Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 409.009-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, FZ. 08 07.489-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, FZ. 08 07.489-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache erfolgte am selben Tag. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Befragung im Wesentlichen an:
Er sei am 07.08.2008 illegal ausgereist, indem er die syrische Grenze zu Fuß überquert habe. Die Geheimpolizei habe ihn verdächtigt, für eine kurdische Partei gearbeitet zu haben und Geld für diese Partei gesammelt zu haben. Die Polizei sei in seinem Friseurgeschäft gewesen und hätte seinen Partner festgenommen.
Der Beschwerdeführer brachte zur Bescheinigung seiner Identität ein Wehrdienstbuch in Vorlage - der entsprechende Untersuchungsbericht zeigte keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.
Am 26.08.2008 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch ein Organ des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass man ihm seitens der Geheimpolizei den Vorwurf gemacht habe, mit einer kurdischen Partei zusammenzuarbeiten.
Am 10.03.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Einvernahme an, dass die Polizei am 08.07.2008 in seinem Friseurgeschäft kurdische Zeitschriften beschlagnahmt und Kurden, die sich im Geschäft aufgehalten hätten, festgenommen hätte. Aus Angst, selbst festgenommen zu werden, habe er Syrien verlassen.
Eine entsprechende Anfrage des Bundesasylamtes vom 25.03.2009 an die Staatendokumentation über die Existenz des vom Beschwerdeführer angeführten Friseurgeschäftes verlief am 22.04.2009 insofern negativ, als die Staatendokumentation die Existenz dieses Friseurgeschäftes nicht bestätigen konnte.
Am 07.05.2009 wurde der Beschwerdeführer wiederum niederschriftlich durch ein Organ des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation vorgehalten, dieser bekräftigte aber nochmals die Richtigkeit seiner Angaben in Bezug auf die Existenz seines Friseurgeschäftes in Syrien. Der in dieser Einvernahme durchgeführte Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme über eine vom Beschwerdeführer angegebene Telefonnummer mit dem ins Treffen geführten Friseurgeschäft schlug insofern fehl, als die angerufene Person zweimal mit "falsch verbunden" antwortete.
Am 28.05.2009 erstattete der Beschwerdeführer eine abschließende Stellungnahme und führte aus, dass er Kontakt mit seinem in Syrien lebenden Onkel aufgenommen habe und der Friseursalon nunmehr an jemand anderen vermietet worden sei. Der Geheimdienst hätte das Haus mittlerweile durchsucht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 07.489-BAI, vom 09.09.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ab, erkannte gemäß § 8 AsylG keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus:Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 07.489-BAI, vom 09.09.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG ab, erkannte gemäß Paragraph 8, AsylG keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus:
Die Identität und Nationalität stünde aufgrund des unbedenklichen Wehrdienstbuches fest, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund sei jedoch nicht glaubhaft. Es traf zu Syrien folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"Es wird angenommen, dass viele Personen, die in den vergangenen
Jahren verschwanden, sich in Langzeithaft ohne Anklage befinden oder
möglicherweise in der Haft gestorben sind. ... Es gibt zahlreiche
Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die
Sicherheitsbehörden Bürger verhafteten, welche anscheinend nicht in
politische Aktivitäten involviert waren. Die Sicherheitsbehörden
gaben keine Informationen über die Gründe der Verhaftungen
bekannt... Die Haftbedingungen in Syrien für Kriminelle sind
schlecht. Die Zellen sind klein und oft stark überbelegt. Es gibt
weder ausreichend Betten noch westlichen Mindeststandards
entsprechende Nahrung. Die Inhaftierten sind oft auf die Versorgung
mit Kleidung und Lebensmittel durch Freunde und Verwandte
angewiesen. ... Für politische Häftlinge sind die Haftbedingungen
insbesondere während der Untersuchungshaft oft besonders schwer. Sie
werden zum Teil während der Untersuchung mit verurteilten
Straftätern zusammengesperrt oder auch mit Isolationshaft belegt;
zum Teil werden ihnen Lektüre und Schreibwerkzeug verboten. ... Laut
lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen waren Gefangene und Strafgefangene ohne adäquate medizinische Versorgung, und einigen Gefangenen mit bedeutenden Gesundheitsproblemen wurde laut Berichten die medizinische Behandlung verwehrt.
Obwohl die syrische Verfassung, als auch das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen Folter und andere grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste weiterhin systematisch Gewalt an. Es soll weiterhin
vereinzelt zu folterbedingten Todesfällen kommen. ... Schon im
normalen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird psychische und physische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen dienen dabei der generellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwingung von Geständnissen, der Nennung von Kontaktpersonen und der Abschreckung. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer. Hier haben weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang zu den Inhaftierten, deren Aufenthaltsort oft unbekannt ist."
Zur Rückkehrsituation stellte das Bundesasylamt folgenden Sachverhalt fest:
"Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effektiv. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten erfasst. Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise oder weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betreffende für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für Verhaftung oder längerfristige Repressalien.
... Human Rights Report 2005 von USDOS berichtet: "Das syrische
Gesetz sieht für jeglichen Fluchtversuch in ein anderes Land oder für eine illegale Ausreise eine Strafverfolgung vor."
... Auch für das Jahr 2007 wird von verschiedener Seite berichtet,
dass Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, häufig sind. Das US Department of State berichtet im März 2008, dass das syrische Gesetz die Strafverfolgung von Personen erlaubt, die versucht haben, einer Strafe in Syrien zu entgehen und deshalb im Ausland um Asyl angesucht haben.
... ESHRC berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien
viele Besucher und Rückkehrer beklagt haben, dass sie bei der
Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt wurden. Ohne
die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen
Damaskus International nicht verlassen... Bei all diesen
Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass nicht allein Bedeutung ist, was eine Person tatsächlich getan hat, sondern auch, was von ihr behauptet wird. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen während Verhören in Syrien aufgefordert wurden, exilpolitisch aktive Kurden entweder auf Fotos zu identifizieren, oder aber solche zu benennen. Es ist durchaus möglich, dass eine Person, selbst wenn sie nur ein einziges Mal an einer Demonstration oder Veranstaltung teilgenommen hat, in einer solchen Situation genannt wird - weil dem Verhörten unter Druck niemand anderes einfällt, oder aber weil er gezielt eine Person nennt, die weniger (oder gar nicht) aktiv war, in der Annahme, deren Nennung sei insgesamt ungefährlicher."
Zur Ausreisemöglichkeit von Kurden hielt das Bundesasylamt fest:
"Aufgrund ihres Mangels an Status und damit an Identitäts- und Reisedokumenten waren die geschätzten 300.000 Kurden in Syrien nicht in der Lage, legal das Land zu verlassen oder nach illegaler Ausreise wieder nach Syrien einzureisen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und rügte ganz allgemein Mängel des Verfahrens, welche dem Bundesasylamt unterlaufen wären.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2011 gab der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis zu seinem Rechtsvertreter bekannt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2011 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme und führte in dieser im Wesentlichen aus:
Der Freund, mit welchem er den Friseurladen betrieben habe, sei der Neffe eines im Jahre 2008 inhaftierten und 2011 frei gelassen sowie unlängst ermordeten Oppositionspolitikers. Die Glaubwürdigkeitsprüfung durch das Bundesasylamt sei nicht schlüssig. Zu ergänzen sei weiters, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten regelmäßig an Demonstrationen in Österreich beteiligt hätte. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich zur Bescheinigung zwei Fotos in Kopie vor und beantragte die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgte erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Zwar setzte sich das Bundesasylamt umfassend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinander, keinerlei Erwägungen stellte es jedoch zum Problemkreis "illegale Ausreise" in Bezug auf den Beschwerdeführer an, zu welchem das Bundesasylamt aber bereits vor dem Hintergrund der eigenen allgemeinen Länderfeststellung zur Frage der Strafverfolgung wegen illegalen Verlassens im Zusammenhalt mit den Feststellungen zur Folter im Polizeigewahrsam verpflichtet gewesen wäre.
Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit einem derart gravierenden Mangel, dass die nochmalige Wiederholung/Durchführung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar ist.
Dem Bescheid der Verwaltungsbehörde ist nicht zu entnehmen, ob das Bundesasylamt das illegale oder legale Verlassen des Herkunftsstaates durch den Beschwerdeführer zugrunde gelegt hat.
Da nach den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausgeschlossen werden kann, dass - für den Fall, dass das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen hat - einer illegal ausgereisten Person eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird - auch diesfalls fehlen zu den generellen Länderfeststellungen Ermittlungen und Erwägungen, da das Bundesasylamt lediglich ganz allgemein die Konsequenz einer Strafandrohung im Falle einer illegalen Ausreise konstatierte -, was einen weiteren, wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, hat die Behebung auch Spruchpunkt I zu erfassen, da eine allfällige, dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung über einen rein strafrechtlichen Verfolgungsanspruch, welcher ein mögliches Refoulementverbot zu Folge hätte, hinausgehen könnte.Da nach den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausgeschlossen werden kann, dass - für den Fall, dass das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen hat - einer illegal ausgereisten Person eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird - auch diesfalls fehlen zu den generellen Länderfeststellungen Ermittlungen und Erwägungen, da das Bundesasylamt lediglich ganz allgemein die Konsequenz einer Strafandrohung im Falle einer illegalen Ausreise konstatierte -, was einen weiteren, wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, hat die Behebung auch Spruchpunkt römisch eins zu erfassen, da eine allfällige, dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung über einen rein strafrechtlichen Verfolgungsanspruch, welcher ein mögliches Refoulementverbot zu Folge hätte, hinausgehen könnte.
Im Übrigen stellen sich auch die weiteren Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrgefährdung als nicht schlüssig dar:
Das Bundesasylamt listet nämlich zunächst bloß Einschätzungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil gänzlich unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck bringt - siehe Darlegung im Verfahrensgang - und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Feststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und darauf aufbauend eine schlussfolgende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechend Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat, bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte - unabhängig davon, ob man annimmt, dass der Beschwerdeführer legal oder illegal Syrien verlassen hat.
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang
die Rückkehrsituation von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers, welche sich - legal oder illegal - ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
13.09.2012