RS Vwgh 2005/10/18 2005/14/0046

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Die Frau des Abgabepflichtigen führt am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina für ihn seinen landwirtschaftlichen Betrieb, welcher in erster Linie der Eigenversorgung der Familie mit landwirtschaftlichen Produkten dient. Der Abgabepflichtige hat weiters dargetan, dass er nicht nur für seine Frau, sondern auch für zwei seiner Kinder - diese wohnen am Familienwohnsitz - unterhaltspflichtig ist, weil sie einkommens- und vermögenslos sind. Schließlich konnte er aufzeigen, dass er ab seiner krankheitsbedingten Pensionierung per 1. September 2003 lediglich eine Pension von monatlich ca 600 Euro bezieht und mit dieser Pension in Österreich für sich und seine Familie nicht das Auslangen finden kann. Bei dieser Sachlage erweist sich die Ansicht der Abgabenbehörde, die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Abgabepflichtigen in Österreich sei zumutbar gewesen, als unzutreffend. [Hier: Der Abgabepflichtige erzielte in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Forstarbeiter. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 beantragte er die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von EUR 2.100,-- für Familienheimfahrten an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, wo seine Frau und zwei seiner Kinder lebten, als Werbungskosten. Im Berufungsverfahren legte der Abgabepflichtige einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24. September 2003 vor, in welchem ausgesprochen wird, dass ihm ab 1. September 2003 zur Invaliditätspension (monatlich EUR 254,31) eine Ausgleichszulage (monatlich EUR 389,23) gewährt werde.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005140046.X03

Im RIS seit

01.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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