TE AsylGH Beschluss 2012/7/26 B4 427677-1/2012

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Veröffentlicht am 26.07.2012
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Spruch

B4 427.677-1/2012/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige Mazedonien, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 20.6.2012, Zl. 11 07.413-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige Mazedonien, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 20.6.2012, Zl. 11 07.413-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte - ebenso wie ihr ihr (Halb)Bruder XXXX , ihr Vater XXXX, sowie dessen nunmehriger Ehefrau1. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte - ebenso wie ihr ihr (Halb)Bruder römisch 40 , ihr Vater römisch 40 , sowie dessen nunmehriger Ehefrau

XXXX - im Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch 40 - im Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Vor dem Bundesasylamt einvernommen gab XXXX an, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind sei und sie diese im Verfahren vertrete. In der vorgelegten, am XXXX in XXXX ausgestellten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ist als deren Mutter hingegen "XXXX" angeführt. Überdies gab XXXX in dem ihn betreffenden Asylverfahren an, dass die Beschwerdeführerin aus seiner ersten Ehe stamme.2. Vor dem Bundesasylamt einvernommen gab römisch 40 an, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind sei und sie diese im Verfahren vertrete. In der vorgelegten, am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ist als deren Mutter hingegen "XXXX" angeführt. Überdies gab römisch 40 in dem ihn betreffenden Asylverfahren an, dass die Beschwerdeführerin aus seiner ersten Ehe stamme.

3. Mit der angefochtenen Erledigung wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien" zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. In der Erledigung wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin durch "die gesetzliche Vertreterin (Mutter) XXXX" vertreten werde, welcher die Erledigung auch am 22.6.2012 zugestellt wurde.3. Mit der angefochtenen Erledigung wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien" zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. In der Erledigung wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin durch "die gesetzliche Vertreterin (Mutter) XXXX" vertreten werde, welcher die Erledigung auch am 22.6.2012 zugestellt wurde.

4. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 11 06.790-BAI, wies das Bundesasylamt in gleicher Weise den Antrag des XXXX ab, welcher diesen Bescheid mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde zog.4. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 11 06.790-BAI, wies das Bundesasylamt in gleicher Weise den Antrag des römisch 40 ab, welcher diesen Bescheid mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde zog.

5. In der Folge legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten betreffend die Asylverfahren sämtlicher genannter Mitglieder der Familie XXXX dem Asylgerichtshof vor, im Hinblick auf XXXX und XXXX sowie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das vorliegende Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005.5. In der Folge legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten betreffend die Asylverfahren sämtlicher genannter Mitglieder der Familie römisch 40 dem Asylgerichtshof vor, im Hinblick auf römisch 40 und römisch 40 sowie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das vorliegende Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.

6. Mit Schreiben vom 10.7.2012, Zl. B4 427.677-1/2012/4Z, teilte der Asylgerichtshof XXXX mit, dass in der genannten Geburtsurkunde "XXXX" als Mutter der Beschwerdeführerin angeführt sei und XXXX vorgebracht habe, dass diese aus seiner ersten Ehe stamme; zugleich forderte er XXXX auf darzulegen, weshalb sie der Annahme sei, für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt zu sein.6. Mit Schreiben vom 10.7.2012, Zl. B4 427.677-1/2012/4Z, teilte der Asylgerichtshof römisch 40 mit, dass in der genannten Geburtsurkunde "XXXX" als Mutter der Beschwerdeführerin angeführt sei und römisch 40 vorgebracht habe, dass diese aus seiner ersten Ehe stamme; zugleich forderte er römisch 40 auf darzulegen, weshalb sie der Annahme sei, für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt zu sein.

7. Mit Schriftsatz vom 8.7.2012 nahm XXXX wie folgt Stellung: Sie habe vor dem Bundesasylamt diese Angaben getätigt, da sie tatsächlich "die Vertretungsvollmacht für XXXX wollte". Wie in der Einvernahme angegeben, leide XXXX an einem schweren Nervenleiden, das ihn unter Umständen auch die Kontrolle über sich selbst verlieren lasse. Daher er halte XXXX es für vernünftiger, dass sie die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin inne habe. Sie hoffe, dass für die Situation der Familie Verständnis aufgebracht werde und man nun verstehe, weshalb sie diese Angaben im Verfahren getätigt habe. Urkunden, aus den sich ergibt, dass sie für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt sei, legte sie nicht vor.7. Mit Schriftsatz vom 8.7.2012 nahm römisch 40 wie folgt Stellung: Sie habe vor dem Bundesasylamt diese Angaben getätigt, da sie tatsächlich "die Vertretungsvollmacht für römisch 40 wollte". Wie in der Einvernahme angegeben, leide römisch 40 an einem schweren Nervenleiden, das ihn unter Umständen auch die Kontrolle über sich selbst verlieren lasse. Daher er halte römisch 40 es für vernünftiger, dass sie die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin inne habe. Sie hoffe, dass für die Situation der Familie Verständnis aufgebracht werde und man nun verstehe, weshalb sie diese Angaben im Verfahren getätigt habe. Urkunden, aus den sich ergibt, dass sie für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt sei, legte sie nicht vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.1.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur). Nichts anderes kann für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 18 zu Paragraph 63, AVG wiedergegebene Judikatur). Nichts anderes kann für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz gelten.

2. Aufgrund des unter Punkt I. Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass XXXX, die Stiefmutter der Beschwerdeführerin, befugt wäre, diese im Verfahren zu vertreten. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der durch die Zustellung an XXXX bewirkte Zustellmangel in der Folge geheilt wäre. Somit fehlt es der in Beschwerde gezogenen Erledigung an der Bescheidqualität. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.2. Aufgrund des unter Punkt römisch eins. Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass römisch 40 , die Stiefmutter der Beschwerdeführerin, befugt wäre, diese im Verfahren zu vertreten. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der durch die Zustellung an römisch 40 bewirkte Zustellmangel in der Folge geheilt wäre. Somit fehlt es der in Beschwerde gezogenen Erledigung an der Bescheidqualität. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Bescheidqualität, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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