RS Vwgh 2005/10/18 2005/03/0060

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 Waffengesetz als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. (Hier blieb offen, welche spezifischen Verhaltensweisen im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu befürchten seien.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030060.X01

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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