TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/26 B4 427679-1/2012

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Veröffentlicht am 26.07.2012
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Spruch

B4 427.679-1/2012/5E

B4 427.676-1/2012/4E

B4 427.678-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX und (3.) des XXXX, alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.6.2012, Zlen. (1.) 11 06.790-BAI, bzw. (2.) 11 07.412-BAI, bzw. (3.) 11 07.414-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 und (3.) des römisch 40 , alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.6.2012, Zlen. (1.) 11 06.790-BAI, bzw. (2.) 11 07.412-BAI, bzw. (3.) 11 07.414-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar und ihr gemeinsames minderjähriges Kind) sowie XXXX, die (minderjährige) Tochter des Erstbeschwerdeführers aus erster Ehe, brachten im Juli 2011 Anträge auf internationalen Schutz ein.1. Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar und ihr gemeinsames minderjähriges Kind) sowie römisch 40 , die (minderjährige) Tochter des Erstbeschwerdeführers aus erster Ehe, brachten im Juli 2011 Anträge auf internationalen Schutz ein.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte den Beschwerdeführern weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Am gleichen Tag erging eine gleichlautende Erledigung an XXXX.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte den Beschwerdeführern weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Am gleichen Tag erging eine gleichlautende Erledigung an römisch 40 .

3. Gegen den ihn betreffenden Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer mit einem rechtzeitig erhobenen Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof. Daraufhin legte das Bundesasylamt die Verfahrensakten betreffend die Beschwerdeführer sowie XXXX dem Asylgerichtshof vor, hinsichtlich Letztgenannter sowie XXXX und XXXX unter Hinweis auf das vorliegende Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005.3. Gegen den ihn betreffenden Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer mit einem rechtzeitig erhobenen Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof. Daraufhin legte das Bundesasylamt die Verfahrensakten betreffend die Beschwerdeführer sowie römisch 40 dem Asylgerichtshof vor, hinsichtlich Letztgenannter sowie römisch 40 und römisch 40 unter Hinweis auf das vorliegende Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.

4. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. B4 427.677-1/2012/7E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der XXXX gemäß § 63 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, dass die angefochtene Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Denn sie sei XXXX zugestellt worden, obwohl dieser keine Vertretungsbefugnis zukomme. Daher fehle der Beschwerde ein taugliches Anfechtungsobjekt.4. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. B4 427.677-1/2012/7E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der römisch 40 gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, dass die angefochtene Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Denn sie sei römisch 40 zugestellt worden, obwohl dieser keine Vertretungsbefugnis zukomme. Daher fehle der Beschwerde ein taugliches Anfechtungsobjekt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2. Der Erstbeschwerdeführer gehört als Vater der minderjährigen XXXX deren Kernfamilie an, die Zweitbeschwerdeführerin als Ehefrau und der Drittbeschwerdeführer als minderjähriges Kind des Erstbeschwerdeführers wiederum dessen Kernfamilie. Da das XXXX betreffende Verfahren - wie sich aus den Verfahrensgang ergibt - mangels Erlassung eines Bescheides weiterhin beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge Familienangehöriger "unter einem" zu führen sind, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 steht dem schon deswegen nicht entgegen, da diese Bestimmung gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in Asylverfahren, die (wie jene der Beschwerdeführer) schon vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.2. Der Erstbeschwerdeführer gehört als Vater der minderjährigen römisch 40 deren Kernfamilie an, die Zweitbeschwerdeführerin als Ehefrau und der Drittbeschwerdeführer als minderjähriges Kind des Erstbeschwerdeführers wiederum dessen Kernfamilie. Da das römisch 40 betreffende Verfahren - wie sich aus den Verfahrensgang ergibt - mangels Erlassung eines Bescheides weiterhin beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge Familienangehöriger "unter einem" zu führen sind, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 steht dem schon deswegen nicht entgegen, da diese Bestimmung gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in Asylverfahren, die (wie jene der Beschwerdeführer) schon vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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