Norm
AVG §69 Abs2Spruch
D15 314224-4/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2011 unter der Zl.
D15 314224-1/2008/15E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:D15 314224-1/2008/15E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2011, Zl. D15 314224-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2011, Zl. D15 314224-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.04.2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.08.2007, FZ. 07 03.429-BAE, in Spruchpunkt I unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. In Spruchpunkt II wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Antragsteller in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.04.2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.08.2007, FZ. 07 03.429-BAE, in Spruchpunkt römisch eins unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. In Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Antragsteller in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2011, Zl. D15 314224-1/2008/15E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.09.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2011, Zl. D15 314224-1/2008/15E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.09.2010 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 11.03.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.2. Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren
Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens reiste der Antragsteller am 27.03.2011 nach Belgien, wo er einen Asylantrag gestellt hat. In der Folge wurde der Antragsteller im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Österreich am 05.05.2011 rückübernommen und stellte der Antragsteller aus der Schubhaft am 06.05.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 04.408-EAST Ost, in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt II des Bescheides wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens reiste der Antragsteller am 27.03.2011 nach Belgien, wo er einen Asylantrag gestellt hat. In der Folge wurde der Antragsteller im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Österreich am 05.05.2011 rückübernommen und stellte der Antragsteller aus der Schubhaft am 06.05.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 04.408-EAST Ost, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2011, Zl. D15 314224-2/2008/2E gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2011, Zl. D15 314224-2/2008/2E gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 15.07.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit dem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantragrömisch eins.3. Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit dem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag
I.3.1. Am 08.07.2011 bzw. 11.07.2011 langte beim Bundesasylamt Eisenstadt bzw. der Erstaufnahmestelle Ost ein mit 07.07.2011 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Gleichzeitig wurde die versäumte Handlung - der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2011, Zl. D15 314224-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 01.06.2011 - nachgeholt. Im Übrigen wurde bekanntgegeben, dass der Antragsteller Asyl in Not mit seiner Vertretung bevollmächtigt hat.römisch eins.3.1. Am 08.07.2011 bzw. 11.07.2011 langte beim Bundesasylamt Eisenstadt bzw. der Erstaufnahmestelle Ost ein mit 07.07.2011 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Gleichzeitig wurde die versäumte Handlung - der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2011, Zl. D15 314224-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 01.06.2011 - nachgeholt. Im Übrigen wurde bekanntgegeben, dass der Antragsteller Asyl in Not mit seiner Vertretung bevollmächtigt hat.
Begründend wurde im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt, dass der Antragsteller Unterlagen erhalten habe, die sein Fluchtvorbringen stützen würden.
Das Bundesasylamt leitete den Wiederaufnahmeantrag samt Verwaltungsakt an den Asylgerichtshof weiter, wobei der Verwaltungsakt in der Folge an das Bundesasylamt retourniert wurde, um vorab über den Antrag gemäß § 71 eine Entscheidung zu treffen (Zlen. D15 314224-3/2011/2E vom 19.09.2012 und D15 314224-3/2011/5Z vom 16.01.2012).Das Bundesasylamt leitete den Wiederaufnahmeantrag samt Verwaltungsakt an den Asylgerichtshof weiter, wobei der Verwaltungsakt in der Folge an das Bundesasylamt retourniert wurde, um vorab über den Antrag gemäß Paragraph 71, eine Entscheidung zu treffen (Zlen. D15 314224-3/2011/2E vom 19.09.2012 und D15 314224-3/2011/5Z vom 16.01.2012).
In der Zwischenzeit wurde mit Faxeingabe vom 22.08.2011 bekanntgegeben, dass der Antragsteller auch eine Rechtsanwältin mit seiner Vertretung bevollmächtigt hat. Gleichzeitig wurde ein Konvolut an Unterlagen betreffend das Wiederaufnahmeverfahren des Antragstellers übermittelt.
I.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 04.408-EAST Ost, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag, gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 04.408-EAST Ost, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag, gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Nach Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag legte das Bundesasylamt den Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vor, wo nunmehr über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:römisch zwei.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).
Die zweiwöchige subjektive Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Die Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt (dem Beweismittel), der seiner Meinung nach den Wiederaufnahmegrund bilden soll (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 39f zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Die zweiwöchige subjektive Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Die Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt (dem Beweismittel), der seiner Meinung nach den Wiederaufnahmegrund bilden soll (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 39f zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).
II.4. Der Antragsteller übermittelte mit seinem Wiedereinsetzungsantrag - datiert mit 07.07.2011 - den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag, der mit 01.06.2011 datiert ist. Darin wird ausgeführt, dass der Antragsteller am 27.05.2011 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Zweiwochenfrist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages hat zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und ist die Einbringung im Juli 2011 jedenfalls verspätet, was infolge der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages evident ist.römisch zwei.4. Der Antragsteller übermittelte mit seinem Wiedereinsetzungsantrag - datiert mit 07.07.2011 - den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag, der mit 01.06.2011 datiert ist. Darin wird ausgeführt, dass der Antragsteller am 27.05.2011 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Zweiwochenfrist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages hat zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und ist die Einbringung im Juli 2011 jedenfalls verspätet, was infolge der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages evident ist.
Der mit 01.06.2011 datierte und im Juli 2011 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher jedenfalls gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet, weil der Antragsteller von dem von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits länger als zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages im Juli 2011 Kenntnis erlangt hatte.Der mit 01.06.2011 datierte und im Juli 2011 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher jedenfalls gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet, weil der Antragsteller von dem von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits länger als zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages im Juli 2011 Kenntnis erlangt hatte.
II.5. Im Übrigen verweist der erkennende Senat darauf, dass der Wiederaufnahmeantrag - unabhängig von der zeitgerechten Einbringung - auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen war, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.römisch zwei.5. Im Übrigen verweist der erkennende Senat darauf, dass der Wiederaufnahmeantrag - unabhängig von der zeitgerechten Einbringung - auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen war, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Auch wenn im Antrag die Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens des Antragstellers begehrt wird, das am 11.03.2011 rechtskräftig beendet worden ist, greift ein isoliertes Abstellen auf dieses erste rechtskräftig beendete Asylverfahren im verfahrensgegenständlichen Fall zu kurz, zumal ein Folgeantrag gestellt wurde und beide Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz gerichtet waren bzw. der Folgeantrag darauf gerichtet war, eine Korrektur des rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens zu bewirken.
Der Antragsteller hat am 06.05.2011 einen Folgeantrag gestellt, der am 23.05.2011 vom Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden ist. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.06.2011 machte der Antragsteller bereits jene Gründe geltend, die er später auch im Wiederaufnahmeantrag vom 07.07.2011 geltend gemacht hat. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Wiederaufnahmeantrages war das Beschwerdeverfahren gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.05.2011 noch anhängig. Das den Bescheid vom Bundesasylamt vom 23.05.2011 bestätigende Erkenntnis ist nämlich erst durch seine Zustellung am 15.07.2011 in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt des Stellens des Wiederaufnahmeantrages war es dem Antragsteller demnach nach wie vor möglich, seine Rechte im Asylverfahren durchzusetzen, was er im Übrigen durch die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2011 gemacht hat. So hat der Antragsteller in der Beschwerde vom 01.06.2011 geltend gemacht, dass er am 27.05.2011 ein Urteil erhalten habe, mit dem er beweisen könne, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Wiederaufnahmeantrag vom 07.07.2011 befindet sich ein völlig identes Vorbringen.Der Antragsteller hat am 06.05.2011 einen Folgeantrag gestellt, der am 23.05.2011 vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden ist. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.06.2011 machte der Antragsteller bereits jene Gründe geltend, die er später auch im Wiederaufnahmeantrag vom 07.07.2011 geltend gemacht hat. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Wiederaufnahmeantrages war das Beschwerdeverfahren gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.05.2011 noch anhängig. Das den Bescheid vom Bundesasylamt vom 23.05.2011 bestätigende Erkenntnis ist nämlich erst durch seine Zustellung am 15.07.2011 in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt des Stellens des Wiederaufnahmeantrages war es dem Antragsteller demnach nach wie vor möglich, seine Rechte im Asylverfahren durchzusetzen, was er im Übrigen durch die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2011 gemacht hat. So hat der Antragsteller in der Beschwerde vom 01.06.2011 geltend gemacht, dass er am 27.05.2011 ein Urteil erhalten habe, mit dem er beweisen könne, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Wiederaufnahmeantrag vom 07.07.2011 befindet sich ein völlig identes Vorbringen.
Beim Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines Verfahrens handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der ausnahmsweise und nur dann zum Tragen kommt, wenn ein Rechtssuchender keine andere Möglichkeit mehr hat, seine Rechte in einem ordentlichen Verfahren durchzusetzen, weshalb Grundvoraussetzung der Wiederaufnahme ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ist, wobei gegen den Bescheid ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist (formelle Rechtskraft).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde das erste Asylverfahren des Antragstellers zwar rechtskräftig beendet, das zweite Asylverfahren, das sich - wie das erste Asylverfahren - auf internationalen Schutz bzw. die Gewährung von Asyl richtet, war zum Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages jedoch noch nicht rechtskräftig beendet, womit dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme zweifelsfrei noch die Möglichkeit offen gestanden wäre, im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens seine Rechte betreffend internationalen Schutz bzw. Asyl zu wahren, wobei noch einmal darauf zu verweisen ist, dass der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag vom 07.07.2011 ein Vorbringen erstattet hat, das ident zum Beschwerdevorbringen vom 01.06.2011 ist.
Es sei an dieser Stelle abschließend noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag der Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem der Antrag gestellt wurde. Liegt dieser vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen (VwSlg 1678 A/1950), und zwar auch dann, wenn das Hauptverfahren noch vor der Entscheidung über den Antrag rechtskräftig erledigt wurde (vgl. VwGHEs sei an dieser Stelle abschließend noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag der Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem der Antrag gestellt wurde. Liegt dieser vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen (VwSlg 1678 A/1950), und zwar auch dann, wenn das Hauptverfahren noch vor der Entscheidung über den Antrag rechtskräftig erledigt wurde vergleiche VwGH
v. 03.11.1987, 87/11/0116; 22.12.1999, 98/01/0423).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte gemäß
§ 41 Abs. 7 AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Rechtsanschauung des VwGH, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
27.08.2012