TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/2 E6 417657-1/2011

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Veröffentlicht am 02.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E6 417.657-1/2011-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Joham, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 10 10.868-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Joham, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 10 10.868-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchpunkt III des Bescheides wird gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei des Bescheides wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 22.11.2009 gemeinsam mit seiner Mutter legal in Österreich ein und wurde für ihn am 19.11.2010 gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 22.11.2009 gemeinsam mit seiner Mutter legal in Österreich ein und wurde für ihn am 19.11.2010 gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 10 10.868-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 10 10.868-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.1.2. Gegen diesen am 20.01.2011 der Mutter des Beschwerdeführers persönlich und am 28.01.2011 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 03.02.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.2. Gegen diesen am 20.01.2011 der Mutter des Beschwerdeführers persönlich und am 28.01.2011 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 03.02.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.1.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011 wurde der Beschwerde gemäßrömisch eins.1.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011 wurde der Beschwerde gemäß

§ 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.1.4. Am 12.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel für Österreich (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), gültig bis zum 11.04.2017 erteilt.römisch eins.1.4. Am 12.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel für Österreich (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), gültig bis zum 11.04.2017 erteilt.

I.1.5. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 19.07.2012 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 10 10.868-EAST West, zurückgezogen.römisch eins.1.5. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 19.07.2012 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 10 10.868-EAST West, zurückgezogen.

I.2. Sachverhaltrömisch eins.2. Sachverhalt

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und ist am 22.11.2009 gemeinsam mit seiner Mutter legal in Österreich eingereist.

Er ist der Sohn der XXXX deren Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 10 10.867-EAST West, gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ersatzlos behoben wurde.Er ist der Sohn der römisch 40 deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zl. 10 10.867-EAST West, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ersatzlos behoben wurde.

Am 12.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel für Österreich (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), gültig bis zum 11.04.2017 erteilt.Am 12.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel für Österreich (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), gültig bis zum 11.04.2017 erteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).

II.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" und somit über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, welches nicht auf das AsylG gestützt ist.römisch zwei.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" und somit über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, welches nicht auf das AsylG gestützt ist.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist somit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG unzulässig, weshalb diese ersatzlos zu beheben war.Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist somit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG unzulässig, weshalb diese ersatzlos zu beheben war.

II.2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erachtet werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Familienzusammenführung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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