RS Vwgh 2005/10/18 2004/03/0204

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §49 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Zusammenschaltungsanordnung, welche im Wesentlichen ergänzend zu einem bestehenden Zusammenschaltungsvertrag einen Anhang mit Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten festlegt, wird von den Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen. Diese stimmen demnach nicht nur darin überein, dass hinsichtlich des Regelungsgegenstandes des angefochtenen Bescheids keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen, die der Zusammenschaltungsanordnung entgegenstünden, sondern auch darin, dass dieser Themenbereich einer eigenständigen, den bestehenden Zusammenschaltungsvertrag ergänzenden Anordnung zugänglich ist, sodass im Hinblick auf den auch nach dem TKG 2003 bestehenden "Vorrang privatrechtlicher Vereinbarung vor regulierungsbehördlicher Anordnung" (Polster in Stratil, TKG 2003, Anm 1 zu § 50) die getroffene Zusammenschaltungsanordnung zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030204.X01

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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