TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/24 E11 427227-1/2012

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Veröffentlicht am 24.07.2012
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Spruch

E11 427227-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 05.845-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 05.845-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 13.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.05.2012 wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.05.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 13.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.05.2012 wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.05.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.

Im Wesentlichen brachte der BF vor, er sei bis 1994 Mitglied der Jamiat Tulba Islam (JTI) gewesen, dies sei eine politische Studentenverbindung. Im Jahre 2010 sei ein Neffe von dieser Gruppierung mitgenommen worden, es sei gegen die Schiiten gegangen. Der Neffe sei dann von einer anderen Gruppierung verprügelt worden, ihm sei der Fuß zweimal gebrochen worden und er sei dann in ein Krankenhaus gekommen. Der BF sei wegen dieses Vorfalls zu den Leuten der JTI gegangen und es sei zu einem Streit gekommen. Er habe Anzeige erstatten wollen, die Polizei habe aber die Leute geholt und eine Versöhnung bewirkt. Er habe dann erfahren, dass zwei bis drei weitere Burschen in diese Richtung gedrängt werden, diese seien schon Mitglieder der JTI gewesen und hätten wegfahren wollen. Er habe die Burschen gekannt, einer sei sogar ein entfernter Cousin gewesen. Der BF habe auch mit ihren Familien gesprochen und versucht, sie davon abzuhalten, wegzufahren. Sein Cousin habe ihm erzählt, dass sie nach Karachi fahren sollten; der BF wisse auch, dass die Kinder dort einer Gehirnwäsche unterzogen würden. Er habe dann mit einem Reporter gesprochen und angeregt, dieser solle einen Artikel herausbringen. Dieser habe mit den Kindern gesprochen und alles vorbereitet. Die JTI habe davon erfahren und sich gegen den BF gestellt; sie habe eine große Sache daraus gemacht und es sei eine Feindschaft entstanden. Sie seien zweimal zu seinem Haus gekommen und hätten herumgeschossen, dann hätten sie angefangen zu drohen. Sie seien auch in sein Geschäft gekommen, er habe Angst vor ihnen gehabt; eines Tages hätten sie auf sein Auto geschossen und es zerstört. Er sei ins Haus gelaufen und habe die Polizei verständigt. Anschließend sei er mit dem Motorrad zur Polizei gefahren, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe aber nur Anzeige gegen Unbekannte erstattet, obwohl er die Täter namentlich genannt habe. Wegen dieser Vorfälle habe seine Familie wollen, dass er in eine andere Stadt fahre. Parteikollegen hätten ihm erzählt, dass ihn die JTI jetzt nicht mehr davon kommen lassen werde.

Am Tag nach der Anzeigeerstattung sei er in seinem Geschäft von Burschen bedroht worden. Er sei vom Geschäft direkt nach XXXX gefahren und dort einen Monat geblieben. Anschließend sei er über den Iran nach Europa gereist.Am Tag nach der Anzeigeerstattung sei er in seinem Geschäft von Burschen bedroht worden. Er sei vom Geschäft direkt nach römisch 40 gefahren und dort einen Monat geblieben. Anschließend sei er über den Iran nach Europa gereist.

2. Mit Bescheid vom 24.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 24.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien.

Zusammengefasst habe er betreffend seiner Fluchtgründe angegeben, dass er gegen eine Gruppierung namens Jamiat Tulba Islam, kurz JTI, gewesen wäre, diese Gruppierung würde Jugendliche gegen verschiedene Gruppen unter anderem gegen Schiiten aufhetzen, er hätte immer versucht Jugendliche davon abzuhalten, sich mit dieser Gruppierung einzulassen. Dazu hätte er auch einen Reporter dazu gebracht betroffene Jugendliche zu interviewen und danach einen Artikel über diese radikale Gruppierung zu schreiben. Wegen dieses Artikels hätte man ihn nachfolgend bedroht und auch attackiert. Deswegen hätte er Pakistan verlassen müssen.

Die von ihm gemachten Angaben hätten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens jedoch insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen vermocht:

So habe er zwar behauptet, schon über eine sehr lange Zeit von den Leuten der JTI bedroht und attackiert worden zu sein, konkret befragt danach habe er aber lediglich höchst vage und undetailliert seine Schilderungen ausgeführt und sich außerdem auf die Schilderung von drei - wie gesagt - völlig unkonkreten Vorfällen beschränkt.

Weiters habe er behauptet, er hätte zwar schon einmal bei der Polizei eine Anzeige erstattet, aber die Polizisten hätten die Anzeige nur gegen unbekannte Täter aufgenommen, obwohl er ausdrücklich die Namen der Täter angegeben hätte. Befragt warum die Polizisten nicht die von ihm angegebenen Namen in die Anzeige aufgenommen hätten, habe er dies nicht plausibel erklären können und vollkommen vage angegeben, dass das System in Pakistan so sei, dass politische Gruppierungen die Polizei in der Hand hätten, konkret begründen habe er seine Aussage nicht können.

Ebenso unschlüssig sei der zeitliche Ablauf seiner behaupteten Flucht, denn einerseits habe er behauptet, er wäre schon sehr lange von dieser Gruppierung bedroht worden (eine annähernd zeitliche Angabe habe er nicht machen können), andererseits habe er nicht erklären können warum er dann ausgerechnet erst am 20. April 2012 Pakistan verlassen habe. In diesem Zusammenhang sei auch die letzte von ihm behauptete Bedrohung vor der Ausreise höchst vage und als auslösendes Fluchtmoment höchst unplausibel gewesen. Dazu habe er erklärt, dass einen Tag nachdem er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, drei bis vier Burschen, beauftragt von der JTI, zu ihm ins Geschäft gekommen wären und ihn aufgefordert hätten nach draußen zu kommen, diese wären sehr böse wegen des Zeitungsartikels gewesen welcher aufgrund seiner Initiative zustande gekommen wäre; als er den Sicherheitsdienst gerufen hätte, wären die Burschen abgezogen. Er wäre aber an diesem Tag nicht mehr nach Hause gefahren sondern gleich vom Geschäft nach XXXX gefahren, danach hätte er seinen Heimatort überhaupt nicht mehr aufgesucht und wäre dann in der Folge nach Europa geflüchtet.Ebenso unschlüssig sei der zeitliche Ablauf seiner behaupteten Flucht, denn einerseits habe er behauptet, er wäre schon sehr lange von dieser Gruppierung bedroht worden (eine annähernd zeitliche Angabe habe er nicht machen können), andererseits habe er nicht erklären können warum er dann ausgerechnet erst am 20. April 2012 Pakistan verlassen habe. In diesem Zusammenhang sei auch die letzte von ihm behauptete Bedrohung vor der Ausreise höchst vage und als auslösendes Fluchtmoment höchst unplausibel gewesen. Dazu habe er erklärt, dass einen Tag nachdem er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, drei bis vier Burschen, beauftragt von der JTI, zu ihm ins Geschäft gekommen wären und ihn aufgefordert hätten nach draußen zu kommen, diese wären sehr böse wegen des Zeitungsartikels gewesen welcher aufgrund seiner Initiative zustande gekommen wäre; als er den Sicherheitsdienst gerufen hätte, wären die Burschen abgezogen. Er wäre aber an diesem Tag nicht mehr nach Hause gefahren sondern gleich vom Geschäft nach römisch 40 gefahren, danach hätte er seinen Heimatort überhaupt nicht mehr aufgesucht und wäre dann in der Folge nach Europa geflüchtet.

Ein weiterer Punkt, welcher noch gravierender für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens spreche sei der gewesen, dass er die Bedrohungen der JTI gegen seine Person im Kern nach darauf aufgebaut habe, dass er behauptet habe, er hätte einen Reporter gefunden, welcher Jugendliche im Dunstkreis der Gruppierung JTI interviewt habe und darüber einen Artikel hätte veröffentlichen sollen.

Aufgrund dieses Artikels wäre er dann massiv - eben auch von den erwähnten Burschen -bedroht worden. Nachgefragt habe er dann jedoch erklärt, dass der besagte Reporter die Jugendlichen zwar interviewt und einen Artikel darüber geschrieben hätte, aber dieser hätte den Artikel nie veröffentlicht. Befragt woher dann die Leute dieser Organisation überhaupt von einem Artikel gegen ihn gewusst hätten, habe er dies ebenso wenig plausibel erklären können wie die Sinnhaftigkeit einer Bedrohung wegen eines Zeitungsartikels, welcher nie veröffentlicht worden sei.

In einer Gesamtschau betrachtet, seien seine Angaben weder substantiiert noch nachvollziehbar noch in irgendeiner Weise plausibel dargestellt gewesen. Ein Mindestmaß an Wissen bezüglich der Hintergründe bzw. detaillierte, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zur eigenen Fluchtgeschichte seien jedoch entscheidende und wichtige Merkmale der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, er habe jedoch diese Mindestkriterien der Glaubwürdigkeit keinesfalls erfüllen können, vielmehr müsse aufgrund seiner unplausiblen, vagen und letztlich auch völlig unschlüssigen Angaben davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle, welche jeglicher Realität entbehre und lediglich zur missbräuchlichen Asylantragstellung von ihm vorgebracht worden sei.

Er habe daher eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass - rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt in Bezug auf die Verfolgung privater Personen durch Dritte als glaubwürdig werten zu wollen - es ihm möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die pakistanischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage, zur allgemeinen Sicherheitslage, Rechtsschutz, Menschenrechten, innerstaatlicher Fluchtalternative, Minderheiten, Religion und zur Rückkehrsituation.

Feststellungen zur Organisation der behaupteten Bedroher wurden nicht getroffen.

3. Mit Schreiben vom 29.05.2012 (per e-mail gesendet am 08.06.2012) brachte der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

3. Wenn das BAA in der Beweiswürdigung ausführt, er habe zu den Bedrohungen durch Leute der JTI konkret befragt lediglich höchst vage und undetailliert seine Schilderungen vorgebracht und sich außerdem auf die Schilderung von drei - wie gesagt - völlig unkonkreten Vorfällen beschränkt, so kann der Asylgerichtshof nicht erkennen, dass diese - jedenfalls im Hinblick auf das Schussattentat und die Bedrohung des BF am nächsten Tag in seinem Geschäft - völlig unkonkret gewesen seien. Wenn dazu das Bundesasylamt weitere Informationen hätte haben wollen, hätte eben detailliert nachgefragt werden müssen.

Wenn weiter ausgeführt wird, der BF habe, befragt warum die Polizisten nicht die von ihm angegebenen Namen in die Anzeige aufgenommen hätten, er dies nicht plausibel habe erklären können und vollkommen vage angegeben habe, dass das System in Pakistan so sei, dass politische Gruppierungen die Polizei in der Hand hätten, konkret begründen habe er seine Aussage nicht können, so ist dem entgegenzuhalten, dass - unterstellte man dieses Vorbringen des BF einmal als wahr - er auf diese Frage wohl nur spekulativ hätte antworten können, weil eine richtige Antwort die Gedanken und Beweggründe des aufnehmenden Polizisten voraussetzt. Insofern kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe vollkommen vage etwas angegeben und habe seine Aussage nicht konkret begründen können.

Dass er nicht habe erklären können, warum er ausgerechnet erst am 20.04.2012 Pakistan verlassen habe ist insofern aktenwidrig, als er in der Einvernahme am 23.05.2012 angegeben hatte, er sei nach der Bedrohung in seinem Geschäft (am nächsten Tag nach der Anzeigeerstattung) direkt nach XXXX gefahren und habe sich dort und im Dorf Dinga einen Monat aufgehalten (AS 47, 49, 51). Damit hatte er aber die Ausreise am 20.04.2012 hinreichend erklärt.Dass er nicht habe erklären können, warum er ausgerechnet erst am 20.04.2012 Pakistan verlassen habe ist insofern aktenwidrig, als er in der Einvernahme am 23.05.2012 angegeben hatte, er sei nach der Bedrohung in seinem Geschäft (am nächsten Tag nach der Anzeigeerstattung) direkt nach römisch 40 gefahren und habe sich dort und im Dorf Dinga einen Monat aufgehalten (AS 47, 49, 51). Damit hatte er aber die Ausreise am 20.04.2012 hinreichend erklärt.

Inwiefern in diesem Zusammenhang auch die letzte von ihm behauptete Bedrohung vor der Ausreise höchst vage und als auslösendes Fluchtmoment höchst unplausibel gewesen sei wurde vom BAA nicht näher dargestellt. Wenn dazu zusammenfassend das Vorbringen des BF als Begründung herangezogen wird, so ist das jedenfalls nicht ausreichend, sondern fehlt eine diesbezügliche Begründung.

Wenn das BAA weiter ausführt, der BF habe nicht plausibel erklären können, woher dann die Leute dieser Organisation überhaupt von einem Artikel (der noch nicht veröffentlich worden sei) gewusst hätten, so ist hier wieder entgegenzuhalten, dass der BF darüber ebenso nur spekulieren konnte.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist insofern unschlüssig und haben sich wesentliche Teile der Begründung daher als nicht tragfähig erwiesen. Dass der BF die Mindestkriterien der Glaubwürdigkeit keinesfalls habe erfüllen können, vielmehr müsse aufgrund seiner unplausiblen, vagen und letztlich auch völlig unschlüssigen Angaben davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle, welche jeglicher Realität entbehre und lediglich zur missbräuchlichen Asylantragstellung von ihm vorgebracht worden sei, vermag im Verbund mit den verbleibenden Argumenten den Befund der Unglaubwürdigkeit keinesfalls zu tragen.

Der BF hatte in der Erstbefragung angegeben, er habe mit einer religiösen Gruppe namens "Jamiate Islami" Meinungsverschiedenheiten gehabt, diese Leute hätten ihn umbringen wollen (AS 23). In der Einvernahme beim Bundesasylamt behauptete er Probleme mit der "Jamiat Tulba Islam" (JTI) einer politischen Studentenverbindung (AS 47). Eine nähere Befragung zu dieser Organisation (bzw. Organisationen) wurde vom BAA nicht durchgeführt, ebenso keine Befragung zu den widersprüchlichen Angaben. Zwar wurden vom BAA Feststellungen zu Pakistan getroffen, Feststellungen zur den angegebenen Organisationen fehlen aber völlig.

Ohne solche Feststellungen (über mögliche Bedroher) ist aber eine seriöse Aussage darüber, ob die pakistanischen Sicherheitsbehörden willig und fähig wären, den BF vor solchen Bedrohungen wirksam zu schützen, nicht möglich.

Die Feststellungen enthalten auch Ausführungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsland des BF. Das Bundesasylamt setzte sich aber mit der Gegebenheit einer solchen innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF weder in der Beweiswürdigung, noch in der rechtlichen Beurteilung auseinander.

4. Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen des weiteren Verfahrens die fehlenden Ermittlungstätigkeiten nachzuholen, sowie den BF über das dann erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen haben.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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