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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/03/0211Rechtssatz
Auch eine einmalige entgeltliche Handlung (hier: Durchführung eines Tandemgleitschirmfluges, ohne im Besitz der erforderlichen Beförderungs- und Betriebsaufnahmebewilligung zu sein) gilt als regelmäßige - und somit gewerbliche - Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles (hier: Vorliegen eines Werbeprospektes) auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030210.X02Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015