RS Vwgh 2005/10/18 2001/14/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §23;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs2;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;

Rechtssatz

Dass die Einkünfte aus Tätigkeiten von Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb führen, stets und in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte gelten, bedeutet nicht, dass nicht auch hinsichtlich einzelner Teilbereiche von Liebhaberei ausgegangen werden könnte. Die Liebhabereibeurteilung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LVO erstreckt sich gesondert auf jede organisatorisch, in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit (Hinweis E 23. Mai 1996, 93/15/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140042.X02

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten