RS Vwgh 2005/10/18 2002/03/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
92 Luftverkehr

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §102 Abs1 idF 1999/I/105;
LuftfahrtG 1958 §102 Abs4 idF 1999/I/105;
LuftfahrtG 1958 §108;
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 idF 1999/I/105;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/03/0211

Rechtssatz

Auch eine einmalige entgeltliche Handlung (hier: Durchführung eines Tandemgleitschirmfluges, ohne im Besitz der erforderlichen Beförderungs- und Betriebsaufnahmebewilligung zu sein) gilt als regelmäßige - und somit gewerbliche - Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles (hier: Vorliegen eines Werbeprospektes) auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030210.X02

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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