TE AsylGH Beschluss 2012/8/14 C5 405853-1/2009

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Veröffentlicht am 14.08.2012
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Norm

AVG §68 Abs2

Spruch

C5 405.853-1/2009/14Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2009, 08 12.287-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2009, 08 12.287-BAW, beschlossen:

Die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.11.2011, Zahl:

C5 405.853-1/2009/9Z, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.C5 405.853-1/2009/9Z, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 6.12.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit Bescheid vom 20.3.2009, 08 12.287-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 6.12.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit Bescheid vom 20.3.2009, 08 12.287-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7.4.2009, die von der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Wilfried Embacher ua. namens des Beschwerdeführers eingebracht wurde; der damals einschreitende Rechtsanwalt berief sich gemäß § 8 Rechtsanwaltsordnung (in der Folge: RAO) auf die erteilte Vollmacht.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7.4.2009, die von der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Wilfried Embacher ua. namens des Beschwerdeführers eingebracht wurde; der damals einschreitende Rechtsanwalt berief sich gemäß Paragraph 8, Rechtsanwaltsordnung (in der Folge: RAO) auf die erteilte Vollmacht.

1.2. Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 gab der Beschwerdeführer, vertreten - nun - durch Rechtsanwalt Dr. Gustav Eckharter, bekannt, dass er das Vollmachtsverhältnis zu seinem bisherigen Rechtsvertreter am 11.10.2011 aufgelöst und zu seiner weiteren rechtsfreundlichen Vertretung Rechtsanwalt Dr. Eckharter bevollmächtigt habe. Der nunmehr einschreitende Rechtsanwalt berief sich auf § 8 RAO und § 10 Abs. 1 AVG.1.2. Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 gab der Beschwerdeführer, vertreten - nun - durch Rechtsanwalt Dr. Gustav Eckharter, bekannt, dass er das Vollmachtsverhältnis zu seinem bisherigen Rechtsvertreter am 11.10.2011 aufgelöst und zu seiner weiteren rechtsfreundlichen Vertretung Rechtsanwalt Dr. Eckharter bevollmächtigt habe. Der nunmehr einschreitende Rechtsanwalt berief sich auf Paragraph 8, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG.

1.3. Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Ecker, Embacher und Neugschwendtner, den "Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters". Im Weiteren hieß es, der Beschwerdeführer beantrage gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 "das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters" gemäß § 66 AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu den genannten Rechtsanwälten, so hieß es ausdrücklich, bleibe weiterhin aufrecht. Im Rubrum des Schriftsatzes berufen sich die einschreitenden Rechtsanwälte auf § 8 RAO. Im selben Schriftsatz wurde derselbe Antrag für eine große Zahl anderer Beschwerdeführer gleichzeitig gestellt.1.3. Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Ecker, Embacher und Neugschwendtner, den "Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters". Im Weiteren hieß es, der Beschwerdeführer beantrage gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, "das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters" gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu den genannten Rechtsanwälten, so hieß es ausdrücklich, bleibe weiterhin aufrecht. Im Rubrum des Schriftsatzes berufen sich die einschreitenden Rechtsanwälte auf Paragraph 8, RAO. Im selben Schriftsatz wurde derselbe Antrag für eine große Zahl anderer Beschwerdeführer gleichzeitig gestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2011 entsprach der Asylgerichtshof dem Antrag vom 31.10.2011 und stellte dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2011 entsprach der Asylgerichtshof dem Antrag vom 31.10.2011 und stellte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.

Mit Schreiben vom 25.11.2011 gab die Rechtsanwaltskanzlei Ecker, Embacher und Neugschwendtner bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst worden sei; ein Datum für das Wirksamwerden dieser Auflösung wurde nicht bekannt gegeben.

1.4. Mit Schriftsatz vom 1.12.2011 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eckharter, den Antrag "auf ersatzlose Aufhebung der Verfahrensanordnung und Abberufung des (r) bestellten RechtsberaterIn". Er verwies auf sein Schreiben vom 11.10.2011 bezüglich des Vollmachtswechsels, sodass der Antrag vom 2.11.2011 (recte 31.10.2011) nicht in seinem Namen und mit seinem Wissen oder Willen gestellt worden sei, da der Antragsverfasser zu diesem Zeitpunkt über keine Vollmacht des Beschwerdeführers mehr verfügt habe, "was der angerufene Gerichtshof allein bei oberflächlicher Betrachtung des Aktes hätte erkennen müssen". Der Beschwerdeführer habe zu seiner rechtsfreundlichen Vertretung Dr. Eckharter bevollmächtigt und spreche sich "demgemäß ganz entschieden gegen die gesetzwidrig getroffene Verfahrensanordnung aus".

2. Über diesen Antrag hat der Asylgerichtshof erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2.1. Die Regelungen über "Rechtsberater" im AsylG 2005 wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) neu gefasst.2.2.1. Die Regelungen über "Rechtsberater" im AsylG 2005 wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) neu gefasst.

§ 66 Abs. 1 AsylG 2005 lautet nunmehr:Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 lautet nunmehr:

"In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen."

Die Übergangsvorschrift des § 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautete:Die Übergangsvorschrift des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautete:

"Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."

Die Wortfolge "bis spätestens 31. Oktober 2011" in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.6.2012, G 41/12, als verfassungswidrig aufgehoben, ohne dass eine Frist gesetzt worden wäre.Die Wortfolge "bis spätestens 31. Oktober 2011" in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.6.2012, G 41/12, als verfassungswidrig aufgehoben, ohne dass eine Frist gesetzt worden wäre.

2.2.2.1. Es trifft zu, wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausführt, dass er bereits mit Schreiben vom 11.10.2011 den Vollmachtswechsel bekannt gegeben hatte. Als sein früherer rechtsfreundlicher Vertreter am 31.10.2011 den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters stellte, sah sich der Asylgerichtshof jedoch dennoch nicht dazu veranlasst, an einem - neuen - Vollmachtsverhältnis zu ihm zu zweifeln, da es zum einen durchaus möglich ist, verschiedene Rechtsanwälte - auch unterschiedlicher Kanzleien - mit der Vertretung zu bevollmächtigen, und da es zum anderen nach der Erfahrung des erkennenden Gerichtes bei Asylwerbern nicht selten zu mehreren Vollmachtswechseln hintereinander kommt und dabei auch frühere Rechtsvertreter von neuem bevollmächtigt werden. Zudem hatten sich die am 31.10.2011 einschreitenden Rechtsanwälte auf § 8 RAO und auf § 10 AVG berufen. Gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz RAO ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung vor allen Gerichten und Behörden deren urkundlichen Nachweis; nach § 10 Abs. 1 dritter Satz AVG ersetzt, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet, die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Der Asylgerichtshof kann daher nicht finden, dass er - wie der Beschwerdeführer meint - "allein bei oberflächlicher Betrachtung des Aktes hätte erkennen müssen", dass der Beschwerdeführer nicht von jenen Rechtsanwälten vertreten werde, die am 31.10.2011 für ihn einschritten.2.2.2.1. Es trifft zu, wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausführt, dass er bereits mit Schreiben vom 11.10.2011 den Vollmachtswechsel bekannt gegeben hatte. Als sein früherer rechtsfreundlicher Vertreter am 31.10.2011 den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters stellte, sah sich der Asylgerichtshof jedoch dennoch nicht dazu veranlasst, an einem - neuen - Vollmachtsverhältnis zu ihm zu zweifeln, da es zum einen durchaus möglich ist, verschiedene Rechtsanwälte - auch unterschiedlicher Kanzleien - mit der Vertretung zu bevollmächtigen, und da es zum anderen nach der Erfahrung des erkennenden Gerichtes bei Asylwerbern nicht selten zu mehreren Vollmachtswechseln hintereinander kommt und dabei auch frühere Rechtsvertreter von neuem bevollmächtigt werden. Zudem hatten sich die am 31.10.2011 einschreitenden Rechtsanwälte auf Paragraph 8, RAO und auf Paragraph 10, AVG berufen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz RAO ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung vor allen Gerichten und Behörden deren urkundlichen Nachweis; nach Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG ersetzt, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet, die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Der Asylgerichtshof kann daher nicht finden, dass er - wie der Beschwerdeführer meint - "allein bei oberflächlicher Betrachtung des Aktes hätte erkennen müssen", dass der Beschwerdeführer nicht von jenen Rechtsanwälten vertreten werde, die am 31.10.2011 für ihn einschritten.

Da diese Rechtsanwälte am 25.11.2011 - somit erst nach der Zustellung der Verfahrensanordnung - die Vollmachtsauflösung bekanntgaben und da der Beschwerdeführer selbst behauptet, sie hätten seit 11.10.2011 nicht mehr über seine Vollmacht verfügt, geht der Asylgerichtshof nun davon aus, dass dies zutrifft und dass diese Rechtsanwälte am 31.10.2011 nicht mehr bevollmächtigt waren und den Antrag bloß aus Versehen gestellt haben. (Für diese Annahme spricht nicht zuletzt, dass der Antrag im Namen einer Vielzahl von Beschwerdeführern gleichzeitig gestellt worden war.) Mit der Verfahrensanordnung vom 22.11.2011 wurde somit über einen Antrag entschieden, der namens des Beschwerdeführers nicht wirksam gestellt worden war. Aus diesem Grund ist dem Antrag auf Aufhebung der Verfahrensanordnung stattzugeben.

2.2.2.2.1. Zu fragen ist, auf welche Weise diese Aufhebung rechtlich zustande zu bringen ist. Wäre der Rechtsberater mit Bescheid beigegeben worden, so könnte dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben werden. Wäre der Rechtsberater mit Erkenntnis oder Beschluss - in einer dieser Formen ergehen gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 Entscheidungen des Asylgerichtshofes - beigegeben worden, so könnte diese Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben werden. Der Rechtsberater wurde aber mit Verfahrensanordnung beigegeben, wie dies § 75 Abs. 16 zweiter Satz AsylG 2005 vorsieht, der insoweit § 66 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 nachgebildet ist. Die Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage (1078 BlgNR 24.GP, 47 und 49) geben über den Grund dafür keinen Aufschluss ("Abs. 1 bestimmt, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. [...] Die Abs. 15 und 16 stellen Übergangsbestimmungen betreffend die Rechtsberatung dar. [...] Abs. 16 trifft eine sachgerechte Bestimmung für Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, um diese in das neue System der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof [§ 66] überzuführen. Diese Asylwerber können in einer einmonatigen Frist bis 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 beim Asylgerichtshof beantragen.").2.2.2.2.1. Zu fragen ist, auf welche Weise diese Aufhebung rechtlich zustande zu bringen ist. Wäre der Rechtsberater mit Bescheid beigegeben worden, so könnte dieser Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben werden. Wäre der Rechtsberater mit Erkenntnis oder Beschluss - in einer dieser Formen ergehen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 Entscheidungen des Asylgerichtshofes - beigegeben worden, so könnte diese Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben werden. Der Rechtsberater wurde aber mit Verfahrensanordnung beigegeben, wie dies Paragraph 75, Absatz 16, zweiter Satz AsylG 2005 vorsieht, der insoweit Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 nachgebildet ist. Die Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage (1078 BlgNR 24.GP, 47 und 49) geben über den Grund dafür keinen Aufschluss ("Abs. 1 bestimmt, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. [...] Die Absatz 15 und 16 stellen Übergangsbestimmungen betreffend die Rechtsberatung dar. [...] Absatz 16, trifft eine sachgerechte Bestimmung für Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, um diese in das neue System der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof [§ 66] überzuführen. Diese Asylwerber können in einer einmonatigen Frist bis 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, beim Asylgerichtshof beantragen.").

Tatsächlich hatte sich der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Rechtsform der Beigabe des Rechtsberaters, und zwar zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011, - damals lautete die gesetzliche Bezeichnung "Flüchtlingsberater" - wie folgt geäußert (VfSlg. 19.188/2010):Tatsächlich hatte sich der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Rechtsform der Beigabe des Rechtsberaters, und zwar zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011, - damals lautete die gesetzliche Bezeichnung "Flüchtlingsberater" - wie folgt geäußert (VfSlg. 19.188 aus 2010,):

"Bei der Erledigung eines Antrages auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung, die sich auf ein konkretes Verfahren vor dem AsylGH bezieht. Das AVG unterscheidet zwei Arten derartiger Erledigungen: Die Verfahrensanordnung und den verfahrensrechtlichen Bescheid [...]."Bei der Erledigung eines Antrages auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung, die sich auf ein konkretes Verfahren vor dem AsylGH bezieht. Das AVG unterscheidet zwei Arten derartiger Erledigungen: Die Verfahrensanordnung und den verfahrensrechtlichen Bescheid [...].

Gegen Verfahrensanordnungen ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit enderledigenden Bescheid angefochten werden. Verfahrensrechtliche Bescheide sind hingegen entsprechend den Formvorschriften des § 58 AVG zu erlassen und können sogleich mit Rechtsmitteln bekämpft werden. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Flüchtlingsberater mittels Verfahrensanordnung oder verfahrensrechtlicher Entscheidung beizugeben ist.Gegen Verfahrensanordnungen ist gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit enderledigenden Bescheid angefochten werden. Verfahrensrechtliche Bescheide sind hingegen entsprechend den Formvorschriften des Paragraph 58, AVG zu erlassen und können sogleich mit Rechtsmitteln bekämpft werden. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Flüchtlingsberater mittels Verfahrensanordnung oder verfahrensrechtlicher Entscheidung beizugeben ist.

10.2. Ob eine im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergehende, das Verfahren betreffende Erledigung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu ergehen hat, ist - sofern der Gesetzgeber nicht selbst den Begriff verwendet, wie in § 39 Abs. 2 und § 67 e Abs. 2 AVG - durch Interpretation zu ermitteln. Ausschlaggebend ist letzten Endes das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, ¿dh ob es ihm zumutbar ist, im Interesse der Verfahrensökonomie mit seiner Berufung gegen die verfahrensrechtliche Erledigung bis zur Erlassung des in der Sache ergehenden Bescheides zuzuwarten und die Erledigung gemeinsam mit dem verfahrensbeendenden Bescheid anzufechten, oder ob wegen der mit der Verfahrensanordnung für ihn verbundenen Nachteile (Rechtsschutzdefizite) die sofortige Anfechtung möglich sein muss und deshalb ein verfahrensrechtlicher Bescheid geboten ist' [...].10.2. Ob eine im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergehende, das Verfahren betreffende Erledigung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu ergehen hat, ist - sofern der Gesetzgeber nicht selbst den Begriff verwendet, wie in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 67, e Absatz 2, AVG - durch Interpretation zu ermitteln. Ausschlaggebend ist letzten Endes das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, ¿dh ob es ihm zumutbar ist, im Interesse der Verfahrensökonomie mit seiner Berufung gegen die verfahrensrechtliche Erledigung bis zur Erlassung des in der Sache ergehenden Bescheides zuzuwarten und die Erledigung gemeinsam mit dem verfahrensbeendenden Bescheid anzufechten, oder ob wegen der mit der Verfahrensanordnung für ihn verbundenen Nachteile (Rechtsschutzdefizite) die sofortige Anfechtung möglich sein muss und deshalb ein verfahrensrechtlicher Bescheid geboten ist' [...].

10.3.1. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes spricht schon das Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern im Asylverfahren dafür, dass über den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen ist:

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 (zur damaligen Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997) aus dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze abgeleitet hat, muss Asylwerbern auch in jenen Fällen, in denen keine Anwaltspflicht besteht, ein Rechtsbeistand zukommen: Einem rechtsschutzsuchenden Asylwerber, der ¿im Regelfall der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher schon zum rein sprachlichen Verständnis des ihm zugestellten Bescheides fremder Hilfe bedarf', muss ¿grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis des Bescheides - einschließlich der rechtlichen Wertung des zur Bescheiderlassung führenden Verfahrens - möglich gemacht werden; demnach muss ihm die Möglichkeit geboten werden, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen ...'.Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.218 aus 1998, (zur damaligen Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,) aus dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze abgeleitet hat, muss Asylwerbern auch in jenen Fällen, in denen keine Anwaltspflicht besteht, ein Rechtsbeistand zukommen: Einem rechtsschutzsuchenden Asylwerber, der ¿im Regelfall der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher schon zum rein sprachlichen Verständnis des ihm zugestellten Bescheides fremder Hilfe bedarf', muss ¿grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis des Bescheides - einschließlich der rechtlichen Wertung des zur Bescheiderlassung führenden Verfahrens - möglich gemacht werden; demnach muss ihm die Möglichkeit geboten werden, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen ...'.

Die nachteiligen Folgen einer mangelhaften Vertretung im Asylverfahren können sich frühestens mit der (negativen) Entscheidung des AsylGH zeigen. Für den Asylwerber und dessen Rechtsschutzinteresse ist es aber nicht ausreichend, erst die endgültige Sachentscheidung des AsylGH mit der Begründung bekämpfen zu können, sie sei deshalb nachteilig für ihn ausgegangen, weil ihm für das Verfahren kein Flüchtlingsberater zur Beratung bzw. Vertretung beigestellt worden sei. Das Verfahrensergebnis hängt entscheidend vom Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren ab, wofür er den Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können muss. Fehlendes Vorbringen kann nicht ohne weiteres nachgeholt oder ergänzt werden. Ein bloß nachträglicher Rechtsschutz griffe daher zu kurz, weswegen die Nichtbeigebung eines Flüchtlingsberaters der sofortigen Bekämpfbarkeit bedarf.

Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Anordnung darüber getroffen hat, in welcher Form im konkreten Fall die verfahrensrechtliche Erledigung zu erfolgen hat, ist die Entscheidung über die Beigebung eines Flüchtlingsberaters als verfahrensrechtlicher Bescheid zu werten.

Im Übrigen ist die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem AsylGH sinngemäß mit der Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verwaltungsstrafverfahren [...] vergleichbar, welche ebenfalls als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist [...]."

2.2.2.2.2. Das AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 hatte keine Anordnungen über die Rechtsform der Beigabe eines Rechtsberaters (bzw. Flüchtlingsberaters) getroffen. Angesichts des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber des FrÄG 2011 nicht eine Verfahrensanordnung, sondern einen Beschluss als die Form vorgesehen hätte, in welcher der Asylgerichtshof über einen Antrag nach § 75 Abs. 16 AsylG 2005 zu entscheiden hat. Dies hat er nicht getan; er hat möglicherweise deshalb in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 eine Verfahrensanordnung (notabene nicht für die Beigabe des Rechtsberaters, sondern für die Information des Asylwerbers und des Rechtsberaters über diese Beigabe) vorgesehen, weil er davon ausgegangen sein man, dass ein Asylwerber durch die Beigabe eines Rechtsberaters nicht belastet wird und sohin kein "Rechtschutzbedürfnis" iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bestehen könne. Dies hat er möglicherweise im § 75 Abs. 16 AsylG 2005 übernommen und dabei übersehen, dass die Entscheidung über den dort vorgesehenen Antrag auch negativ lauten kann (im Übrigen könnte ja auch der beigegebene Rechtsberater sich durch die Beigabe belastet fühlen). Der vorliegende Fall zeigt ein weiteres Beispiel einer möglichen Belastung des Asylwerbers durch den entsprechenden Rechtsakt, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.2.2.2.2.2. Das AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 hatte keine Anordnungen über die Rechtsform der Beigabe eines Rechtsberaters (bzw. Flüchtlingsberaters) getroffen. Angesichts des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber des FrÄG 2011 nicht eine Verfahrensanordnung, sondern einen Beschluss als die Form vorgesehen hätte, in welcher der Asylgerichtshof über einen Antrag nach Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 zu entscheiden hat. Dies hat er nicht getan; er hat möglicherweise deshalb in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 eine Verfahrensanordnung (notabene nicht für die Beigabe des Rechtsberaters, sondern für die Information des Asylwerbers und des Rechtsberaters über diese Beigabe) vorgesehen, weil er davon ausgegangen sein man, dass ein Asylwerber durch die Beigabe eines Rechtsberaters nicht belastet wird und sohin kein "Rechtschutzbedürfnis" iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bestehen könne. Dies hat er möglicherweise im Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 übernommen und dabei übersehen, dass die Entscheidung über den dort vorgesehenen Antrag auch negativ lauten kann (im Übrigen könnte ja auch der beigegebene Rechtsberater sich durch die Beigabe belastet fühlen). Der vorliegende Fall zeigt ein weiteres Beispiel einer möglichen Belastung des Asylwerbers durch den entsprechenden Rechtsakt, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich zu seiner Interpretation im Erk. VfSlg. 19.188/2010 dadurch veranlasst gesehen, dass der Gesetzgeber die Frage nicht selbst ausdrücklich gelöst hatte. Die Begründung, die er für seine Lösung gibt, legt es freilich nahe anzunehmen, dass die Normierung einer Verfahrensanordnung (anstatt eines Beschlusses) verfassungswidrig wäre. Das kann jedoch dahinstehen, da der Verfassungsgerichtshof in jenem (späteren) Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Prüfung und sodann Aufhebung einer Wortfolge in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 (durch das Erk. 15.6.2012, G 41/12) geboten hat, keinen Anstoß an dieser Normierung genommen und die entsprechenden Teile dieser Bestimmung im Anlassverfahren nicht in Prüfung gezogen hat, obwohl sie jedenfalls präjudiziell war (und im asylgerichtlichen Verfahren durch Erkenntnis entschieden worden war).Der Verfassungsgerichtshof hat sich zu seiner Interpretation im Erk. VfSlg. 19.188 aus 2010, dadurch veranlasst gesehen, dass der Gesetzgeber die Frage nicht selbst ausdrücklich gelöst hatte. Die Begründung, die er für seine Lösung gibt, legt es freilich nahe anzunehmen, dass die Normierung einer Verfahrensanordnung (anstatt eines Beschlusses) verfassungswidrig wäre. Das kann jedoch dahinstehen, da der Verfassungsgerichtshof in jenem (späteren) Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Prüfung und sodann Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 (durch das Erk. 15.6.2012, G 41/12) geboten hat, keinen Anstoß an dieser Normierung genommen und die entsprechenden Teile dieser Bestimmung im Anlassverfahren nicht in Prüfung gezogen hat, obwohl sie jedenfalls präjudiziell war (und im asylgerichtlichen Verfahren durch Erkenntnis entschieden worden war).

2.2.2.2.3. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 19.188/2010 ist der Asylgerichtshof aber der Ansicht, dass § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zumindest analog anwendbar sein muss, um den Weg zur gewünschten Entscheidung frei zu machen. Im Übrigen hat der Asylgerichtshof in einer nicht geringen Zahl von Fällen negative Entscheidungen über Anträge auf Beigabe von Rechtsberatern in Beschlussform erlassen (so zuletzt AsylGH 14.6.2012, D3 257.604-5/2008/24Z).2.2.2.2.3. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 19.188 aus 2010, ist der Asylgerichtshof aber der Ansicht, dass Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zumindest analog anwendbar sein muss, um den Weg zur gewünschten Entscheidung frei zu machen. Im Übrigen hat der Asylgerichtshof in einer nicht geringen Zahl von Fällen negative Entscheidungen über Anträge auf Beigabe von Rechtsberatern in Beschlussform erlassen (so zuletzt AsylGH 14.6.2012, D3 257.604-5/2008/24Z).

2.2.2.3. Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 hat über den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters "ein Einzelrichter" zu entscheiden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 genannte "Einzelrichter" (soweit es nicht um ein Verfahren geht, das nach § 61 Abs. 3 oder 3 a AsylG 2005 von Vornherein vom Einzelrichter zu führen ist) der Vorsitzende des Senates ist und dass diese Bestimmung nicht etwa eine Zuständigkeit des Einzelrichters begründet, sondern sich der Gesetzgeber im Ausdruck vergriffen hat (vgl. auch die Stellungnahme des Präsidiums des Asylgerichtshofes vom 3.2.2011 zum ME des FrÄG 2011, 65/SN-251/ME XXIV. GP: "Weiters sollte die Zuständigkeit eines Einzelrichters bzw. des Vorsitzenden des Senats für solche Entscheidungen normiert werden" [S 7]). Eine solche Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. des Senatsvorsitzenden entspricht jener, wie sie § 61 Abs. 4 AsylG 2005 für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anordnet.2.2.2.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 hat über den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters "ein Einzelrichter" zu entscheiden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 genannte "Einzelrichter" (soweit es nicht um ein Verfahren geht, das nach Paragraph 61, Absatz 3, oder 3 a AsylG 2005 von Vornherein vom Einzelrichter zu führen ist) der Vorsitzende des Senates ist und dass diese Bestimmung nicht etwa eine Zuständigkeit des Einzelrichters begründet, sondern sich der Gesetzgeber im Ausdruck vergriffen hat vergleiche auch die Stellungnahme des Präsidiums des Asylgerichtshofes vom 3.2.2011 zum ME des FrÄG 2011, 65/SN-251/ME römisch 24 . Gesetzgebungsperiode, "Weiters sollte die Zuständigkeit eines Einzelrichters bzw. des Vorsitzenden des Senats für solche Entscheidungen normiert werden" [S 7]). Eine solche Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. des Senatsvorsitzenden entspricht jener, wie sie Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anordnet.

Über den vorliegenden Antrag hatte somit der Senatsvorsitzende durch Beschluss zu entscheiden.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Versehen, Vollmacht, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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