Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C4 422.082-1/2012/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zahl: 11 09.539-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zahl: 11 09.539-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) iVm § 41 Abs 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 19.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei der afghanischen Armee gearbeitet habe, weswegen er von den Taliban bedroht worden sei. Zudem habe er ein neues Problem insoferne, als sein Schwiegervater und seine Ehefrau zu den afghanischen Behörden gegangen seien und dort seine Geburtsurkunde verlangt hätten, sodass nun die afghanische Regierung wisse, dass er geflüchtet sei und sich im Ausland befände. Das sei ein ernsthaftes neues Problem für ihn.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.05.2011, Zahl: 10 07.507-BAS, den Asylantrag ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.05.2011, Zahl: 10 07.507-BAS, den Asylantrag ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, selbst bei Wahrunterstellung die Bedrohung nicht auf Konventionsgründen basiere und zudem die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AsylG vorlägen. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Die Aufforderung zur Wiederaufnahme des Dienstes stelle keinen Flucht - oder Nachfluchtgrund dar. Die Ausweisung stelle mangels Familienangehöriger im Bundesgebiet keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK dar. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers sei die Ausweisung zudem gerechtfertigt.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, selbst bei Wahrunterstellung die Bedrohung nicht auf Konventionsgründen basiere und zudem die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG vorlägen. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Die Aufforderung zur Wiederaufnahme des Dienstes stelle keinen Flucht - oder Nachfluchtgrund dar. Die Ausweisung stelle mangels Familienangehöriger im Bundesgebiet keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK dar. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers sei die Ausweisung zudem gerechtfertigt.
Der Bescheid erwuchs am 21.06.2011 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 08.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG, brachte aber nicht gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zahl 10 07.507-BAS, ein.Mit Schreiben vom 08.07.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, AVG, brachte aber nicht gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zahl 10 07.507-BAS, ein.
Mit Schreiben vom 06.07.2011 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, im selben Schriftsatz zog der Beschwerdeführer "seine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes Außenstelle Salzburg vom 31.05.2011, 10 07.507-BAS, erhobene Beschwerde zurück".Mit Schreiben vom 06.07.2011 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, im selben Schriftsatz zog der Beschwerdeführer "seine gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes Außenstelle Salzburg vom 31.05.2011, 10 07.507-BAS, erhobene Beschwerde zurück".
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2011, Zahl 10 07.507-BAS, wurde gemäß § 66 Abs. 2 AsylG über Antrag des Beschwerdeführers ein Rechtsberater für das Asylverfahren bestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2011, Zahl 10 07.507-BAS, wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG über Antrag des Beschwerdeführers ein Rechtsberater für das Asylverfahren bestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zahl 10 07.507-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.07.2011 gemäß § 71 Abs. 2 und 3 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zahl 10 07.507-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.07.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und 3 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 25.08.2011 erstellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Hiebei gab er zu Protokoll, dass sein erster Antrag abgelehnt worden sei. Sein Rechtsanwalt habe ihm daher geraten, neuerlich einen Antrag bei der Polizeidienststelle zu stellen. Für ihn habe sich an der Situation nichts geändert, die Taliban und die Regierung würden ihn immer noch suchen. Die afghanischen Behörden suchten ihn, da er beim Militär in der Aufklärung tätig gewesen sei. Er habe in dieser Tätigkeit die Stellungen der Taliban auskundschaften müssen. Die Taliban hätten sein Haus gestürmt und seine gesamten Dokumente mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen. Die Taliban hätten seinen Bruder gefoltert, anschließend sei er an seinen Verletzungen verstorben. Die Taliban hätten ihm einen Drohbrief geschickt, übergeben durch eine Person namens XXXX, dieser sei in ihrem Dorf der Dorfälteste gewesen. In diesem Brief sei gestanden, wenn er sich nicht binnen 15 Tagen bei den Taliban melden würde, würde er getötet werden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die Taliban töten. Er habe seine Situation der Regierung, wo er gearbeitet habe, geschildert und Hilfe verlangt, aber die Regierung habe seinen Vorschlag abgelehnt und gemeint, dass die Taliban überall seien. Somit sei sein Leben in Gefahr gewesen, der Staat habe ihn im Stich gelassen und er habe Afghanistan daher verlassen müssen.Am 25.08.2011 erstellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Hiebei gab er zu Protokoll, dass sein erster Antrag abgelehnt worden sei. Sein Rechtsanwalt habe ihm daher geraten, neuerlich einen Antrag bei der Polizeidienststelle zu stellen. Für ihn habe sich an der Situation nichts geändert, die Taliban und die Regierung würden ihn immer noch suchen. Die afghanischen Behörden suchten ihn, da er beim Militär in der Aufklärung tätig gewesen sei. Er habe in dieser Tätigkeit die Stellungen der Taliban auskundschaften müssen. Die Taliban hätten sein Haus gestürmt und seine gesamten Dokumente mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen. Die Taliban hätten seinen Bruder gefoltert, anschließend sei er an seinen Verletzungen verstorben. Die Taliban hätten ihm einen Drohbrief geschickt, übergeben durch eine Person namens römisch 40 , dieser sei in ihrem Dorf der Dorfälteste gewesen. In diesem Brief sei gestanden, wenn er sich nicht binnen 15 Tagen bei den Taliban melden würde, würde er getötet werden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die Taliban töten. Er habe seine Situation der Regierung, wo er gearbeitet habe, geschildert und Hilfe verlangt, aber die Regierung habe seinen Vorschlag abgelehnt und gemeint, dass die Taliban überall seien. Somit sei sein Leben in Gefahr gewesen, der Staat habe ihn im Stich gelassen und er habe Afghanistan daher verlassen müssen.
Am 31.08.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei sehr gut. Er habe einen Befund vom Arzt, er habe gesundheitliche Schwierigkeiten, er leide an Schlaflosigkeit. Zudem habe er Magenschmerzen. Er leide daran seit 6.7.2011. Manchmal denke er auch an Selbstmord. Er habe den Antrag auf Anraten seines Anwaltes gestellt. Die bereits am 26.08.2011 gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er zu Protokoll, dass diese Entscheidung im Asylverfahren die wichtigste Sache seines Lebens sei. Er habe alles richtig gemacht und trotzdem sei alles negativ gewesen. Er habe offiziell in der Nationalarmee in Afghanistan gearbeitet und Probleme mit den Taliban bekommen. Er habe im April 2009 von den Taliban einen Drohbrief erhalten, er habe das alles beim ersten Asylantrag richtig gesagt. Befragt nach Änderungen seit Rechtskraft vom 21.06.2011 führte der Beschwerdeführer aus, in diesem Drohbrief sei gestanden, dass er sich binnen 15 Tagen bei ihnen melden und gegen die Armee Krieg führen solle. Er sei damals im Dienst gewesen. Den Drohbrief habe im April 2009 sein Vater bekommen. Den Drohbrief habe er beim Bundesasylamt Salzburg vorgelegt. Er sei illegal ausgereist. Er habe eine Bestätigung von der Armee, er sei bei der Armee gewesen, das habe er in Salzburg vorgelegt. Seine Geburtsurkunde habe er bei der Armee hinterlegt, dies werde so gemacht, wenn man von Berufs wegen zur Armee in Afghanistan gehe. Deshalb habe er sie nicht mitnehmen können. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Befragt nach Abänderungen seit Rechtskraft gab der Beschwerdeführer an, dass die afghanische Regierung ihn auch suche und er habe in Afghanistan keine Chance. Beide Seiten bedrohten ihn, die Regierung und die Taliban. Er habe es erfahren, als er mit seinem Schwiegervater und seiner Frau wegen seiner Geburtsurkunde telefoniert habe. Dabei hätten die Behörden daheim gesagt, dass sie ihn suchten und sie sollten sagen, wo der Beschwerdeführer sei. Dies sei vor zwei oder drei Monaten gewesen. Seit wann er gesucht werde, wisse er nicht, er habe es vor drei Monaten beim Telefonat erfahren. Seine Frau und vier Kinder seien in Afghanistan. Selbstverständlich sei die Situation sehr schlecht, sie lebten momentan beim Schwiegervater. Befragt nach Änderungen seit Rechtskraft des Vorverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass er natürlich Probleme mit den Taliban habe, der Beschwerdeführer habe bei der Regierung gedient. Es gebe den Dorfältesten namens XXXX. Seine Leute seien vor drei Monaten zu seinem Vater gekommen, er habe gefragt, wo sich der Beschwerdeführer befinde, er arbeite weiter mit den Ungläubigen zusammen und er hätte zu ihnen kommen sollen. Dieser Mann sei oft zu seinem Vater gekommen und habe ihn von Anfang an gesucht. Nochmals nach Änderungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, was er geschildert habe, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr und er könne in Afghanistan nicht mehr leben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer ausgefolgt und ihm eine Stellungnahmefrist gewährt. Im Bundesgebiet habe er keinerlei Verwandte er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Bei der Einvernahme sei alles in Ordnung gewesen.Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei sehr gut. Er habe einen Befund vom Arzt, er habe gesundheitliche Schwierigkeiten, er leide an Schlaflosigkeit. Zudem habe er Magenschmerzen. Er leide daran seit 6.7.2011. Manchmal denke er auch an Selbstmord. Er habe den Antrag auf Anraten seines Anwaltes gestellt. Die bereits am 26.08.2011 gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er zu Protokoll, dass diese Entscheidung im Asylverfahren die wichtigste Sache seines Lebens sei. Er habe alles richtig gemacht und trotzdem sei alles negativ gewesen. Er habe offiziell in der Nationalarmee in Afghanistan gearbeitet und Probleme mit den Taliban bekommen. Er habe im April 2009 von den Taliban einen Drohbrief erhalten, er habe das alles beim ersten Asylantrag richtig gesagt. Befragt nach Änderungen seit Rechtskraft vom 21.06.2011 führte der Beschwerdeführer aus, in diesem Drohbrief sei gestanden, dass er sich binnen 15 Tagen bei ihnen melden und gegen die Armee Krieg führen solle. Er sei damals im Dienst gewesen. Den Drohbrief habe im April 2009 sein Vater bekommen. Den Drohbrief habe er beim Bundesasylamt Salzburg vorgelegt. Er sei illegal ausgereist. Er habe eine Bestätigung von der Armee, er sei bei der Armee gewesen, das habe er in Salzburg vorgelegt. Seine Geburtsurkunde habe er bei der Armee hinterlegt, dies werde so gemacht, wenn man von Berufs wegen zur Armee in Afghanistan gehe. Deshalb habe er sie nicht mitnehmen können. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Befragt nach Abänderungen seit Rechtskraft gab der Beschwerdeführer an, dass die afghanische Regierung ihn auch suche und er habe in Afghanistan keine Chance. Beide Seiten bedrohten ihn, die Regierung und die Taliban. Er habe es erfahren, als er mit seinem Schwiegervater und seiner Frau wegen seiner Geburtsurkunde telefoniert habe. Dabei hätten die Behörden daheim gesagt, dass sie ihn suchten und sie sollten sagen, wo der Beschwerdeführer sei. Dies sei vor zwei oder drei Monaten gewesen. Seit wann er gesucht werde, wisse er nicht, er habe es vor drei Monaten beim Telefonat erfahren. Seine Frau und vier Kinder seien in Afghanistan. Selbstverständlich sei die Situation sehr schlecht, sie lebten momentan beim Schwiegervater. Befragt nach Änderungen seit Rechtskraft des Vorverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass er natürlich Probleme mit den Taliban habe, der Beschwerdeführer habe bei der Regierung gedient. Es gebe den Dorfältesten namens römisch 40 . Seine Leute seien vor drei Monaten zu seinem Vater gekommen, er habe gefragt, wo sich der Beschwerdeführer befinde, er arbeite weiter mit den Ungläubigen zusammen und er hätte zu ihnen kommen sollen. Dieser Mann sei oft zu seinem Vater gekommen und habe ihn von Anfang an gesucht. Nochmals nach Änderungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, was er geschildert habe, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr und er könne in Afghanistan nicht mehr leben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer ausgefolgt und ihm eine Stellungnahmefrist gewährt. Im Bundesgebiet habe er keinerlei Verwandte er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Bei der Einvernahme sei alles in Ordnung gewesen.
Am 08.09.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe im ersten Asylverfahren seine Dokumente vorgelegt, eine Bestätigung betreffend seinen Militärkurs, mehr habe er nicht. Er habe beim ersten Gespräch die Wahrheit gesagt und habe nichts Neues zu sagen, aber seit er den ersten Bescheid erhalten habe, sei er krank und er sei gestern beim Arzt gewesen, den Befund habe er mit. Zu den Länderfeststellungen letztes Mal habe er etwas geschrieben. Dann habe er noch sein Sprachzertifikat und eine Bestätigung zum Sprachdiplom. Nachdem er den ersten Asylbescheid bekommen habe, habe er mit seiner Familie telefoniert. Er habe erfahren, dass seine Schilderungen vom ersten Antrag noch aufrecht seien, die afghanische Behörde suche ihn ständig. Als er am 01.09.2011 wieder mit seinen Eltern telefoniert habe, hätten sie wieder gesagt, der Mann namens XXXX sei wieder gekommen und habe nach ihm gefragt. Er behaupte Moslem geworden zu sein, aber der Beschwerdeführer habe genug Beweise, dass er nicht Moslem geworden sei. Er sei der Kommandant der Taliban bei ihnen. Er wolle Asyl in Österreich, er könne nicht zurück nach Afghanistan. Wenn er zurück müsse, sei es besser, nicht weiter zu leben. Er habe im Asylverfahren schon geschildert, dass sein Bruder von den Taliban gefoltert worden sei und er dann verstorben sei. Er habe alles vorgebracht, was ihm wichtig erscheine. Er hoffe, dass er Asyl bekomme, er habe keinen anderen Weg. Er sei in Afghanistan verzweifelt gewesen. In Österreich habe sich seine Gesundheit verschlechtert, er könne nur mit Schlafmitteln schlafen, sonst bleibe er immer wach. Er habe die Schlaftabletten auf Rezept von seinem Arzt und nehme das seit dem ersten negativen Asylbescheid. Vorher habe er gesundheitlich keine Probleme gehabt.Er habe im ersten Asylverfahren seine Dokumente vorgelegt, eine Bestätigung betreffend seinen Militärkurs, mehr habe er nicht. Er habe beim ersten Gespräch die Wahrheit gesagt und habe nichts Neues zu sagen, aber seit er den ersten Bescheid erhalten habe, sei er krank und er sei gestern beim Arzt gewesen, den Befund habe er mit. Zu den Länderfeststellungen letztes Mal habe er etwas geschrieben. Dann habe er noch sein Sprachzertifikat und eine Bestätigung zum Sprachdiplom. Nachdem er den ersten Asylbescheid bekommen habe, habe er mit seiner Familie telefoniert. Er habe erfahren, dass seine Schilderungen vom ersten Antrag noch aufrecht seien, die afghanische Behörde suche ihn ständig. Als er am 01.09.2011 wieder mit seinen Eltern telefoniert habe, hätten sie wieder gesagt, der Mann namens römisch 40 sei wieder gekommen und habe nach ihm gefragt. Er behaupte Moslem geworden zu sein, aber der Beschwerdeführer habe genug Beweise, dass er nicht Moslem geworden sei. Er sei der Kommandant der Taliban bei ihnen. Er wolle Asyl in Österreich, er könne nicht zurück nach Afghanistan. Wenn er zurück müsse, sei es besser, nicht weiter zu leben. Er habe im Asylverfahren schon geschildert, dass sein Bruder von den Taliban gefoltert worden sei und er dann verstorben sei. Er habe alles vorgebracht, was ihm wichtig erscheine. Er hoffe, dass er Asyl bekomme, er habe keinen anderen Weg. Er sei in Afghanistan verzweifelt gewesen. In Österreich habe sich seine Gesundheit verschlechtert, er könne nur mit Schlafmitteln schlafen, sonst bleibe er immer wach. Er habe die Schlaftabletten auf Rezept von seinem Arzt und nehme das seit dem ersten negativen Asylbescheid. Vorher habe er gesundheitlich keine Probleme gehabt.
Das Bundesasylamt ließ in der Folge eine medizinische Begutachtung betreffend den Beschwerdeführer durchführen, die zusammenfassend folgendes ergeben hat:
Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig mittelschwer, die vornehmlich vor dem Hintergrund des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich medizinisch abgeklärt und therapiert, unter anderem auf einer psychiatrischen Ambulanz, zuletzt am 07.09.2011. Eine stationäre Aufnahme sei bisher als nicht notwendig erachtet worden. Zusammengefasst erscheine der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung möglich sei. Es bestehe im Falle einer Überstellung nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller auf Grund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Die Mitführung der laufenden Medikation (Psychopharmaka) im Falle einer Überstellung werde empfohlen.
Am 03.10.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei einvernahmefähig, aber ihm gehe es nicht gut, er schlafe schlecht, sei nervös und sein Mund sei trocken. Seine Frau und seine Kinder in Afghanistan seien auch alle krank und wenn er ihnen nicht helfe, würden sie sterben. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die medizinische Begutachtung vom 15.09.2011 vorgehalten, wobei er angab, dass er neue Termine bekommen habe und seine Dokumente vorlegen wolle. Der Beschwerdeführer habe sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung Probleme und in seinem Dorf sei auch der Taliban - Kommandant hinter ihm her. Dieser sei bei seinem Vater gewesen und habe seinem Vater erzählt, dass er alles wisse und alle Unterlagen über den Beschwerdeführer habe. Der Beschwerdeführer sei für ihn ein Ungläubiger. Der Beschwerdeführer ersuche zu recherchieren. Er habe von Anfang an immer die Wahrheit gesagt und könne sich nicht erklären, warum negativ entschieden worden sei. Er habe kleine Kinder in Afghanistan, die dort verwahrlosten und sein Schwiegervater sage ihm jedes Mal, dass er nicht mehr die Verantwortung übernehmen würde. Er ersuche noch einmal positiv und rasch zu entscheiden, da sich seine Situation von Tag zu Tag verschlechtere.
Zu den Ländervorhalten gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Das sei nicht wahr, dass die Situation in Afghanistan besser geworden sei. In ganz Afghanistan werde die Situation von Tag zu Tag schlechter und schlechter. Seine Familie sei in Afghanistan und der Beschwerdeführer erfahre es, dass es gefährlich sei, in Afghanistan zu leben. Dies sei in ganz Afghanistan so, ob im Norden, Süden, Osten oder Westen. Es sei bekannt, dass vor kurzem der Bruder des Präsidenten umgebracht worden sei. Wie könne die Situation besser geworden sein, wenn solche Dinge passierten. In Afghanistan zu leben, sei gleichbedeutend, sich mit dem Tod abzufinden.
Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zahl: 11 09.539-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF (AsylG) wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zahl: 11 09.539-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft im ersten Asylverfahren 10 07.507 bestanden hätten. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen sei (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E 83 zu § 68 AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändere an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung sei, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervor kämen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege, sei dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne daher nicht die Rede sein. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichten oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von amtswegen zu berücksichtigen hätte, seien nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Die von amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft vom 21.06.2011 dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft im ersten Asylverfahren 10 07.507 bestanden hätten. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen sei vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E 83 zu Paragraph 68, AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändere an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung sei, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervor kämen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege, sei dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne daher nicht die Rede sein. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichten oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von amtswegen zu berücksichtigen hätte, seien nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Die von amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft vom 21.06.2011 dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich festzuhalten sei, dass auch hier keine Abänderung seit Rechtskraft vom 21.06.2011 hinsichtlich des Vorverfahrens gegeben sei. Da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und dem Antragszeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens lediglich ein kurzer Zeitraum verstrichen sei, könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es hätten weder ein privates Interesse noch intensive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden können.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich festzuhalten sei, dass auch hier keine Abänderung seit Rechtskraft vom 21.06.2011 hinsichtlich des Vorverfahrens gegeben sei. Da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und dem Antragszeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens lediglich ein kurzer Zeitraum verstrichen sei, könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es hätten weder ein privates Interesse noch intensive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer habe am 25.08.2011 einen neuen Asylantrag gestellt und sich auf neue Informationen aus Afghanistan gestützt. Das Bundesasylamt komme zum Schluss, dass der Betroffene nicht in der Lage gewesen sei, neue Fluchtgründe geltend zu machen. Die Rechtsansicht des Bundesasylamtes sei unrichtig und stütze sich auf mangelnde Feststellungen und veraltete Erkenntnisquellen. Die Entscheidung über den Erstantrag des Beschwerdeführers sei am 21.06.2011 in Rechtskraft erwachsen, nicht weil der Beschwerdeführer die Entscheidung als richtig habe annehmen wollen, sondern weil eine Rechtsberatungsorganisation statt einer Formularbeschwerde ein anderes Formular abgeschickt habe. Die Situation für in Afghanistan Verfolgte habe sich seit damals wesentlich verschlechtert und hätte die Behörde von amtswegen aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan treffen müssen. Im September 2011 sei es gehäuft zu Attentaten in Kabul gekommen. Nach der Ermordung des früheren Präsidenten Burhanuddin Rabbani und den mehr als zwanzigstündigen Gefechten am 13.09.2011 sei eine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Es seien nach Angaben von Polizei und der internationalen Afghanistanschutztruppe ISAF mindestens 20 Menschen ums Leben gekommen, darunter 11 Zivilisten. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfüge nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Es werde beantragt Ermittlungen dahingehend zu führen, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan nunmehr auch von der Zentralregierung gesucht werde sowie aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitslage für Rückkehrer nach Afghanistan speziell im Herkunftsort des Beschwerdeführers zu führen. Der Erstantrag sei auch gemäß §§ 8 und 10 AsylG abgewiesen worden. Diese Entscheidung stehe im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes. Es komme in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet würden, was in einem Fall zur Zuerkennung eines subsidiären Schutzes führe, in einem anderen Fall zur gänzlichen Ablehnung des Asylantrages. Es lägen den Vertretern des Beschwerdeführers zahlreiche in den letzten Wochen zugestellte Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vor, bei welchen die Ausführungen zu den Gründen für die Asylantragstellung nicht als Sachverhalt festgestellt worden seien, und somit der Antrag in Bezug auf Spruchpunkt I. abgewiesen worden sei. In Bezug auf Spruchpunkt II. sei allerdings entschieden worden, dass sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergebe, dass sich die Sicherheitslage Afghanistans in den letzten Jahren in weiten Teilen des Landes drastisch verschlechtert habe und nunmehr im ganzen Land prekär sei. Seit 2006 habe die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse permanent zugenommen, doch gebe es erste Anzeichen für eine Trendwende, zumal die Aufstandsbewegung erkennbar nicht länger in der Lage sei, Verluste zu kompensieren und die Bevölkerung in den Aufstandsgebieten zunehmend mit den nationalen und internationalen Sicherheitskräften zusammen arbeite. Es ergäben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Ausgehend davon sei mit Blick auf die aktuellen Ereignisse in Kabul zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen sei und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Da sowohl der Beschwerdeführer wesentliche neue Umstände vorgebracht habe, wie auch sich die Lage in Afghanistan zum Nachteil des Beschwerdeführers von Grund auf geändert habe, hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der gegenständliche Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden müssen.Der Beschwerdeführer habe am 25.08.2011 einen neuen Asylantrag gestellt und sich auf neue Informationen aus Afghanistan gestützt. Das Bundesasylamt komme zum Schluss, dass der Betroffene nicht in der Lage gewesen sei, neue Fluchtgründe geltend zu machen. Die Rechtsansicht des Bundesasylamtes sei unrichtig und stütze sich auf mangelnde Feststellungen und veraltete Erkenntnisquellen. Die Entscheidung über den Erstantrag des Beschwerdeführers sei am 21.06.2011 in Rechtskraft erwachsen, nicht weil der Beschwerdeführer die Entscheidung als richtig habe annehmen wollen, sondern weil eine Rechtsberatungsorganisation statt einer Formularbeschwerde ein anderes Formular abgeschickt habe. Die Situation für in Afghanistan Verfolgte habe sich seit damals wesentlich verschlechtert und hätte die Behörde von amtswegen aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan treffen müssen. Im September 2011 sei es gehäuft zu Attentaten in Kabul gekommen. Nach der Ermordung des früheren Präsidenten Burhanuddin Rabbani und den mehr als zwanzigstündigen Gefechten am 13.09.2011 sei eine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Es seien nach Angaben von Polizei und der internationalen Afghanistanschutztruppe ISAF mindestens 20 Menschen ums Leben gekommen, darunter 11 Zivilisten. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfüge nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Es werde beantragt Ermittlungen dahingehend zu führen, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan nunmehr auch von der Zentralregierung gesucht werde sowie aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitslage für Rückkehrer nach Afghanistan speziell im Herkunftsort des Beschwerdeführers zu führen. Der Erstantrag sei auch gemäß Paragraphen 8 und 10 AsylG abgewiesen worden. Diese Entscheidung stehe im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes. Es komme in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet würden, was in einem Fall zur Zuerkennung eines subsidiären Schutzes führe, in einem anderen Fall zur gänzlichen Ablehnung des Asylantrages. Es lägen den Vertretern des Beschwerdeführers zahlreiche in den letzten Wochen zugestellte Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vor, bei welchen die Ausführungen zu den Gründen für die Asylantragstellung nicht als Sachverhalt festgestellt worden seien, und somit der Antrag in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen worden sei. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. sei allerdings entschieden worden, dass sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergebe, dass sich die Sicherheitslage Afghanistans in den letzten Jahren in weiten Teilen des Landes drastisch verschlechtert habe und nunmehr im ganzen Land prekär sei. Seit 2006 habe die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse permanent zugenommen, doch gebe es erste Anzeichen für eine Trendwende, zumal die Aufstandsbewegung erkennbar nicht länger in der Lage sei, Verluste zu kompensieren und die Bevölkerung in den Aufstandsgebieten zunehmend mit den nationalen und internationalen Sicherheitskräften zusammen arbeite. Es ergäben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Ausgehend davon sei mit Blick auf die aktuellen Ereignisse in Kabul zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen sei und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Da sowohl der Beschwerdeführer wesentliche neue Umstände vorgebracht habe, wie auch sich die Lage in Afghanistan zum Nachteil des Beschwerdeführers von Grund auf geändert habe, hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der gegenständliche Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden müssen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zahl: C4 422.082-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis vom 05.01.2012, Zahl C4 422.082-1/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 05.01.2012, Zahl C4 422.082-1/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG als unbegründet ab.
Begründend führte der Asylgerichtshof Folgendes aus:
"Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei neu entstandenen Sachverhalt (nova producta) vorgebracht hat, sondern er bloß den Sachverhalt, den er bereits beim Bundesasylamt in seinem ersten Asylverfahren vorbrachte, wiederholte. Er hat bereits dort angegeben, dass er von den Taliban verfolgt werde, aber auch, dass er seitens der Regierung mit Problemen zu rechnen habe, da er als Angehöriger der Armee ins Ausland gegangen sei, sodass die Wiederholung dieser Umstände im neuerlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine relevante Sachverhaltsänderung darzutun.
Zudem wurde schon der ursprüngliche rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargestellten Gründen nicht den Tatsachen entspricht. Denkt man sich das nunmehrige Vorbringen dem ursprünglichen Vorbringen hinzu, käme eine anders lautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, sodass der neuerliche Antrag zurückzuweisen ist. Es liegt somit Identität der Sache vor, weshalb das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat (vgl. UBAS 10.07.2003, 217.558/7-IV/11/02 sowie den diesbezüglichen Beschluss des VwGH 22.10.2003, 2003/20/0355-4)Zudem wurde schon der ursprüngliche rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargestellten Gründen nicht den Tatsachen entspricht. Denkt man sich das nunmehrige Vorbringen dem ursprünglichen Vorbringen hinzu, käme eine anders lautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, sodass der neuerliche Antrag zurückzuweisen ist. Es liegt somit Identität der Sache vor, weshalb das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat vergleiche UBAS 10.07.2003, 217.558/7-IV/11/02 sowie den diesbezüglichen Beschluss des VwGH 22.10.2003, 2003/20/0355-4)
Da letztlich im gegenständlichen Fall auch keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, liegt im Sinne der zitierten Judikatur keine Änderung des Sachverhaltes vor, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag zuließe. Es liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Es kann nicht erkannt werden, dass nunmehr im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung eine Situation bestünde, wonach aufgrund der allgemeinen Situation eine relevante Gefährdung gegeben sei. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist entgegen zu halten, dass sich der Prüfungsmaßstab im gegenständlichen Verfahren lediglich darauf beschränkt, ob nach Rechtskraft der Entscheidung im ursprünglichen Verfahren eine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten wäre, nicht jedoch, ob die seinerzeitige Entscheidung rechtsrichtig war, weshalb der Hinweis auf anders lautende Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht zielführend sind (vgl. die schon oben zitierte Judikatur, VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der Asylgerichtshof nicht generell eine Situation in Afghanistan erkennt, die jedenfalls die Gewährung von subsidiären Schutz gebiete (vgl. Asylgerichtshof vom 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6). Das Bundesasylamt setzte sich im angefochtenen Bescheid mit der allgemeinen Lage auseinander, die jedoch keine relevante Sachverhaltsänderung zeigt. Es kann nicht erkannt werden, dass in dem kurzen Zeitraum vom 21.06.2011 bis zur Erlassung des nunmehrigen Bescheides vom 10.10.2011 eine derart signifikante Änderung der allgemeinen Lage in Afghanistan gegeben wäre, die nunmehr im Gegensatz zur ursprünglichen Situation in Afghanistan die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. In der Beschwerde wurden in diesem Zusammenhang die Ermordung des früheren Präsidenten Burhanuddin Rabbani und die mehr als zwanzigstündigen Gefechte am 13.09.2011 angeführt, vom Beschwerdeführer selbst wurde die Ermordung des Bruders des Präsidenten ins Treffen geführt, doch ist dem allen entgegen zu halten, dass schon im ursprünglichen Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass die Situation in Afghanistan schwierig ist, wenn das Bundesasylamt dort ausführte, dass im landesweiten Vergleich Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt sei, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen habe oder dass den verschiedenen aufständischen Gruppen es jedoch immer wieder gelinge, spektakuläre Anschläge zu verüben. Eine relevante Sachverhaltsänderung im Vergleich zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im ursprünglichen Bescheid des Bundesasylamtes konnte daher der Beschwerdeführer letztlich nicht dartun.Es kann nicht erkannt werden, dass nunmehr im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung eine Situation bestünde, wonach aufgrund der allgemeinen Situation eine relevante Gefährdung gegeben sei. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist entgegen zu halten, dass sich der Prüfungsmaßstab im gegenständlichen Verfahren lediglich darauf beschränkt, ob nach Rechtskraft der Entscheidung im ursprünglichen Verfahren eine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten wäre, nicht jedoch, ob die seinerzeitige Entscheidung rechtsrichtig war, weshalb der Hinweis auf anders lautende Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht zielführend sind vergleiche die schon oben zitierte Judikatur, VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der Asylgerichtshof nicht generell eine Situation in Afghanistan erkennt, die jedenfalls die Gewährung von subsidiären Schutz gebiete vergleiche Asylgerichtshof vom 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6). Das Bundesasylamt setzte sich im angefochtenen Bescheid mit der allgemeinen Lage auseinander, die jedoch keine relevante Sachverhaltsänderung zeigt. Es kann nicht erkannt werden, dass in dem kurzen Zeitraum vom 21.06.2011 bis zur Erlassung des nunmehrigen Bescheides vom 10.10.2011 eine derart signifikante Änderung der allgemeinen Lage in Afghanistan gegeben wäre, die nunmehr im Gegensatz zur ursprünglichen Situation in Afghanistan die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. In der Beschwerde wurden in diesem Zusammenhang die Ermordung des früheren Präsidenten Burhanuddin Rabbani und die mehr als zwanzigstündigen Gefechte am 13.09.2011 angeführt, vom Beschwerdeführer selbst wurde die Ermordung des Bruders des Präsidenten ins Treffen geführt, doch ist dem allen entgegen zu halten, dass schon im ursprünglichen Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass die Situation in Afghanistan schwierig ist, wenn das Bundesasylamt dort ausführte, dass im landesweiten Vergleich Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt sei, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen habe oder dass den verschiedenen aufständischen Gruppen es jedoch immer wieder gelinge, spektakuläre Anschläge zu verüben. Eine relevante Sachverhaltsänderung im Vergleich zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im ursprünglichen Bescheid des Bundesasylamtes konnte daher der Beschwerdeführer letztlich nicht dartun.
Zur Erkrankung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich bereits das Bundesasylamt mit den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Problemen ausreichend auseinandergesetzt hat. Aus der seitens des Bundesasylamtes eingeholten "medizinischen Begutachtung" lässt sich entnehmen, dass hier keine außergewöhnlichen Umstände zu erkennen sind, unter denen eine Außerlandesschaffung des Asylwerbers einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichkäme.Zur Erkrankung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich bereits das Bundesasylamt mit den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Problemen ausreichend auseinandergesetzt hat. Aus der seitens des Bundesasylamtes eingeholten "medizinischen Begutachtung" lässt sich entnehmen, dass hier keine außergewöhnlichen Umstände zu erkennen sind, unter denen eine Außerlandesschaffung des Asylwerbers einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichkäme.
In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Im gegenständlichen Fall sind die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht zu erkennen. In der Beschwerde wurde Derartiges auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt auch weiterhin über seine Familienangehörigen im Heimatland, sodass ihm dort sozialer Rückhalt zuteil wird. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung in Afghanistan in eine ausweglose Lage geriete.
Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung im Bereich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder im Bereich der Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Zur Ausweisungsentscheidung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...
Zutreffend hat das Bundesasylamt schon ausgeführt, dass sich im Bereich der Ausweisung ebenfalls keinerlei relevante Sachverhaltsänderung ergeben hat. Der Beschwerführer verfügt über keinerlei Verwandte oder Familienangehörige im Bundesgebiet, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft, sodass kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK betreffend den Beschwerdeführer im Falle einer Ausweisung vorliegt. Der Beschwerdeführer hält sich erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet auf, sodass auch mangels einer besonders dargetanen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht davon auszugehen ist, dass durch die Ausweisung in sein Privatleben im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen würde.Zutreffend hat das Bundesasylamt schon ausgeführt, dass sich im Bereich der Ausweisung ebenfalls keinerlei relevante Sachverhaltsänderung ergeben hat. Der Beschwerführer verfügt über keinerlei Verwandte oder Familienangehörige im Bundesgebiet, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft, sodass kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK betreffend den Beschwerdeführer im Falle einer Ausweisung vorliegt. Der Beschwerdeführer hält sich erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet auf, sodass auch mangels einer besonders dargetanen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht davon auszugehen ist, dass durch die Ausweisung in sein Privatleben im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK eingegriffen würde.
Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass durch die Ausweisung in die durch Artikel 8 Abs. 1 gewährten Rechte eingegriffen würde, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall wurde der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch die illegale Einreise und die anschließende Stellung eines - letztlich unbegründeten - Antrages auf internationalen Schutz begründet. Im Übrigen war der Aufenthalt nach der ersten Entscheidung im Asylverfahren bis zum Folgeverfahren illegal. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem etwas mehr als einjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich kein bedeutendes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar Deutsch zu lernen, doch sind seine Sprachkenntnisse nicht derart ausgeprägt, dass sie zugunsten des Beschwerdeführers den Ausschlag geben könnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen legalen Arbeit nachgeht, er keine besondere soziale Integration im Bundesgebiet geltend machte, er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, sondern sich diese vielmehr in seinem Heimatland aufhalten. Demgegenüber kommt dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zu. Es kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich ein geringerer Stellenwert zu, als den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet."Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass durch die Ausweisung in die durch Artikel 8 Absatz eins, gewährten Rechte eingegriffen würde, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall wurde der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch die illegale Einreise und die anschließende Stellung eines - letztlich unbegründeten - Antrages auf internationalen Schutz begründet. Im Übrigen war der Aufenthalt nach der ersten Entscheidung im Asylverfahren bis zum Folgeverfahren illegal. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem etwas mehr als einjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich kein bedeutendes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar Deutsch zu lernen, doch sind seine Sprachkenntnisse nicht derart ausgeprägt, dass sie zugunsten des Beschwerdeführers den Ausschlag geben könnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen legalen Arbeit nachgeht, er keine besondere soziale Integration im Bundesgebiet geltend machte, er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, sondern sich diese vielmehr in seinem Heimatland aufhalten. Demgegenüber kommt dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zu. Es kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich ein geringerer Stellenwert zu, als den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet."
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2012, Zahl U 202/12-14, behob der Verfassungsgerichthof das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. Jänner 2012, Zahl C4 422.082-1/2011/3E.
Begründend Führte der Verfassungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:
"Das Bundesasylamt stellt in seinem Bescheid vom 10. Oktober 2011 fest, dass die von amtswegen berücksichtigte Ländersituation keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorbrachte. Dabei stützt sich das Bundesasylamt auf eine Reihe von in der Bescheidbegründung näher angeführten Länderberichten. Der jüngste dieser Länderberichte weist allerdings in den für das Verfahren maßgeblichen Teilen einen Stand von 11.5.2011 auf (mit Ausnahmen eines kurzen Absatzes über die Wirtschaftsleistung des Landes aus Juli 2011). Alle relevanten Länderberichte beziehen sich damit auf einen Zeitraum der von dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylbescheides liegt. Es kann gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre.
Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, wie das Bundesasylamt auf Grundlage der aktenkundigen Länderberichte die in diesem Verfahren allein maßgebende Fragen klären und dazu auf vertretbare Weise feststellen konnte, ob es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Erlassung des ersten Asylbescheides zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung der Sachlage gekommen ist. Dabei wäre es schon dem Bundesasylamt leicht möglich gewesen, seine Entscheidung auf Vergleiche mit aktuellen Länderberichten zu stützen. In den Wochen vor der Bescheiderlassung am 10. Oktober sind nämlich zumindest drei einschlägige Informationen veröffentlicht worden (9. September 2011:"Afghanistan: Human Rights and Security Situation" Landinfo - Country of Origin Information Centre, Informationszentrum für die norwegischen Behörden, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html; - 21. September 2011 "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: Report of the Secretary-General", UN General Assembly,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8d85ed2.html;
22. September 2011 "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U-S. Policy", United States Congressional Research Service,
http:// www.unhcr.org/refworld/docid/4e96d1582.html).
Der Asylgerichtshof hat es unterlassen diesen schweren Begründungsmangel im Rahmen der Beschwerde aufzugreifen und so seinerseits gegen das Willkürverbot verstoßen."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...
Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere).
Im Hinblick auf das obzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, demzufolge der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen könne, wie das Bundesasylamt auf Grundlage der aktenkundigen Länderberichte die in diesem Verfahren allein maßgebende Frage klären und dazu auf vertretbare Weise habe feststellen können, ob es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Erlassung des ersten Asylbescheides zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung der Sachlage gekommen sei, wobei es dem Bundesasylamt leicht möglich gewesen wäre, seine Entscheidung auf Vergleiche mit aktuellen Länderberichten zu stützen, ist der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Hinblick auf das obzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, demzufolge der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen könne, wie das Bundesasylamt auf Grundlage der aktenkundigen Länderberichte die in diesem Verfahren allein maßgebende Frage klären und dazu auf vertretbare Weise habe feststellen können, ob es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Erlassung des ersten Asylbescheides zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung der Sachlage gekommen sei, wobei es dem Bundesasylamt leicht möglich gewesen wäre, seine Entscheidung auf Vergleiche mit aktuellen Länderberichten zu stützen, ist der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGHZuletzt aktualisiert am
18.09.2012