Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/03/0211Rechtssatz
Der Begriff des "gewerblichen Luftverkehrs" wird im LuftfahrtG selbst nicht definiert. Mit diesem in den §§ 101 und 102 LuftfahrtG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/1997 verwendeten Begriff wird entsprechend der bisherigen Judikatur zum Begriff der "gewerbsmäßigen Luftbeförderung" in den §§ 101 und 102 LuftfahrtG in der Fassung vor der erwähnten Novelle eine gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit erfasst (vgl. die Erl. zu dieser Novelle 758 BlgNr XX. GP 16, wonach der Begriff "gewerblicher Luftverkehr ... im Lichte der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur auszulegen" ist). Darunter ist jede fortgesetzte, selbständige, mit Ertragserzielungsabsicht ausgeübte, erlaubte Tätigkeit zu verstehen. Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Als gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit unter anderem nicht anzusehen, wenn nur die Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden und keine Absicht vorliegt, einen sonstigen, insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2002/03/0069, mwN).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030210.X01Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015