TE AsylGH Beschluss 2012/7/31 B9 414659-3/2012

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Veröffentlicht am 31.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B9 414.659-2/2012/2E

B9 414.659-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, ägyptischer Staatsangehöriger,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , ägyptischer Staatsangehöriger,

I. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Zl. 11 13.516-EAST Ost WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Zl. 11 13.516-EAST Ost WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 13.516-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 13.516-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG als verspätet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, brachte am 28.08.2008 unter einem Aliasnamen und der Behauptung staatenlos zu sein, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für das Verlassen der Heimat gab er Armut und wirtschaftliche Probleme an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes von 11.09.2008 gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen, gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs dieser mit 30.09.2008 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, brachte am 28.08.2008 unter einem Aliasnamen und der Behauptung staatenlos zu sein, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für das Verlassen der Heimat gab er Armut und wirtschaftliche Probleme an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes von 11.09.2008 gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs dieser mit 30.09.2008 in Rechtskraft.

Am 21.07.2010 brachte der Beschwerdeführer im Zuge einer Festnahme durch die Fremdenpolizei wegen illegalen Aufenthalts, unter einem neuen Namen und einem anderen Geburtsdatum, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesmal gab er an Staatsangehöriger von Ägypten zu sein, und die gleichen Fluchtgründe wie beim ersten Verfahren zu haben.

Dieser Antrag wurde gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine dagegen beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde am 16.08.2010 abgewiesen. Der Bescheid wurde am 18.08.2010 durch Hinterlegung gemäß § 23 ZustellG zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine dagegen beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde am 16.08.2010 abgewiesen. Der Bescheid wurde am 18.08.2010 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, ZustellG zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

2. Am 09.11.2011 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Frage nach seiner richtigen Nationale den Namen XXXX an. Er habe Österreich seit seiner Einreise nicht verlassen, und habe bisher bei den Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt als er angegeben hätte ein Palästinenser zu sein. Jetzt würde er die Wahrheit sagen, nämlich dass er aus Ägypten sei. Er habe dort Anfang 2006 mit einer Stange jemanden auf den Kopf geschlagen. Diese Person habe daraufhin eine Gehirnerschütterung gehabt. Die Familie des Verletzten habe deshalb gedroht ihn umzubringen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor dessen Familie.2. Am 09.11.2011 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Frage nach seiner richtigen Nationale den Namen römisch 40 an. Er habe Österreich seit seiner Einreise nicht verlassen, und habe bisher bei den Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt als er angegeben hätte ein Palästinenser zu sein. Jetzt würde er die Wahrheit sagen, nämlich dass er aus Ägypten sei. Er habe dort Anfang 2006 mit einer Stange jemanden auf den Kopf geschlagen. Diese Person habe daraufhin eine Gehirnerschütterung gehabt. Die Familie des Verletzten habe deshalb gedroht ihn umzubringen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor dessen Familie.

Mit Bescheid vom 22.11.2011, Zl. 11 13.516 EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.Mit Bescheid vom 22.11.2011, Zl. 11 13.516 EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

Am 25.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle Traiskirchen abgemeldet.

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 29.11.2011 durch Hinterlegung in der Erstaufnahmestelle Ost gem. § 23 Abs 3 ZustellG zugestellt.Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 29.11.2011 durch Hinterlegung in der Erstaufnahmestelle Ost gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zugestellt.

Am 30.11.2011 war der Beschwerdeführer wieder in XXXX behördlich gemeldet. Am 21.02.2012 wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle dem Beschwerdeführer seine Verfahrenskarte, Nr. XXXX ausgestellt am 30.11.2011 durch EAST Ost, gem. § 48 AsylG abgenommen und eine Anzeige an die BH XXXX gem. §§ 31 Abs. 1 iVm § 120 Absatz 1a FPG erstattet.Am 30.11.2011 war der Beschwerdeführer wieder in römisch 40 behördlich gemeldet. Am 21.02.2012 wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle dem Beschwerdeführer seine Verfahrenskarte, Nr. römisch 40 ausgestellt am 30.11.2011 durch EAST Ost, gem. Paragraph 48, AsylG abgenommen und eine Anzeige an die BH römisch 40 gem. Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz 1a FPG erstattet.

Am 04.04.2012 gab der Anwalt des Beschwerdeführers die ihm erteilte Vollmacht und die neue Meldeadresse seines Mandanten bekannt.

3. Am 10.04.2012 brachte er für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Absatz 1 Z 1 AVG, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Zugleich wurde die Beschwerde ausgeführt.3. Am 10.04.2012 brachte er für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer eins, AVG, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Zugleich wurde die Beschwerde ausgeführt.

Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Es liege für den Beschwerdeführer ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, welches verhindert habe, dass er die Beschwerdefrist habe einhalten können. Aus dem Behördenakt sei ersichtlich, dass als Hinterlegungsdatum und Beginn der Abholfrist der 29.11.2011 vermerkt sei. Am 01.12.2011 sei ihm durch das Bundesasylamt Linz eine Karte für den befristeten Aufenthalt im "Bereich XXXX" ausgestellt worden, wobei er vom zwischenzeitlich erlassenen Bescheid nicht in Kenntnis gesetzt worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen gewesen und er wäre durch die Bekanntgabe seiner neuen Adresse seiner Meldepflicht entsprechend nachgekommen.

Diese Unkenntnis der laufenden Beschwerdefrist stelle für den Beschwerdeführer ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis dar. Erst am 04.04.2012 habe er Kenntnis davon erlangt, dass bereits eine Entscheidung erlassen worden sei. Das Hindernis sein erst am 05.04.2012 weggefallen, nachdem sein Vertreter die näheren Umstände über die Bescheiderlassung und die Hinterlegungsdaten erfahren habe. Die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei demnach fristgerecht erhoben worden.

Es treffe ihn nur ein minderer Grad des Versehens, als er am 23.11.2011 ohne Verständigung der zuständigen Organe das Flüchtlingslager Traiskirchen verlassen habe. Auf der dem Vertreter ausgehändigten Bescheidkopie befände sich ein Hinweis dass die Hinterlegung am 22.11.2011 stattgefunden hätte. Dieser sei zwar durchgestrichen und mit 29.11.2011 umgebessert worden, zum Datum der auf dem Bescheid vermerkten "Erstversion" 22.11.2011 sei der Beschwerdeführer noch in der Betreuungsstelle Traiskirchen gemeldet gewesen und eine Zustellung durch Hinterlegung daher nichtig.

Spätestens bei der Vorsprache beim Bundesasylamt Außenstelle Linz am 01.12.2011 hätte man den Beschwerdeführer auf die Existenz des Bescheides aufmerksam machen müssen. Die Ausstellung der Verfahrenskarte gem. §50 AsylG für die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zeige eindeutig, dass der nunmehr anzufechtende Bescheid des Bundesasylamtes noch nicht rechtskräftig gewesen wäre. In Unkenntnis über die Behördenvorgänge habe der Beschwerdeführer auf die Erlassung des Bescheides gewartet. Anfang April 2012 habe er dann seinen Vertreter kontaktiert und dieser konnte beim Bundesasylamt in Erfahrung bringen, dass bereits im Jahr 2011 ein Bescheid in dieser Rechtssache erlassen worden sei. Da sämtliche Gründe des § 71 Absatz1 Z 1 AVG vorlägen sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Es träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden, kein wie immer gearteter erkennbarer Vorwurf, der rechtfertigen würde den Antrag nicht zu bewilligen. Spätestens am 01.12.2011 hätte der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt Linz über die Erlassung des Bescheides informiert werden müssen. Zur Ausstellung der befristeten Aufenthaltsberechtigung hätte das Bundesasylamt Linz am 01.12..2011 jedenfalls den Verfahrensstand im EDV-Weg abklären müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass das Bundesasylamt Linz über die Bescheiderlassung und Hinterlegung des Bescheides Kenntnis hatte, dass das Bundesasylamt Linz trotz noch offener Beschwerdefrist dem Beschwerdeführer keine Mitteilung gemacht hat und dass die befristete Aufenthaltsberechtigung nur deswegen erteilt werden konnte, weil das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt gewesen sei.Spätestens bei der Vorsprache beim Bundesasylamt Außenstelle Linz am 01.12.2011 hätte man den Beschwerdeführer auf die Existenz des Bescheides aufmerksam machen müssen. Die Ausstellung der Verfahrenskarte gem. §50 AsylG für die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zeige eindeutig, dass der nunmehr anzufechtende Bescheid des Bundesasylamtes noch nicht rechtskräftig gewesen wäre. In Unkenntnis über die Behördenvorgänge habe der Beschwerdeführer auf die Erlassung des Bescheides gewartet. Anfang April 2012 habe er dann seinen Vertreter kontaktiert und dieser konnte beim Bundesasylamt in Erfahrung bringen, dass bereits im Jahr 2011 ein Bescheid in dieser Rechtssache erlassen worden sei. Da sämtliche Gründe des Paragraph 71, Absatz1 Ziffer eins, AVG vorlägen sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Es träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden, kein wie immer gearteter erkennbarer Vorwurf, der rechtfertigen würde den Antrag nicht zu bewilligen. Spätestens am 01.12.2011 hätte der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt Linz über die Erlassung des Bescheides informiert werden müssen. Zur Ausstellung der befristeten Aufenthaltsberechtigung hätte das Bundesasylamt Linz am 01.12..2011 jedenfalls den Verfahrensstand im EDV-Weg abklären müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass das Bundesasylamt Linz über die Bescheiderlassung und Hinterlegung des Bescheides Kenntnis hatte, dass das Bundesasylamt Linz trotz noch offener Beschwerdefrist dem Beschwerdeführer keine Mitteilung gemacht hat und dass die befristete Aufenthaltsberechtigung nur deswegen erteilt werden konnte, weil das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt gewesen sei.

Man könne auch nicht unterstellen, dass der Beschwerdeführer sich um seine Verpflichtungen nicht ausreichend gekümmert hätte, da er unmittelbar nach seiner behördlichen Meldung am 30.11.2011 das Bundesasylamt Linz und die BPD XXXX von seiner Aufenthaltsbegründung informiert habe.Man könne auch nicht unterstellen, dass der Beschwerdeführer sich um seine Verpflichtungen nicht ausreichend gekümmert hätte, da er unmittelbar nach seiner behördlichen Meldung am 30.11.2011 das Bundesasylamt Linz und die BPD römisch 40 von seiner Aufenthaltsbegründung informiert habe.

Die Kopie des Bescheid-Deckblattes mit den beiden Daten wurde als Beweis dem Antrag beigelegt.

4. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 11 13.516-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Z 1 AVG ab, wobei es begründend im Wesentlichen Folgendes festhielt:4. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 11 13.516-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer eins, AVG ab, wobei es begründend im Wesentlichen Folgendes festhielt:

Der am 29.11.2011 ergangene Asylbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei rechtzeitig eingebracht. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubwürdig ein unvohergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches ohne Verschulden der Partei entstanden sei glaubwürdig darlegen können. Am für die Bescheiderlassung relevanten Tag, dem 29.11.2011, sei mittels entsprechender ZMR Abfragen kein Aufenthaltsort des Beschwerdeführers feststellbar gewesen. Da die neuerliche Anmeldung durch den Beschwerdeführer erst am 30.11.2011 erfolgte war die erfolgte Zustellung gemäß § 23 ZustellG am 29.11.2011 rechtskonform. Dass die Bescheiderlassung am 22.11.2011 stattgefunden haben soll könne ausgeschlossen werden. Aus dem Behördenakt sei eindeutig zu erkennen, dass als Hinterlegungsdatum dieses Bescheides und Beginn der Abholfrist der 29.11.2011 vermerkt wäre. Der als Beweis genannte handschriftliche Vermerk auf der Kopie wäre ja auch sofort korrigiert worden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am 01.12.2012 beim Bundesasylamt Linz eine Aufenthaltsberechtigungskarte habe ausstellen lassen, ändere nichts an der erfolgten Zustellung. Auch die Behauptung der Beschwerdeführer sei durch das Abholen dieser Karte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen überzeuge die Behörde nicht, da der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei der Behörde lückenlos seinen Aufenthalt bekannt zu geben. Durch das nicht gemeldete Entfernen von der Abgabestelle am 23.11.2011 habe er jedenfalls seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt. Darauf weise ebenso die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer erst vier Monate nach der Bescheiderlassung Nachforschungen über seinen Verfahrensstand getätigt habe. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Zustellung eines für ihn wichtigen Bescheides unmittelbar bevorstünde.Der am 29.11.2011 ergangene Asylbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei rechtzeitig eingebracht. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubwürdig ein unvohergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches ohne Verschulden der Partei entstanden sei glaubwürdig darlegen können. Am für die Bescheiderlassung relevanten Tag, dem 29.11.2011, sei mittels entsprechender ZMR Abfragen kein Aufenthaltsort des Beschwerdeführers feststellbar gewesen. Da die neuerliche Anmeldung durch den Beschwerdeführer erst am 30.11.2011 erfolgte war die erfolgte Zustellung gemäß Paragraph 23, ZustellG am 29.11.2011 rechtskonform. Dass die Bescheiderlassung am 22.11.2011 stattgefunden haben soll könne ausgeschlossen werden. Aus dem Behördenakt sei eindeutig zu erkennen, dass als Hinterlegungsdatum dieses Bescheides und Beginn der Abholfrist der 29.11.2011 vermerkt wäre. Der als Beweis genannte handschriftliche Vermerk auf der Kopie wäre ja auch sofort korrigiert worden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am 01.12.2012 beim Bundesasylamt Linz eine Aufenthaltsberechtigungskarte habe ausstellen lassen, ändere nichts an der erfolgten Zustellung. Auch die Behauptung der Beschwerdeführer sei durch das Abholen dieser Karte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen überzeuge die Behörde nicht, da der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei der Behörde lückenlos seinen Aufenthalt bekannt zu geben. Durch das nicht gemeldete Entfernen von der Abgabestelle am 23.11.2011 habe er jedenfalls seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt. Darauf weise ebenso die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer erst vier Monate nach der Bescheiderlassung Nachforschungen über seinen Verfahrensstand getätigt habe. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Zustellung eines für ihn wichtigen Bescheides unmittelbar bevorstünde.

5. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem am 04.07.2012 beim Bundesasylamt eingelangten, dem Asylgerichtshof am 16.07.2012 weitergeleiteten Schriftsatz in Beschwerde, wobei im Wesentlichen folgendes ausgeführt wird:

Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers sei am 04.04.2012 beauftragt gewesen an der EAST Ost über den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2011 Erkundigungen und Erhebungen durchzuführen, und dabei sei ihm der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 persönlich ausgehändigt worden. Innerhalb von 2 Wochen sei der gegenständliche Antrag gestellt worden, verbunden mit der versäumten Rechtshandlung (Beschwerdeeinbringung). Im Antrag vom 10.04.2012 habe der Beschwerdeführer bereits ausgeführt, dass er den Bescheid nicht durch die Post zugestellt bekommen hätte, und erst am 04.04.2012 von dessen Existenz erfahren habe. Der Bescheid trage das Datum 22.11.2011 und sei am 29.11.2011 mangels bekannter Zustelladresse im Akt hinterlegt worden. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er, nachdem er am 22.11.2011 unerlaubt und unangekündigt die EAST Ost verlassen habe, mit 25.11.2011 behördlich abgemeldet worden wäre. Seit 30.11.2011 sei er an der Adresse XXXX gemeldet und lebe auch dort. Am 01.12.2011 sei ihm durch das Bundesasylamt Linz eine Aufenthaltsberechtigungskarte für den Bereich XXXX ausgestellt worden. Im Zuge dessen sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass sein Verfahren bereits abgeschlossen sei. Er habe daher die laufende Beschwerdefrist mangels Kenntnis nicht einhalten können. Es bestehe durch die handschriftliche Notiz auf der Kopie des Bescheides die Vermutung dass die Hinterlegung bereits am 22.11.2011 stattgefunden hätte, zu einem Zeitpunkt als sich der Beschwerdeführer noch in der Erstaufnahmestelle befunden hätte. Die Hinterlegung würde in diesem Fall einen nichtigen Zustellvorgang darstellen. Spätestens am 01.12.2011 hätte der Beschwerdeführer bei der Ausstellung der neuen Aufenthaltsberechtigungskarte auf den Bescheid aufmerksam gemacht werden müssen. Das Bundesasylamt Linz hätte über die Bescheiderlassung jedenfalls Kenntnis haben müssen. Das Bundesasylamt Linz habe dem Beschwerdeführer trotz offener Beschwerdefrist keinerlei Mitteilung gemacht und die befristete Aufenthaltsberechtigung nur deshalb erteilt weil das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Entscheidung des Bundesasylamtes als inhaltlich rechtswidrig und es lägen sämtliche Gründe im Sinne des § 71 AVG vor. Das Bundesasylamt habe keines der angebotenen Beweismittel aufgenommen und der Beschwerdeführer erachte das als Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Überdies werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers sei am 04.04.2012 beauftragt gewesen an der EAST Ost über den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2011 Erkundigungen und Erhebungen durchzuführen, und dabei sei ihm der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 persönlich ausgehändigt worden. Innerhalb von 2 Wochen sei der gegenständliche Antrag gestellt worden, verbunden mit der versäumten Rechtshandlung (Beschwerdeeinbringung). Im Antrag vom 10.04.2012 habe der Beschwerdeführer bereits ausgeführt, dass er den Bescheid nicht durch die Post zugestellt bekommen hätte, und erst am 04.04.2012 von dessen Existenz erfahren habe. Der Bescheid trage das Datum 22.11.2011 und sei am 29.11.2011 mangels bekannter Zustelladresse im Akt hinterlegt worden. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er, nachdem er am 22.11.2011 unerlaubt und unangekündigt die EAST Ost verlassen habe, mit 25.11.2011 behördlich abgemeldet worden wäre. Seit 30.11.2011 sei er an der Adresse römisch 40 gemeldet und lebe auch dort. Am 01.12.2011 sei ihm durch das Bundesasylamt Linz eine Aufenthaltsberechtigungskarte für den Bereich römisch 40 ausgestellt worden. Im Zuge dessen sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass sein Verfahren bereits abgeschlossen sei. Er habe daher die laufende Beschwerdefrist mangels Kenntnis nicht einhalten können. Es bestehe durch die handschriftliche Notiz auf der Kopie des Bescheides die Vermutung dass die Hinterlegung bereits am 22.11.2011 stattgefunden hätte, zu einem Zeitpunkt als sich der Beschwerdeführer noch in der Erstaufnahmestelle befunden hätte. Die Hinterlegung würde in diesem Fall einen nichtigen Zustellvorgang darstellen. Spätestens am 01.12.2011 hätte der Beschwerdeführer bei der Ausstellung der neuen Aufenthaltsberechtigungskarte auf den Bescheid aufmerksam gemacht werden müssen. Das Bundesasylamt Linz hätte über die Bescheiderlassung jedenfalls Kenntnis haben müssen. Das Bundesasylamt Linz habe dem Beschwerdeführer trotz offener Beschwerdefrist keinerlei Mitteilung gemacht und die befristete Aufenthaltsberechtigung nur deshalb erteilt weil das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Entscheidung des Bundesasylamtes als inhaltlich rechtswidrig und es lägen sämtliche Gründe im Sinne des Paragraph 71, AVG vor. Das Bundesasylamt habe keines der angebotenen Beweismittel aufgenommen und der Beschwerdeführer erachte das als Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Überdies werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.

2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 102 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 102 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Asylgerichtshof stimmt aus nachstehenden Gründen der Ansicht des Bundesasylamtes, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert gewesen sei, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid einzuhalten, wobei ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe, im Ergebnis zu:

Vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht dass der Bescheid vom 22.11.2011 am 29.11.2011 rechtmäßig durch Hinterlegung gem. §23 ZustellG zugestellt wurde. Für die in der Beschwerde angeführte Vermutung einer Zustellung durch Hinterlegung am 22.11.2011 gibt es im Verfahrensakt keinerlei Hinweise. Im Gegenteil liegen einige Meldeanfragen für den 29.11.2011 vor, sowie ein Aushang der Hinterlegung mit dem Ersuchen an den Beschwerdeführer das Schriftstück bis zum 07.12.2011 zu beheben. Die auf der Kopie des Anwalts handschriftlich vermerkten Daten für die Hinterlegung zeigen einen offensichtlichen Konzentrationsfehler des Schreibers, der das Ausstellungsdatum mit dem Datum für die Hinterlegung verwechselt, aber diesen Irrtum sofort bemerkt und korrigiert hat.

Damit bleibt die Frage ob das unabgemeldete Entfernen des Beschwerdeführers am 23.11.2011 aus der Betreuungsstelle Traiskirchen das zur behördlichen Abmeldung am 25.11.2011 geführt hat ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis gewesen ist, das den Beschwerdeführer gehindert hat die Beschwerdefrist einzuhalten, und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 8 ZustG normiert: (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, ZustG normiert: (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer wurde einerseits durch das Bundesasylamt mittels Informationsblättern zum Verfahren und seine Mitwirkungspflicht, sowie durch eine ihm erteilte Rechtsberatung vollinhaltlich informiert.

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung die Änderung seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen nachweislich nicht nachgekommen, wodurch es zur Zustellung durch Hinterlegung gem. § 23 ZustellG kommen musste. Bereits beim Verfahren zum zweiten Antrag musste das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.08.2010 mangels aufrechter Meldung des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt werden, und zeigt dies dass das auffallend sorglose Verhalten des Beschwerdeführers kein Einzelfall war. Leicht hätte er zwischen dem 29.11.2011 und dem 07.12.2011 durch Anfrage bei der Behörde von der Existenz des Bescheides erfahren können und entsprechende rechtliche Schritte einleiten können.Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung die Änderung seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen nachweislich nicht nachgekommen, wodurch es zur Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 23, ZustellG kommen musste. Bereits beim Verfahren zum zweiten Antrag musste das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.08.2010 mangels aufrechter Meldung des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt werden, und zeigt dies dass das auffallend sorglose Verhalten des Beschwerdeführers kein Einzelfall war. Leicht hätte er zwischen dem 29.11.2011 und dem 07.12.2011 durch Anfrage bei der Behörde von der Existenz des Bescheides erfahren können und entsprechende rechtliche Schritte einleiten können.

Die Tatsache dass der Beschwerdeführer bei der Beantragung seiner neuen Verfahrenskarte nicht auf die Existenz des bestehenden Bescheides hingewiesen wurde, kann nicht zu seinen

Gunsten ausfallen, da es keine Verpflichtung für die Mitarbeiter des Bundesasylamt Linz gibt gesondert nachzuforschen, ob bereits ein Bescheid erlassen worden ist. Es ist zwar richtig, wie es der Beschwerdeführer in der Beschwerde feststellt, dass eine solche Information ihm noch die Einhaltung der Beschwerdefrist ermöglicht hätte, dennoch bleibt es dabei das durch das schuldhafte und sorglose Vorgehen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine lückenlose Meldepflicht seine Unkenntnis über die Bescheiderlassung erst entstanden ist. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um einen minderen Grad des Versehens oder Schuldlosigkeit wie sie in § 71 Abs1 Z1 AVG gefordert wären.Gunsten ausfallen, da es keine Verpflichtung für die Mitarbeiter des Bundesasylamt Linz gibt gesondert nachzuforschen, ob bereits ein Bescheid erlassen worden ist. Es ist zwar richtig, wie es der Beschwerdeführer in der Beschwerde feststellt, dass eine solche Information ihm noch die Einhaltung der Beschwerdefrist ermöglicht hätte, dennoch bleibt es dabei das durch das schuldhafte und sorglose Vorgehen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine lückenlose Meldepflicht seine Unkenntnis über die Bescheiderlassung erst entstanden ist. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um einen minderen Grad des Versehens oder Schuldlosigkeit wie sie in Paragraph 71, Abs1 Z1 AVG gefordert wären.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

3. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung von der Partei binnen einer Wochen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung von der Partei binnen einer Wochen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Der Asylbescheid wurde (wie unter Punkt 2. dargestellt) diesem rechtswirksam am 29.11.2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 06.12.2011. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 4.4.2012 und daher verspätet eingebracht.

Da (wie unter Punkt 2. dargestellt) gegen die Versäumung der Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, war die Beschwerde gegen den Asylbescheid als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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