RS Vwgh 2005/10/18 2001/03/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0298 E 8. September 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Die notwendige Interessenabwägung bei Ermittlung des angemessenen Entgelts erfordert als ein Kriterium unter mehreren auch ein Eingehen auf die konkreten Kosten des betroffenen Unternehmens bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen (vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zlen. 2002/03/0164 und 2002/03/0188). Es sind also die dafür wesentlichen Umstände zu ermitteln und der Entscheidung zugrunde zu legen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030170.X07

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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