TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/1 D9 409105-2/2010

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D9 409105-2/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2010, FZ. 09 12.403-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2010, FZ. 09 12.403-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Für minderjährigen Beschwerdeführer wurde seitens seines gesetzlichen Vertreters am 9. April 2009 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.römisch eins. 1. Für minderjährigen Beschwerdeführer wurde seitens seines gesetzlichen Vertreters am 9. April 2009 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2009, Zl. 09 04.271 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 9. April 2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2009, Zl. 09 04.271 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 9. April 2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

Gegen den am 11. September 2009 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche der Asylgerichthsof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2009, S6 409105-1/2009/2E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.Gegen den am 11. September 2009 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche der Asylgerichthsof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2009, S6 409105-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.

2. Am 8. Oktober 2009 brachte der Vater des Beschwerdeführers für diesen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2010, Zl. 09 12.403-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2010, Zl. 09 12.403-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen am 26. Februar 2010 zugestellten Bescheid wurde am 12. März 2010 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Am 24. Mai 2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen sowie ihrem Privat- und Familienleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber mitgeteilt, dass "aus dienstlichen und personellen Gründen" kein Vertreter entsandt werde.

3. Der Vater des Beschwerdeführers brachte ebenfalls am 9. April 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Im Zuge der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gab der Vater des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, er sei am 13. Juni 2008 von uniformierten und maskierten Leuten mitgenommen worden; seine Ehegattin und seine Mutter seien geschlagen worden. Drei Tage hindurch sei er auf einem Polizeiposten verhört, im Zuge dessen geschlagen und gefoltert worden. Er sei darauf hin sechs Monate in eine Haftanstalt verbracht worden und sei am 12. Dezember 2008 aus dem Gefängnis entlassen worden. Danach sei er geflüchtet.Im Zuge der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 gab der Vater des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, er sei am 13. Juni 2008 von uniformierten und maskierten Leuten mitgenommen worden; seine Ehegattin und seine Mutter seien geschlagen worden. Drei Tage hindurch sei er auf einem Polizeiposten verhört, im Zuge dessen geschlagen und gefoltert worden. Er sei darauf hin sechs Monate in eine Haftanstalt verbracht worden und sei am 12. Dezember 2008 aus dem Gefängnis entlassen worden. Danach sei er geflüchtet.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde am 17. April 2009 schriftlich mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da man vorläufig zur Ansicht gelangt sei, dass für die inhaltliche Prüfung des in Österreich gestellten Antrages gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Republik Polen zuständig sei.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde am 17. April 2009 schriftlich mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da man vorläufig zur Ansicht gelangt sei, dass für die inhaltliche Prüfung des in Österreich gestellten Antrages gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) die Republik Polen zuständig sei.

Im Rahmen einer am 28. April 2009 durchgeführten medizinischen Untersuchung zur Abklärung der Frage, ob einer Überstellung des Vaters des Beschwerdeführers nach Polen schwere psychische Störungen entgegenstünden bzw. eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes bewirken würde, kam ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Im Rahmen der Befunderhebung gab der Vater des Beschwerdeführers an, gemeinsam mit seiner Ehegattin, seiner Mutter und dem Beschwerdeführer nach Österreich gelangt zu sein. Zwei Brüder seien in Österreich, eine Schwester zu Hause aufhältig. Er habe elf Klassen lang die Schule besucht, keinen Beruf erlernt, jedoch auf Baustellen gearbeitet. Die Ausreise sei erfolgt, da er zwischen Juni und Dezember im Gefängnis gewesen sei. Man habe ihn einer Sache beschuldigt, mit welcher er nichts zu tun habe, habe jedoch schriftlich ein Schuldeingeständnis unterschreiben müssen.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 2. Juni 2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er für nunmehriges Verfahren von Relevanz an, er leide seit seiner Inhaftierung in seiner Heimat an Herzbeschwerden. In Österreich aufhältig seien zwei Brüder, denen beiden bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden dem Vater des Beschwerdeführers vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2009 gab die im Spruch genannte Vertreterin die ihr erteilte Vollmacht bekannt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2009, Zl. 09 04.272 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 9. April 2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vater des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2009, Zl. 09 04.272 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 9. April 2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vater des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

Gegen den am 11. September 2009 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche der Asylgerichthsof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2009, S6 409106-1/2009/2E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen den am 11. September 2009 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche der Asylgerichthsof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2009, S6 409106-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen wurde.

5. Am 8. Oktober 2009 brachte der Vater des Beschwerdeführers einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Im Zuge der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gab der Vater des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, er befinde sich seit 9. April 2009 in Österreich und habe das Bundesgebiet seit Abschluss des Vorverfahrens nicht verlassen. Er suche neuerlich um Asyl an, da er in Österreich verbleiben möchte. Sein Sohn, der Beschwerdeführer, werde in Österreich medizinisch behandelt und sei diese Therapie noch nicht abgeschlossen. Seine Angaben aus dem Vorverfahren halte er aufrecht, neue Asylgründe könne er nicht vorbringen.Im Zuge der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 gab der Vater des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, er befinde sich seit 9. April 2009 in Österreich und habe das Bundesgebiet seit Abschluss des Vorverfahrens nicht verlassen. Er suche neuerlich um Asyl an, da er in Österreich verbleiben möchte. Sein Sohn, der Beschwerdeführer, werde in Österreich medizinisch behandelt und sei diese Therapie noch nicht abgeschlossen. Seine Angaben aus dem Vorverfahren halte er aufrecht, neue Asylgründe könne er nicht vorbringen.

Mit Aktenvermerk vom 20. Oktober 2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass gegenständliches Verfahren zugelassen wird.

Am 3. Februar 2010 wurde der Vater des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, wobei er zu Beginn seine bisherigen Angaben im Vorverfahren aufrecht erhielt. Vorgelegt wurde ein Gerichtsurteil sowie eine Krankenhausbestätigung über einen stationären Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers während seiner Haftzeit. Aufgefordert die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates zu schildern, brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, XXXX habe einen Selbstmordanschlag verübt und sei der Vater des Beschwerdeführers beschuldigt worden, den Selbstmordattentäter nach XXXX geführt zu haben. Er sei am Abend des 13. Juni 2008 mitgenommen worden, sei geschlagen, zehn Stunden misshandelt, bis sechs Uhr in der Früh mit Strom gefoltert und aufgefordert worden, sich schuldig zu bekennen. Dann habe er keine Kraft mehr gehabt und habe ein Geständnis unterschrieben, welches er jedoch nicht gelesen habe. Aufgefordert die Festnahme zu schildern, gab der Vater des Beschwerdeführers an, Leute seien mit zwei Autos zu ihm nach Hause gekommen. Sie seien jeweils zu zweit in ein Zimmer gegangen und hätten nach ihm gefragt; er sei ihnen entgegen gegangen und an den Händen gepackt worden. Seine Frau und seine Mutter seien zu Hause anwesend gewesen und habe er gesehen, wie seine Mutter gestoßen worden sei. Man habe ihn sofort in ein Auto gesetzt und ihm einen Sack über den Kopf gezogen, weshalb er nicht wisse, wo er hingebracht worde sei. Er sei in einen dunklen Raum mit einem Eisenbett gebracht, dort mit dem Bauch auf dem Bett gelegt worden und habe man begonnen, ihn mit Strom zu foltern. Die Gerichtsverhandlung habe beim Gericht in XXXX stattgefunden; die Angaben im von ihm vorgelegten Gerichtsurteil seien korrekt. Er sei rechtsfreundlich vertreten gewesen und habe betont, unschuldig zu sein. Sein Anwalt habe jedoch selbst Angst gehabt. Er vermute, einfach so mitgenommen worden zu sein, da die Kadirovsky ein Resultat in den Ermittlungen erzielen wollten. Persönlich gekannt habe er den Selbtsmordattentäter nicht, dessen Ehegattin habe im gleichen Dorf gelebt, der Attentäter selbst jedoch in XXXX. Er habe sein Auto verkauft und 200.000,- Rubel bezahlt, wodurch er lediglich zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Urteilsbegründung sei rein erfunden. Nach der Freilassung sei ihm sein Inlandsreisepass ausgehändigt worden und er nach Hause gegangen. Er habe die Dokumente für die Ausstellung eines Reisepasses vorbereitet, jedoch wusste der FSB von seiner Verurteilung, weshalb er bei Ausstellung des Reisepasses Probleme gehabt, diesen schlussendlich gegen Bezahlung erhalten habe. Zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise am 23. Februar 2009 habe er nachts immer bei Verwandten geschlafen und sich lediglich während des Tages zu Hause versteckt. Einen Monat nach seiner Freilassung sei eine Ladung für einen Vorsprache beim XXXX für ihn hinterlegt worden; er sei dieser Ladung jedoch nicht gefolgt, sondern hätte sofort das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er nochmals unschuldig verurteilt zu werden.Am 3. Februar 2010 wurde der Vater des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, wobei er zu Beginn seine bisherigen Angaben im Vorverfahren aufrecht erhielt. Vorgelegt wurde ein Gerichtsurteil sowie eine Krankenhausbestätigung über einen stationären Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers während seiner Haftzeit. Aufgefordert die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates zu schildern, brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, römisch 40 habe einen Selbstmordanschlag verübt und sei der Vater des Beschwerdeführers beschuldigt worden, den Selbstmordattentäter nach römisch 40 geführt zu haben. Er sei am Abend des 13. Juni 2008 mitgenommen worden, sei geschlagen, zehn Stunden misshandelt, bis sechs Uhr in der Früh mit Strom gefoltert und aufgefordert worden, sich schuldig zu bekennen. Dann habe er keine Kraft mehr gehabt und habe ein Geständnis unterschrieben, welches er jedoch nicht gelesen habe. Aufgefordert die Festnahme zu schildern, gab der Vater des Beschwerdeführers an, Leute seien mit zwei Autos zu ihm nach Hause gekommen. Sie seien jeweils zu zweit in ein Zimmer gegangen und hätten nach ihm gefragt; er sei ihnen entgegen gegangen und an den Händen gepackt worden. Seine Frau und seine Mutter seien zu Hause anwesend gewesen und habe er gesehen, wie seine Mutter gestoßen worden sei. Man habe ihn sofort in ein Auto gesetzt und ihm einen Sack über den Kopf gezogen, weshalb er nicht wisse, wo er hingebracht worde sei. Er sei in einen dunklen Raum mit einem Eisenbett gebracht, dort mit dem Bauch auf dem Bett gelegt worden und habe man begonnen, ihn mit Strom zu foltern. Die Gerichtsverhandlung habe beim Gericht in römisch 40 stattgefunden; die Angaben im von ihm vorgelegten Gerichtsurteil seien korrekt. Er sei rechtsfreundlich vertreten gewesen und habe betont, unschuldig zu sein. Sein Anwalt habe jedoch selbst Angst gehabt. Er vermute, einfach so mitgenommen worden zu sein, da die Kadirovsky ein Resultat in den Ermittlungen erzielen wollten. Persönlich gekannt habe er den Selbtsmordattentäter nicht, dessen Ehegattin habe im gleichen Dorf gelebt, der Attentäter selbst jedoch in römisch 40 . Er habe sein Auto verkauft und 200.000,- Rubel bezahlt, wodurch er lediglich zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Urteilsbegründung sei rein erfunden. Nach der Freilassung sei ihm sein Inlandsreisepass ausgehändigt worden und er nach Hause gegangen. Er habe die Dokumente für die Ausstellung eines Reisepasses vorbereitet, jedoch wusste der FSB von seiner Verurteilung, weshalb er bei Ausstellung des Reisepasses Probleme gehabt, diesen schlussendlich gegen Bezahlung erhalten habe. Zwischen seiner Freilassung und seiner Ausreise am 23. Februar 2009 habe er nachts immer bei Verwandten geschlafen und sich lediglich während des Tages zu Hause versteckt. Einen Monat nach seiner Freilassung sei eine Ladung für einen Vorsprache beim römisch 40 für ihn hinterlegt worden; er sei dieser Ladung jedoch nicht gefolgt, sondern hätte sofort das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er nochmals unschuldig verurteilt zu werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2010, Zl. 09 12.401-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2010, Zl. 09 12.401-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Vater des Beschwerdeführers angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes teilweise unglaubwürdig seien und nicht festgestellt werden habe können, dass dieser tatsächlich in dem von ihm geschilderten Ausmaß Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Zwar sei glaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers in Haft gewesen und vom 20. Oktober 2010 bis 24. November 2010 stationär behandelt worden sei, nach seiner Freilassung seien aber keine weiteren Verfolgungshandlungen zu erwarten. Die belangte Behörde geht weiters von einem ordnungsgemäßen und korrekten Verfahren aus, sei das Gerichtsurteil doch nachvollziehbar in schriftlicher Form wiedergegeben und der Beschwerdeführer während seiner Haft in ärztlicher Behandlung gestanden. Das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und vom Vater des Beschwerdeführers "getilgt (sic)" worden. Aufgezeigt wurde seitens der belangten Behörde ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers und den Angaben seiner Ehegattin, welche nämlich hinsichtlich des Aufenthaltes nach seiner Freilassung davon sprach, er hätte bis zu seiner Ausreise das Haus nicht mehr verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich kurz vor seiner Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen; dies sei ein Hinweis, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei. Am Rande wurde weiters angemerkt, dass ausgehend von den Aussagen der Großmutter des Beschwerdeführers, wonach dessen Vater nach seinem Gefängnisaufenthalt, der vielleicht einen Monat gedauert habe, in eine Krankenanstalt gekommen sei, sie ihn dort besucht hätte und zusammengebrochen sei, seine gesamten Angaben über seine Verurteilung und Haft nicht glaubhaft erscheinen. Weiters würden dem Vater des Beschwerdeführers auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigten, da dieser noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte trotz behaupteter psychischer Probleme auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorlägen. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Brüdern nicht hinreichend intensiv sei, um von einem schützenswerten Familienleben ausgehen zu können und seine Kernfamilie und seine Mutter ebenfalls von einer Aufenthaltbeendigung bedroht seien. Der Eingriff in das Privatleben wurde nach einer Interessenabwägung für zulässig erachtet, sodass Art. 8 EMRK insgesamt nicht verletzt sei.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Vater des Beschwerdeführers angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes teilweise unglaubwürdig seien und nicht festgestellt werden habe können, dass dieser tatsächlich in dem von ihm geschilderten Ausmaß Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Zwar sei glaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers in Haft gewesen und vom 20. Oktober 2010 bis 24. November 2010 stationär behandelt worden sei, nach seiner Freilassung seien aber keine weiteren Verfolgungshandlungen zu erwarten. Die belangte Behörde geht weiters von einem ordnungsgemäßen und korrekten Verfahren aus, sei das Gerichtsurteil doch nachvollziehbar in schriftlicher Form wiedergegeben und der Beschwerdeführer während seiner Haft in ärztlicher Behandlung gestanden. Das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und vom Vater des Beschwerdeführers "getilgt (sic)" worden. Aufgezeigt wurde seitens der belangten Behörde ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers und den Angaben seiner Ehegattin, welche nämlich hinsichtlich des Aufenthaltes nach seiner Freilassung davon sprach, er hätte bis zu seiner Ausreise das Haus nicht mehr verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich kurz vor seiner Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen; dies sei ein Hinweis, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei. Am Rande wurde weiters angemerkt, dass ausgehend von den Aussagen der Großmutter des Beschwerdeführers, wonach dessen Vater nach seinem Gefängnisaufenthalt, der vielleicht einen Monat gedauert habe, in eine Krankenanstalt gekommen sei, sie ihn dort besucht hätte und zusammengebrochen sei, seine gesamten Angaben über seine Verurteilung und Haft nicht glaubhaft erscheinen. Weiters würden dem Vater des Beschwerdeführers auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigten, da dieser noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte trotz behaupteter psychischer Probleme auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorlägen. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Brüdern nicht hinreichend intensiv sei, um von einem schützenswerten Familienleben ausgehen zu können und seine Kernfamilie und seine Mutter ebenfalls von einer Aufenthaltbeendigung bedroht seien. Der Eingriff in das Privatleben wurde nach einer Interessenabwägung für zulässig erachtet, sodass Artikel 8, EMRK insgesamt nicht verletzt sei.

Gegen diesen am 26. Februar 2010 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12. März 2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 15. März 2010 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Neben einer neuerlichen umfassenden Darstellung der Fluchtgründe wurde darin unter anderem der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Asylgerichtshofes folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, führt den im Spruch genannten Namen und ist der minderjährige Sohn des XXXX (D9 415737).Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, führt den im Spruch genannten Namen und ist der minderjährige Sohn des römisch 40 (D9 415737).

Der Beschwerdeführer ist ein im vierten Lebensjahr befindliches Kind, das sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet befindet. Der Vater (D9 409106), die Mutter (D9 409104) und seine Großmutter (D9 409103) reisten mit ihm nach Österreich ein und brachten am selben Tag jeweils für sich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie ergänzende Befragung der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 24. Mai 2012.

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers in Verbindung mit der bereits vor dem Bundesasylamt erfolgten Vorlage einer Geburtsurkunde und sind im Laufe des gesamten Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die von den Eltern des Beschwerdeführers diesbezüglich gemachten Angaben falsch wären.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8. Oktober 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8. Oktober 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist u.a. § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist u.a. Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. 3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. 3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

2. 4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.

Wie festgestellt, wurde dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer, für den keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und solche auch von Amts wegen nicht festgestellt wurden, mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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