Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A5 418.673-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 07 09.758 BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 07 09.758 BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 18.10.2007 über Griechenland illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, wobei sie angab, am XXXX geboren worden zu sein. Hiezu wurde sie zunächst am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 18.10.2007 über Griechenland illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, wobei sie angab, am römisch 40 geboren worden zu sein. Hiezu wurde sie zunächst am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Das Bundesasylamt führte sodann Dublin-Konsultationen mit Griechenland, wobei die griechischen Behörden mit Schreiben vom 19.01.2008 (beim BAA eingelangt am 18.02.2008) darüber informierten, dass die Beschwerdeführerin - deren Geburtsdatum die griechischen Behörden mit "XXXX" alias "XXXX" anführten - lediglich wegen illegalen Grenzübertritts am 30.06.2007 registriert worden sei (vgl. AS 53).Das Bundesasylamt führte sodann Dublin-Konsultationen mit Griechenland, wobei die griechischen Behörden mit Schreiben vom 19.01.2008 (beim BAA eingelangt am 18.02.2008) darüber informierten, dass die Beschwerdeführerin - deren Geburtsdatum die griechischen Behörden mit "XXXX" alias "XXXX" anführten - lediglich wegen illegalen Grenzübertritts am 30.06.2007 registriert worden sei vergleiche AS 53).
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 15.04.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Rechtsberaters als ihres gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern und Geschwister anzugeben. Zu ihrem eigenen Alter führte sie aus, dass sie am XXXX geboren worden sei, wobei sie dies von ihrer Mutter wüsste. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, dass ein bekannter Rebellenführer im April 2007 von ihrem Vater verlangt hätte, dass sie ihn heirate. Ihr Vater habe sie als zu jung zum Heiraten ausgegeben und ihm versprochen, dass er sie ehelichen dürfte, wenn sie volljährig sei. Zwei Tage später habe der Mann mit zwei bewaffneten Männern neuerlich nach ihr verlangt. Es sei zu einem Streit gekommen und habe der Mann schließlich ihren Vater erschossen und ihre jüngere Schwester XXXX vergewaltigt, weshalb die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Arbeitgeberin aus Somalia geflüchtet sei.In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 15.04.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Rechtsberaters als ihres gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern und Geschwister anzugeben. Zu ihrem eigenen Alter führte sie aus, dass sie am römisch 40 geboren worden sei, wobei sie dies von ihrer Mutter wüsste. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, dass ein bekannter Rebellenführer im April 2007 von ihrem Vater verlangt hätte, dass sie ihn heirate. Ihr Vater habe sie als zu jung zum Heiraten ausgegeben und ihm versprochen, dass er sie ehelichen dürfte, wenn sie volljährig sei. Zwei Tage später habe der Mann mit zwei bewaffneten Männern neuerlich nach ihr verlangt. Es sei zu einem Streit gekommen und habe der Mann schließlich ihren Vater erschossen und ihre jüngere Schwester römisch 40 vergewaltigt, weshalb die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Arbeitgeberin aus Somalia geflüchtet sei.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, dem Amt für Jugend und Familie - XXXX, am 11.06.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 25.06.2008 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, dem Amt für Jugend und Familie - römisch 40 , am 11.06.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 25.06.2008 in Rechtskraft.
I.3. Am 03.10.2008 langten beim Bundesasylamt die Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, und vier ihrer acht in Somalia lebenden Geschwister (XXXX) gemäß §§ 34, 35 AsylG 2005 ein, die von der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba übermittelt wurden. In einem Begleitschreiben regte die zuständige Botschaftsrätin die Durchführung von DNA-Tests zur eindeutigen Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse an, zumal es zu unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Geburtsjahre gekommen sei.römisch eins.3. Am 03.10.2008 langten beim Bundesasylamt die Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , und vier ihrer acht in Somalia lebenden Geschwister (römisch 40 ) gemäß Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 ein, die von der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba übermittelt wurden. In einem Begleitschreiben regte die zuständige Botschaftsrätin die Durchführung von DNA-Tests zur eindeutigen Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse an, zumal es zu unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Geburtsjahre gekommen sei.
I.4. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin als Bezugsperson zwecks Aufklärung der Widersprüche am 13.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Geschwister sowie deren Geburtsdaten anzuführen, wobei die von ihr angegebenen Geburtsjahre ihrer vier Geschwister jeweils um ein Jahr von jenen in den Anträgen im Familienverfahren abwichen. Zur Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb nur für vier der acht in Somalia lebenden Geschwister Anträge gestellt worden seien, führte die Beschwerdeführerin an, dass vier ihrer Geschwister bei Ausbruch des Krieges bei ihrer Tante gewesen seien und geflüchtet wären, wobei sie nicht wisse, wo sich diese aufhielten.römisch eins.4. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin als Bezugsperson zwecks Aufklärung der Widersprüche am 13.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Geschwister sowie deren Geburtsdaten anzuführen, wobei die von ihr angegebenen Geburtsjahre ihrer vier Geschwister jeweils um ein Jahr von jenen in den Anträgen im Familienverfahren abwichen. Zur Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb nur für vier der acht in Somalia lebenden Geschwister Anträge gestellt worden seien, führte die Beschwerdeführerin an, dass vier ihrer Geschwister bei Ausbruch des Krieges bei ihrer Tante gewesen seien und geflüchtet wären, wobei sie nicht wisse, wo sich diese aufhielten.
I.5. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung von DNA-Analysen und langte hiezu am 24.03.2009 das Gutachten vom 18.03.2009 des beigezogenen Sachverständigen des Institutes für XXXX ein. Darin kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Mutterschaft der XXXX zu der Beschwerdeführerin und deren Geschwister XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX als "praktisch erwiesen" gelte.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung von DNA-Analysen und langte hiezu am 24.03.2009 das Gutachten vom 18.03.2009 des beigezogenen Sachverständigen des Institutes für römisch 40 ein. Darin kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Mutterschaft der römisch 40 zu der Beschwerdeführerin und deren Geschwister römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 als "praktisch erwiesen" gelte.
Aufgrund dieses Ergebnisses wurden der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren drei Geschwistern - nicht jedoch dem Bruder XXXX, dessen Foto im Antragsformular einem Mann jenseits der Volljährigkeitsgrenze zeigen würde - ein Visum "D" mit der Gültigkeitsdauer von vier Monaten ausgestellt.Aufgrund dieses Ergebnisses wurden der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren drei Geschwistern - nicht jedoch dem Bruder römisch 40 , dessen Foto im Antragsformular einem Mann jenseits der Volljährigkeitsgrenze zeigen würde - ein Visum "D" mit der Gültigkeitsdauer von vier Monaten ausgestellt.
I.6. Am 27.05.2009 reiste die Mutter gemeinsam mit den drei Schwestern der Beschwerdeführerin XXXX, XXXX sowie XXXX per Flugzeug über Kairo kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.römisch eins.6. Am 27.05.2009 reiste die Mutter gemeinsam mit den drei Schwestern der Beschwerdeführerin römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 per Flugzeug über Kairo kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.
I.7. In weiterer Folge wurden am 24.06.2009 Untersuchungen zur Altersfeststellung für XXXX und XXXX eingeleitet. Nachdem diese am 20.07.2009 beim XXXX einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden waren, fanden am XXXX MRT-Untersuchungen im Institut für XXXX statt. Sodann wurde XXXX von der XXXX mit der Überbegutachtung betraut, der in seinen Gutachten vom 16.10.2009 zum Ergebnis gelangte, dass XXXX mit Datum der MRT-Aufnahmen vom XXXX mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das 19. Lebensjahr nicht, jedoch das angegebene 16. Lebensjahr jedenfalls überschritten habe. Sie sei bereits mindestens 18 Jahre alt. Bei XXXX kam der Gutachter zu dem Schluss, dass diese mit absoluter Sicherheit weder das 18. noch das 19. Lebensjahr erreicht habe. Das von ihr angegebene 12. Lebensjahr habe sie überschritten und sei ihr Alter mit hoher Wahrscheinlichkeit um das 15.-17. Lebensjahr einzuordnen.römisch eins.7. In weiterer Folge wurden am 24.06.2009 Untersuchungen zur Altersfeststellung für römisch 40 und römisch 40 eingeleitet. Nachdem diese am 20.07.2009 beim römisch 40 einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden waren, fanden am römisch 40 MRT-Untersuchungen im Institut für römisch 40 statt. Sodann wurde römisch 40 von der römisch 40 mit der Überbegutachtung betraut, der in seinen Gutachten vom 16.10.2009 zum Ergebnis gelangte, dass römisch 40 mit Datum der MRT-Aufnahmen vom römisch 40 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das 19. Lebensjahr nicht, jedoch das angegebene 16. Lebensjahr jedenfalls überschritten habe. Sie sei bereits mindestens 18 Jahre alt. Bei römisch 40 kam der Gutachter zu dem Schluss, dass diese mit absoluter Sicherheit weder das 18. noch das 19. Lebensjahr erreicht habe. Das von ihr angegebene 12. Lebensjahr habe sie überschritten und sei ihr Alter mit hoher Wahrscheinlichkeit um das 15.-17. Lebensjahr einzuordnen.
I.8. Am 20.11.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ergänzende Einvernahmen mit der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie den Schwestern XXXX und XXXX durch, in deren Rahmen die Ergebnisse der Altersfeststellungsgutachten zur Kenntnis gebracht wurden und bei XXXX die Volljährigkeit festgestellt wurde. Hiezu führte XXXX aus, dass ihre Mutter ihr gesagt hätte, dass sie XXXX geboren sei. Auf Frage seitens des Bundesasylamtes führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, nie Zwillinge auf die Welt gebracht zu haben. Sie könne weder lesen noch schreiben, weshalb sie die exakten Geburtsdaten ihrer Kinder nicht nennen könne. Sie wisse auch hinsichtlich ihrer Tochter XXXX nur, dass diese nun bereits 18 Jahre alt sei. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, wie es möglich sein könne, dass XXXX (die Beschwerdeführerin) in ihrem Verfahren angegeben habe, dass ihre Mutter ihr den "XXXX" als Geburtsdatum genannt hätte, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass XXXX bei einer anderen Familie aufgewachsen wäre, die besagtes wahrscheinlich das Geburtsdatum genannt hätte. XXXX habe drei Jahre bei dieser Familie gelebt und dort gearbeitet. Die Beschwerdeführerin bestätigte dies und gab hiezu an, dass sie im Alter von zwölf Jahren bei einer Familie gearbeitet habe und bei dieser aufgewachsen sei. Diese Familie habe ihr richtiges Alter festgesetzt, während ihre Mutter die Jahreszahl gewusst habe. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, dass ihr bereits abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen würde, da ihr Bescheid durch falsches Zeugnis bzw. wissentliche Falschaussage vor österreichischen Behörden herbeigeführt worden sei.römisch eins.8. Am 20.11.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ergänzende Einvernahmen mit der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie den Schwestern römisch 40 und römisch 40 durch, in deren Rahmen die Ergebnisse der Altersfeststellungsgutachten zur Kenntnis gebracht wurden und bei römisch 40 die Volljährigkeit festgestellt wurde. Hiezu führte römisch 40 aus, dass ihre Mutter ihr gesagt hätte, dass sie römisch 40 geboren sei. Auf Frage seitens des Bundesasylamtes führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, nie Zwillinge auf die Welt gebracht zu haben. Sie könne weder lesen noch schreiben, weshalb sie die exakten Geburtsdaten ihrer Kinder nicht nennen könne. Sie wisse auch hinsichtlich ihrer Tochter römisch 40 nur, dass diese nun bereits 18 Jahre alt sei. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, wie es möglich sein könne, dass römisch 40 (die Beschwerdeführerin) in ihrem Verfahren angegeben habe, dass ihre Mutter ihr den "XXXX" als Geburtsdatum genannt hätte, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass römisch 40 bei einer anderen Familie aufgewachsen wäre, die besagtes wahrscheinlich das Geburtsdatum genannt hätte. römisch 40 habe drei Jahre bei dieser Familie gelebt und dort gearbeitet. Die Beschwerdeführerin bestätigte dies und gab hiezu an, dass sie im Alter von zwölf Jahren bei einer Familie gearbeitet habe und bei dieser aufgewachsen sei. Diese Familie habe ihr richtiges Alter festgesetzt, während ihre Mutter die Jahreszahl gewusst habe. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, dass ihr bereits abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen würde, da ihr Bescheid durch falsches Zeugnis bzw. wissentliche Falschaussage vor österreichischen Behörden herbeigeführt worden sei.
I.9. Mit Aktenvermerk vom 20.11.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, laut Gutachten im August 2009 definitiv 18 Jahre alt gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin behaupte, am XXXX geboren worden und die älteste Tochter der Familie zu sein, müsse sie deutlich älter sein und habe diese daher in ihrem Verfahren wissentlich falsche Angaben in Bezug auf ihre Identität bzw. die Identität ihrer Familienangehörigen getätigt.römisch eins.9. Mit Aktenvermerk vom 20.11.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , laut Gutachten im August 2009 definitiv 18 Jahre alt gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin behaupte, am römisch 40 geboren worden und die älteste Tochter der Familie zu sein, müsse sie deutlich älter sein und habe diese daher in ihrem Verfahren wissentlich falsche Angaben in Bezug auf ihre Identität bzw. die Identität ihrer Familienangehörigen getätigt.
Aus diesem Grunde sei das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 69 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen worden, da die damalige Entscheidung durch falsches Zeugnis herbeigeführt worden sei. Das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin und der drei Schwestern würde mit heutigem Tag gemäß § 38 AVG ausgesetzt, zumal eine Entscheidung in den Asylfällen von einer Vorfrage abhinge.Aus diesem Grunde sei das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 69, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen worden, da die damalige Entscheidung durch falsches Zeugnis herbeigeführt worden sei. Das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin und der drei Schwestern würde mit heutigem Tag gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt, zumal eine Entscheidung in den Asylfällen von einer Vorfrage abhinge.
I.10. In weiterer Folge leitete das Bundesasylamt Untersuchungen zur Altersfeststellung der Beschwerdeführerin ein, wobei diese mit Schriftsatz vom 01.03.2010 ihre Schwangerschaft bekannt gab. Nachdem die Beschwerdeführerin am 05.11.2010 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, wurde sie einem Handwurzelröntgen, einem zahnärztlichen Panoramaröntgen sowie einem MRT-Röntgen unterzogen. Darauf, sowie auf eine körperliche Untersuchung vom 16.12.2009 gestützt, erstellte der beigezogene Sachverständige XXXX sein Gutachten vom XXXX, in welchem er zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführerin mit Datum der radiologischen Aufnahmen vom XXXX mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um das 22. Lebensjahr innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 einzuordnen sei.römisch eins.10. In weiterer Folge leitete das Bundesasylamt Untersuchungen zur Altersfeststellung der Beschwerdeführerin ein, wobei diese mit Schriftsatz vom 01.03.2010 ihre Schwangerschaft bekannt gab. Nachdem die Beschwerdeführerin am 05.11.2010 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, wurde sie einem Handwurzelröntgen, einem zahnärztlichen Panoramaröntgen sowie einem MRT-Röntgen unterzogen. Darauf, sowie auf eine körperliche Untersuchung vom 16.12.2009 gestützt, erstellte der beigezogene Sachverständige römisch 40 sein Gutachten vom römisch 40 , in welchem er zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführerin mit Datum der radiologischen Aufnahmen vom römisch 40 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um das 22. Lebensjahr innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 einzuordnen sei.
I.11. Am 08.03.2011 fand im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, anlässlich derer sie mit dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens konfrontiert wurde. Hiezu führte sie aus, dass sie in keinem Krankenhaus zur Welt gekommen sei und ihre Mutter weder lesen noch schreiben könne. Diese habe ihr gesagt, wie alt sie sei. Personaldokumente könne sie nicht vorlegen. Das Bundesasylamt korrigierte sodann das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf den "XXXX". Weiters wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die von ihrer Mutter und ihren Geschwistern gestellten Anträge im Familienverfahren vor der ÖB Addis Adeba somit zu einem Zeitpunkt gestellt worden wären, als die Beschwerdeführerin schon volljährig gewesen sei. Zu ihrer privaten Situation führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nunmehr seit dem XXXX nach muslimischem Ritus verheiratet sei und mit ihrem Mann in einer Lebensgemeinschaft wohne. Sie erhalte Mutterschutzgeld und besuche einen Deutschkurs. Aktuell ginge es ihr sehr schlecht und könne sie auch ihr Kind nicht stillen. Medikamente nähme sie keine. Abschließend ersuchte der Vertreter um Einräumung einer 14-tägigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich des Gutachtens und hielt fest, dass der Beschwerdeführerin bisher ihre Altersangaben geglaubt worden seien und daher jetzt eine neuerliche Überprüfung derselben nicht zu erfolgen habe.römisch eins.11. Am 08.03.2011 fand im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, anlässlich derer sie mit dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens konfrontiert wurde. Hiezu führte sie aus, dass sie in keinem Krankenhaus zur Welt gekommen sei und ihre Mutter weder lesen noch schreiben könne. Diese habe ihr gesagt, wie alt sie sei. Personaldokumente könne sie nicht vorlegen. Das Bundesasylamt korrigierte sodann das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf den "XXXX". Weiters wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die von ihrer Mutter und ihren Geschwistern gestellten Anträge im Familienverfahren vor der ÖB Addis Adeba somit zu einem Zeitpunkt gestellt worden wären, als die Beschwerdeführerin schon volljährig gewesen sei. Zu ihrer privaten Situation führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nunmehr seit dem römisch 40 nach muslimischem Ritus verheiratet sei und mit ihrem Mann in einer Lebensgemeinschaft wohne. Sie erhalte Mutterschutzgeld und besuche einen Deutschkurs. Aktuell ginge es ihr sehr schlecht und könne sie auch ihr Kind nicht stillen. Medikamente nähme sie keine. Abschließend ersuchte der Vertreter um Einräumung einer 14-tägigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich des Gutachtens und hielt fest, dass der Beschwerdeführerin bisher ihre Altersangaben geglaubt worden seien und daher jetzt eine neuerliche Überprüfung derselben nicht zu erfolgen habe.
I.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 07 09.758-BAT, wurde der Beschwerdeführerin neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt hielt im Kopf des Bescheides das Alter der Beschwerdeführerin folgendermaßen fest:römisch eins.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 07 09.758-BAT, wurde der Beschwerdeführerin neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt hielt im Kopf des Bescheides das Alter der Beschwerdeführerin folgendermaßen fest:
"geboren XXXX". Begründend verwies das Bundesasylamt darauf, dass dem Antrag auf Asylgewährung vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, sodass eine nähere Begründung entfallen könne.
I.13. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 14.03.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte diese die Qualität des Altersfeststellungsgutachtens und verwies in diesem Zusammenhang auf die beigelegte Expertise des XXXX. In einer Gesamtschau sei auf Grund der Ergebnisse der Teilgutachten das vorliegende Gutachten nicht geeignet, ein höheres Lebensalter als das von ihr angegebene festzustellen. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei es auch, ihren Geburtstag und -monat um zwei Monate und vier Tage zu verlegen.römisch eins.13. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 14.03.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte diese die Qualität des Altersfeststellungsgutachtens und verwies in diesem Zusammenhang auf die beigelegte Expertise des römisch 40 . In einer Gesamtschau sei auf Grund der Ergebnisse der Teilgutachten das vorliegende Gutachten nicht geeignet, ein höheres Lebensalter als das von ihr angegebene festzustellen. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei es auch, ihren Geburtstag und -monat um zwei Monate und vier Tage zu verlegen.
I.14. In ihrer Stellungnahme vom 25.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters fest, dass sich ihr Rechtsmittel nicht gegen den Spruch der Entscheidung, sondern ausschließlich gegen die vorgenommene Abänderung des Geburtsdatums richte. Sie wies zudem darauf hin, dass über ihren Asylantrag mit Bescheid vom 05.06.2008 inhaltlich gleichlautend entschieden worden sei. Diese Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen und sei bisher nicht aufgehoben worden. Da gemäß § 68 AVG in derselben Sache nicht zweimal entschieden werden könne, sei es nicht möglich, nunmehr neuerlich zu entscheiden, weshalb beantragt würde, die vorliegende Entscheidung des Bundesasylamtes ersatzlos aufzuheben.römisch eins.14. In ihrer Stellungnahme vom 25.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters fest, dass sich ihr Rechtsmittel nicht gegen den Spruch der Entscheidung, sondern ausschließlich gegen die vorgenommene Abänderung des Geburtsdatums richte. Sie wies zudem darauf hin, dass über ihren Asylantrag mit Bescheid vom 05.06.2008 inhaltlich gleichlautend entschieden worden sei. Diese Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen und sei bisher nicht aufgehoben worden. Da gemäß Paragraph 68, AVG in derselben Sache nicht zweimal entschieden werden könne, sei es nicht möglich, nunmehr neuerlich zu entscheiden, weshalb beantragt würde, die vorliegende Entscheidung des Bundesasylamtes ersatzlos aufzuheben.
I.15. Mit Schriftsatz vom 29.03.2011 nahm der beigezogene Gutachter XXXX Stellung zum Einwand von XXXX.römisch eins.15. Mit Schriftsatz vom 29.03.2011 nahm der beigezogene Gutachter römisch 40 Stellung zum Einwand von römisch 40 .
I.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, Zl. A5 418.673-1/2011/4E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass das Bundesasylamt keine wirksame Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides vorgenommen habe, sodass der bekämpfte Bescheid in Missachtung der Rechtskraftwirkung ergangen und infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben gewesen sei.römisch eins.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, Zl. A5 418.673-1/2011/4E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass das Bundesasylamt keine wirksame Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides vorgenommen habe, sodass der bekämpfte Bescheid in Missachtung der Rechtskraftwirkung ergangen und infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben gewesen sei.
I.17. In weiterer Folge nahm das Bundesasylamt mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.11.2011, Zl. 07 09.758-BAT, das zur Zl. 07 09.758 geführte Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG auf (Spruchpunkt I.) und verfügte in einem Spruchpunkt II., dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, mit der Maßgabe gelte, dass das im Bescheid mit "XXXX" festgestellte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nun richtig "XXXX" laute.römisch eins.17. In weiterer Folge nahm das Bundesasylamt mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.11.2011, Zl. 07 09.758-BAT, das zur Zl. 07 09.758 geführte Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG auf (Spruchpunkt römisch eins.) und verfügte in einem Spruchpunkt römisch zwei., dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, mit der Maßgabe gelte, dass das im Bescheid mit "XXXX" festgestellte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nun richtig "XXXX" laute.
Das Bundesasyamt begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich in Bezug auf das angegeben Alter der Beschwerdeführerin Unzulänglichkeiten ergeben hätten und das in der Folge eingeholte Altersfeststellungsgutachten eindeutig ihre Volljährigkeit zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ergeben habe. Daraus sei zu folergen, dass die Genannte in Bezug auf ihre Personalien falsche Angaben getätigt habe. Zwischen diesen falschen Angaben von wesentlicher Bedeutung und der Entscheidungspraxis der Behörde bestünde jedenfalls ein Kausalzusammenhang. Alleine durch ihre falschen Angaben sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihre Familie nachzuholen. Zudem habe sie vorsätzlich ein Geburtsdatum im Minderjährigenbereich präsentiert, um einen günstigeren Bescheid und Vorteile zu erwirken. In einer Gesamtbetrachtung sei daher der Erschleichungstatbestand verwirklicht. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass sie das Verfahren zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur insoweit wieder aufgenommen habe, als im wieder aufzunehmenden Verfahren ihre Identität (Name und Geburtsdatum) ermittelt und richtig gestellt worden sei. Die Gründe, die vormals zur Erlassung eines positiven Asylbescheides vorgelegen seien, bestünden nach wie vor.Das Bundesasyamt begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich in Bezug auf das angegeben Alter der Beschwerdeführerin Unzulänglichkeiten ergeben hätten und das in der Folge eingeholte Altersfeststellungsgutachten eindeutig ihre Volljährigkeit zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 ergeben habe. Daraus sei zu folergen, dass die Genannte in Bezug auf ihre Personalien falsche Angaben getätigt habe. Zwischen diesen falschen Angaben von wesentlicher Bedeutung und der Entscheidungspraxis der Behörde bestünde jedenfalls ein Kausalzusammenhang. Alleine durch ihre falschen Angaben sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihre Familie nachzuholen. Zudem habe sie vorsätzlich ein Geburtsdatum im Minderjährigenbereich präsentiert, um einen günstigeren Bescheid und Vorteile zu erwirken. In einer Gesamtbetrachtung sei daher der Erschleichungstatbestand verwirklicht. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass sie das Verfahren zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur insoweit wieder aufgenommen habe, als im wieder aufzunehmenden Verfahren ihre Identität (Name und Geburtsdatum) ermittelt und richtig gestellt worden sei. Die Gründe, die vormals zur Erlassung eines positiven Asylbescheides vorgelegen seien, bestünden nach wie vor.
I.18. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.11.2011 im Wege ihres Rechtsvertreters Beschwerde und verwies darin in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Altersfeststellung auf ihre Beschwerde vom 14.03.2011 bzw. auf das Gutachten durch XXXX vom XXXX. Auch bei Angabe eines unrichtigen Alters wäre ihr jedoch mangels Dokumentation ihrer Geburt in Somalia keinesfalls Vorsatz vorzuwerfen. Hinzu käme, dass ein Erschleichen des Bescheides nicht vorliege, da sie ohnehin Asyl erhalten hätte. Weiters hätte das Bundesasylamt auch schon vor Erlassung des Bescheides vom 05.06.2008 ein Altersgutachten einholen können, weshalb kein Wiederaufnahmegrund vorliege.römisch eins.18. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.11.2011 im Wege ihres Rechtsvertreters Beschwerde und verwies darin in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Altersfeststellung auf ihre Beschwerde vom 14.03.2011 bzw. auf das Gutachten durch römisch 40 vom römisch 40 . Auch bei Angabe eines unrichtigen Alters wäre ihr jedoch mangels Dokumentation ihrer Geburt in Somalia keinesfalls Vorsatz vorzuwerfen. Hinzu käme, dass ein Erschleichen des Bescheides nicht vorliege, da sie ohnehin Asyl erhalten hätte. Weiters hätte das Bundesasylamt auch schon vor Erlassung des Bescheides vom 05.06.2008 ein Altersgutachten einholen können, weshalb kein Wiederaufnahmegrund vorliege.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.8. Gemäß § 69 Abs. 1 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Absatz 3, kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß Abs. 4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
II.9. Gemäß § 70 Abs. 1 ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.römisch zwei.9. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind gemäß Abs. 2 keinesfalls zu wiederholen.Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind gemäß Absatz 2, keinesfalls zu wiederholen.
Gemäß Abs. 3 steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.Gemäß Absatz 3, steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.
II.10. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde vom 30.11.2011 trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid (so übersieht die belangte Behörde, dass sie gleichzeitig mit der Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen in ihrem Spruchpunkt II. eine Sachentscheidung getroffen hat, die grundsätzlich innerhalb einer zwei-Wochen-Frist bekämpfbar ist!) als rechtzeitig eingebracht gilt, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde.römisch zwei.10. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde vom 30.11.2011 trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid (so übersieht die belangte Behörde, dass sie gleichzeitig mit der Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen in ihrem Spruchpunkt römisch zwei. eine Sachentscheidung getroffen hat, die grundsätzlich innerhalb einer zwei-Wochen-Frist bekämpfbar ist!) als rechtzeitig eingebracht gilt, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Bescheid vom 05.06.2008, mit welchem der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden war, in erster und letzter Instanz am 11.06.2008 erlassen. Der Bescheid erwuchs am 25.06.2008 in Rechtskraft. Das Bundesasylamt war daher auch für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zuständig. Weiters ist die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des im Beschwerdefall herangezogenen § 69 Abs. 1 Z 1 AVG an keine Frist gebunden und kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Bescheid vom 05.06.2008, mit welchem der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden war, in erster und letzter Instanz am 11.06.2008 erlassen. Der Bescheid erwuchs am 25.06.2008 in Rechtskraft. Das Bundesasylamt war daher auch für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zuständig. Weiters ist die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des im Beschwerdefall herangezogenen Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG an keine Frist gebunden und kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden.
Das Bundesasylamt begründet die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin damit, dass sich diese durch unrichtige Angaben bezüglich ihres Alters den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe. Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf das Ergebnis des nach Rechtskraft des positiven Asylbescheides durchgeführten Altersfeststellungsgutachtens, welches aufgrund von Ungereimtheiten in Bezug auf sämtliche Geburtsdaten ihrer im Wege des Botschaftsverfahrens nachgereisten Geschwister veranlasst worden war.Das Bundesasylamt begründet die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin damit, dass sich diese durch unrichtige Angaben bezüglich ihres Alters den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen habe. Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf das Ergebnis des nach Rechtskraft des positiven Asylbescheides durchgeführten Altersfeststellungsgutachtens, welches aufgrund von Ungereimtheiten in Bezug auf sämtliche Geburtsdaten ihrer im Wege des Botschaftsverfahrens nachgereisten Geschwister veranlasst worden war.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen "Erschleichung des Bescheides" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Demnach liegt das "Erschleichen" eines Bescheides nur dann vor, wenn zusammengefasst jedenfalls drei Voraussetzungen gegeben sind:Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen "Erschleichung des Bescheides" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Demnach liegt das "Erschleichen" eines Bescheides nur dann vor, wenn zusammengefasst jedenfalls drei Voraussetzungen gegeben sind:
Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein, zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen und drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG §69, Rz 12ff mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein, zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen und drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG §69, Rz 12ff mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Festzuhalten ist für den konkreten Fall, dass auf Basis einer multifaktoriellen Altersdiagnostik das Alter der Beschwerdeführerin mit Datum vom XXXX innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 Jahren eingeschätzt wurde. Davon ausgehend, wäre sie tatsächlich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 05.06.2008 und daher auch zum Zeitpunkt der Antragstellung ihrer Familienangehörigen (Mutter sowie Geschwister) im Rahmen des Botschaftsverfahrens am 03.10.2008 bereits volljährig - und nicht wie von ihr behauptet, erst XXXX alt - gewesen.Festzuhalten ist für den konkreten Fall, dass auf Basis einer multifaktoriellen Altersdiagnostik das Alter der Beschwerdeführerin mit Datum vom römisch 40 innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 Jahren eingeschätzt wurde. Davon ausgehend, wäre sie tatsächlich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 05.06.2008 und daher auch zum Zeitpunkt der Antragstellung ihrer Familienangehörigen (Mutter sowie Geschwister) im Rahmen des Botschaftsverfahrens am 03.10.2008 bereits volljährig - und nicht wie von ihr behauptet, erst römisch 40 alt - gewesen.
Ohne auf die Qualität des Altersfeststellungsgutachtens einzugehen, ist aber - selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben zu ihrem Alter getätigt hätte - festzuhalten, dass jedenfalls der von der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde fehlt. Durch die vermeintlich unrichtigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter sind keine Tatsachen verborgen geblieben, bei deren Kenntnis das Bundesasylamt einen anderen (negativen) Bescheid erlassen hätte.
Außerdem hat die belangte Behörde selbst im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber griechischen Asylbehörden am 30.06.2007 behauptet habe, am XXXX geboren zu sein, während sie das Asylverfahren in Österreich im Oktober 2007 unter dem Geburtsdatum "XXXX" angestrengt hatte. Dieser Umstand war dem Bundesasylamt aber bereits am 18.02.2008 durch die Information der griechischen Behörden im Zuge des Dublin-Konsultationsverfahrens bekannt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Bundesasylamt daher ob der unterschiedlichen Altersangaben der Beschwerdeführerin zumutbar und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, durch Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens ihr wahres Alter von Amts wegen zu ermitteln. Dennoch hat es die belangte Behörde unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu veranlassen und legte die vor den österreichischen Behörden getätigten Altersangaben der Beschwerdeführerin dem Bescheid vom 05.06.2008 zugrunde. Eine nähere Begründung ist dem genannten Bescheid nicht zu entnehmen.Außerdem hat die belangte Behörde selbst im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber griechischen Asylbehörden am 30.06.2007 behauptet habe, am römisch 40 geboren zu sein, während sie das Asylverfahren in Österreich im Oktober 2007 unter dem Geburtsdatum "XXXX" angestrengt hatte. Dieser Umstand war dem Bundesasylamt aber bereits am 18.02.2008 durch die Information der griechischen Behörden im Zuge des Dublin-Konsultationsverfahrens bekannt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Bundesasylamt daher ob der unterschiedlichen Altersangaben der Beschwerdeführerin zumutbar und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, durch Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens ihr wahres Alter von Amts wegen zu ermitteln. Dennoch hat es die belangte Behörde unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu veranlassen und legte die vor den österreichischen Behörden getätigten Altersangaben der Beschwerdeführerin dem Bescheid vom 05.06.2008 zugrunde. Eine nähere Begründung ist dem genannten Bescheid nicht zu entnehmen.
Das Bundesasylamt hat es daher unterlassen, durch amtswegige, mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundene Ermittlungen die Richtigkeit der Altersangaben der Beschwerdeführerin zu widerlegen.
Wenn es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. z.B. VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184; 10.09.2003, 2003/18/0062; 08.06.2006, 2004/01/0470).Wenn es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche z.B. VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184; 10.09.2003, 2003/18/0062; 08.06.2006, 2004/01/0470).
Der Beschwerdeführerin kann es daher nun nicht zur Last fallen, dass das Bundesasylamt anlässlich der Asylgewährung - trotz damals bereits bestehender widersprüchlicher Altersangaben - nur kursorisch ermittelt hat.
Da das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen ist (zB VwGH 26.04.1984, 81/05/0081), kann die Nachlässigkeit des Bundesasylamtes bei den Ermittlungen anlässlich der Asylgewährung im Jahr 2008 der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden.
Der erkennende Senat hält daher - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG für nicht gegeben. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß §§ 69 Abs. 3 iVm 69 Abs. 1 AVG war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und war in der Folge auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der erkennende Senat hält daher - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG für nicht gegeben. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 69, Absatz 3, in Verbindung mit 69 Absatz eins, AVG war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und war in der Folge auch der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel, Wiederaufnahme, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
28.09.2012