TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/17 B3 313444-1/2008

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Veröffentlicht am 17.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B3 313.444-1/2008/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. Juni 2007, Zl. 06 05.430-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. Juni 2007, Zl. 06 05.430-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer brachte unter der Alias-Identität "XXXX" am 20. Mai 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007, Zl. 06 05.430-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien zu (Spruchteile I. und II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchteil III.)2. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007, Zl. 06 05.430-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien zu (Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchteil römisch drei.)

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist.

4. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des oben unter Punkt 2. dargestellten Bescheides zurück und teilte mit, dass er über einen (fremdenrechtlichen) Aufenthaltstitel verfüge. Dazu legte er die Kopie seiner am 29. Oktober 2009 vom Amt der XXXX ausgestellten und bis 29. Oktober 2019 gültigen Daueraufenthaltskarte vor (dieser Aufenthaltstitel scheint auch im - am 16. Juli 2012 abgefragten - zentralen Fremdenregister auf).4. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des oben unter Punkt 2. dargestellten Bescheides zurück und teilte mit, dass er über einen (fremdenrechtlichen) Aufenthaltstitel verfüge. Dazu legte er die Kopie seiner am 29. Oktober 2009 vom Amt der römisch 40 ausgestellten und bis 29. Oktober 2019 gültigen Daueraufenthaltskarte vor (dieser Aufenthaltstitel scheint auch im - am 16. Juli 2012 abgefragten - zentralen Fremdenregister auf).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

3. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sind die Spruchteile I. und II. des oben unter Punkt I.2. dargestellten Bescheides in Rechtskraft erwachsen.3. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sind die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des oben unter Punkt römisch eins.2. dargestellten Bescheides in Rechtskraft erwachsen.

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

4.2. Da dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 von der XXXX eine bis 29. Oktober 2019 gültige Daueraufenthaltskarte erteilt worden ist, verfügt er über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht. Damit kommt eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht.4.2. Da dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 von der römisch 40 eine bis 29. Oktober 2019 gültige Daueraufenthaltskarte erteilt worden ist, verfügt er über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht. Damit kommt eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, dauernder Aufenthalt, Rechtskraft, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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