RS Vwgh 2005/10/18 2005/03/0060

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es ist hinsichtlich der gemäß § 8 Abs 1 Waffengesetz anzustellenden Prognose nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer missbräuchlichen bzw leichtfertigen Verwendung oder sorglosen Verwahrung der Waffe gekommen ist, weil auch auf Grund anderer Tatsachen auf zukünftiges missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen geschlossen werden kann (vgl die hg Erkenntnisse vom 6. November 1997, Zl 97/20/0122, und vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030060.X02

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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