RS Vwgh 2005/10/18 2004/14/0116

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Juni 2000, 96/13/0021, ausgesprochen hat, stellt es ein starkes Indiz für die Richtigkeit der anlässlich der Vorlage der ersten Prognoserechnung angeführten Behauptung, es wäre von Anfang an eine vorzeitige Kreditrückzahlung beabsichtigt gewesen, dar, wenn schon innerhalb des zweiten Jahres ab der Aufnahme einer Vermietungstätigkeit und vor jeglicher Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde zur Frage, ob eine Vermietung aus Einkunftsquelle oder als Liebhaberei zu beurteilen ist, damit begonnen wurde, einen ursprünglich langfristig aufgenommenen Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. (Hier:

Im Jahre 1987 errichtete der Abgabepflichtige im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft eine Eigentumswohnung. Für die Jahre 1987 bis 1990 erklärte er im Zusammenhang mit dieser Wohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung und machte Vorsteuern geltend. Für die Jahre ab 1991 erklärte er positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er finanzierte die Wohnungserrichtung durch Fremdmittel.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140116.X02

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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