TE AsylGH Beschluss 2012/7/30 C14 422769-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §69
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C14 422.769-2/2012/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu RechtDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG des mit Erkenntnis desDer Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG des mit Erkenntnis des

Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zahl: C14 422.769-1/2011/2E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Verfahrensgang

Der behördliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

I.1. Abgeschlossenes Asylverfahren des Antragstellers (in der Folge: AS):römisch eins.1. Abgeschlossenes Asylverfahren des Antragstellers (in der Folge: AS):

I.1.1. Der AS brachte am 11.10.2011 nach laut seinen Angaben am 10.10.2011 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein.römisch eins.1.1. Der AS brachte am 11.10.2011 nach laut seinen Angaben am 10.10.2011 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG) ein.

I.1.2. Am 11.10.2011 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, eine Erstbefragung statt. Am 31.10.2011 wurde der AS vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen.römisch eins.1.2. Am 11.10.2011 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, eine Erstbefragung statt. Am 31.10.2011 wurde der AS vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen.

Als Fluchtgrund gab der AS im Wesentlichen an, dass er bei einer verheirateten Frau, die seine Freundin gewesen sei, zu Besuch gewesen und dabei vom Ehemann der Frau erwischt worden wäre. Der AS wäre hierauf aus Angst, dass ihn der Ehemann töten werde, um seine Ehre wiederherzustellen, sowie aus Furcht vor einer Steinigung sofort geflüchtet.

I.1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.11.2011, Zahl: 11 11.996-BAG, den Antrag des AS auf internationalen Schutz vom 11.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.11.2011, Zahl: 11 11.996-BAG, den Antrag des AS auf internationalen Schutz vom 11.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des AS und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des AS sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der AS bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des AS oberflächlich sowie vage und daher unglaubwürdig sei.

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der AS im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

I.1.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 21.11.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 21.11.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.

I.1.5. Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.03.2012, Zahl: C14 422.769-1/2011/2E, ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte.römisch eins.1.5. Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.03.2012, Zahl: C14 422.769-1/2011/2E, ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte.

Das Erkenntnis wurde am 17.03.2012 persönlich vom BF übernomen.

I.2. Antrag auf Wiederaufnahme:römisch eins.2. Antrag auf Wiederaufnahme:

I.2.1. Mit Schreiben vom 09.04.2012 brachte der BF durch seinen nunmehr gewillkürten Vertreter gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ein.römisch eins.2.1. Mit Schreiben vom 09.04.2012 brachte der BF durch seinen nunmehr gewillkürten Vertreter gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ein.

In den Begründungen führte der AS aus, dass es neue Beweismittel gäbe. So sei der BF in Wahrheit Christ, dies hätte er jedoch aufgrund des damaligen Dolmetschers der Einvernahme, einem Muslim, nicht erwähnt. Einem Muslim dürfe man nämlich nicht sagen, dass man Christ sei, deshalb hätte der BF diesen Umstand aus Angst verschwiegen.

Beigelegt wurden eine Vertretungsvollmacht, eine Taufurkunde, ein Steckbrief samt Übersetzung ins Deutsche sowie ein Bericht betreffend die näheren Zusammenhänge zum Vorbringen des AS.

Das Schreiben wurde am 22.05.2012 beim Asylgerichtshof eingebracht (eingelangt am 25.05.2012). Am 14.06.2012 wurde es gemäß §§ 6 Abs. 1 iVm. 69 Abs. 2 AVG an das dafür zuständige Bundesasylamt übermittelt, wo es am 19.06.2012 bei der Außenstelle Graz einlangte.Das Schreiben wurde am 22.05.2012 beim Asylgerichtshof eingebracht (eingelangt am 25.05.2012). Am 14.06.2012 wurde es gemäß Paragraphen 6, Absatz eins, in Verbindung mit 69 Absatz 2, AVG an das dafür zuständige Bundesasylamt übermittelt, wo es am 19.06.2012 bei der Außenstelle Graz einlangte.

I.2.2. Mit Schreiben vom 28.05.2012 ergänzte der BF sein Vorbringen und gab an, dass er, nachdem er Christ geworden sei, verprügelt worden wäre. Man hätte ihm den rechten Fuß gebrochen, die Verletzung sei bis heute sichtbar. Während seines Aufenthaltes in Griechenland hätte der im dortigen Verfahren herangezogene Dolmetscher nach seiner Einvernahme anderen Afghanen erzählt, dass er Christ sei, woraufhin er von diesen bewusstlos geschlagen worden wäre.römisch eins.2.2. Mit Schreiben vom 28.05.2012 ergänzte der BF sein Vorbringen und gab an, dass er, nachdem er Christ geworden sei, verprügelt worden wäre. Man hätte ihm den rechten Fuß gebrochen, die Verletzung sei bis heute sichtbar. Während seines Aufenthaltes in Griechenland hätte der im dortigen Verfahren herangezogene Dolmetscher nach seiner Einvernahme anderen Afghanen erzählt, dass er Christ sei, woraufhin er von diesen bewusstlos geschlagen worden wäre.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

§ 6 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 6, Absatz eins, AVG lautet:

Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.2. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.2. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gegenständlicher Antrag wurde vom AS jedoch fälschlicherweise am 22.05.2012 beim Asylgerichtshof eingebracht, weshalb dieser den Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Stelle weiterleitete.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gegenständlicher Antrag wurde vom AS jedoch fälschlicherweise am 22.05.2012 beim Asylgerichtshof eingebracht, weshalb dieser den Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Stelle weiterleitete.

Da gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme auf Gefahr des Einschreitens weiterzuleiten war, ist er aufgrund der daraus resultierenden verspäteten Einbringung beim Bundesasylamt zurückzuweisen.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt der Fristenlauf zur Antragseinbringung mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Dazu ist überdies festzuhalten, dass dem BF der angebliche Übertritt zum Christentum schon des längeren bekannt war und er diesen Umstand bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt (gegebenenfalls auch schriftlich) vorbringen hätte können, sodass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls versäumt wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt der Fristenlauf zur Antragseinbringung mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Dazu ist überdies festzuhalten, dass dem BF der angebliche Übertritt zum Christentum schon des längeren bekannt war und er diesen Umstand bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt (gegebenenfalls auch schriftlich) vorbringen hätte können, sodass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls versäumt wurde.

Schlagworte

Fristen, Fristversäumung, Wiederaufnahme, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten