Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 427.881-1/2012/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 6. Juli 2012 von XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Juni 2012, Zl. 12 07.267-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 6. Juli 2012 von römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Juni 2012, Zl. 12 07.267-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge auch: BAA) vom 21. Juni 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge auch: BAA) vom 21. Juni 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zum letztgenannten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde unter Hinweis auf § 38 Abs. 1 Z 2, 4 und 6 leg. cit. begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1994 mit Unterbrechungen im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und erst im Juni 2011 einen Asylantrag gestellt habe. Er verfüge über ein Einreiseverbot, verhängt durch die XXXX mit Bescheid vom 6. März 2008, aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen. Er habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, sondern stütze sich mit seinem Asylantrag auf die Empfehlung der Caritas, um so der Abschiebung zu entgehen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zum letztgenannten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde unter Hinweis auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 6 leg. cit. begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1994 mit Unterbrechungen im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und erst im Juni 2011 einen Asylantrag gestellt habe. Er verfüge über ein Einreiseverbot, verhängt durch die römisch 40 mit Bescheid vom 6. März 2008, aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen. Er habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, sondern stütze sich mit seinem Asylantrag auf die Empfehlung der Caritas, um so der Abschiebung zu entgehen.
Gegen alle Spruchpunkte wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die rechtliche Würdigung durch das Bundesasylamt bestritten wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
5. Aufl., 2010, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).5. Aufl., 2010, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. Im gegenständlichen Fall kann nicht von vornherein die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ausgeschlossen werden.3. Im gegenständlichen Fall kann nicht von vornherein die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ausgeschlossen werden.
In der Begründung zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (s. S. 37 f. ebendort) spricht das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer auch wegen seines strafrechtlichen Verhaltens in Österreich ein im Lichte des Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben ab. Dazu führt die Erstinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer aus: "Sie sind in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr wiederholtes Fehlverhalten bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen Ihrer Person [diese; Einfügung durch den Verfasser] zurücktreten müssen, selbst wenn Sie sich nunmehr seit 1994 in Österreich aufhalten. Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097). Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus Ihren Straftaten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber.In der Begründung zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides (s. S. 37 f. ebendort) spricht das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer auch wegen seines strafrechtlichen Verhaltens in Österreich ein im Lichte des Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben ab. Dazu führt die Erstinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer aus: "Sie sind in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr wiederholtes Fehlverhalten bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen Ihrer Person [diese; Einfügung durch den Verfasser] zurücktreten müssen, selbst wenn Sie sich nunmehr seit 1994 in Österreich aufhalten. Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097). Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus Ihren Straftaten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber.
Die für Ihre Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von Ihnen begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt."
Dieser Beurteilung kann dem Akteninhalt zufolge nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar ist bezüglich des Beschwerdeführers in der Personeninformation des BMI ein seit
8. November 2006 rechtskräftiges Waffenverbot durch die BPD XXXX (mit Außerkrafttretung am 6. Februar 2012) vorgemerkt (s. BAA.Akt, S. 129), ebenso im zentralen Fremdenregister des BMI ein mit Bescheid der BPB XXXX erfolgte "Rückkehrentscheidung - Einreiseverbot", "Anlaß: sonstige rk Verurteilungen", rechtskräftig seit 18. Oktober 2011 (s. a.a.O., S. 131), durch den Berufungsbescheid des UVS XXXX (s. a.a.O., S. 209 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli 1998 bis zuletzt im Juni 2004 von österreichischen und deutschen Gerichten wegen Suchtgift- und Diebstahlsdelikten verurteilt worden sei. Demgegenüber weist die vom Bundesasylamt am8. November 2006 rechtskräftiges Waffenverbot durch die BPD römisch 40 (mit Außerkrafttretung am 6. Februar 2012) vorgemerkt (s. BAA.Akt, S. 129), ebenso im zentralen Fremdenregister des BMI ein mit Bescheid der BPB römisch 40 erfolgte "Rückkehrentscheidung - Einreiseverbot", "Anlaß: sonstige rk Verurteilungen", rechtskräftig seit 18. Oktober 2011 (s. a.a.O., S. 131), durch den Berufungsbescheid des UVS römisch 40 (s. a.a.O., S. 209 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli 1998 bis zuletzt im Juni 2004 von österreichischen und deutschen Gerichten wegen Suchtgift- und Diebstahlsdelikten verurteilt worden sei. Demgegenüber weist die vom Bundesasylamt am
20. Juni 2012 eingeholte Strafregisterauskunft aus, dass keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheine (s. a.a.O., S. 135). Die ebenfalls im erstinstanzlichen Akt aufliegende Liste von (fünfzehn) Delikten wie Körperverletzung, Gefährliche Drohung, geschlechtliche Nötigung oder Sachbeschädigung als Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI (s. a.a.O., S. 137 ff.) betrifft überhaupt eine andere Person als den Beschwerdeführer. Diesbezügliche Bezugspunkte zum Beschwerdeführer sind allein aufgrund dieser Auflistung nicht zu entnehmen.
Schließlich führt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom
6. Juli 2012 an, dass er seit 2004 "clean" sei, da er in Therapie gewesen sei und seine Sucht überwunden habe. In den letzten acht Jahren sei er wegen seines Sinneswandels auch nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Ferner wurde in seiner Beschwerde weitere für seine Integration in Österreich sprechende Umstände, auch unterlegt mit Bescheinigungsmitteln, vorgebracht.
Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann - ohne weitere Ermittlungsschritte zur Prüfung dieses - nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von zumindest Art. 8 EMRK infolge einer Ausweisung des Beschwerdeführers hinweisen.Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann - ohne weitere Ermittlungsschritte zur Prüfung dieses - nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von zumindest Artikel 8, EMRK infolge einer Ausweisung des Beschwerdeführers hinweisen.
Aufgrund der gebotenen Ermittlungen und der Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden.Aufgrund der gebotenen Ermittlungen und der Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel, IntegrationZuletzt aktualisiert am
26.07.2012