TE AsylGH Beschluss 2012/7/31 C7 428110-1/2012

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Veröffentlicht am 31.07.2012
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Spruch

C7 428110-1/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, FZ. 12 06.972-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, FZ. 12 06.972-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.02.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Indien ausgewiesen (Spruchteil III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Indien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).

Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

2. Am 14.06.2012 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt.

Er wurde hierzu am 14.06.2012 und am 02.07.2012 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, im August 2010 nach Indien zurückkehrt zu sein und dort fälschlicherweise angezeigt worden zu sein, weil er angeblich einen Mann töten habe wollen, und legte Beweismittel zu einem gerichtlichen Verfahren gegen ihn vor.

Mit Bescheid vom 06.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Mit Bescheid vom 06.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 20.07.2012 Beschwerde, welche am 26.07.2012 beim Asylgerichtshof einlangte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."1. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Im vorliegenden Fall kann unter Einbeziehung der gesamten nunmehr vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und der vorgelegten Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.

2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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