Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A11 221.737-3/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. ungeklärt alias staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zahl: 05 10.355-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. ungeklärt alias staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zahl: 05 10.355-BAW, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein - eigenen Angaben zufolge - aus Syrien stammender Staatenloser, beantragte erstmals am 08.03.2001 Asyl. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, als Kurde in Syrien nicht registriert worden zu sein. Aus diesem Grund habe er die Staatsbürgerschaft nicht bekommen und keine Dokumente erhalten, wodurch er in Syrien in vielen Lebensbereichen benachteiligt sei. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.04.2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei.Der Beschwerdeführer, ein - eigenen Angaben zufolge - aus Syrien stammender Staatenloser, beantragte erstmals am 08.03.2001 Asyl. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, als Kurde in Syrien nicht registriert worden zu sein. Aus diesem Grund habe er die Staatsbürgerschaft nicht bekommen und keine Dokumente erhalten, wodurch er in Syrien in vielen Lebensbereichen benachteiligt sei. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.04.2001 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 05.09.2002 und am 03.12.2003 weitere Asylanträge, welche jeweils mit Bescheiden des vom 07.11.2003 und vom 19.04.2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 05.09.2002 und am 03.12.2003 weitere Asylanträge, welche jeweils mit Bescheiden des vom 07.11.2003 und vom 19.04.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.
Am 13.07.2005 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen vierten Asylantrag.
In seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 18. und 20. Juli 2005 gab er an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er sei im Jahr 2004 in Norwegen und im Jahr 2005 in England gewesen, auch in Dänemark habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei aber jedes Mal nach Österreich zurückgeschickt worden. Nach Syrien wolle er nicht zurück. Er habe keine Papiere in Syrien; dort würde er sterben.
Mit Bescheid vom 29.07.2005 wies das Bundesasylamt den vierten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde.Mit Bescheid vom 29.07.2005 wies das Bundesasylamt den vierten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt u.a. wörtlich Folgendes aus: "Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des Antragstellers wird seinen Angaben deshalb Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und erstattete danach zwei Berufungsergänzungen.
Mit Schreiben vom 12.04.2007 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) den am Tag zuvor eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2007 als Berufungsergänzung gemäß § 17 Abs. 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, dass die darin geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf Umständen berufen würde, welche zum Teil erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 29.07.2005 eingetreten seien und daher bei dieser Entscheidung nicht hätten berücksichtigt werden können. Es handle sich sohin um Umstände, welche noch nicht den Gegenstand einer Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. des UBAS gebildet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in Österreich als auch während seiner Aufenthalte in Dänemark und in London exilpolitisch betätigt und damit einen Nachfluchtgrund verwirklicht.Mit Schreiben vom 12.04.2007 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) den am Tag zuvor eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2007 als Berufungsergänzung gemäß Paragraph 17, Absatz 8, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, dass die darin geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf Umständen berufen würde, welche zum Teil erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 29.07.2005 eingetreten seien und daher bei dieser Entscheidung nicht hätten berücksichtigt werden können. Es handle sich sohin um Umstände, welche noch nicht den Gegenstand einer Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. des UBAS gebildet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in Österreich als auch während seiner Aufenthalte in Dänemark und in London exilpolitisch betätigt und damit einen Nachfluchtgrund verwirklicht.
Unter anderem habe er im Juli 2004 an der Gründung der syrisch-kurdischen Azadi-Partei teilgenommen, sei seither aktives Mitglied dieser Partei und habe an Demonstrationen dieser Partei in Österreich teilgenommen. Am 16.03.2004 habe er an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft teilgenommen. Weiters sei er aktives Mitglied des Vereins der syrischen Kurden in Österreich und dessen Folkloretanzgruppe. Anlässlich seiner Vorführung vor die syrische Botschaft durch die Fremdenpolizei im Oktober 2005 habe ihm ein Angehöriger der Botschaft vorgeworfen, an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben, und ihm erklärt, dass er kein Heimreisezertifikat ausstellen werde. Der syrische Geheimdienst beobachte regimekritische exilpolitische Aktivitäten durch eingeschleuste Verbindungsleute. Zum Beweis dafür, dass die syrischen Behörden Menschenrechte insbesondere der kurdischen Minderheit nicht respektiere sowie friedliche Demonstranten und (vermeintliche) Regimegegner inhaftieren und foltern würden, berief sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Länderberichte zu Syrien. Demnach sei mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst, dem das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zweifelsohne bereits zur Kenntnis gelangt sei, diesen zunächst festnehmen und unter Anwendung schwerer Misshandlungen zu seinen Aktivitäten in Österreich und zu anderen beteiligten Personen verhören würde.
Mit Bescheid vom 18.9.2007, Zl. 221.73772/14E-VIII/23/05, wies der UBAS die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab. In der Begründung führte er unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst aus, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen dürfe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden seien; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid könnten derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden. Ausgehend davon habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen keine neuen Fluchtgründe angegeben habe, zu Recht zurückgewiesen. Dass der Beschwerdeführer im Juli 2004 an der Gründung der syrisch-kurdischen Azadi-Partei beteiligt gewesen sei, habe dieser nicht vorgebracht und die Erstbehörde habe diesen Umstand auch nicht erahnen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine exilpolitischen Tätigkeiten zum größten Teil nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides wahrgenommen habe, sei unerheblich, weil das Bundesasylamt keine in der Zukunft liegenden Umstände in seine Beurteilung miteinbeziehen könne und diese somit nicht Gegenstand der Überprüfung durch die belangte Behörde seien.Mit Bescheid vom 18.9.2007, Zl. 221.73772/14E-VIII/23/05, wies der UBAS die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab. In der Begründung führte er unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst aus, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen dürfe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden seien; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid könnten derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden. Ausgehend davon habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen keine neuen Fluchtgründe angegeben habe, zu Recht zurückgewiesen. Dass der Beschwerdeführer im Juli 2004 an der Gründung der syrisch-kurdischen Azadi-Partei beteiligt gewesen sei, habe dieser nicht vorgebracht und die Erstbehörde habe diesen Umstand auch nicht erahnen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine exilpolitischen Tätigkeiten zum größten Teil nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides wahrgenommen habe, sei unerheblich, weil das Bundesasylamt keine in der Zukunft liegenden Umstände in seine Beurteilung miteinbeziehen könne und diese somit nicht Gegenstand der Überprüfung durch die belangte Behörde seien.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auszugsweise wie folgt erwogen hat:Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat auszugsweise wie folgt erwogen hat:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 2006/20/0035, dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Anwendung der hg. Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen durch § 17 Abs. 8 AsylG 2005 verhindert wird. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen."Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 2006/20/0035, dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Anwendung der hg. Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen durch Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 verhindert wird. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Auch im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, sich mit dem im als Berufungsergänzung geltenden Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2007 erstatteten Vorbringen auseinander zu setzen, weshalb sich noch nicht abschließend beurteilen lässt, ob die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des Asylantrages zu Recht erfolgt ist.Auch im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, sich mit dem im als Berufungsergänzung geltenden Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2007 erstatteten Vorbringen auseinander zu setzen, weshalb sich noch nicht abschließend beurteilen lässt, ob die auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützte Zurückweisung des Asylantrages zu Recht erfolgt ist.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben."Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben."
Im Erkenntnis vom 7.10.2007, Zl. 2006/20/0035, auf welches sich der Verwaltungsgerichtshof wie obzitiert bezogen hat, hat er zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anwendung seiner Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen durch § 17 Abs. 8 AsylG 2005 verhindert wird, wie folgt ausgeführt:Im Erkenntnis vom 7.10.2007, Zl. 2006/20/0035, auf welches sich der Verwaltungsgerichtshof wie obzitiert bezogen hat, hat er zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anwendung seiner Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen durch Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 verhindert wird, wie folgt ausgeführt:
"Schon nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 ist ein als Berufungsergänzung geltender weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Berufungsverfahrens mitzubehandeln was nichts anderes bedeutet, als dass die Berufungsbehörde über einen solchen (als Berufungsergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Berufung abzusprechen hat. Dies entspricht nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR XXII. GP, S. 44) auch der Intention des Gesetzgebers, welcher der Behörde damit "ein Werkzeug gegen fortlaufende Folgeanträge in die Hand" geben wollte. Entgegen der Rechtsansicht des UBAS kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte, also nicht einmal dahin, ob die Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens als res iudicata durch den neuen Antrag eine Änderung erfährt. Eine Anwendung der hg. Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen wird daher durch § 17 Abs. 8 AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Berufungsverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus § 40 Abs. 1 AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstattet wird. "Sache" des Berufungsverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und des weiteren Folgeantrags zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Unter Berücksichtigung des im neuen Antrag erstatteten Vorbringens hat der UBAS - insoweit der ständigen hg. Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG folgend - entweder (im Fall des Vorliegens entschiedener Sache) die Berufung abzuweisen oder (bei Nichtvorliegen dieses Zurückweisungsgrundes) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass das Bundesasylamt in Bindung an die Auffassung des UBAS den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.""Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 ist ein als Berufungsergänzung geltender weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Berufungsverfahrens mitzubehandeln was nichts anderes bedeutet, als dass die Berufungsbehörde über einen solchen (als Berufungsergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Berufung abzusprechen hat. Dies entspricht nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 44) auch der Intention des Gesetzgebers, welcher der Behörde damit "ein Werkzeug gegen fortlaufende Folgeanträge in die Hand" geben wollte. Entgegen der Rechtsansicht des UBAS kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte, also nicht einmal dahin, ob die Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens als res iudicata durch den neuen Antrag eine Änderung erfährt. Eine Anwendung der hg. Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen wird daher durch Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Berufungsverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstattet wird. "Sache" des Berufungsverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und des weiteren Folgeantrags zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Unter Berücksichtigung des im neuen Antrag erstatteten Vorbringens hat der UBAS - insoweit der ständigen hg. Judikatur zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG folgend - entweder (im Fall des Vorliegens entschiedener Sache) die Berufung abzuweisen oder (bei Nichtvorliegen dieses Zurückweisungsgrundes) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass das Bundesasylamt in Bindung an die Auffassung des UBAS den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf."
Im weiteren Verfahren hat der mittlerweile zuständig gewordene Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.9.2011, Zl. A11 221.737-1/2011/37E, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.7.2005, Zl. 05 10.355-EAST-Ost im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen mangels Vorliegen von res iudicata behoben und hiebei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen seiner exilpolitischen Tätigkeit im Zeitraum nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung vom 29.7.2005 sowie insbesondere mit dem Vorbringen seiner Vorführung vor die syrische Botschaft im Oktober 2005, anlässlich derer ihm ein Angehöriger der Botschaft vorgeworfen habe, an regimekritischen Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein, Umstände geltend gemacht habe, die er gem. § 40 Abs. 1 Z 1 AsylG zulässigerweise hätte geltend machen dürfen. Spätestens durch diesen direkten Botschaftskontakt seien Nachfluchtgründe entstanden, die einen neuen Sachverhalt begründeten und die auch geeignet seien, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen.Im weiteren Verfahren hat der mittlerweile zuständig gewordene Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.9.2011, Zl. A11 221.737-1/2011/37E, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.7.2005, Zl. 05 10.355-EAST-Ost im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen mangels Vorliegen von res iudicata behoben und hiebei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen seiner exilpolitischen Tätigkeit im Zeitraum nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung vom 29.7.2005 sowie insbesondere mit dem Vorbringen seiner Vorführung vor die syrische Botschaft im Oktober 2005, anlässlich derer ihm ein Angehöriger der Botschaft vorgeworfen habe, an regimekritischen Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein, Umstände geltend gemacht habe, die er gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zulässigerweise hätte geltend machen dürfen. Spätestens durch diesen direkten Botschaftskontakt seien Nachfluchtgründe entstanden, die einen neuen Sachverhalt begründeten und die auch geeignet seien, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
Diesbezüglich - konkret zur Relevanz exilpolitischer Tätigkeit, wenn diese dem syrischen Regime bekannt wird - wurde auf die ständige Judikatur des Asylgerichtshofes verwiesen, der in seinen Erkenntnissen, etwa vom 23.9.2011, Zl. A11 405.659-1/2009/8E, wie folgt erwogen hat:
"Exilpolitische Betätigung:
Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten im Ausland können von Fall zu Fall nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. So wurde einem nach seiner Rückführung im September 2009 festgenommenen syrischen Staatsangehörigen vorgeworfen, "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und Urteil auf den Vorwurf, in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen zu haben. Am 08.02.2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
In den vergangenen Jahren kam es mehrmals zu Festnahmen von Rückkehrern wegen ihres politischen Hintergrundes. Syrien verfügt über ein Ministerium für im Ausland lebende Syrer. Ihre Tätigkeiten werden sorgfältig überwacht. Der Vater eines exilpolitisch aktiven syrischen Kurden wurde in Syrien mehrmals mitgenommen und aufgefordert, er solle seinen Sohn dazu bringen, seine exilpolitischen Aktivitäten einzustellen.39 In der Vergangenheit wurden einzelne Rückkehrer inhaftiert und angeklagt. In Einzelfällen erfolgte eine Festnahme
wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland.
(BFM, Bundesamt für Migration, 15.10.2009)
Behandlung nach der Rückkehr:
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich.
Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.
Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich März wurden insgesamt 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Behandlung bei Rückkehr und Fahndungslisten:
Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückgekehrte abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie regelmäßig Bericht erstatten müssen. Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann. Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert. Nach Angaben von VertreterInnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation werden Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien generell verhaftet und verhört, um festzustellen, ob sie von den Sicherheitsdiensten gesucht werden. Nadim Houry, HRW, fügte hinzu, dass die Einwanderungsbehörde nicht notwendigerweise die erste Instanz ist, die abgewiesene AsylwerberInnen an der Grenze empfangen, und dass sie ebenso gut sofort bei ihrer Ankunft von den Sicherheitsdiensten festgenommen und verhört werden können. Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell zugegen. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet.
Hinsichtlich der Situation zurückgekehrter abgewiesener AsylwerberInnen gab Nadim Houry, HRW, an, dass alle zurückgekehrten abgewiesenen AsylwerberInnen automatisch festgenommen und verhört werden. Er verwies auf einen jüngst dokumentierten Fall eines kurdischen Musikers, der das Land nach dem Aufstand im März 2004 verlassen hatte und um Asyl in Norwegen angesucht hatte. Er wurde im Juli 2008, begleitet von zwei norwegischen Polizisten, aus Norwegen abgeschoben. Der Rückkehrer informierte HRW, dass er zunächst von der Einwanderungsbehörde am Flughafen festgenommen und dann zum politischen Sicherheitsdienst überstellt wurde, wo er schweren Misshandlungen ausgesetzt war, darunter Falaka und Schlägen auf Rücken, Hände und Füße. Nach einer Woche wurde sein Fall an einen Untersuchungsrichter übermittelt, der seine Entlassung anordnete und ihn anwies, regelmäßig im Büro des politischen Sicherheitsdienstes Bericht zu erstatten. Bevor sein Namen jedoch auf der Fahndungsliste an der Grenze aufschien, floh er in den Libanon.
Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation,
DIS - Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding- Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan- Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64)
[ ... ]
Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten.
(Europäisches Zentrum für kurdische Studien, "EZKS", Autorin: Eva Savelsberg).
Das EZKS hat für das Jahr 2009 eine Liste von Festnahmen, Verurteilungen etc. recherchiert, wobei diese Liste bis zum 15. November 2009 110 Fälle umfasst hat. In etwa 25% der Fälle muss davon ausgegangen werden, dass die Festgenommenen Folter ausgesetzt waren, dies ist zumindest der Prozentsatz von Personen, die oder deren Anwälte Folter explizit erwähnt haben (eine Person erklärte nicht gefoltert worden zu sein). Diese Zahlen sind jedoch aus diversen gründen lediglich als Näherungswert zu betrachten, da der Erhebungszeitraum von 11 Monaten zu kurz erscheint und weiters eine von gewisse Dunkelziffer ausgegangen werden muss.
Ein gutes Beispiel, das zudem auch die Willkür demonstriert, mit der der syrische Staat bei der Verhaftung abgeschobener Asylwerber vorgeht (Festnahmen beschränken sich eben nicht auf Personen, die in exponierter Weise politisch aktiv sind/waren) ist das der Familie [. ]. Diese wurde am 8. Oktober nach ihrer Abschiebung aus der BRD bei ihrer Ankunft am Flughafen in Damaskus verhaftet und inhaftiert. Die Familienmitglieder wurden mehrfach verlegt, befanden sich z.T. in Räumen ohne Tageslicht, sie wurden mit Gewalt bedroht, schließlich am 22. Oktober entlassen. Am 29. Oktober wurden sie vom
3. Strafgericht in Damaskus wegen illegaler Ausreise aus Syrien zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 3. November nahmen Mitglieder des Direktorates für politische Sicherheit in Amuda Kontakt zur Familie auf und kündigten ein weiteres Verhör an.
(Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien, Autorin: Eva Savelsberg, an RA DR. Walliczek vom 25.11.2009).
Auch aus dem Country Report on Human Rights Practices 2010 des United State Department ergibt sich kein davon abweichendes Bild:
Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report - Syria, 11.04.2011)
Zusammengefasst muss daher in Bezug auf die Rückkehrgefährdung von syrischen Kurden Folgendes festgestellt werden:
¿ Syrien interessiert sich für exilpolitische Tätigkeiten von aus Syrien stammenden Personen und überwacht regelmäßig solche Aktivitäten.
¿ Bei einer Rückkehr nach Syrien können bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen.
¿ Was einer rücküberstellten Person tatsächlich bei der Ankunft und in den Folgetagen und Folgewochen passiert, hängt zum einen davon ab, ob die Person bei den Sicherheitsdiensten bereits auffällig geworden ist, und zum anderen von Umständen, die sich erst vor Ort ergeben und nicht einschätzen lassen, wie z.B. Befragung über andere Personen; wird dem Rücküberstellten geglaubt; werden völlig willkürlich Verfolgungsmaßnahmen ergriffen, etc.
¿ Die Gestattung der Einreise nach mehreren Stunden bedeutet nicht, dass keine weiteren Verfolgungshandlungen stattfinden, sehr häufig wird Personen nach ihrer Einreise aufgetragen, sich regelmäßig bei Sicherheitsdiensten zu melden, was in der Folge ebenfalls noch zu Verfolgungshandlungen führen kann.
¿ Was den Grad der Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen besteht, kann keine eindeutige Prognose in Prozentpunkten getroffen werden, doch steht fest, dass im Falle einer Rückkehr von insbesondere Kurden, die ins Blickfeld der Behörden geraten sind, im konkreten Einzelfall praktisch jedes Szenario möglich ist, da es kein Muster für eine im vorhinein prognostizierbare Vorgangsweise, gibt: von der formlosen Gestattung der Einreise, bis zu einer nur einige Stunden dauernden Anhaltung, über eine mehrwöchige Anhaltung bis hin zu Folter, Anklage und Verurteilung. Durch die völlige Willkür soll gezielt Unsicherheit erzeugt werden. Jedenfalls erscheint wahrscheinlich, dass Rückkehrer in Kontakt zu verschiedenen Sicherheitsdiensten, die völlig willkürlich agieren gelangen. Die unterschiedlichen Szenarien stellen nicht bloß theoretische Möglichkeiten dar, sondern werden immer wieder durch recherchierte Fälle aufgezeigt. Die näherungsweise Wahrscheinlichkeit für Folter liegt bei 25%, wenn Sicherheitsdienste Personen verhaften und von diesen Informationen bekommen wollen."
Im neuerlichen Rechtsgang vor dem Bundesasylamt wurde nach weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers am 10.11.2011 und 27.3.2012 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen (I.), gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm. § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (III.) und mit Spruchpunkt IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3,6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Im neuerlichen Rechtsgang vor dem Bundesasylamt wurde nach weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers am 10.11.2011 und 27.3.2012 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen (römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (römisch drei.) und mit Spruchpunkt römisch vier. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3,6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt - unter Darlegung näherer Erwägungen und der Einbeziehung von Länderinformationen aus der Staatendokumentation - aus, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht Syrien sei, was sich aus seinen sehr mangelhaften Lokal- und Ortskenntnissen über den angegebenen Herkunftsstaat und seinen gravierend widersprüchlichen Angaben, insbesondere zu seinen Personaldaten, ergebe.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, der mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.5.2012, Zl. A 11 221.737-3/2012/2Z, gem. § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, der mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.5.2012, Zl. A 11 221.737-3/2012/2Z, gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des §66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des §66 Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.
In casu fällt auf, dass der Beschwerdeführer seit März 2001 im Bundesgebiet aufhältig ist und bereits mehrfache Asylverfahren betrieben hat, wobei in allen bisherigen Verfahren das Bundesasylamt (BAA) davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stammt.
"Sie sind Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ist Syrien ihr Herkunftsstaat." - Bescheid des BAA vom 21.3.2001;
"Sie sind Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ist Syrien ihr Herkunftsstaat. [...] Sie haben ihren Herkunftsstaat Syrien aus ... verlassen." - Bescheid des BAA vom 27.4.2001;
"Sie sind Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ist Syrien ihr Herkunftsstaat." - Bescheid des BAA vom 7.11.2003;
"Der Antragsteller ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und ist Syrien sein Herkunftsstaat." "Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des Antragstellers wird seinen Angaben deshalb Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt."
-Bescheid des BAA vom 29.7.2005;
Wenn das Bundesasylamt nunmehr nach über 11 Jahren unbestrittener Herkunft des Beschwerdeführers aus Syrien vermeint, dass dieser doch nicht aus Syrien stammt, hätte es für eine derartige Feststellung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, etwa eines Sprachanalysegutachtens, bedurft. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesasylamt vormals ausdrücklich ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt, reicht es argumentativ nicht, seiner syrischen Herkunft nunmehr die Glaubwürdigkeit im Wesentlichen mit "sehr mangelhaften Lokal- und Ortskenntnissen über den angegebenen Herkunftsstaat" zu versagen.
Es wird dabei nicht verkannt, dass Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund, sowie eine Reihe von Alias-Identitäten vorliegen, die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben erwecken können, doch sind andererseits auch Kenntnisse über örtliche Gegebenheiten zumindest eingeschränkt vorhanden. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise etwa angeben können, dass syrische Lirascheine in den Stückelungen 25, 50, 100, 200, 500 und 1000 existieren; wenn er dabei die Stückelungen 5 und 10 nicht genannt hat, so kann diese Unvollständigkeit in seiner Aufzählung nach menschlichem Ermessen nicht als Indiz für seine mangelnde Herkunft aus Syrien gewertet werden, zumal die Stückelungen 5 und 10 syrische Lira umgerechnet (nach den im Verwaltungsakt befindlichen Ermittlungen) gerade einmal etwa 6,5 und 13 Cent wert sind und angesichts des Umstandes, dass es auch Münzen in gleicher und sogar höherer Stückelung gibt, denkmöglich diese geringwertigen Scheine allenfalls eine zu vernachlässigende Bedeutung in Syrien haben können. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer bereits über 11 Jahre im Bundesgebiet und erschiene es vergleichsweise ebenso zweifelhaft, ob bildungsferne Personen in Österreich noch heute genaue und vollständige Angaben über Stückelung und Aussehen der vormaligen Währung "Schilling" machen könnten.
Ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zur Herkunft des Beschwerdeführers kann seinen (etwa 11 Jahre lang unbestritten gebliebenen) Angaben zur syrischen Herkunft somit nicht schlüssig entgegengetreten werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.09.2012