Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 402727-1/2008/6E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D9 402726-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2008, FZ. 08 00.341-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2008, FZ. 08 00.341-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde seitens seiner gesetzlichen Vertreterin am 8. Jänner 2008 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht, nachdem er zuvor mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Großmutter illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Als Identitätsnachweis wurden die russische Geburtsurkunde sowie eine Versicherungskarte des Beschwerdeführers vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.römisch eins. 1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde seitens seiner gesetzlichen Vertreterin am 8. Jänner 2008 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht, nachdem er zuvor mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Großmutter illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Als Identitätsnachweis wurden die russische Geburtsurkunde sowie eine Versicherungskarte des Beschwerdeführers vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.
Im Zuge der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gab die Mutter des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, dass ihr damaliger Ehemann und Vater des Beschwerdeführers Probleme auf Grund seines Bruders, der am Krieg teilgenommen hätte und getötet worden wäre, gehabt hätte.Im Zuge der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 gab die Mutter des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, dass ihr damaliger Ehemann und Vater des Beschwerdeführers Probleme auf Grund seines Bruders, der am Krieg teilgenommen hätte und getötet worden wäre, gehabt hätte.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, Erstaufnahmestelle Ost, am 1. Februar 2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers zu ihrem Reiseweg und ihren Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, befragt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2008, Zl. 08 00.341-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2008, Zl. 08 00.341-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen der Mutter des Beschwerdeführers am 10. November 2008 zugestellten Bescheid wurde am 13. November 2008 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Am 3. Mai 2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Mutter und die Großmutter des Beschwerdeführers im Beisein deren Vertreterin neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen sowie ihrem Privat- und Familienleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 26. März 2012 mitgeteilt, dass "aus dienstlichen und personellen Gründen" kein Vertreter entsandt werde.
2. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (D9 402729) brachte ebenfalls am 8. Jänner 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Im Zuge der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gab die Mutter des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, dass ihr damaliger Ehemann Probleme auf Grund seines Bruders, der am Krieg teilgenommen hätte und getötet worden wäre, gehabt hätte.Im Zuge der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 gab die Mutter des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, dass ihr damaliger Ehemann Probleme auf Grund seines Bruders, der am Krieg teilgenommen hätte und getötet worden wäre, gehabt hätte.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, Erstaufnahmestelle Ost, am 1. Februar 2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers zu ihrem Reiseweg und ihren Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, befragt.
Am 30. Oktober 2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, bezüglich ihrer Gründe, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2008, Zl. 08 00.340-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2008, Zl. 08 00.340-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen der Mutter des Beschwerdeführers am 10. November 2008 zugestellten Bescheid wurde am 13. November 2008 Beschwerde erhoben. Neben einer neuerlichen umfassenden Darstellung der Fluchtgründe wurde darin unter anderem der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Das unter der Zahl D9 402728 anhängige Beschwerdeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 11. Mai 2009 gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Das unter der Zahl D9 402728 anhängige Beschwerdeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 11. Mai 2009 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt.
Am 18. Mai 2009 langte beim Asylgerichtshof ein Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX die Mutter des Beschwerdeführers betreffend, ein, wonach die am XXXX geschlossene Ehe zwischen den Eltern des Beschwerdeführers aufgelöst wurde.Am 18. Mai 2009 langte beim Asylgerichtshof ein Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 die Mutter des Beschwerdeführers betreffend, ein, wonach die am römisch 40 geschlossene Ehe zwischen den Eltern des Beschwerdeführers aufgelöst wurde.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, übermittelte mit Schreiben vom 19. April 2011 eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX wonach die Mutter des Beschwerdeführers den asylberechtigten XXXX, am XXXX geheiratet hat.Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, übermittelte mit Schreiben vom 19. April 2011 eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 wonach die Mutter des Beschwerdeführers den asylberechtigten römisch 40 , am römisch 40 geheiratet hat.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2012 teilte die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Vertreterin mit, dass sie am XXXX einen weiteren Sohn (XXXX) in Österreich geboren hat, dem bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Beantragt wurde, dass der Status des Asylberechtigten, welcher dem XXXX mittels Bescheid des Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 11. November 2011 unter der Zahl 11 07.162-BAG zuerkannt wurde, gemäß § 34 AsylG auf die Mutter des Beschwerdeführers erstreckt wird.Mit Schriftsatz vom 19. März 2012 teilte die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Vertreterin mit, dass sie am römisch 40 einen weiteren Sohn (römisch 40 ) in Österreich geboren hat, dem bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Beantragt wurde, dass der Status des Asylberechtigten, welcher dem römisch 40 mittels Bescheid des Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 11. November 2011 unter der Zahl 11 07.162-BAG zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 34, AsylG auf die Mutter des Beschwerdeführers erstreckt wird.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Asylgerichtshofes folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der XXXX (D9 402729).Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der römisch 40 (D9 402729).
Der Beschwerdeführer ist ein gesundes, im sechsten Lebensjahr befindlicher Knabe, der sich seit seiner Einreise am 8. Jänner 2008 und somit seit über vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet befindet. Die Mutter (D9 402729), der jüngere Bruder (D9 402727) sowie die Großmutter des Beschwerdeführers reisten ebenfalls am 8. Jänner 2008 nach Österreich und brachten am selben Tag jeweils für sich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dem in Österreich geborenen jüngsten Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX wurde mittels Bescheid des Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 11. November 2011 unter der Zahl 11 07.162-BAG, Asyl gewährt.Der Beschwerdeführer ist ein gesundes, im sechsten Lebensjahr befindlicher Knabe, der sich seit seiner Einreise am 8. Jänner 2008 und somit seit über vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet befindet. Die Mutter (D9 402729), der jüngere Bruder (D9 402727) sowie die Großmutter des Beschwerdeführers reisten ebenfalls am 8. Jänner 2008 nach Österreich und brachten am selben Tag jeweils für sich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dem in Österreich geborenen jüngsten Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 wurde mittels Bescheid des Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 11. November 2011 unter der Zahl 11 07.162-BAG, Asyl gewährt.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere in das aufgenommene Einvernahmeprotokoll sowie ergänzende Befragung der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 3. Mai 2012.
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers in Verbindung mit der bereits vor dem Bundesasylamt erfolgten Vorlage der russischen Geburtsurkunde, und sind im Laufe des gesamten Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers diesbezüglich gemachten Angaben falsch wären.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8. Jänner 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8. Jänner 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist u.a. § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist u.a. Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. 3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. 3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. 4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wie festgestellt, wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt und in einem festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig ist, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
27.08.2012