfGH 1. 3. 1979 B35/79). Im Hinblick darauf wird es dem Beschwerdeführer jedoch freistehen, unter Bezugnahme auf §71 Abs1 litb AVG 1950 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen.

2. Die Beschwerde war sohin wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Instanzenzug, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Kollegialbehörde, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B193.1982

Dokumentnummer

JFT_10179384_82B00193_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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