Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D16 400552-3/2009/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, FZ. 08 02.016/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, FZ. 08 02.016/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist moslemischen Bekenntnisses, reiste am 27.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass von Mai bis Oktober 2007 immer wieder maskierte Männer in die Wohnung gekommen seien und hätten von ihrem Sohn XXXX wissen wollen, was er gemacht hätte, da er Bolschewik und Tschetschene sei. Dieser sei insgesamt dreimal mitgenommen und geschlagen worden. In letzter Zeit würden sich immer wieder die Rebellen in den Bergen versammeln und gegen Tschetschenen vorgehen. Russen würden behaupten, dass alle Tschetschenen Partisanen seien und dementsprechend mit Tschetschenen umgehen. Auch sie selbst sei wiederholt von Maskierten abgeholt und über ihren Sohn befragt, jedoch nicht misshandelt worden. Die Vorkommnisse hätte sie aufgrund der Chancenlosigkeit nicht angezeigt.Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass von Mai bis Oktober 2007 immer wieder maskierte Männer in die Wohnung gekommen seien und hätten von ihrem Sohn römisch 40 wissen wollen, was er gemacht hätte, da er Bolschewik und Tschetschene sei. Dieser sei insgesamt dreimal mitgenommen und geschlagen worden. In letzter Zeit würden sich immer wieder die Rebellen in den Bergen versammeln und gegen Tschetschenen vorgehen. Russen würden behaupten, dass alle Tschetschenen Partisanen seien und dementsprechend mit Tschetschenen umgehen. Auch sie selbst sei wiederholt von Maskierten abgeholt und über ihren Sohn befragt, jedoch nicht misshandelt worden. Die Vorkommnisse hätte sie aufgrund der Chancenlosigkeit nicht angezeigt.
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 19.03.2008 bis 03.04.2008 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Landesklinikum XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin in stationärer Behandlung.Die Beschwerdeführerin befand sich vom 19.03.2008 bis 03.04.2008 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Landesklinikum römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin in stationärer Behandlung.
Der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ist zu entnehmen, dass ihr Sohn Augenzeuge eines Mordes an einem Cousin gewesen sei. Sie sei mit ihrem kleineren Sohn alleine zu Hause gewesen, der Mörder sei gekommen und hätte nach dem Sohn gefragt. Danach sei sie von diesem vergewaltigt worden und den kleinen Buben hätte man geweckt und ihm aufgetragen, sich das anzusehen. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung, Panikstörung und eine Suizidalität. In einem nervenärztlichen Befund vom 30.04.2008 diagnostizierte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eine posttraumatische Belastungsstörung.
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 03.05.2008 bis 06.05.2008 wiederum im Landesklinikum XXXX, Abteilung Psychiatrie, mit der Hauptdiagnose posttraumatische Belastungsstörung und Nebendiagnose mittelgradige depressive Episode in stationärer Behandlung.Die Beschwerdeführerin befand sich vom 03.05.2008 bis 06.05.2008 wiederum im Landesklinikum römisch 40 , Abteilung Psychiatrie, mit der Hauptdiagnose posttraumatische Belastungsstörung und Nebendiagnose mittelgradige depressive Episode in stationärer Behandlung.
In einem psychotherapeutischen Befundbericht vom 19.05.2008 wurde von einem Psychotherapeuten der Diakonie Österreich eine posttraumatische Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung diagnostiziert.
Vom Bundesasylamt erfolgte am 21.05.2008 eine Einvernahme betreffend das Dublin-Verfahren. Sie führte darin aus, dass ihr Sohn Zeuge eines Mordes an einem Verwandten gewesen sei, sie in Tschetschenien mehrmals entführt und sie selbst vergewaltigt worden sei. Für ihren Sohn würden dieselben Angaben gelten. Die Polizei hätte den Cousin im März 2007 umgebracht.
Das Bundesasylamt ordnete eine Überprüfung und Vergleich der Befunde durch die im Zulassungsverfahren diagnostizierende Ärztin an. In den Schlussfolgerungen ergab sich, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung und längeren depressiven Reaktion sowie an einer Panikstörung leide. Eine Abschiebung nach Polen stelle keine unzumutbare Verschlechterung dar.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Polen zuständig sei und die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Grund dafür war die Feststellung, dass die von der im Zulassungsverfahren bestellten Ärztin bezeichnete Stellungnahme vom 06.06.2008 nicht jene medizinische erforderliche Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes aufweise. Es sei keine ausreichende Auseinandersetzung zur Frage der suizidalen Einengung der Beschwerdeführerin erfolgt.
Das Bundesasylamt ordnete eine Untersuchung durch eine klinische und Gesundheitspsychologin an, die im Gutachten vom 15.09.2008 eine Anpassungsstörung diagnostizierte.
Im Rahmen der Einvernahme am 14.10.2008 gab sie an, dass ihr Sohn mit dem Umbringen und sie und ihre Schwiegertochter mit einer Vergewaltigung in Polen bedroht worden seien. Dabei hätte es sich um zwei ihr unbekannte Tschetschenen gehandelt. Sie hätte dies aus Angst nicht angezeigt.
Ein von der XXXX vorgelegtes psychiatrisches Gutachten vom 31.08.2008 eines Universitätsprofessors, Facharztes für Psychiatrie und Neurologie der XXXX beinhaltete eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie schwere depressive Episode. Ausgeführt wurde darin, dass alle Therapiestudien zur posttraumatischen Belastungsstörung zeigen würden, dass dieses Erkrankungsbild zumeist einer länger andauernden intensiven psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung bedürfe. Eine Einvernahme stelle eine Gefahr für eine neuerliche Retraumatisierung dar.Ein von der römisch 40 vorgelegtes psychiatrisches Gutachten vom 31.08.2008 eines Universitätsprofessors, Facharztes für Psychiatrie und Neurologie der römisch 40 beinhaltete eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie schwere depressive Episode. Ausgeführt wurde darin, dass alle Therapiestudien zur posttraumatischen Belastungsstörung zeigen würden, dass dieses Erkrankungsbild zumeist einer länger andauernden intensiven psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung bedürfe. Eine Einvernahme stelle eine Gefahr für eine neuerliche Retraumatisierung dar.
Zur Qualifikation des Sachverständigen wurde auf seine absolvierten Universitätsstudien (Anthropologie und Ethnologie), seine Facharztausbildung zum Psychiater und Neurologen, Qualifikation als Arzt für Psychotherapeutische Medizin mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie, seine Habilitation am 12.12.2003 zum Thema "Psychopathologie psychotischer Erkrankungen", Tätigkeit in der Allgemeinen Ambulanz der Klinischen Abteilung für Sozialpsychiatrie und in der transkulturellen Ambulanz der XXXX, seine Tätigkeit als stationsführender Oberarzt in der Justizanstalt Göllersdorf, ärztliche Tätigkeit im XXXX von 1995 - 2006 (davon 2004 - 2006 als ärztlicher Leiter), Erstellung von Unterbringungsgutachten für die Landeskliniken Hollabrunn und Tulln ab 2007, Zuständigkeit für die Gutachtensaufträge, die an die Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie gestellt werden, Publikationen aus den Gebieten der Transkulturellen und Forensischen Psychiatrie und allgemeinen und Klinischen Psychopathologie, Universitätsvorlesungen zu den Themen allgemeine Psychopathologie psychotischer Erkrankungen, klinische Psychopathologie psychotischer Erkrankungen, transkulturelle Psychiatrie, die Gründung der "Vienna Research Group in Transcultural Psychiatry", die Erstellung von zahlreichen transkulturellen Studien und Publikationen in renommierten internationalen wissenschaftlichen Zeitschriften zu den Themen Schizophrenie, Major Depression, Zwangserkrankungen, Posttraumatischer Belastungsstörung, Krankheitskonzepte, Suizidologie, die Leitung der Sektion "Culture and Schizophrenia" der World Association für Cultural Psychiatry, Leitung der österreichischen Sektion des Dachverbandes der transkulturellen Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im deutschsprachigen Raum verwiesen. Durch den Vergleich der fachlichen Kompetenzen von dem das vorgelegte Gutachten erstellenden Sachverständigen mit der Psychotherapeutin - wohlgemerkt keine Ärztin - ohne Spezialisierung im relevanten fachlichen Bereich und Universitätslektorentätigkeit für Differentialdiagnostik uä bis zum Jahr 2002 am Institut für Psychologie ergebe sich bei objektiver Beweiswürdigung ein bedeutend schwereres und daher entscheidungsrelevantes Gewicht des vorgebrachten Beweises des Gutachtens des Universitätsprofessors für Psychiatrie.Zur Qualifikation des Sachverständigen wurde auf seine absolvierten Universitätsstudien (Anthropologie und Ethnologie), seine Facharztausbildung zum Psychiater und Neurologen, Qualifikation als Arzt für Psychotherapeutische Medizin mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie, seine Habilitation am 12.12.2003 zum Thema "Psychopathologie psychotischer Erkrankungen", Tätigkeit in der Allgemeinen Ambulanz der Klinischen Abteilung für Sozialpsychiatrie und in der transkulturellen Ambulanz der römisch 40 , seine Tätigkeit als stationsführender Oberarzt in der Justizanstalt Göllersdorf, ärztliche Tätigkeit im römisch 40 von 1995 - 2006 (davon 2004 - 2006 als ärztlicher Leiter), Erstellung von Unterbringungsgutachten für die Landeskliniken Hollabrunn und Tulln ab 2007, Zuständigkeit für die Gutachtensaufträge, die an die Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie gestellt werden, Publikationen aus den Gebieten der Transkulturellen und Forensischen Psychiatrie und allgemeinen und Klinischen Psychopathologie, Universitätsvorlesungen zu den Themen allgemeine Psychopathologie psychotischer Erkrankungen, klinische Psychopathologie psychotischer Erkrankungen, transkulturelle Psychiatrie, die Gründung der "Vienna Research Group in Transcultural Psychiatry", die Erstellung von zahlreichen transkulturellen Studien und Publikationen in renommierten internationalen wissenschaftlichen Zeitschriften zu den Themen Schizophrenie, Major Depression, Zwangserkrankungen, Posttraumatischer Belastungsstörung, Krankheitskonzepte, Suizidologie, die Leitung der Sektion "Culture and Schizophrenia" der World Association für Cultural Psychiatry, Leitung der österreichischen Sektion des Dachverbandes der transkulturellen Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im deutschsprachigen Raum verwiesen. Durch den Vergleich der fachlichen Kompetenzen von dem das vorgelegte Gutachten erstellenden Sachverständigen mit der Psychotherapeutin - wohlgemerkt keine Ärztin - ohne Spezialisierung im relevanten fachlichen Bereich und Universitätslektorentätigkeit für Differentialdiagnostik uä bis zum Jahr 2002 am Institut für Psychologie ergebe sich bei objektiver Beweiswürdigung ein bedeutend schwereres und daher entscheidungsrelevantes Gewicht des vorgebrachten Beweises des Gutachtens des Universitätsprofessors für Psychiatrie.
Ein Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 11.11.2008 an das Bundesasylamt Eisenstadt beinhaltete eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks und Albträumen. Es bestünden Ängste, Depression und Suizidgedanken.Ein Schreiben des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 11.11.2008 an das Bundesasylamt Eisenstadt beinhaltete eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks und Albträumen. Es bestünden Ängste, Depression und Suizidgedanken.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2005 erfolgte eine neuerliche Zurückweisung des gegenständlichen Antrages sowie eine Ausweisung nach Polen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 4 behoben wurde. Grund dafür war das Ergehen der Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb der im Zulassungsverfahren vorgesehenen Frist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2005 erfolgte eine neuerliche Zurückweisung des gegenständlichen Antrages sowie eine Ausweisung nach Polen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, behoben wurde. Grund dafür war das Ergehen der Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb der im Zulassungsverfahren vorgesehenen Frist.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.03.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 25.11.2008 über ihre stationäre Aufnahme vom 04.11. bis 26.11.2008, vor. Dieser Arztbericht beinhaltete die Diagnosen posttraumatisches Syndrom sowie einen Verdacht auf dissoziative Funktionsstörungen. Weiters wurde ein Arztbericht der XXXX Krankenanstalten GmbH., Krankenhaus XXXX, Interne Abteilung, vom 19.02.2009 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und Depression, ein Bericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 16.01.2009 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode und Verdacht auf Panikattacken durch die ärztliche Leiterin des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vorgelegt.Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.03.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 25.11.2008 über ihre stationäre Aufnahme vom 04.11. bis 26.11.2008, vor. Dieser Arztbericht beinhaltete die Diagnosen posttraumatisches Syndrom sowie einen Verdacht auf dissoziative Funktionsstörungen. Weiters wurde ein Arztbericht der römisch 40 Krankenanstalten GmbH., Krankenhaus römisch 40 , Interne Abteilung, vom 19.02.2009 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und Depression, ein Bericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 16.01.2009 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode und Verdacht auf Panikattacken durch die ärztliche Leiterin des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vorgelegt.
Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk vom 18.03.2009, in dem durch den einvernehmenden Referenten ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin während der Einvernahme zu hyperventilieren begann und in Ohnmacht fiel. Die Beschwerdeführerin wurde durch den Notarzt in das Krankenhaus eingeliefert. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag noch aus dem Krankenhaus entlassen.
In einem Bericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX vom 18.03.2009 wurde als vorläufige Diagnose eine akute Belastungsreaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung festgehalten.In einem Bericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses römisch 40 vom 18.03.2009 wurde als vorläufige Diagnose eine akute Belastungsreaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung festgehalten.
In der zuvor geführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sporadisch von 1996 bis 1998 in Grozny gelebt zu haben. Zwischen 1998 und 2000 hätte sie sich in Moskau und danach in Naurski bei ihrer Mutter aufgehalten. 2001 sei sie nach Moskau zurückgekehrt und dort bis 2005 geblieben. Danach sei sie nach Tschetschenien, zwecks Pflege ihrer Mutter gereist. Zwischen 2005 und 2008 sei sie in Tschetschenien geblieben und manchmal zu ihrem in Grozny studierenden Sohn gefahren. Ab November 2007 sei sie immer in Naurski geblieben. Der Vater ihres älteren Sohnes soll sich angeblich in Tschetschenien aufhalten. Sie selbst sei selbständig tätig gewesen und hätte mit Herrenbekleidung gehandelt. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt führte sie aus, dass sie schon in der Russischen Föderation in ärztlicher Behandlung gewesen sei - dies seit Beginn des ersten Krieges. Der Vater ihres jüngeren Sohnes befinde sich in Polen.
Sie hätte Tschetschenien wegen ihrer Kinder verlassen. Die Beschwerdeführerin schilderte einen Vorfall aus dem Jahre 1997. Zu den konkreten Ausreisegründen befragt führte sie aus, dass ihr Sohn Zeuge eines Mordes an seinem Cousin im März 2007 gewesen sei. Der Mörder sei ein Bekannter von Kadyrow-Leuten gewesen und die Sache sei nicht einmal untersucht worden. Die Verwandten des Cousins hätten Blutrache geschworen, weil die staatlichen Organe nichts unternommen hätten. Im Mai 2007 hätte man ihren Sohn als Zeugen liquidieren wollen. Maskierte uniformierte Männer hätten die Wohnung gestürmt, ihren Sohn XXXX gewaltsam weggeschleppt und sie hätte dies nicht verhindern können. Man hätte ihr nicht gesagt, wo er hin gebracht würde und auch den Grund für die Festnahme hätte sie nicht erfahren. Sie vermute das als Grund dafür, dass er Zeuge dieses Mordes gewesen sei. Sie hätte ihren Sohn binnen 24 Stunden freibekommen. Sie selbst sei deshalb bedroht worden, weil sie Personen, die einen höheren Posten gehabt hätten, angesprochen hätte, damit dieser freigelassen worden sei. Sie hätte XXXX daraufhin zu seinem Vater nach Kalinovskaya geschickt und bis Mai 2007 hätten sie ruhig gelebt. Ihr Sohn hätte dann geheiratet und sei auf Hochzeitsreise gewesen. Männer seien in der Nacht gekommen als sie mit ihrem kleinen Sohn alleine zu Hause gewesen sei. Sie hätte diesen gesagt, dass sie sie umbringen und keine Schande über sie bringen sollten. Sie hätten sich über sie lustig gemacht und gemeint, dass sie das leicht überwinden werde. Sie sei zu zweit vergewaltigt worden. Man hätte extra ihren kleinen Sohn zusehen lassen. Sie glaube nicht, dass er verstanden hätte, was mit ihr geschehen sei. An Details könne sie sich nicht erinnern. Danach hätte sie eine Überdosis Medikamente genommen, der Magen sei ihr ausgepumpt worden. Im Oktober 2007 habe es noch zwei weitere Vorfälle gegeben und sie hätte sich dann entschieden wegzufahren. Beim ersten Mal sei ihr Sohn XXXX abgeschleppt worden und beim zweiten Mal sei sie mit XXXX gemeinsam mitgenommen worden. Man hätte sie mit dem Umbringen bedroht und nach dem letzten Mal hätte sie nur noch automatisiert gehandelt. In der Zwischenzeit hätte es Auseinandersetzungen zwischen den Verwandten des Ermordeten und den Mördern gegeben. Jemand von der Mörderseite sei umgebracht worden und diese hätten gedroht, dass als nächster ihr Sohn umgebracht werde.Sie hätte Tschetschenien wegen ihrer Kinder verlassen. Die Beschwerdeführerin schilderte einen Vorfall aus dem Jahre 1997. Zu den konkreten Ausreisegründen befragt führte sie aus, dass ihr Sohn Zeuge eines Mordes an seinem Cousin im März 2007 gewesen sei. Der Mörder sei ein Bekannter von Kadyrow-Leuten gewesen und die Sache sei nicht einmal untersucht worden. Die Verwandten des Cousins hätten Blutrache geschworen, weil die staatlichen Organe nichts unternommen hätten. Im Mai 2007 hätte man ihren Sohn als Zeugen liquidieren wollen. Maskierte uniformierte Männer hätten die Wohnung gestürmt, ihren Sohn römisch 40 gewaltsam weggeschleppt und sie hätte dies nicht verhindern können. Man hätte ihr nicht gesagt, wo er hin gebracht würde und auch den Grund für die Festnahme hätte sie nicht erfahren. Sie vermute das als Grund dafür, dass er Zeuge dieses Mordes gewesen sei. Sie hätte ihren Sohn binnen 24 Stunden freibekommen. Sie selbst sei deshalb bedroht worden, weil sie Personen, die einen höheren Posten gehabt hätten, angesprochen hätte, damit dieser freigelassen worden sei. Sie hätte römisch 40 daraufhin zu seinem Vater nach Kalinovskaya geschickt und bis Mai 2007 hätten sie ruhig gelebt. Ihr Sohn hätte dann geheiratet und sei auf Hochzeitsreise gewesen. Männer seien in der Nacht gekommen als sie mit ihrem kleinen Sohn alleine zu Hause gewesen sei. Sie hätte diesen gesagt, dass sie sie umbringen und keine Schande über sie bringen sollten. Sie hätten sich über sie lustig gemacht und gemeint, dass sie das leicht überwinden werde. Sie sei zu zweit vergewaltigt worden. Man hätte extra ihren kleinen Sohn zusehen lassen. Sie glaube nicht, dass er verstanden hätte, was mit ihr geschehen sei. An Details könne sie sich nicht erinnern. Danach hätte sie eine Überdosis Medikamente genommen, der Magen sei ihr ausgepumpt worden. Im Oktober 2007 habe es noch zwei weitere Vorfälle gegeben und sie hätte sich dann entschieden wegzufahren. Beim ersten Mal sei ihr Sohn römisch 40 abgeschleppt worden und beim zweiten Mal sei sie mit römisch 40 gemeinsam mitgenommen worden. Man hätte sie mit dem Umbringen bedroht und nach dem letzten Mal hätte sie nur noch automatisiert gehandelt. In der Zwischenzeit hätte es Auseinandersetzungen zwischen den Verwandten des Ermordeten und den Mördern gegeben. Jemand von der Mörderseite sei umgebracht worden und diese hätten gedroht, dass als nächster ihr Sohn umgebracht werde.
Der Grund dafür, dass der Cousin ihres Sohnes umgebracht worden sei, sei, dass er angeblich einem Militärfahrzeug von Kadyrow den Vorrang genommen habe. Er sei erschossen worden. Ihr Sohn hätte sich damals im Fahrzeug des Cousins befunden. Der Mörder sei einflussreich und hätte persönlichen Kontakt zu Kadyrow. Vom Hörensagen wisse sie, dass er auch einige Zeit freiwillig im Gefängnis gewesen sei, um die Sache zu vertuschen. Befragt, wo sich ihr Sohn während der 24 Stunden aufgehalten hätte, gab sie an, dass sie sich an die Staatsanwaltschaft Grozny gewendet hätte und die Verschleppung angezeigt hätte. Diese hätten ihr gesagt, dass die Festnahme nicht registriert sei. Ihr Neffe arbeite im Palais des Präsidenten Kadyrow, hätte sich der Sache angenommen und der Sohn sei nach 24 Stunden freigelassen worden. Wo die Anhaltung gewesen sei, wisse sie nicht.
Aufgrund der Einlieferung in das Krankenhaus wurde die Einvernahme unterbrochen und am 29.04.2009 fortgesetzt. Sie gab im Rahmen der Einvernahme an, dass ihr Sohn in der Nacht abgeholt worden sei. Sie wisse, dass die sie betreuenden Leute nicht von der Staatsanwaltschaft gekommen seien. Es handle sich dabei um eine Spezialeinheit des Militärs - die Leibwächter von Kadyrow. Zur Vergewaltigung sei es am 25.09.2007 gekommen. Es seien zwei Personen gewesen - sie könne nicht mehr darüber sprechen. Sie sei ohnmächtig ins Krankenhaus eingeliefert worden. Im Nachhinein hätte sie erfahren, dass ihr jüngerer Sohn zu den Nachbarn gelaufen und ihnen mitgeteilt hätte, dass sie gestorben sei. Die Nachbarn hätten sie dann mit der Rettung in das Krankenhaus bringen lassen. Im Krankenhaus sei sie einige Stunden gewesen und man hätte ihr gesagt, dass sie eine Überdosis an Medikamenten genommen hätte. Spitalsunterlagen gebe es keine. Nachdem sie von der Vergewaltigung gesprochen hätte, hätte man sie nicht mehr weiter beachtet. Sie hätte schließlich das Krankenhaus verlassen. Die beiden anderen Vorfälle seien im Oktober - der erste Anfang und der zweite Ende Oktober 2007 - gewesen. Sie glaube, dass es sich dabei um die gleichen Einheiten gehandelt hätte. XXXX sei Anfang Oktober 24 Stunden festgehalten worden. Bei der zweiten Mitnahme seien es sehr viele gewesen, die mit drei Militärfahrzeugen gekommen seien. Sie hätte ihren Sohn verteidigt und sei deshalb auch mitgenommen worden. Beide seien zu einem Militärstützpunkt in einer unbekannten Stadt in verschiedene Zimmer gebracht worden. Sie sei nicht einvernommen worden und alle Verwandten hätten sich für die Freilassung ihres Sohnes eingesetzt. Ihr Sohn sei gequält worden, sie jedoch nicht. Sie seien beide 48 Stunden angehalten worden und mit den Verwandten sei vereinbart worden, dass sie in Grozny freigelassen werden würden. Dies sei auch erfolgt. Am Tag der Freilassung hätten sie erfahren, dass es eine Schießerei zwischen den Verwandten ihres Sohnes - derjenigen des ersten Mannes - und den sie festnehmenden Personen gekommen sei. Eine Person der gegnerischen Seite sei getötet worden, weshalb Blutrache gegen ihren Sohn geschworen worden sei. Ihr Neffe hätte ihr dann gesagt, dass es keinen Sinn hätte zu schlichten und dass es nur zwei Möglichkeiten gebe: Entweder ihr Sohn sterbe oder sie würden wegfahren.Aufgrund der Einlieferung in das Krankenhaus wurde die Einvernahme unterbrochen und am 29.04.2009 fortgesetzt. Sie gab im Rahmen der Einvernahme an, dass ihr Sohn in der Nacht abgeholt worden sei. Sie wisse, dass die sie betreuenden Leute nicht von der Staatsanwaltschaft gekommen seien. Es handle sich dabei um eine Spezialeinheit des Militärs - die Leibwächter von Kadyrow. Zur Vergewaltigung sei es am 25.09.2007 gekommen. Es seien zwei Personen gewesen - sie könne nicht mehr darüber sprechen. Sie sei ohnmächtig ins Krankenhaus eingeliefert worden. Im Nachhinein hätte sie erfahren, dass ihr jüngerer Sohn zu den Nachbarn gelaufen und ihnen mitgeteilt hätte, dass sie gestorben sei. Die Nachbarn hätten sie dann mit der Rettung in das Krankenhaus bringen lassen. Im Krankenhaus sei sie einige Stunden gewesen und man hätte ihr gesagt, dass sie eine Überdosis an Medikamenten genommen hätte. Spitalsunterlagen gebe es keine. Nachdem sie von der Vergewaltigung gesprochen hätte, hätte man sie nicht mehr weiter beachtet. Sie hätte schließlich das Krankenhaus verlassen. Die beiden anderen Vorfälle seien im Oktober - der erste Anfang und der zweite Ende Oktober 2007 - gewesen. Sie glaube, dass es sich dabei um die gleichen Einheiten gehandelt hätte. römisch 40 sei Anfang Oktober 24 Stunden festgehalten worden. Bei der zweiten Mitnahme seien es sehr viele gewesen, die mit drei Militärfahrzeugen gekommen seien. Sie hätte ihren Sohn verteidigt und sei deshalb auch mitgenommen worden. Beide seien zu einem Militärstützpunkt in einer unbekannten Stadt in verschiedene Zimmer gebracht worden. Sie sei nicht einvernommen worden und alle Verwandten hätten sich für die Freilassung ihres Sohnes eingesetzt. Ihr Sohn sei gequält worden, sie jedoch nicht. Sie seien beide 48 Stunden angehalten worden und mit den Verwandten sei vereinbart worden, dass sie in Grozny freigelassen werden würden. Dies sei auch erfolgt. Am Tag der Freilassung hätten sie erfahren, dass es eine Schießerei zwischen den Verwandten ihres Sohnes - derjenigen des ersten Mannes - und den sie festnehmenden Personen gekommen sei. Eine Person der gegnerischen Seite sei getötet worden, weshalb Blutrache gegen ihren Sohn geschworen worden sei. Ihr Neffe hätte ihr dann gesagt, dass es keinen Sinn hätte zu schlichten und dass es nur zwei Möglichkeiten gebe: Entweder ihr Sohn sterbe oder sie würden wegfahren.
Die Personen, die sie festgenommen hätten, hätten sich anschließend ruhiger verhalten. Es sei ihr auch gelungen Pässe zu besorgen. Weitere Vorfälle hätte es nicht gegeben. Ihrer Schwiegertochter sei nichts passiert. Ihr kleiner Sohn sei bei ihr geblieben.
Befragt, warum sie nicht nach Moskau gezogen sei, antwortete sie, dass die Verfolger sie auch dort gefunden hätten. Deren Arme würden selbst nach Europa reichen. Sie wisse, dass die Blutrache gegen ihren Sohn gerichtet sei und dieser sei ihr Lebenssinn.
In Moskau könne man als Tschetschene nicht leben. Ihr sei dort ins Gesicht gespuckt worden. Tschetschenen würden dort als Terroristen betrachtet, ihre Wohnung sei ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchsucht worden, sie hätte zwar dort gearbeitet, weil sie für den Lebensunterhalt sorgen hätte müssen und deshalb alles erduldet. Sie hätte dort verheimlicht Tschetschenin zu sein.
Mit Bescheid vom 10.06.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurden die Identität und Nationalität sowie die illegale Einreise in das Bundesgebiet festgestellt. Explizit wurde festgestellt, dass keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen. Ihre angegebenen Gründe für das Verlassen der Russischen Föderation seien unglaubwürdig und es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass sie im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Zum Familienleben wurde ausgeführt, dass sie mit ihrem minderjährigen und volljährigen Sohn und ihrer Schwiegertochter illegal eingereist sei und ihr Enkelsohn in Österreich geboren sei. Umstände, die ihrer Ausweisung entgegenstünden, bestünden keine.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurden die Identität und Nationalität sowie die illegale Einreise in das Bundesgebiet festgestellt. Explizit wurde festgestellt, dass keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen. Ihre angegebenen Gründe für das Verlassen der Russischen Föderation seien unglaubwürdig und es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass sie im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Zum Familienleben wurde ausgeführt, dass sie mit ihrem minderjährigen und volljährigen Sohn und ihrer Schwiegertochter illegal eingereist sei und ihr Enkelsohn in Österreich geboren sei. Umstände, die ihrer Ausweisung entgegenstünden, bestünden keine.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes aufgrund des psychologischen Sachverständigengutachtens vom 15.09.2008 getroffen worden seien. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen sei deshalb unglaubwürdig, da das Bundesasylamt die Festnahme bzw. Festnahmen des Sohnes und die geschilderten Übergriffe bezweifelte. Es hätten sich Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, denen sie nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten hätte können. Im Zuge der Erstbefragung hätte sie keine Vergewaltigung vorgebracht, sondern hätte sie dezidiert ausgeführt, nicht misshandelt worden zu sein. Außerdem hätte sie bei ihrer Erstbefragung auch nichts von der Zeugenschaft ihres Sohnes am Mord vorgebracht. Auf den Vorhalt hätte sie vermeint, Angst gehabt zu haben dies auszusagen, da sie kein Vertrauen gehabt hätte und die Befragung am Morgen gewesen wäre. Dies würde als Schutzbehauptung bewertet werden. Ein Widerspruch läge auch darin, dass sie am 29.04.2009 angegeben hätte, von zwei Personen vergewaltigt worden zu sein, während sie bei der Ärztin im Zulassungsverfahren ausgesagt hätte, von derjenigen Person vergewaltigt worden zu sein, die nach ihrem Sohn gefragt hätte. Mangels gleichbleibender Angaben sei davon auszugehen, dass diese nicht den Tatsachen entsprächen. Der Umstand, dass sie sämtliche Kontrollstellen problemlos passieren hätte können und offenbar keine Bedenken gehabt hätte, sich den Kontrollen auszusetzen, deute auch darauf hin, dass sie Verfolgungshandlungen der Behörden ihres Heimatstaates weder befürchte noch zu befürchten gehabt hätte. Der Auslandspass sei ihr kurz vor der Ausreise ausgestellt worden und spreche gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen konkreten Verfolgungsgefahr.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde darauf verwiesen, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundberichte bzw. Arztberichte durch die Stellungnahme von XXXX widerlegt worden seien. Die psychologische Sachverständige hätte am 11.09.2008 keine PTBS, sondern eine Anpassungsstörung festgestellt. Es wurde darauf verwiesen, dass die Gutachterin das Diplomstudium Psychologie, Nebenfach Psychiatrie, das naturwissenschaftliche Doktoratstudium der Psychologie abgeschlossen hätte. Sie hätte eine postgraduelle Ausbildung zu einer klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, sowie eine Ausbildung zur Psychotherapeutin abgeschlossen und sei in die Liste der klinischen Psychologen und in die Liste der Gesundheitspsychologen und in die Liste der Psychotherapeuten des BKA eingetragen. Es wurde auf ihre einschlägige berufliche Erfahrung verwiesen und die Kompetenz der Gutachterin als psychologische Sachverständige über eineinhalb Seiten des Bescheides verteidigt. Sämtliche Gutachten und Arztbriefe würden durch das psychologische Gutachten widerlegt und eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend die Trennung zwischen Befund und Gutachten zitiert. Es sei nicht glaubhaft, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach dem 11.09.2008 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hätte. Bei den letzten Schreiben vom 25.11.2008 (Landesklinikum XXXX) und 16.01.2009 (psychosozialer Dienst) handle es sich nicht um Gutachten im engeren Sinn. Die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens würde nur eine Verfahrensverzögerung bewirken. Zur Unterbrechung der Einvernahme am 18.03.2009 wegen ihres psychischen Zustandes durch den Notarzt, wurde dahingehend beurteilt, dass sie offensichtlich in Panik geraten sei, da sie bemerkt hätte, dass sie nach Details zu den Asylgründen befragt worden sei, die auch ihren Sohn betroffen hätten und befürchtet hätte, dass es zu Widersprüchen kommen würde. Es wurde ihr unterstellt, dass es sich nicht um eine ernste gesundheitliche Gefährdung handle, sondern, dass sie nur eine Kommunikation mit ihrem Sohn erreichen hätte wollen, damit durch Absprache der Details keine Widersprüche aufkommen hätten können.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde darauf verwiesen, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundberichte bzw. Arztberichte durch die Stellungnahme von römisch 40 widerlegt worden seien. Die psychologische Sachverständige hätte am 11.09.2008 keine PTBS, sondern eine Anpassungsstörung festgestellt. Es wurde darauf verwiesen, dass die Gutachterin das Diplomstudium Psychologie, Nebenfach Psychiatrie, das naturwissenschaftliche Doktoratstudium der Psychologie abgeschlossen hätte. Sie hätte eine postgraduelle Ausbildung zu einer klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, sowie eine Ausbildung zur Psychotherapeutin abgeschlossen und sei in die Liste der klinischen Psychologen und in die Liste der Gesundheitspsychologen und in die Liste der Psychotherapeuten des BKA eingetragen. Es wurde auf ihre einschlägige berufliche Erfahrung verwiesen und die Kompetenz der Gutachterin als psychologische Sachverständige über eineinhalb Seiten des Bescheides verteidigt. Sämtliche Gutachten und Arztbriefe würden durch das psychologische Gutachten widerlegt und eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend die Trennung zwischen Befund und Gutachten zitiert. Es sei nicht glaubhaft, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach dem 11.09.2008 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hätte. Bei den letzten Schreiben vom 25.11.2008 (Landesklinikum römisch 40 ) und 16.01.2009 (psychosozialer Dienst) handle es sich nicht um Gutachten im engeren Sinn. Die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens würde nur eine Verfahrensverzögerung bewirken. Zur Unterbrechung der Einvernahme am 18.03.2009 wegen ihres psychischen Zustandes durch den Notarzt, wurde dahingehend beurteilt, dass sie offensichtlich in Panik geraten sei, da sie bemerkt hätte, dass sie nach Details zu den Asylgründen befragt worden sei, die auch ihren Sohn betroffen hätten und befürchtet hätte, dass es zu Widersprüchen kommen würde. Es wurde ihr unterstellt, dass es sich nicht um eine ernste gesundheitliche Gefährdung handle, sondern, dass sie nur eine Kommunikation mit ihrem Sohn erreichen hätte wollen, damit durch Absprache der Details keine Widersprüche aufkommen hätten können.
Festgehalten wird, dass das Gutachten des Universitätsprofessors für Psychiatrie nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen ist.
Mangels Glaubwürdigkeit sei ihr nicht Asyl zu gewähren. Es bestünden keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Weiters wurde die EGMR Judikatur hinsichtlich einer Abschiebungsmöglichkeit selbst bei Selbstmorddrohungen wiedergegeben. Mangels Eingriffe in das Familien- oder Privatleben sei eine Ausweisung auszusprechen gewesen.Mangels Glaubwürdigkeit sei ihr nicht Asyl zu gewähren. Es bestünden keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 3, EMRK, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Weiters wurde die EGMR Judikatur hinsichtlich einer Abschiebungsmöglichkeit selbst bei Selbstmorddrohungen wiedergegeben. Mangels Eingriffe in das Familien- oder Privatleben sei eine Ausweisung auszusprechen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid Beschwerde und wiederholte sie ihr Vorbringen und verwies darauf, dass die Umstände der Einvernahme am 18.03.2009 mit einem psychischen Zusammenbruch der Beschwerdeführerin und einer Einlieferung ins Krankenhaus endeten. Dem Bundesasylamt sei durch die vorliegenden Befunde die psychische Labilität der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Dem Sohn der Beschwerdeführerin sei bei einer Einvernahme eine Pause verwehrt worden. Zur abschließenden Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit sei es jedenfalls erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es könne ihr nicht angekreidet werden, dass sie im Zuge der Erstbefragung, im Rahmen derer das Schwergewicht bekanntermaßen auf dem Fluchtweg und warum der betreffende Dublin-Staat verlassen wurde, liege, nichts von einer Vergewaltigung und der Ermordung des Cousins ausgesagt hätte. Das Ausmaß der Verfolgung würde jedenfalls ein asylrelevantes Ausmaß darstellen.
Zum Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mehrmals wegen ihrer schweren psychischen Probleme stationär untergebracht worden war und das auffällig sei, dass XXXX als einziger Arzt (festgehalten wird vom erkennenden Senat, dass es sich bei XXXX nicht um eine Ärztin handelt) zu dem Ergebnis komme, dass die Beschwerdeführerin unter keiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide, während verschiedenste, unabhängig voneinander agierende Fachärzte zu einem anderen Ergebnis kommen würden. Insbesondere dem Befund des Landesklinikums XXXX, wo sie über zwei Wochen stationär untergebracht und dadurch die Ärzte sich auch wesentlich intensiver mit ihr beschäftigen hätten können, komme daher höherer Beweiskraft zu. Der Verdacht der belangten Behörde, dass der psychische Zusammenbruch nur zwecks Absprache mit ihrem Sohn geschehen sei, hätte keinerlei Basis in der Realität und zeige nur einmal mehr die bedenkliche Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin.Zum Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mehrmals wegen ihrer schweren psychischen Probleme stationär untergebracht worden war und das auffällig sei, dass römisch 40 als einziger Arzt (festgehalten wird vom erkennenden Senat, dass es sich bei römisch 40 nicht um eine Ärztin handelt) zu dem Ergebnis komme, dass die Beschwerdeführerin unter keiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide, während verschiedenste, unabhängig voneinander agierende Fachärzte zu einem anderen Ergebnis kommen würden. Insbesondere dem Befund des Landesklinikums römisch 40 , wo sie über zwei Wochen stationär untergebracht und dadurch die Ärzte sich auch wesentlich intensiver mit ihr beschäftigen hätten können, komme daher höherer Beweiskraft zu. Der Verdacht der belangten Behörde, dass der psychische Zusammenbruch nur zwecks Absprache mit ihrem Sohn geschehen sei, hätte keinerlei Basis in der Realität und zeige nur einmal mehr die bedenkliche Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 03.08.2009 brachte die Vertreterin vor, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin nunmehr erstmals von der Vergewaltigung durch seinen Vater Kenntnis erlangt hätte. Er sei seitdem gegen diese gewalttätig gewesen, bedrohe sie mit dem Tod und beschimpfe sie ständig. Schließlich sei er auf Anraten seines Vaters gemeinsam mit Frau und Kind zurück in die Russische Föderation gereist.
Der Psychotherapeut der Beschwerdeführerin legte ein am 27.07.2009 verfasstes Schreiben vor, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin gegen diese gewalttätig geworden sei und sie auch mit Mord bedroht hätte.
Mit Schreiben vom 25.08.2009 führte die Vertreterin aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im XXXX Frauenhaus aufhältig sei und laut Angaben der Sozialarbeiterin psychisch sehr labil und selbstmordgefährdet sei. Für das weitere Verfahren bedeute dies, dass das Gutachten von XXXX, welches zudem an sich zweifelhaft anzusehen sei, keinerlei Aktualität mehr besitze. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin legte am 15.03.2007 einen ärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX mit der Diagnose schwere posttraumatische Belastungsstörung vor.Mit Schreiben vom 25.08.2009 führte die Vertreterin aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im römisch 40 Frauenhaus aufhältig sei und laut Angaben der Sozialarbeiterin psychisch sehr labil und selbstmordgefährdet sei. Für das weitere Verfahren bedeute dies, dass das Gutachten von römisch 40 , welches zudem an sich zweifelhaft anzusehen sei, keinerlei Aktualität mehr besitze. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin legte am 15.03.2007 einen ärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 mit der Diagnose schwere posttraumatische Belastungsstörung vor.
Das vom Asylgerichtshof eingeholte psychiatrische Gutachten vom 19.06.2010 ergibt eine Anpassungsstörung, einhergehend mit Angst, Schlafstörungen, Erinnerungen an Gewalterfahrungen, Somatisierungstendenzen und allgemein angespannt bedrückter Verfassung. Nach den im Akt vorliegenden Befunden soll eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen, die auch mehrfach psychiatrisch stationär behandelt worden wäre. Hinweise auf eine solche fänden sich aktuell nicht. Konkrete Hinweise auf schwere Traumatisierung lasse sich bei der Untersuchung derzeit nicht verifizieren, was mögliche erlittene Traumata nicht ausschließe. Eine lebensbedrohliche Gesundheitsschädigung im Falle einer Rücktransferierung lasse sich aktuell, trotz einer referierten früher gesetzten selbstschädigenden Handlungsweise, nach derzeitigem Ermessen, psychiatrisch nicht annehmen. Ein von der Vertreterin vorgelegter psychotherapeutischer Befundbericht vom 18.01.2012 ergab, dass die Beschwerdeführerin an den Spätfolgen mehrfacher Traumatisierung, insbesondere Vergewaltigung, leide und sich im Prozess mit leidlichem Erfolg der Aufarbeitung und Überwindung der traumatischen Ereignisse befinde. Leider bewirke auch bei ihr die existenzielle Unsicherheit des laufenden Asylverfahrens eine Labilität ihrer Befindlichkeit.
Der Asylgerichtshof beraumte für den 12.06.2012 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Zu Beginn der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem mit der Ladung übermittelten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie gegeben. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie am Vortag nach einem 22tägigen Krankenhausaufenthalt im XXXX, Psychiatrische Abteilung, entlassen worden sei. Sie könne aber der heutigen Verhandlung folgen. Die Vertreterin verwies auf die zahlreichen Befunde verschiedener Ärzte, die eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigen würden - nicht zuletzt während des über dreiwöchigen Krankenhausaufenthaltes sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen worden und sie entsprechend behandelt worden.Der Asylgerichtshof beraumte für den 12.06.2012 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Zu Beginn der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem mit der Ladung übermittelten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie gegeben. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie am Vortag nach einem 22tägigen Krankenhausaufenthalt im römisch 40 , Psychiatrische Abteilung, entlassen worden sei. Sie könne aber der heutigen Verhandlung folgen. Die Vertreterin verwies auf die zahlreichen Befunde verschiedener Ärzte, die eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigen würden - nicht zuletzt während des über dreiwöchigen Krankenhausaufenthaltes sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen worden und sie entsprechend behandelt worden.
Befragt, welche Gefahr ihr drohen sollte, wenn ihr Sohn bereits freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und damit derjenige, der ursprünglich derjenige gewesen sei, gegen den vorgegangen worden sei, offensichtlich in der Russischen Föderation problemlos leben könne, antwortete sie, dass sie eine Frau sei und deren Probleme nicht so leicht gelöst werden würden, wie diejenigen der Männer. Heute sei die Scharia stark verbreitet - das gehe seit 1996 oder der Zeit Dudaevs so. Ihr Sohn sei zurückgekehrt, weil er nicht mehr mit ihr gemeinsam leben hätte wollen. Er hätte gemeint, dass sie eine Schande für die Familie sei, hätte nicht mehr neben ihr wohnen wollen und er hätte auch einen Mordversuch gegen sie gesetzt. Er hätte sie zwei- bis dreimal umbringen wollen und beim letzten Mal gewürgt.
Auf die Wiederholung der Frage gab sie an, dass ihr Sohn mit seinem Vater telefoniert hätte und dieser ihm von der Vergewaltigung erzählt hätte. Er hätte dem Sohn auch erzählt, dass die Blutrache nunmehr verboten sei und er zurückkommen könne und ihn unterstützen würde. Dies hätte ihr ihre Schwiegertochter erzählt. Befragt, ob sie glaube, dass ihr Sohn noch in Gefahr sei, antwortete sie, dass sie Angst um ihn hätte. Im Internet hätte sie eine Seite mitverfolgt, in der er immer aufgeschienen sei - nunmehr sei er aber verschwunden. Befragt, ob er nunmehr konkret verschwunden sei, antwortete sie es nicht zu wissen. Sie sei in großer Sorge gewesen und dann ins Spital gebracht worden. Immerhin sei er ihr Kind und es sei ihr egal, wie er sich ihr gegenüber verhalte - sie liebe ihn. Aufgrund des äußerst angegriffenen psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung unterbrochen. Nach der Unterbrechung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie in Moskau nicht weiter unbehelligt leben könne, an, dass sie auch dort wegen der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt hätte. Man hätte ihr ins Gesicht gespuckt, dort sei es sehr korrupt, sie könne dort ihr Leben nicht mehr führen.
Der Vater ihres jüngeren Sohnes sei Tschetschene, den sie in Moskau nach moslemischem Ritus geheiratet hätte. Nunmehr seien sie geschieden. Dieser hätte einen Aufenthaltstitel in Polen und besuche regelmäßig ihren Sohn in Österreich. Er hätte sich auch um den Sohn gekümmert, als sie im Krankenhaus gewesen sei. Sie hätte jedoch wegen ihres Sohnes mit ihm Probleme. Ihr Sohn hätte vom Vater weglaufen wollen und sei zu ihr ins Krankenhaus gekommen. Sein Vater sei der Ansicht, dass sein Sohn den Koran lesen und näher zur Religion kommen sollte. Sie sei dagegen. Der Vater ihres Kindes arbeite in einer Moschee in der Nähe des Westbahnhofs.
Befragt, warum sie im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort den Fluchtgrund erwähnt hätte, dass ihr Sohn Zeuge eines Mordes gewesen sei, antwortete sie, dass sie damals niemandem vertrauen hätte können und im Schockzustand gewesen sei. Sie hätte über nichts offen reden können. Dadurch, dass sie mit Polizisten immer Probleme gehabt hätte, hätte sie mit dem Polizisten in Traiskirchen auch nicht offen sprechen können. Festgehalten wurde auch, dass die Beschwerdeführerin bereits sehr gut Deutsch spricht.
Zu den übermittelten Länderfeststellungen führte sie durch ihre Vertreterin aus, dass diese bestätigten, dass Ehrenmorde zunehmen und nicht verfolgt oder geahndet werden würden und dass auch Frauen, die sich an Behörden wenden würden, nicht mit Hilfe rechnen könnten. Eine Vergewaltigung gelte für eine Frau als Schande und die Familienehre könne nur mit dem Tod der Frau hergestellt werden. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres katastrophalen psychischen Zustandes wohl nicht in der Lage wäre, sich in einem Landesteil niederzulassen und eine Existenz aufzubauen. Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Arztbrief des XXXX, Psychiatrische Abteilung, vom 11.06.2012 mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode; posttraumatische Belastungsstörung; oberflächliche Schnittverletzungen beider Unterarme. Festgehalten wurde auch, dass der zehnjährige Sohn aufgrund des Zustandes der Mutter die Rettung gerufen hätte. Festgehalten wurde darin auch, dass die Suizidalität derzeit nicht ausreichend beurteilbar sei.Arztbrief des römisch 40 , Psychiatrische Abteilung, vom 11.06.2012 mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode; posttraumatische Belastungsstörung; oberflächliche Schnittverletzungen beider Unterarme. Festgehalten wurde auch, dass der zehnjährige Sohn aufgrund des Zustandes der Mutter die Rettung gerufen hätte. Festgehalten wurde darin auch, dass die Suizidalität derzeit nicht ausreichend beurteilbar sei.
Ärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX mit der Diagnose schwere posttraumatische Belastungsstörung;Ärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 mit der Diagnose schwere posttraumatische Belastungsstörung;
Stellungnahme zum Asylverfahren der für den Sohn zuständigen Psychologinnen des Kindergartens, in der ausgeführt wird, dass durch einen Aufenthalt im Frauenhaus die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gestärkt und gesundheitlich in einem guten Allgemeinzustand seien.
Arztbrief des XXXX Kinderspitals vom 06.06.2011 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin mit der Diagnose nichtorganische Enkopresis.Arztbrief des römisch 40 Kinderspitals vom 06.06.2011 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin mit der Diagnose nichtorganische Enkopresis.
Diverse Unterstützungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten, Bestätigung der Klassenlehrerin, Sprachzertifikat Deutsch der Beschwerdeführerin über das Sprachzertifikat Deutsch A2 usw.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist moslemischen Bekenntnisses, reiste am 27.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, der mit der Beschwerdeführerin gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist war, ist bereits freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt.Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , der mit der Beschwerdeführerin gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist war, ist bereits freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung droht.
Zur Kernfamilie gehören XXXX, XXXX.Zur Kernfamilie gehören römisch 40 , römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter und leidet an psychischen Erkrankungen und befindet sich in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung.
Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes hinsichtlich ihrer Krankenhausaufenthalte festgestellt:
19.03.2008 - 03.04.2008: stationäre Pflege im Landesklinikum XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin; Diagnose:19.03.2008 - 03.04.2008: stationäre Pflege im Landesklinikum römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin; Diagnose:
posttraumatischen Belastungsstörung;
03.05.2008 - 06.05.2008: stationäre Pflege im Landesklinikum XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin; Diagnose:03.05.2008 - 06.05.2008: stationäre Pflege im Landesklinikum römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin; Diagnose:
posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode;
04.11.2008 - 26.11.2008: stationäre Pflege im Landesklinikum XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin; Diagnose:04.11.2008 - 26.11.2008: stationäre Pflege im Landesklinikum römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin; Diagnose:
posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziative Funktionsstörung;
17.05.3023 - 11.06.2012: stationäre Pflege im XXXX, 2. psychiatrische Abteilung; Diagnose: rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, posttraumatischen Belastungsstörung, oberflächliche Schnittverletzungen beider Unterarme.17.05.3023 - 11.06.2012: stationäre Pflege im römisch 40 , 2. psychiatrische Abteilung; Diagnose: rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, posttraumatischen Belastungsstörung, oberflächliche Schnittverletzungen beider Unterarme.
In einem psychologischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2008 wurde durch eine klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, Universitätslektorin eine Anpassungsstörung festgestellt.
In einem psychiatrischen Gutachten vom 31.08.2008 eines Universitätsprofessors, Facharztes für Psychiatrie und Neurologie derXXXX, Arzt für Psychotherapeutische Medizin mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie wurden eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode festgestellt.
In einem psychiatrischen Gutachten vom 19.06.2010 einer Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie wurde eine Anpassungsstörung festgestellt.
Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin leidet an nichtorganischer Enkopresis.
Es besteht für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation.Es besteht für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation.
Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012):
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich. (Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue. (Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten. (Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation:
Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus:
ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut. (BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft. (Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011, http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime). (Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden. (UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. (UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
4. Frauen
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18, COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18, COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam" Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden. (COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit beruhen auf dem vorgelegten Inlandspass und den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen psychisch angeschlagenen Eindruck, zumal sie erst am Vortag nach einem dreieinhalb wöchigen Aufenthalt aus der stationären Pflege einer Abteilung für Psychiatrie entlassen wurde.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Flucht beim Bundesasylamt mit den Problemen ihres volljährigen Sohnes, konkret, dass dieser Zeuge eines Mordes an seinem Cousin gewesen sei, deshalb mitgenommen worden sei, sie ihn unterstützt hätte und deshalb vergewaltigt worden sei. Ursächlich für ihre Flucht waren somit angebliche, ihren erwachsenen Sohn treffende Vorfälle, aus denen Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin entstanden sind. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat nunmehr bereits freiwillig Österreich verlassen und ist in die Russische Föderation zurückgekehrt - insofern ist keinesfalls von dessen Bedrohung im Heimatland auszugehen, woraus sich auch ableiten lässt, dass keine Gefahr für die Beschwerdeführerin aus dem von ihr ursprünglich behaupteten Grund in der Russischen Föderation besteht.
Zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass aus der Summe der dem Asylgerichthof vorliegenden Unterlagen erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin deutlich psychisch beeinträchtigt ist.
Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt unterstellt, dass der angegriffene psychische Zustand während der Einvernahme am 18.03.2009 von der Beschwerdeführerin vorgetäuscht wurde. Eine nähere taugliche Begründung für diese Würdigung konnte der erkennende Senat der Entscheidung ebenso wenig entnehmen wie eine dafür erforderliche medizinische Ausbildung der entscheidenden Referentin, die diese zu der getroffenen Würdigung qualifiziert.
Das Bundesasylamt hat es jedenfalls unterlassen, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten eines Universitätsprofessors, Facharztes für Psychiatrie und Neurologie der XXXX, Arzt für Psychotherapeutische Medizin mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie, welches zu einem anderen Ergebnis kommt, als das vom Bundesasylamt eingeholte Gutachten einer Psychologin, in die Entscheidung einfließen zu lassen. Alleine die Wiedergabe der Ausbildung der vom Bundesasylamt beauftragten Gutachterin sowie der Verweis auf deren einschlägige berufliche Erfahrung und die Beschreibung der Kompetenz der Gutachterin als psychologische Sachverständige über eineinhalb Seiten des Bescheides gestattet dem Bundesasylamt nicht ein Gutachten eines offensichtlich höchstqualifizierten Universitätsprofessors auf dem Fachgebiet der Psychiatrie vollständig zu ignorieren, zumal jedenfalls auch von einer äußerst hohen fachlichen Qualifikation des Gutachters auszugehen ist.Das Bundesasylamt hat es jedenfalls unterlassen, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten eines Universitätsprofessors, Facharztes für Psychiatrie und Neurologie der römisch 40 , Arzt für Psychotherapeutische Medizin mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie, welches zu einem anderen Ergebnis kommt, als das vom Bundesasylamt eingeholte Gutachten einer Psychologin, in die Entscheidung einfließen zu lassen. Alleine die Wiedergabe der Ausbildung der vom Bundesasylamt beauftragten Gutachterin sowie der Verweis auf deren einschlägige berufliche Erfahrung und die Beschreibung der Kompetenz der Gutachterin als psychologische Sachverständige über eineinhalb Seiten des Bescheides gestattet dem Bundesasylamt nicht ein Gutachten eines offensichtlich höchstqualifizierten Universitätsprofessors auf dem Fachgebiet der Psychiatrie vollständig zu ignorieren, zumal jedenfalls auch von einer äußerst hohen fachlichen Qualifikation des Gutachters auszugehen ist.
Wenn sich auch die dem Asylgerichtshof vorliegenden Gutachten widersprechen (Anpassungsstörung/PTBS), so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach über einen längeren Zeitraum in psychiatrischen Abteilung in stationärer Pflege befunden hat und im Rahmen dieser Aufenthalte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt wurde, und auch weiterhin einer Behandlung bedarf.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Wie zuvor ausgeführt ist zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen nicht glaubwürdig.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es kann im Fall der psychisch erkrankten Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung ihrer konkreten Situation als alleinerziehende Mutter eines psychisch erkrankten minderjährigen Sohnes vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat, der in ihrer Heimatrepublik herrschenden hohen Arbeitslosigkeit in Verbindung mit einer Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt und ohne familiäre Unterstützung nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten medizinisch-psychologischen Befunde und Gutachten verschiedener Gutachter und Krankenanstalten kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass bereits der Akt der Überstellung der Beschwerdeführerin, die derzeit in Behandlung und medikamentöser Therapie ist, auf Grund ihrer psychischen Erkrankung für sie eine lebensbedrohliche Gefährdung und dadurch ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Es kann in der konkreten Situation der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bereits deren Überstellung in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.Vor dem Hintergrund der oben zitierten medizinisch-psychologischen Befunde und Gutachten verschiedener Gutachter und Krankenanstalten kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass bereits der Akt der Überstellung der Beschwerdeführerin, die derzeit in Behandlung und medikamentöser Therapie ist, auf Grund ihrer psychischen Erkrankung für sie eine lebensbedrohliche Gefährdung und dadurch ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Es kann in der konkreten Situation der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bereits deren Überstellung in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Dauer von einem Jahr zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Dauer von einem Jahr zu erteilen war.
Schlagworte
alleinerziehend, allgemeine Verhältnisse, befristete Aufenthaltsberechtigung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, psychische Störung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
10.09.2012