RS Vwgh 2005/10/18 2002/03/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
92 Luftverkehr

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §101 idF 1997/I/102;
LuftfahrtG 1958 §102 Abs1 idF 1999/I/105;
LuftfahrtG 1958 §102 Abs4 idF 1999/I/105;
LuftfahrtG 1958 §108;
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 idF 1999/I/105;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/03/0211

Rechtssatz

Der Begriff des "gewerblichen Luftverkehrs" wird im LuftfahrtG selbst nicht definiert. Mit diesem in den §§ 101 und 102 LuftfahrtG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/1997 verwendeten Begriff wird entsprechend der bisherigen Judikatur zum Begriff der "gewerbsmäßigen Luftbeförderung" in den §§ 101 und 102 LuftfahrtG in der Fassung vor der erwähnten Novelle eine gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit erfasst (vgl. die Erl. zu dieser Novelle 758 BlgNr XX. GP 16, wonach der Begriff "gewerblicher Luftverkehr ... im Lichte der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur auszulegen" ist). Darunter ist jede fortgesetzte, selbständige, mit Ertragserzielungsabsicht ausgeübte, erlaubte Tätigkeit zu verstehen. Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Als gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit unter anderem nicht anzusehen, wenn nur die Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden und keine Absicht vorliegt, einen sonstigen, insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2002/03/0069, mwN).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030210.X01

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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