TE AsylGH Beschluss 2012/8/20 C16 424074-1/2012

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Veröffentlicht am 20.08.2012
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Spruch

C16 424.074-1/2012/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Fz. 11 14.462-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Fz. 11 14.462-BAT, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2011 bei einer fremdenpolizeilichen Einreisekontrolle in einem aus Italien kommenden Zug ohne gültiges Reisedokument angetroffen und wegen des Verdachts auf illegale Einreise nach Österreich festgenommen (AS 23, 31).

Er stellte am selben Tag vor Beamten der Polizeiinspektion Villach Bahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19) und es erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprach Paschtu, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, Afghane und unbegleiteter Minderjähriger zu sein, Dari und Paschtu zu sprechen sowie schlepperunterstützt, vermutlich über Griechenland und weiter auf unbekanntem Wege, nach Österreich gekommen zu sein (AS 9).

Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Farsi und seines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen (AS 43), wobei er ua. angab, aus der Provinz Nangarhar zu stammen und in Bezug auf sein Alters nur zu wissen, dass ihm seine Mutter "vor einiger Zeit" gesagt habe, er sei 17 1/2 Jahre alt.

Da eine Eurodac-Abfrage bereits negativ verlaufen war und die Behörde offenbar von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers noch am selben Tag in Österreich zugelassen (AS 41).

Laut eines Aktenvermerks der Behörde vom selben Tag wurde mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters von einer Altersfeststellung Abstand genommen, da der Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde - die offenbar das Geburtsdatum XXXX unterstellte - bald seine Volljährigkeit erreicht haben werde und der nächste Termin für eine Altersfeststellung erst am 24.02.2012 zur Verfügung gestanden hätte (AS 53).Laut eines Aktenvermerks der Behörde vom selben Tag wurde mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters von einer Altersfeststellung Abstand genommen, da der Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde - die offenbar das Geburtsdatum römisch 40 unterstellte - bald seine Volljährigkeit erreicht haben werde und der nächste Termin für eine Altersfeststellung erst am 24.02.2012 zur Verfügung gestanden hätte (AS 53).

Am 14.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, erneut, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu und in Anwesenheit der Rechtsberaterin als gesetzlichen Vertreterin, niederschriftlich einvernommen (AS 103).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 16.12.2011 verfasste das Bundesasylamt den Bescheid, Fz. 11 14.462-BAT, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und er aus Österreich nach Afghanistan ausgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht vor dem ersten Arbeitstag des folgenden Jahres, dh. am 02.01.2012, persönlich ausgehändigt. Eine Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Sein Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.)Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)

Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Im angefochtene Bescheid wurden keine Feststellungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers getroffen und es erfolgte auch keine diesbezügliche Beweiswürdigung, etwa des Parteivorbringens.

Betreffend die Nichtgewährung von Asyl ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus.

Zur Begründung bezüglich der Nichtgewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt ua. in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan an, dass die Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) so sei, dass es dem Beschwerdeführer als jungen und gesundem Mann möglich und zumutbar wäre, in der Heimatprovinz Nangarhar zu leben, was sich aus einer Zusammenstellung von Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes ergebe, welche gesetzlich zur Objektivität verpflichtet sei und einer Qualitätskontrolle unterliege. Die Quellen seien "unbedenklich" und die Kenntnis "der allgemeinen Situation" in Afghanistan sei "notorisch". Die Quellen seien weiters aktuell, und soweit sie "älteren Datum" seien, könnten sie "aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden".

Das Bundesasylamt stützte sich dabei auf Quellen aus den Jahren 2008 bis 2011, wobei Quellen betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar weitgehend fehlen bzw. aus dem Jahre 2010 stammen.

Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK verletze. Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, und ein schützenswertes Privatleben könne aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht angenommen werden.Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK verletze. Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, und ein schützenswertes Privatleben könne aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht angenommen werden.

Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Mit Faxnachricht vom 16.01.2011 legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 311).

Die Beschwerde langte am 25.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 67 d AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 67, d AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Daher ist die gegenständliche Beschwerde nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Daher ist die gegenständliche Beschwerde nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 16 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind um Minderjährige handelt.Gemäß Paragraph 16, AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind um Minderjährige handelt.

Im Falle mündiger Minderjähriger (ab 14 Jahre), deren Interessen nicht von einem Elternteil wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz als gesetzlichen Vertreter. Ab Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger ist dieser der gesetzliche Vertreter für Verfahren nach dem AsylG.

Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Satz 2 AsylG dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG unzulässig, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde.Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG unzulässig, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde nämlich dem Beschwerdeführer persönlich am 02.01.2012 zugestellt, obwohl das Bundesasylamt aufgrund der damaligen Beweislage nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig war.

Das Bundesasylamt ging bei Erlass des angefochtenen Bescheides offenkundig von einem Geburtsdatum XXXX aus, ohne dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers oder anderen Beweismitteln hat ergeben könne, dass der Beschwerdeführer genau zu Jahresbeginn geboren wurde.Das Bundesasylamt ging bei Erlass des angefochtenen Bescheides offenkundig von einem Geburtsdatum römisch 40 aus, ohne dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers oder anderen Beweismitteln hat ergeben könne, dass der Beschwerdeführer genau zu Jahresbeginn geboren wurde.

Der Beschwerdeführer hatte vielmehr bei seinen Einvernahmen Anfang Dezember 2011 lediglich angegeben, er habe vor "einiger Zeit" von seiner Mutter gehört, dass er 17 1/2 Jahre alt sei. Daraus zu schließen, dass der Beschwerdeführer gut drei Wochen später die Volljährigkeit erreichen werde, erscheint dem Asylgerichtshof willkürlich.

Fest stand nach dem damaligen Ermittlungsergebnis nämlich allenfalls, dass der Beschwerdeführer im Jahre XXXX geboren wurde, nicht jedoch wann in diesem Jahr. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er nach Angaben seiner Mutter "vor einiger Zeit" (noch) 17 1/2 Jahre gewesen sei, konnte das Bundesasylamt folglich alleinfalls schließen, dass der Beschwerdeführer, der Afghanistan - so auch das Bundesasylamt - im November 2011 verlassen hatte, im April 2012 volljährig werden könnte.Fest stand nach dem damaligen Ermittlungsergebnis nämlich allenfalls, dass der Beschwerdeführer im Jahre römisch 40 geboren wurde, nicht jedoch wann in diesem Jahr. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er nach Angaben seiner Mutter "vor einiger Zeit" (noch) 17 1/2 Jahre gewesen sei, konnte das Bundesasylamt folglich alleinfalls schließen, dass der Beschwerdeführer, der Afghanistan - so auch das Bundesasylamt - im November 2011 verlassen hatte, im April 2012 volljährig werden könnte.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer somit nach Lage der Akten des Bundesasylamt jedenfalls noch nicht volljährig.

Der Asylgerichtshof geht allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers volljährig geworden ist, so dass eine Zustellung an den Beschwerdeführer nunmehr rechtliche wirksam wäre.

Der Asylgerichtshof weist im Übrigen nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, an inhaltlichen Mängeln leiden könnte.

Dies insbesondere in Bezug auf fehlende oder bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides teilweise stark veralteten Quellen im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan, va. in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, in der sich nach den Feststellungen des Bundesasylamtes seine Familienangehörigen befinden sollen, bzw. in Bezug auf etwaige Möglichkeiten für den uU. kranken Beschwerdeführer, eine Existenzgrundlage in einem anderen Landesteils zu finden. Hiezu mag auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Gz. U 202/12 vom 20.06.2012) hingewiesen werden.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte

Minderjährigkeit, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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