TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/22 C4 418730-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C4 418.730-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zahl: 10 01.189-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zahl: 10 01.189-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, bei einem Verkehrsunfall seinen Neffen getötet zu haben. Sein Bruder XXXX habe ihm angedroht, ihn deswegen töten zu wollen. Das sei bei ihnen in Afghanistan üblich. Er habe natürlich Angst, dass er bei der Rückkehr nach Afghanistan getötet werde. Der Unfall sei ca. eine Woche vor seiner Ausreise passiert. Das Kind sei ungefähr eine Woche am Leben gewesen und sei dann verstorben. Probleme mit der Polizei oder Behörde habe er in Afghanistan nicht gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er in seiner Heimat von seinem Bruder getötet werde, damit die Familienehre wieder hergestellt werde. Er sei sich ganz sicher, dass ihn sein Bruder töten werde.Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, bei einem Verkehrsunfall seinen Neffen getötet zu haben. Sein Bruder römisch 40 habe ihm angedroht, ihn deswegen töten zu wollen. Das sei bei ihnen in Afghanistan üblich. Er habe natürlich Angst, dass er bei der Rückkehr nach Afghanistan getötet werde. Der Unfall sei ca. eine Woche vor seiner Ausreise passiert. Das Kind sei ungefähr eine Woche am Leben gewesen und sei dann verstorben. Probleme mit der Polizei oder Behörde habe er in Afghanistan nicht gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er in seiner Heimat von seinem Bruder getötet werde, damit die Familienehre wieder hergestellt werde. Er sei sich ganz sicher, dass ihn sein Bruder töten werde.

Am 08.03.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Gesundheitlich gehe es ihm gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, er nehme keine Medikamente. Er sei seit ca. 20 Tagen in Österreich. Deutsch spreche er nicht. Er habe bei seinen bisherigen Befragungen die Wahrheit gesagt. Sein Personalausweis befinde sich bei seiner Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamisch-sunnitischen Religion an. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er gehöre zum Stamm XXXX. Er sei in der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX, im Ort XXXX geboren. Er habe mit 6 Jahren die Schule begonnen, er sei dann 10 Jahre in die Schule gegangen. Er habe keinen Beruf gehabt, er habe seinem Vater neben der Schule in der Landwirtschaft geholfen. Ca. 6 Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er geheiratet. Das Datum der Ausreise wisse er nicht, ein Freund seines Vaters habe ihm bei der Ausreise geholfen. Dieser habe alles mit seinem Vater ausgemacht. Ihre Schule sei eine Winterschule gewesen, im Sommer während der heißen Jahreszeit hätten sie 3 Monate frei gehabt. Freitags sei frei gewesen. Wann genau sein letzter Schultag vor der Ausreise gewesen sei, wisse er nicht genau. Es sei ca. 7 bis 8 Tage vor seiner Ausreise gewesen, als das Kind gestorben sei, er habe dann nicht in die Schule gehen können und dann sei er ausgereist. Am Tag, als das Kind gestorben sei, sei er nicht in der Schule gewesen, er sei im Bazar gewesen und habe eingekauft. Befragt, warum er nicht in die Schule gegangen sei, gab er an, er sei an dem Tag in der Schule gewesen, vom Vormittag bis zum frühen Nachmittag, dann sei er nach Hause gekommen, dann habe man ihn zum Bazar zum Einkaufen geschickt und er sei dorthin gefahren. In Afghanistan gehe es nur um Jahreszeiten. Er sei am XXXX geboren (XXXX) er habe dieses Datum auswendig gelernt. Über Vorhalt, dass er dann ein falsches Datum bei der Antragstellung angegeben habe, führte er aus, er habe immer XXXX angegeben. Er glaube, dass das Datum zu einer warmen Jahreszeit sei. Sein Vater sei grundsätzlich Arzt gewesen, der Beschwerdeführer habe bei seinen Eltern gewohnt. Es sei das Haus seines Vaters gewesen, der Beschwerdeführer sei in die Schule gegangen und habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, die ihre Familie noch zusätzlich gehabt habe. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen. Er habe grundsätzlich bei seinem Vater gelebt, nachdem das Kind gestorben wäre, sei er auch noch zu Hause gewesen und sei dann aus Afghanistan geflohen. Er habe die letzte Nacht im Haus seiner Eltern verbracht. In diesem Haus hätten noch sein Vater, seine Mutter, einer seiner Brüder und er selbst gelebt sowie seine Frau nach der Hochzeit. Alle anderen hätten bereits getrennt gelebt. Seine Frau lebe noch immer dort. In seiner Heimat lebten seine Eltern, seine fünf Brüder, seine Schwester und seine Ehefrau. Vor 3 bis 4 Tagen habe er mit seinen Verwandten gesprochen. Sie hätten nichts Bestimmtes geredet, ob er gut angekommen sei, wie es ihm gehe, es sei ein sehr kurzes Gespräch gewesen. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in XXXX. Nach dem Unfall sei das Kind eine Woche im Krankenhaus gewesen, dann sei es verstorben. Der Vater des Kindes sei zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätte gesagt, er werde den Beschwerdeführer töten. Da habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse. Der Vater sei gekommen und habe das gesagt, den darauf folgenden Tag habe sein Vater alles organisiert und einen Tag danach sei der Beschwerdeführer ausgereist. Befragt, wann der Beschwerdeführer tatsächlich Afghanistan verlassen habe, gab er an, er sei seit 20 Tagen hier, ca. 20 Tage habe auch die Reise gedauert. Er würde sagen, es sei schon einen Monat und 10 Tage her. Er habe die letzten 3 Jahre immer bei seinem Vater gewohnt. Seine Ehefrau gehöre zu ihrem Stamm und sei eine Nachbarin. Er habe seine Frau vor der Hochzeit nicht gekannt, sein Vater habe sie für ihn ausgesucht und habe alles mit ihrer Familie geklärt. Der Beschwerdeführer habe sie nur ein bis zwei Mal gesehen, als sein Vater alles organisiert habe. Er wisse nicht, wie viele Monate oder Wochen er vor der Hochzeit sie gesehen habe, er habe sie nur ein bis zwei Mal vor der Hochzeit gesehen. Er habe vor 6 Monaten geheiratet, er habe im Haus seines Vaters geheiratet. Es seien seine Verwandten, ihre Verwandten, Stammesangehörige und Nachbarn anwesend gewesen. Es seien mehr als 100 Personen gewesen. Das Geld für den Schlepper habe sein Vater gehabt. Er sei in Afghanistan weder vorbestraft noch sei er dort inhaftiert gewesen. Er habe keine Probleme mit den Behörden der Polizei oder den Amerikanern gehabt. Es habe gegen ihn keine Fahndungsmaßnahmen gegeben. Er sei in Afghanistan politisch nicht tätig gewesen. Er habe auch keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Weiters habe er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Weiters habe er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Er habe gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er in seiner Heimat nicht teilgenommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Auto zum Bazar einkaufen gefahren sei. Im Auto sei das Kind seines Bruders gewesen. Sein Neffe sei mit der Schule fertig gewesen, er habe ihn dann mitgenommen, um ihn nach dem Einkaufen nach Hause zu bringen. Er habe dann das Auto abgestellt, die Handbremse angezogen, den Schlüssel abgezogen und die Tür versperrt. Er sei dann einkaufen gegangen. Anscheinend sei sein Neffe aus dem Auto ausgestiegen und habe sich hinters Auto gestellt. Sein Einkauf habe nur sehr kurz gedauert. Als er dann zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass rund um sein Auto viele Leute gestanden seien. Sein Neffe habe die Handbremse gelöst gehabt, dadurch habe sich das Auto bewegt. Der Beschwerdeführer hatte bergauf geparkt, das Auto sei dann über den Neffen gerollt. Der Beschwerdeführer habe ihn sofort ins Krankenhaus gebracht. Danach sei er nach Hause gefahren und habe alles seinen Eltern erzählt. Nachdem er seinen Vater alles erzählt hätte, sei sein Vater zum Haus seines Bruders gegangen und habe ihm Geld gegeben, um die Verletzung seines Kindes wieder gut zu machen. Das Kind sei dann eine Woche im Krankenhaus gewesen, nach dieser Woche sei das Kind verstorben. Nachdem sein Neffe verstorben wäre, sei sein Bruder zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer für den Tod seines Kindes verantwortlich sei und dass er ihn dafür töten würde. Sein Vater habe dann mit seinem Freund gesprochen, der habe ihn nach 2 Tagen über die Grenze nach Pakistan gebracht. Der Vorfall sei beim Bazar XXXX passiert. Das Auto sei neben einem Schneiderladen gestanden. Der Beschwerdeführer sei in einem Lebensmittelladen einkaufen gewesen. Das Auto habe seinem Vater gehört. Der Bruder des Beschwerdeführers und Vater des verstorbenen Neffen sei ein Mujaheddin - Kämpfer gewesen. Nach dem Krieg sei er süchtig geworden und habe von seinem Vater die Aufteilung des Landes verlangt. Er hätte wollen, dass das Erbe bereits zu Lebzeiten seines Vaters aufgeteilt werde. Sein Vater habe gewusst, dass er Geld für die Sucht benötige. Sein Vater habe gesagt, dass er, während er lebe, das Land nicht aufteilen werde. XXXX habe darauf den Kontakt zu seinem Vater sehr eingeschränkt. Sein Bruder XXXX habe dann seinen Bruder XXXX bei den Taliban gemeldet. Er habe gesagt, dass er ein Spion sei, sein Bruder XXXX sei dann 2 bis 3 Monate in Taliban-Haft gewesen. Sein Vater habe dann viel bezahlt, um XXXX frei zu bekommen. Dann sei das mit dem Neffen passiert und er habe gesagt, er würde sich am Beschwerdeführer rächen. Sonst wolle er nichts weiter angeben. Er sei mit Erhebungen im Heimatland einverstanden. Nach Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer und gab an, er sei Paschtune und nicht Tadschike. In der Schule hätten sie auch Paschtu gelernt. Es seien 2 Kinder im Auto gewesen, eines sei das Kind von XXXX gewesen und eines von XXXX. Das Kind von XXXX sei ausgestiegen und hinter dem Auto gewesen, das Kind von XXXX sei im Auto gewesen und habe die Handbremse gelockert. Als der Beschwerdeführer von zu Hause losgefahren sei, sei der Sohn von XXXX bereits im Auto gewesen, den habe er zum Einkaufen mitgenommen. Als er im Bazar angekommen sei, habe er den Sohn von XXXX gesehen und habe ihn dann mitgenommen, um ihn nach Hause zu bringen. Warum der Sohn von XXXX ausgestiegen sei, wisse er nicht. Das Auto sei ein Corolla gewesen. Das Auto sei ca. 4 Meter weit zurückgerollt. Der Beschwerdeführer habe vom Geschäft aus gesehen, dass dort wo sein Auto gestanden sei, eine größere Menschenmenge zusammengelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe wissen wollen, was los sei und sei hingegangen. Als er näher gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Auto zurückgerollt sei, als er noch näher gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Neffe verletzt gewesen sei und er habe ihn sofort ins Krankenhaus gebracht. Das Auto sei ein wenig zurückgerutscht, habe das Kind überrollt, es sei aber nicht auf die Straße gerollt. Da es das Kind überrollt habe, sei es durch den Widerstand stehen geblieben. Der Unfall sei am Nachmittag passiert, die Uhrzeit wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe das Kind nach XXXX gebracht. Er habe das Kind dort den Ärzten übergeben, dann sei er nach Hause gekommen, um der Familie Bescheid zu geben, dass das Kind im Krankenhaus sei. Er habe das Kind von XXXX zufällig am Bazar gesehen, seine Schule sei zu Ende gewesen und er sei auf dem Heimweg gewesen. Das Elternhaus und das Haus von XXXX befänden sich in direkter Nachbarschaft. Seit dem XXXX mit seinem Vater das besagte Problem gehabt habe, sei sein Kontakt zu seinem Vater gering geworden, da der Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gelebt habe, sei auch sein Kontakt geringer gewesen. Eigentlich hätten sie keine Beziehung mehr gehabt, der Kontakt sei fast abgebrochen gewesen. Er habe keinen Kontakt zu ihm gehabt. Der Sohn von XXXX sei ca. 7 Jahre alt gewesen und der von XXXX 9 Jahre alt. Er habe die Kinder zum Einkaufen nicht mitgenommen, da er die Einkäufe schnell und ungestört hätte erledigen wollen. Er habe ihnen gesagt, sie sollten im Auto bleiben und dass er gleich zurückkommen werde. Beim Vorfall sei es nicht besonders kalt gewesen. Nachdem das Kind gestorben sei, sei sein Bruder zum Vater gekommen und hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer schuld am Tod des Kindes sei und dass er ihn deshalb töten werde. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt im Gebäude im Zimmer gewesen, sein Vater sei zum Eingangstor gegangen und dort habe XXXX es seinem Vater gesagt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum er ihm nichts getan habe, er habe es seinem Vater gesagt, sein Vater habe dann beschlossen, dass es das Beste sei, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse. Seitdem XXXX süchtig geworden sei, habe man nicht mehr vernünftig mit ihm reden können, er habe seinem Vater gesagt, dass er den Beschwerdeführer töten wolle, sein Vater habe ihn zu beruhigen versucht, es habe aber nichts gebracht. Im Hintergrund sei auch noch das Problem gewesen, dass sein Vater und er wegen dem Erbe gehabt hätten. Die Feindschaft, die XXXX mit dem Vater gehabt habe, habe auf die anderen abgefärbt, deshalb habe er seinen Bruder verraten. Er habe sich nicht an die Ältesten gewandt, da es innerhalb der Familie gewesen sei und andererseits könne man, seit XXXX süchtig sei, nicht mehr mit ihm reden. An die Polizei, eine Hilfsorganisation oder die internationalen Truppen habe er sich nicht gewandt. Befragt, warum er zuerst angegeben habe, dass er Tadschike sei und jetzt angebe, dass er Paschtune sei, führte er aus, er sei Afghane paschtunischer Abstammung, aber sie sprechen Dari zu Hause. Über Vorhalt der Niederschrift vom 09.02.2010 gab er an, er habe nie gesagt, dass er 6 Neffen habe einsteigen lassen, er habe gesagt, dass er 2 der Neffen von seinen 6 Brüdern mitgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von seinem Bruder getötet zu werden. Seine Frau lebe bei seinen Eltern.Gesundheitlich gehe es ihm gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, er nehme keine Medikamente. Er sei seit ca. 20 Tagen in Österreich. Deutsch spreche er nicht. Er habe bei seinen bisherigen Befragungen die Wahrheit gesagt. Sein Personalausweis befinde sich bei seiner Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamisch-sunnitischen Religion an. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er gehöre zum Stamm römisch 40 . Er sei in der Provinz Nangarhar, Bezirk römisch 40 , im Ort römisch 40 geboren. Er habe mit 6 Jahren die Schule begonnen, er sei dann 10 Jahre in die Schule gegangen. Er habe keinen Beruf gehabt, er habe seinem Vater neben der Schule in der Landwirtschaft geholfen. Ca. 6 Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er geheiratet. Das Datum der Ausreise wisse er nicht, ein Freund seines Vaters habe ihm bei der Ausreise geholfen. Dieser habe alles mit seinem Vater ausgemacht. Ihre Schule sei eine Winterschule gewesen, im Sommer während der heißen Jahreszeit hätten sie 3 Monate frei gehabt. Freitags sei frei gewesen. Wann genau sein letzter Schultag vor der Ausreise gewesen sei, wisse er nicht genau. Es sei ca. 7 bis 8 Tage vor seiner Ausreise gewesen, als das Kind gestorben sei, er habe dann nicht in die Schule gehen können und dann sei er ausgereist. Am Tag, als das Kind gestorben sei, sei er nicht in der Schule gewesen, er sei im Bazar gewesen und habe eingekauft. Befragt, warum er nicht in die Schule gegangen sei, gab er an, er sei an dem Tag in der Schule gewesen, vom Vormittag bis zum frühen Nachmittag, dann sei er nach Hause gekommen, dann habe man ihn zum Bazar zum Einkaufen geschickt und er sei dorthin gefahren. In Afghanistan gehe es nur um Jahreszeiten. Er sei am römisch 40 geboren (römisch 40 ) er habe dieses Datum auswendig gelernt. Über Vorhalt, dass er dann ein falsches Datum bei der Antragstellung angegeben habe, führte er aus, er habe immer römisch 40 angegeben. Er glaube, dass das Datum zu einer warmen Jahreszeit sei. Sein Vater sei grundsätzlich Arzt gewesen, der Beschwerdeführer habe bei seinen Eltern gewohnt. Es sei das Haus seines Vaters gewesen, der Beschwerdeführer sei in die Schule gegangen und habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, die ihre Familie noch zusätzlich gehabt habe. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen. Er habe grundsätzlich bei seinem Vater gelebt, nachdem das Kind gestorben wäre, sei er auch noch zu Hause gewesen und sei dann aus Afghanistan geflohen. Er habe die letzte Nacht im Haus seiner Eltern verbracht. In diesem Haus hätten noch sein Vater, seine Mutter, einer seiner Brüder und er selbst gelebt sowie seine Frau nach der Hochzeit. Alle anderen hätten bereits getrennt gelebt. Seine Frau lebe noch immer dort. In seiner Heimat lebten seine Eltern, seine fünf Brüder, seine Schwester und seine Ehefrau. Vor 3 bis 4 Tagen habe er mit seinen Verwandten gesprochen. Sie hätten nichts Bestimmtes geredet, ob er gut angekommen sei, wie es ihm gehe, es sei ein sehr kurzes Gespräch gewesen. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 . Nach dem Unfall sei das Kind eine Woche im Krankenhaus gewesen, dann sei es verstorben. Der Vater des Kindes sei zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätte gesagt, er werde den Beschwerdeführer töten. Da habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse. Der Vater sei gekommen und habe das gesagt, den darauf folgenden Tag habe sein Vater alles organisiert und einen Tag danach sei der Beschwerdeführer ausgereist. Befragt, wann der Beschwerdeführer tatsächlich Afghanistan verlassen habe, gab er an, er sei seit 20 Tagen hier, ca. 20 Tage habe auch die Reise gedauert. Er würde sagen, es sei schon einen Monat und 10 Tage her. Er habe die letzten 3 Jahre immer bei seinem Vater gewohnt. Seine Ehefrau gehöre zu ihrem Stamm und sei eine Nachbarin. Er habe seine Frau vor der Hochzeit nicht gekannt, sein Vater habe sie für ihn ausgesucht und habe alles mit ihrer Familie geklärt. Der Beschwerdeführer habe sie nur ein bis zwei Mal gesehen, als sein Vater alles organisiert habe. Er wisse nicht, wie viele Monate oder Wochen er vor der Hochzeit sie gesehen habe, er habe sie nur ein bis zwei Mal vor der Hochzeit gesehen. Er habe vor 6 Monaten geheiratet, er habe im Haus seines Vaters geheiratet. Es seien seine Verwandten, ihre Verwandten, Stammesangehörige und Nachbarn anwesend gewesen. Es seien mehr als 100 Personen gewesen. Das Geld für den Schlepper habe sein Vater gehabt. Er sei in Afghanistan weder vorbestraft noch sei er dort inhaftiert gewesen. Er habe keine Probleme mit den Behörden der Polizei oder den Amerikanern gehabt. Es habe gegen ihn keine Fahndungsmaßnahmen gegeben. Er sei in Afghanistan politisch nicht tätig gewesen. Er habe auch keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Weiters habe er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Weiters habe er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Er habe gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er in seiner Heimat nicht teilgenommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Auto zum Bazar einkaufen gefahren sei. Im Auto sei das Kind seines Bruders gewesen. Sein Neffe sei mit der Schule fertig gewesen, er habe ihn dann mitgenommen, um ihn nach dem Einkaufen nach Hause zu bringen. Er habe dann das Auto abgestellt, die Handbremse angezogen, den Schlüssel abgezogen und die Tür versperrt. Er sei dann einkaufen gegangen. Anscheinend sei sein Neffe aus dem Auto ausgestiegen und habe sich hinters Auto gestellt. Sein Einkauf habe nur sehr kurz gedauert. Als er dann zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass rund um sein Auto viele Leute gestanden seien. Sein Neffe habe die Handbremse gelöst gehabt, dadurch habe sich das Auto bewegt. Der Beschwerdeführer hatte bergauf geparkt, das Auto sei dann über den Neffen gerollt. Der Beschwerdeführer habe ihn sofort ins Krankenhaus gebracht. Danach sei er nach Hause gefahren und habe alles seinen Eltern erzählt. Nachdem er seinen Vater alles erzählt hätte, sei sein Vater zum Haus seines Bruders gegangen und habe ihm Geld gegeben, um die Verletzung seines Kindes wieder gut zu machen. Das Kind sei dann eine Woche im Krankenhaus gewesen, nach dieser Woche sei das Kind verstorben. Nachdem sein Neffe verstorben wäre, sei sein Bruder zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer für den Tod seines Kindes verantwortlich sei und dass er ihn dafür töten würde. Sein Vater habe dann mit seinem Freund gesprochen, der habe ihn nach 2 Tagen über die Grenze nach Pakistan gebracht. Der Vorfall sei beim Bazar römisch 40 passiert. Das Auto sei neben einem Schneiderladen gestanden. Der Beschwerdeführer sei in einem Lebensmittelladen einkaufen gewesen. Das Auto habe seinem Vater gehört. Der Bruder des Beschwerdeführers und Vater des verstorbenen Neffen sei ein Mujaheddin - Kämpfer gewesen. Nach dem Krieg sei er süchtig geworden und habe von seinem Vater die Aufteilung des Landes verlangt. Er hätte wollen, dass das Erbe bereits zu Lebzeiten seines Vaters aufgeteilt werde. Sein Vater habe gewusst, dass er Geld für die Sucht benötige. Sein Vater habe gesagt, dass er, während er lebe, das Land nicht aufteilen werde. römisch 40 habe darauf den Kontakt zu seinem Vater sehr eingeschränkt. Sein Bruder römisch 40 habe dann seinen Bruder römisch 40 bei den Taliban gemeldet. Er habe gesagt, dass er ein Spion sei, sein Bruder römisch 40 sei dann 2 bis 3 Monate in Taliban-Haft gewesen. Sein Vater habe dann viel bezahlt, um römisch 40 frei zu bekommen. Dann sei das mit dem Neffen passiert und er habe gesagt, er würde sich am Beschwerdeführer rächen. Sonst wolle er nichts weiter angeben. Er sei mit Erhebungen im Heimatland einverstanden. Nach Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer und gab an, er sei Paschtune und nicht Tadschike. In der Schule hätten sie auch Paschtu gelernt. Es seien 2 Kinder im Auto gewesen, eines sei das Kind von römisch 40 gewesen und eines von römisch 40 . Das Kind von römisch 40 sei ausgestiegen und hinter dem Auto gewesen, das Kind von römisch 40 sei im Auto gewesen und habe die Handbremse gelockert. Als der Beschwerdeführer von zu Hause losgefahren sei, sei der Sohn von römisch 40 bereits im Auto gewesen, den habe er zum Einkaufen mitgenommen. Als er im Bazar angekommen sei, habe er den Sohn von römisch 40 gesehen und habe ihn dann mitgenommen, um ihn nach Hause zu bringen. Warum der Sohn von römisch 40 ausgestiegen sei, wisse er nicht. Das Auto sei ein Corolla gewesen. Das Auto sei ca. 4 Meter weit zurückgerollt. Der Beschwerdeführer habe vom Geschäft aus gesehen, dass dort wo sein Auto gestanden sei, eine größere Menschenmenge zusammengelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe wissen wollen, was los sei und sei hingegangen. Als er näher gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Auto zurückgerollt sei, als er noch näher gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Neffe verletzt gewesen sei und er habe ihn sofort ins Krankenhaus gebracht. Das Auto sei ein wenig zurückgerutscht, habe das Kind überrollt, es sei aber nicht auf die Straße gerollt. Da es das Kind überrollt habe, sei es durch den Widerstand stehen geblieben. Der Unfall sei am Nachmittag passiert, die Uhrzeit wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe das Kind nach römisch 40 gebracht. Er habe das Kind dort den Ärzten übergeben, dann sei er nach Hause gekommen, um der Familie Bescheid zu geben, dass das Kind im Krankenhaus sei. Er habe das Kind von römisch 40 zufällig am Bazar gesehen, seine Schule sei zu Ende gewesen und er sei auf dem Heimweg gewesen. Das Elternhaus und das Haus von römisch 40 befänden sich in direkter Nachbarschaft. Seit dem römisch 40 mit seinem Vater das besagte Problem gehabt habe, sei sein Kontakt zu seinem Vater gering geworden, da der Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gelebt habe, sei auch sein Kontakt geringer gewesen. Eigentlich hätten sie keine Beziehung mehr gehabt, der Kontakt sei fast abgebrochen gewesen. Er habe keinen Kontakt zu ihm gehabt. Der Sohn von römisch 40 sei ca. 7 Jahre alt gewesen und der von römisch 40 9 Jahre alt. Er habe die Kinder zum Einkaufen nicht mitgenommen, da er die Einkäufe schnell und ungestört hätte erledigen wollen. Er habe ihnen gesagt, sie sollten im Auto bleiben und dass er gleich zurückkommen werde. Beim Vorfall sei es nicht besonders kalt gewesen. Nachdem das Kind gestorben sei, sei sein Bruder zum Vater gekommen und hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer schuld am Tod des Kindes sei und dass er ihn deshalb töten werde. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt im Gebäude im Zimmer gewesen, sein Vater sei zum Eingangstor gegangen und dort habe römisch 40 es seinem Vater gesagt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum er ihm nichts getan habe, er habe es seinem Vater gesagt, sein Vater habe dann beschlossen, dass es das Beste sei, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse. Seitdem römisch 40 süchtig geworden sei, habe man nicht mehr vernünftig mit ihm reden können, er habe seinem Vater gesagt, dass er den Beschwerdeführer töten wolle, sein Vater habe ihn zu beruhigen versucht, es habe aber nichts gebracht. Im Hintergrund sei auch noch das Problem gewesen, dass sein Vater und er wegen dem Erbe gehabt hätten. Die Feindschaft, die römisch 40 mit dem Vater gehabt habe, habe auf die anderen abgefärbt, deshalb habe er seinen Bruder verraten. Er habe sich nicht an die Ältesten gewandt, da es innerhalb der Familie gewesen sei und andererseits könne man, seit römisch 40 süchtig sei, nicht mehr mit ihm reden. An die Polizei, eine Hilfsorganisation oder die internationalen Truppen habe er sich nicht gewandt. Befragt, warum er zuerst angegeben habe, dass er Tadschike sei und jetzt angebe, dass er Paschtune sei, führte er aus, er sei Afghane paschtunischer Abstammung, aber sie sprechen Dari zu Hause. Über Vorhalt der Niederschrift vom 09.02.2010 gab er an, er habe nie gesagt, dass er 6 Neffen habe einsteigen lassen, er habe gesagt, dass er 2 der Neffen von seinen 6 Brüdern mitgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von seinem Bruder getötet zu werden. Seine Frau lebe bei seinen Eltern.

Am 20.08.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Vorgehalten, dass die Registrierungsbestätigung Nr. XXXX vom XXXX sich bei einer Überprüfung als echt, das vorgelegte Schulzeugnis als gefälscht herausgestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, das seien Originaldokumente. Der Direktor der Schule heiße XXXX. Der Beschwerdeführer sei in der Schule gewesen und habe die Schule besucht, es sei das Zeugnis, das ihm dort ausgestellt worden sei. Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass sein Bruder sich an ihm rächen wolle, zumal sein Vater bereits seinem Bruder Geld gegeben habe und es ein Unfall gewesen sei, gab er an, sein Bruder sei süchtig, wenn er in Afghanistan sei, würde er ihn töten.Vorgehalten, dass die Registrierungsbestätigung Nr. römisch 40 vom römisch 40 sich bei einer Überprüfung als echt, das vorgelegte Schulzeugnis als gefälscht herausgestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, das seien Originaldokumente. Der Direktor der Schule heiße römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei in der Schule gewesen und habe die Schule besucht, es sei das Zeugnis, das ihm dort ausgestellt worden sei. Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass sein Bruder sich an ihm rächen wolle, zumal sein Vater bereits seinem Bruder Geld gegeben habe und es ein Unfall gewesen sei, gab er an, sein Bruder sei süchtig, wenn er in Afghanistan sei, würde er ihn töten.

In der Folge wurden seitens des Bundesasylamtes Erhebungen im Wege der Staatendokumentation durchgeführt, die Folgendes ergaben:

Der Antragsteller und seine Familie seien den Dorfbewohnern an der angegebenen Wohnadresse gut bekannt, es sei bestätigt worden, dass diese Leute zum Dorf XXXX gehörten. Der Grund, warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, sei den Einheimischen nicht bekannt, doch sie hätten gesagt, dass die meisten jungen Männer das Dorf verlassen hätten, um ins Ausland zu gehen, um mehr zu verdienen. Die Tatsache, dass ein Kind von XXXX verstorben sei, sei den Nachbarn offen bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Auto an einem Hang geparkt und XXXX Kind sei im Auto gewesen. Der Antragsteller habe etwas in einem nahe gelegenen Geschäft gekauft und das Kind habe die Handbremse gelöst und das Auto sei in einen Fluss gefallen und das Kind sei verletzt worden, es sei ins XXXX Krankenhaus in XXXX gebracht worden, wo es später verstorben sei. Es gebe dort einen Bazar namens XXXX. An diesem Bazar habe der besagte Vorfall stattgefunden. Es gebe in der Nähe des Ortes, an dem dieser Vorfall stattgefunden habe, auch eine Moschee. Viele Menschen wüssten von dem Vorfall und hätten diese Informationen weitergegeben. Der Ermittler habe herausgefunden, dass XXXX süchtig sei. XXXX lebe in Feindschaft mit seinem Vater und benehme sich mit den Dorfbewohnern nicht gut, aber dies hauptsächlich aufgrund der Tatsache, dass er ein Drogensüchtiger sei. Der Beschwerdeführer sei mit XXXX verheiratet und sie lebe mit ihrem Vater in XXXX in Pakistan. Es sei nicht genau bekannt, wann die Hochzeit stattgefunden habe, aber die Nachbarn hätten gesagt, dass seine Frau ein junges Mädchen von etwa 19, 20 Jahren sei. Der Beschwerdeführer habe kürzlich geheiratet, etwa zu der Zeit, als er das Dorf verlassen habe, um wahrscheinlich ins Ausland zu gehen. Seine Frau lebe mit ihrem Vater in XXXX in Pakistan. Die Dorfbewohner hätten gesagt, dass XXXX seinen Bruder nicht bedroht habe, aber sie hätten bestätigt, dass der Vorfall stattgefunden habe. Sie sagten weiters, dass es ein Jirga System gebe, das viele schwierige Themen löse. Die Dorfbewohner hätten auch gesagt, dass es ein Unfall gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht dafür verantwortlich gewesen sei, deshalb könne es keine Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Bruder geben. Es gebe ein Jirga System, das viele schwierige Themen löse. Wenn eine Partei einen Fehler mache, bringe sie ein paar Älteste mit ein paar Ziegen oder Schafen, Weizen, Reis etc. zur zweiten Partei und dann würden die Ältesten die andere Partei fragen, ob sie der anderen Partei vergebe. Die Dorfbewohner hätten gesagt, dass der Antragsteller den Vorfall nicht absichtlich verursacht habe. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht absichtlich verursacht habe, deshalb könne er nicht wirklich für den Tod des Kindes beschuldigt werden.Der Antragsteller und seine Familie seien den Dorfbewohnern an der angegebenen Wohnadresse gut bekannt, es sei bestätigt worden, dass diese Leute zum Dorf römisch 40 gehörten. Der Grund, warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, sei den Einheimischen nicht bekannt, doch sie hätten gesagt, dass die meisten jungen Männer das Dorf verlassen hätten, um ins Ausland zu gehen, um mehr zu verdienen. Die Tatsache, dass ein Kind von römisch 40 verstorben sei, sei den Nachbarn offen bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Auto an einem Hang geparkt und römisch 40 Kind sei im Auto gewesen. Der Antragsteller habe etwas in einem nahe gelegenen Geschäft gekauft und das Kind habe die Handbremse gelöst und das Auto sei in einen Fluss gefallen und das Kind sei verletzt worden, es sei ins römisch 40 Krankenhaus in römisch 40 gebracht worden, wo es später verstorben sei. Es gebe dort einen Bazar namens römisch 40 . An diesem Bazar habe der besagte Vorfall stattgefunden. Es gebe in der Nähe des Ortes, an dem dieser Vorfall stattgefunden habe, auch eine Moschee. Viele Menschen wüssten von dem Vorfall und hätten diese Informationen weitergegeben. Der Ermittler habe herausgefunden, dass römisch 40 süchtig sei. römisch 40 lebe in Feindschaft mit seinem Vater und benehme sich mit den Dorfbewohnern nicht gut, aber dies hauptsächlich aufgrund der Tatsache, dass er ein Drogensüchtiger sei. Der Beschwerdeführer sei mit römisch 40 verheiratet und sie lebe mit ihrem Vater in römisch 40 in Pakistan. Es sei nicht genau bekannt, wann die Hochzeit stattgefunden habe, aber die Nachbarn hätten gesagt, dass seine Frau ein junges Mädchen von etwa 19, 20 Jahren sei. Der Beschwerdeführer habe kürzlich geheiratet, etwa zu der Zeit, als er das Dorf verlassen habe, um wahrscheinlich ins Ausland zu gehen. Seine Frau lebe mit ihrem Vater in römisch 40 in Pakistan. Die Dorfbewohner hätten gesagt, dass römisch 40 seinen Bruder nicht bedroht habe, aber sie hätten bestätigt, dass der Vorfall stattgefunden habe. Sie sagten weiters, dass es ein Jirga System gebe, das viele schwierige Themen löse. Die Dorfbewohner hätten auch gesagt, dass es ein Unfall gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht dafür verantwortlich gewesen sei, deshalb könne es keine Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Bruder geben. Es gebe ein Jirga System, das viele schwierige Themen löse. Wenn eine Partei einen Fehler mache, bringe sie ein paar Älteste mit ein paar Ziegen oder Schafen, Weizen, Reis etc. zur zweiten Partei und dann würden die Ältesten die andere Partei fragen, ob sie der anderen Partei vergebe. Die Dorfbewohner hätten gesagt, dass der Antragsteller den Vorfall nicht absichtlich verursacht habe. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht absichtlich verursacht habe, deshalb könne er nicht wirklich für den Tod des Kindes beschuldigt werden.

Am 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe nur mit seiner Mutter Kontakt, einmal im Monat. Zur restlichen Familie habe er keinen Kontakt, weil er es sich nicht leisten könne. Er könne nur einmal im Monat mit seiner Mutter reden. Er spreche mit seiner Mutter nur über Persönliches. Sie frage, wie es ihm gehe, was er mache, ob er einen positiven Bescheid bekommen habe, solche Fragen. Seiner Mutter gehe es gut, wie es der restlichen Familie gehe, wisse er nicht. Er rede überhaupt nicht mehr mit seinem Vater, befragt warum nicht, gab er an, er habe kein Geld, er könne es sich nicht leisten. Über Vorhalt, dass er doch fragen könne, ob es dem Papa gut gehe, gab er an, wenn er beim nächsten Mal anrufe, dann werde er es fragen. Über Vorhalt der Anfragebeantwortung vom 11.02.2011 gab er an, sein Bruder habe ihn mit dem Tod bedroht. Es sei vollkommen falsch, was da stehe, er habe ihn einige Male mit dem Tod bedroht. Nachgefragt gab er an, sein Bruder sei alkoholsüchtig und drogenabhängig. Wie er gesagt habe, habe ihn sein Bruder beschuldigt, er habe gesagt, dass sein Sohn durch ihn gestorben sei. Er habe ihn beschuldigt, dass der Beschwerdeführer daran schuld sei, dass sein Sohn in seinem Auto gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehre, werde er durch seinen Bruder umgebracht. Er habe ihn einige Male bedroht.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.03.2011, Zahl: 10 01.189-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.03.2011, Zahl: 10 01.189-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan stellte das Bundesasylamt Folgendes fest:

"Staatsaufbau, Politik, Wahlen

Auf der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Jirga"), die vom 14. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 in Kabul zusammenkam, wurde nach dreiwöchiger Beratung eine neue Verfassung verabschiedet. Sie sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, Wolesi Jirga) und dem Oberhaus (Ältestenrat, Senat, Meshrano Jirga), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 konstituiert.

Das Unterhaus ("Wolesi Jirga") verfügt über 249 Sitze, die sich proportional zu den Bevölkerungszahlen auf die 34 Provinzen verteilen. Das Oberhaus ("Meshrano Jirga") verfügt über 102 Sitze. Die derzeitige Zusammensetzung des Oberhauses wurde zu zwei Dritteln von den 2005 gewählten Provinzräten bestimmt, ein Drittel (davon gem. Verfassung die Hälfte Frauen) wurde von Präsident Karzai ernannt. Eine Ernennung der Senatoren durch Distrikträte konnte noch nicht erfolgen, da die Wahl dieser 2005 nicht durchgeführt werden konnte. Allerdings soll die Wahl von Distrikträten gemeinsam mit der nächsten Parlamentswahl 2010 erfolgen.

Das Unterhaus hat 18 Kommissionen (Ausschüsse) gebildet, deren Mitglieder vom Plenum bestimmt wurden. Drei Ausschüsse (Gesundheit, Frauen und Behinderte) werden von Frauen geleitet. Die Ausschussvorsitzenden wurden von den Mitgliedern gewählt.

Der Präsident schlägt der Wolesi Jirga die Mitglieder seines Kabinetts vor. Jede(r) Minister(in) muss in Einzelabstimmung eine Mehrheit der Abgeordneten zur Bestätigung gewinnen. Die Wolesi Jirga hat ferner das Recht, einzelne Regierungsmitglieder per Mehrheitsbeschluss zu entlassen.

Die Verfassung gewährleistet die wichtigsten Grundrechte und schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Afghanistan verfügt damit über eine - gerade im regionalen Kontext - moderne und demokratische Verfassung. Die afghanische Verfassung beinhaltet allerdings, wie viele andere Verfassungen islamisch geprägter Staaten, einen Vorbehalt (Artikel 3), dass kein Gesetz dem Islam widersprechen darf. Artikel 130 der afghanischen Verfassung sieht die Anwendung religiösen Rechts (Scharia) in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist. In der Praxis führen beide Vorbehalte zu einer Konkurrenzsituation zwischen der modernen staatlichen Rechtsordnung und der Scharia.

Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die "Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten" sowie die Ausübung einer "beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung" (Art. 139 der afghanischen Verfassung).Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die "Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten" sowie die Ausübung einer "beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung" (Artikel 139, der afghanischen Verfassung).

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 27.7.2010)

Präsident Hamid Karzai bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter.

Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Auf Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegale - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin-) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Während des Jahres [2009] wählten ca. fünf Millionen Bürger in Präsidentschafts- und Provinzratswahlen und die erste Präsidentschaftswahl mit starker Konkurrenz in der Geschichte des Landes. Hamid Karzai wurde zum Sieger erklärt. Die Wahlen wurden trotz großer Herausforderungen in Bezug auf Sicherheit, Geographie, Logistik und einer Einschüchterungskampagne der Aufständischen durchgeführt. [...] Der amtierende Präsident Kamid Karzai und sein größter Herausforderer Abdullah Abdullah reklamierten den Sieg für sich. Nach einem Prozess der Prüfung und Neuauszählung von über 3300 Wahlurnen durch die Wahlbeschwerdekommission wurden fast eine Million Stimmen aus der ersten Runde der Wahl vom August für ungültig erklärt. Karzai erhielt demnach insgesamt 48,3 Prozent der Stimmen, knapp weniger als die 50 Prozent die laut Verfassung notwendig wären. Die Stichwahl wurde für den 7. November festgesetzt. Am 1. November trat Abdullah als Herausforderer zurück. [...] Präsident Karzai wurde zum Gewinner erklärt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Sicherheitslage im Raum Kabul

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.

(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)

Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar

Die Sicherheitslage in Nangarhar ist geprägt durch eine gewisse Stabilität, die durch sporadische Gewalttaten beeinträchtigt wird.

In Nangarhar gibt es viel Widerstandaktivität, die u.a. gegen Kabul gerichtetist , jedoch keine kontinuierlichen Gefechte, mehr isolierte Zwischenfälle und Gewalttaten. Die Anzahl militärischer Todesopfer war 2009 innerhalb der ISAF 2, von 2001-2009 insgesamt 21, und 2008 war das schlimmste Jahr mit 8)

In Nangarhar haben die afghanische Regierungskräfte jedoch vergleichsweise einen besseren Stand als z.B. in Paktika, Paktia oder Khost ("PPK"), südlich davon, u.a. weil in Nangarhar die Sicherheit Priorität hat, damit der Nachschub der multinationalen Kräfte vom pakistanischen Peshawar nach Kabul über Nangarhar gesichert ist. Dem zum Trotz wird die Stabilität durch vorhandene Widerstandsburgen beeinflusst.

(Lage Afghanistan December 2009, Migrafionsverket (schwedische Migrationsbehörde) vom 22.1.2010)

Es gab diverse Anschläge in Nangarhar, die sich hauptsächlich gegen Regierungs- und ISAF-Einrichtungen richteten.

(Derstandard.at - Online-Ausgabe der Tageszeitung "Der Standard":

Selbstmordanschlag in Jalalabad, 07.04.2010; http://derstandard.at/, Zugriff 22.04.2010, Taz.de - Online-Ausgabe der deutschen Tageszeitung "die tageszeitung": "2.500 Soldaten sind nicht realistisch", 06.01.2010,

http://www.taz.de/1/politik/asien/artikel/1/2500-soldaten-sind-nicht-realistisch/, Zugriff 22.04.2010; US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Afghanistan, 11.03.2010 u.a.)

Die Nachrichtenagentur Xinhua berichtet am 17. April 2010 unter Berufung auf den lokalen Fernsehsender Tolo über eine Explosion in der Stadt Jalalabad, bei der mindestens sechs Personen verletzt worden seien. Bislang habe niemand Verantwortung für den Vorfall übernommen.

Die Provinz Nangarhar werde als friedlichere Provinz in Ostafghanistan betrachtet, jedoch habe es am 7. April in der Stadt Jalalabad einen weiteren Anschlag gegeben, der Nato-Truppen gegolten habe und bei dem zehn Zivilisten verletzt worden seien:

("A blast hit Jalalabad city, the capital of Afghanistan's eastern Nangarhar province on Saturday, injuring at least six people, a local TV channel reported. 'The explosion targeted a vehicle of National Security Directorate (NSD),' the private Tolo television channel quoted Ahmad Zia Abdulzai, spokesman for the provincial administration, as saying. [...] No group or individual has so far claimed the responsibility for the incident. Nangarhar, regarded as a peaceful province in eastern Afghanistan, has been the scene of explosions this month as another explosion targeting a NATO-led International Security Assistance Force in Jalalabad city on April 7 injured 10 people, all of whom civilians."

(Xinhua, 17.April 2010)

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Verbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders am Abend immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. [...]

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2009, Berlin, den 28.10.2009

Der Karte von ISAF ist zu entnehmen, dass in der Provinz Nangarhar Truppen aus den USA stationiert sind. Den Sitz der so genannten "Provincial Reconstruction Teams (PRT)" hat die USA in Jalalabad. Ebenso hat die USA in der Provinz Nangarhar so genannte "Major Manoeuvre Units" stationiert.

(ISAF - International Security Assistance Force: Regional Commands, Major Units, Provincial Reconstruction Teams, ohne Datumsangabe, http://www.isaf.nato.int/images/stories/File/Placemats/20100303%20Placemat.pdf, Zugriff 21.04.2010)

Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft

Die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft hat sich durch die oben genannten gezielten

Angriffe auch auf Wohneinrichtungen von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen und ausländische Truppen seit dem 2. Halbjahr 2009 verschärft. Am 2.7.2010 wurde in Kundus ein internationales Gästehaus von vermutlich bis zu sechs Personen, darunter zwei Selbstmordattentätern, angegriffen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Zusätzlich zum Problem der Taliban gibt es vermehrt Raubüberfälle. Bei Überfällen oder Entführungen verwenden die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen, bzw. -material. Ein Teil der Entführungen und Überfälle werden aber tatsächlich durch einzelne Personen aus den Reihen der Sicherheitskräfte durchgeführt.

Die Taliban sind in den meisten Distrikten, in denen die Gesellschaft stammesmäßig organisiert ist, z.B. in den Provinzen Kandahar und Helmand, außer in den Provinzhauptstädten, vorherrschend. In den östlichen Provinzen, Nangarhar, Laghman, Norestan und Kunar sind sie an den Grenzgebieten zu Pakistan aktiv. In der Provinz Ghazni und Logar sind sie in den Stammesgebieten aktiv und verüben öfters Anschläge. Außerdem kontrollieren sie einige Distrikte in der Provinz Ghazni und Logar. In allen anderen afghanischen Provinzen verüben die Taliban vereinzelt Anschläge gegen die ISAF und gegen die afghanischen Behörden. Die Taliban sind nach einigen Informationen bis dato gegen die zivile Bevölkerung in den von Nichtpaschtunen bewohnten Gebieten nicht vorgegangen, außer dass sie auf den Hauptstraßen, auch im Norden oder in Zentralafghanistan die ausländischen- und Regierungskonvois gelegentlich angreifen, dabei geraten auch Zivilisten in Gefahr, die sich zufällig in der Nähe befinden.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

In Afghanistan kam es zu einer Verschlechterung und Ausweitung des bewaffneten Konfliktes seit 2008. Erhöhte Unsicherheit und Gewalt sind das Ergebnis von den Kämpfen zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Truppen. Außerdem führen diese zu Vertreibungen in einem bedeutenden Teil des Landes. In mindestens 170 der insgesamt 400 Distrikte in Afghanistan, ist der Zugang eingeschränkt oder unmöglich. Dies behindert die humanitären und Aufbaumaßnahmen. Der Konflikt hat sich vom Süden, Südosten und Osten des Landes auf andere Teile, darunter die zentralen Provinzen und Teile des Nordens und Westens des Landes ausgeweitet.

(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten, ein deutlicher Rückgang von 57 pro Monat im Jahr 2008.

Zahlreiche Gruppen, darunter UNMACA und Halo Trust, organisierten und bildeten Teams zur Minenentdeckung und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UN-Organisationen und NGOs führten Erziehungsprogramme und Kampagnen zur Bewusstmachung der Minenproblematik für 1,5 Millionen Menschen, vor allem für Frauen und Kinder, in verschiedenen Landesteilen durch

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Mindestens 5978 Zivilisten wurden im Jahr 2009 getötet oder verletzt. Das ist die höchste Zahl seit dem Fall des Taliban-Regimes. Fast die Hälfte der zivilen Opfer waren im Süden (45%) zu beklagen. Hohe Opferzahlen wurden aber auch aus dem Südosten (15%), dem Osten (10%), aus Zentralafghanistan (12%) und den westlichen Regionen (8%) berichtet.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009)

Der Anteil an zivilen Opfern hat erneut stark zugenommen. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus: von regierungsfeindlich eingestellten bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen; von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen; von kriminellen Gruppierungen; von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Der Drogenhandel machte 2008 etwa 20-30 Prozent des Bruttoinlandprodukts aus. Obwohl die Drogenbekämpfung 2008 zu einem Rückgang des Drogenanbaus von etwa 6 Prozent führte, produziert Afghanistan noch immer rund 90 Prozent des weltweit produzierten Opiums. Für 80 Prozent der ländlichen Bevölkerung stellt der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle dar. Die Taliban erzielen geschätzte drei Fünftel ihrer Kriegsfinanzierung aus der Drogenwirtschaft.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die heutige Taliban-Bewegung besitzt eine dualistische Natur, sowohl in struktureller als auch ideologischer Hinsicht. Die Aspekte haben eine Wechselwirkung untereinander: Eine vertikale Organisationsstruktur, in der Form einer zentralisierten "Schattenregierung", spiegelt die supra-tribale und supra-ethnische islamische Ideologie wieder, die sich auf Afghanistan als eine Nation bezieht. Gleichzeitig ist die Bewegung durch ein horizontales Netzwerk charakterisiert, das die Wurzeln in der paschtunischen Stammesbewegung repräsentiert. Die Bewegung ist ein Netzwerk von Netzwerken. Religiöse, tribale und regionale Komponenten überlappen, auch in den Organisationsprinzipien der Taliban.

Die afghanische Regierungsvorlage "Afghanistan Peace and Reintegration Program" [...] behandelt das Taliban-Problem als technisches. Es gibt an, dass viele Taliban über ökonomische und soziale Anreize gewonnen werden können und die Aufstandsbewegung so gespalten werden könnte.

(Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,

http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 27.7.2010)

Die Taliban sind jedoch keine klar strukturierte Bewegung mit einer funktionierenden Befehlshierarchie. Sie sind eher als ein Phänomen beziehungsweise als ein Sammelbegriff für den bewaffneten Widerstand zu begreifen. Zwar gibt es einen Führungsrat (Rahbari Shura) unter dem Vorsitz von Mullah Omar, der den Jihad in Afghanistan koordinieren soll. In der Praxis handelt es sich jedoch um ein Netzwerk verschiedener Akteure, die sich im Einzelnen durchaus opportunistisch verhalten. Laut einem UN Bericht sind die Taliban weiterhin eng mit Al Kaida verbunden. Mit ihrem Terror gelingt es den Aufständischen, Angst und Schrecken auch in Gebieten zu verbreiten, wo ihre effektive Präsenz nur schwach ist.

Für das Erstarken der Taliban gibt es verschiedene Ursachen, so etwa die Zweckallianz mit den Drogenproduzenten in Helmand oder das allgemein verbreitete Misstrauen der Landbevölkerung gegenüber der Karzai-Regierung (Zentrum-Peripherie Konflikt) beziehungsweise gegenüber dem oft als demütigend empfundenen Import von 'sündhaften' westlichen Wertvorstellungen (Kulturimperialismus).

(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006)

Justiz

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Antidrogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft unterstützt und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.

Das formale Justizsystem ist in den urbanen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, relativ stark, und zeigte vor allem im ländlichen Raum Schwächen, wo etwa 72 Prozent der Bevölkerung lebt. Landesweit waren jedenfalls voll funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse Mangelware. Dem Justizsystem mangelte es auch an den Kapazitäten, die große Menge von neuen und geänderten Gesetzen zu handhaben; der Mangel an qualifizierten Mitarbeitern der Justiz behinderte die Gerichte ebenfalls.

In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen.

Wegen des unterentwickelten legalen Rechtssystems waren in ländlichen Gebieten lokale Älteste und Schuras [...] die Hauptinstanzen in Kriminal- und Zivilrechtsdelikten. Sie verhängen auch unerlaubte Strafen.

Einige Schätzungen deuten darauf hin, dass 80 Prozent aller Fälle über die Schuras liefen. Diese beachteten die verfassungsmäßigen Rechte der BürgerInnen nicht und verletzten die Rechte von Frauen und Minderheiten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendungen der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch etliche Jahre dauern.

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Obwohl die informellen Mechanismen der Streitbeilegung relativ gut in zahlreichen Zivilrechtsfällen funktionieren, mangelt es ihnen an den nötigen Prozessgarantien, wenn es um Strafrechtsfälle geht. Ihre Urteile basieren meist auf der Wiederherstellung der Harmonie in der Gemeinschaft auf Kosten der Rechte der Einzelpersonen.

(Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.7.2010)

Die Sicherheitsbehörden

  • -Strichaufzählung
    Afghanische Sicherheitskräfte

Drei Ministerien sind im Gesetz und in der Praxis für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des MOI [Ministry of Interior - Innenministerium] ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des MOD (Ministry of Defense - Verteidigungsministerium) ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert auch als Nachrichtendienst. In manchen Gebieten hatten bestimmte Personen, einige von ihnen waren angeblich mit den Aufständischen verbunden, die bedeutende Macht, weil die Regierung nicht in der Lage war, die Kontrolle zu übernehmen.

Straflosigkeit war überall vorhanden. Viele Beobachter glauben, dass ANP-Angehörige weitgehend in Unkenntnis über ihre Verantwortung gegenüber dem und die Verteidigung der Rechte unter dem Gesetz waren. Glaubwürdige Quellen, darunter Gefangene, berichteten, dass die lokale Polizei in vielen Teilen des Landes "Steuern" an Checkpoints erpresste und Gewalt ausübte (darunter sexuelle Gewalt gegen Knaben). Die Polizei soll auch Bestechungsgelder von Zivilisten erpresst haben. Im Austausch dafür wurden sie aus dem Gefängnis entlassen oder sie konnten der Haft so entgehen. Der Polizeimissbrauch hatte sich nach internationalen Polizeitrainings verringert.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008)

  • -Strichaufzählung
    Polizei

Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei (ANP) fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Inzwischen haben die Vereinigten Staaten de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Deutschland engagiert sich weiterhin und verstärkt mit einem bilateralen Projekt bei der Ausbildung afghanischer Polizeikräfte auf allen Ebenen. Im 1. Halbjahr 2009 wurde ein weiterer Aufwuchs der ANP um insgesamt rund 15.000 über die bisherige Gesamtstärke von rund 82.000 in die Wege geleitet.

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.

Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

  • -Strichaufzählung
    Nachrichtendienst

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung.

Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen

Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

  • -Strichaufzählung
    Afghanische Nationalarmee

Die USA betreiben den Aufbau der ANA [afghanische Nationalarmee] mit großem Mitteleinsatz. Auf der Londoner Konferenz im Januar 2010 wurde bis Oktober 2011 ein Aufwuchs auf 171.600 vereinbart, von denen nach Angaben von ISAF bis Mitte 2010 120.000 erreicht worden sind. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

  • -Strichaufzählung
    Ausländische Sicherheitskräfte

Es gibt derzeit ungefähr 146.000 ausländische Truppen in Afghanistan. Aber diese Zahl wird bis August, wenn die letzten der 30.000 zusätzlichen US-Soldaten gemeinsam mit kleineren Kontingenten anderer Nationen ankommen, auf 150.000 ansteigen.

Sie operieren unter US- und NATO-Kommando und helfen Kabuls vom Westen unterstützte Regierung gegen einen von den Taliban angeführten Aufstand, der in den letzten Jahren an Stärke gewonnen hat.

Die meisten der derzeit in Afghanistan befindlichen Truppen werden als Teil der International Security Assistance Force (Isaf) der NATO eingesetzt. Diese 119.500 Mann starke Streitmacht wurde von der UNO im Dezember 2001 eingerichtet. Die NATO in Kabul gibt an, dass ca.

73.300 US-Soldaten sind. Mehr als die Hälfte des Personals sind US-Soldaten. Isaf's erklärte Mission ist die Förderung von Sicherheit und Entwicklung. Sie ist auch in das Training afghanischer Soldaten und Polizisten involviert. Ihre Aktivitäten waren ursprünglich auf Kabul beschränkt, aber ihr Aufgabengebiet wurde nach dem Oktober 2006 auf alle Provinzen ausgeweitet.

Es gibt auch noch ungefähr 26.500 US-Truppen, die im Rahmen der Operation Enduring Freedom im östlichen Afghanistan an der Grenze zu Pakistan stationiert sind. Diese war ursprünglich als Antwort auf die Angriffe auf die USA am 11. September 2001 geplant. Nach dem Fall der Taliban-Regierung Ende 2001 waren diese Truppen weiterhin in Operationen gegen die Teile der Taliban und andere feindliche Kräfte im Einsatz.

(BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 1. Juli 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff am 27.7.2010)

Blutrache/Blutfehde

Die Blutrache existiert vor allem in den von Paschtunen bewohnten Gebieten weiterhin. In den nicht von Paschtunen bewohnten Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass andere Möglichkeiten der Konfliktlösung gewählt werden.

80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Im Kontext von Afghanistan ist die Blutfehde ein Langzeitstreit oder -kampf mit einem Gewaltkreislauf aus Vergeltungsgewalt zwischen den Parteien. Oft besteht die Schuld in der Verbindung von Einzelpersonen oder Gruppen - besonders Familien oder Stämme - mit den Verwandten von jemand, der getötet wurde oder dem auf andere Weise Unrecht getan wurde oder der entehrt wurde. In solch einer Situation suchen die Familie des Opfers oder Stammesmitglieder Rache durch das Töten, physische Verletzen und/oder das öffentliche Beleidigen des Täters (der Täter oder der Täterin), seiner/ihrer Familie oder seiner/ihrer Stammesmitglieder.

Fehden tendieren dazu, besonders in Reaktion zu angeblichen Verletzungen der Ehre von Frauen, Besitzrechten, Land- und Wasserfragen zu beginnen.

In Übereinstimmung mit den Normen des Paschtunwali-Kodex sind die Gründe für Blutfehden, bzw. der Rachekultur, die Verletzung von "Zar, zan, zamin" - Gold, Frauen und Land. Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Uzbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Betroffene Personen von Blutfehden sind:

Der/die Täter (männlich oder weiblich) oder diejenigen, welche als verantwortlich für das Begehen des Verbrechens oder der Handlung wahrgenommen werden, ist/sind das Hauptziel der Rache in einer Blutfehde.

Weibliche Familienmitglieder werden getötet oder gezwungen, ein Mitglied aus der Familie des Opfers als Kompensation für das Verbrechen zu heiraten. Diese Praxis variiert von Ort zu Ort und in einigen Gebieten gibt es keine Angriffe auf Frauen in Reaktion auf eine Blutfehde.

Nahe Verwandte: Brüder, Cousins, einschließlich deren Kindern, welche aber erst als Volljährige angegriffen werden.

Verwandte oder jedes andere Stammesmitglied, das Unterstützung für den/die Täter gezeigt hat. Mitglieder der Fraktion und der bewaffnete Gruppe des Täters (der Täter) oder deren Anhänger.

Einige der paschtunischen Stämme führen auch eine Blutfehde oder Rache[-akte] durch, wenn der Täter durch ein formelles Justizsystem vor Gericht gestellt und verurteilt wurde.

Die Praxis der Blutfehde variiert von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm. Diese Praxis kann vor allem bei den paschtunischen Stämmen meist in Paktia, Paktika, Khost, aber auch in den Provinzen Kunar, Ghazni, Maidan Wardak, Kandahar, Laghman, Zabul, Uruzgan, Helmand, Badghis, Hirat, Kapisa, Kunduz und Baghlan gefunden werden. Allerdings wurde die Praxis auch von Afghanen mit anderer ethnischer Herkunft angenommen, und daher sind auch andere Provinzen betroffen. Diese Praxis kann im Dorf, dem Bezirk und in der Herkunftsprovinz oder dem üblichen Wohnort sowie an anderen Orten des Herkunftslandes und außerhalb des Landes auftreten. Dies hängt von den Möglichkeiten ab, die der Familie des Opfers oder dem Stamm zur Verfügung stehen.

(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)

Das Problem bei allen Fragen, die mit Lokal- oder "Stammes"-Recht zu tun haben, ist, dass dieses "Recht" weder schriftlich noch in den Köpfen der Menschen fest gefügt und abfragbar vorhanden ist, auch das Pashtunwali ist kein Kodex. Es wird oft nach Tagessituation Recht gesprochen, meist kommt es darauf an, welche rechtlichen Kenntnisse, historischen Erinnerungen (Präzedenzfälle) und persönlichen Erfahrungen bei den Entscheidungsträgern vorhanden sind, und besonders auch darauf, welche Überzeugungskraft die "Weissbärte", also die Träger der Stammestraditionen haben, ihre Meinungen in lokalen Rechtstribunalen (Jirga, maraka) durchzusetzen. Macht- und Familienpolitik und auch Wirtschaftsinteressen spielen dabei ebenfalls mit.

Heute spielen in Afghanistan auch neue populäre "islamische" Rechtsvorstellungen auf den Dörfern eine Rolle, die meist wenig damit zu tun haben, was auf den großen islamischen Rechtsschulen gelehrt wird, aber auch wenig mit dem traditionellen Recht in Afghanistan. Die Taliban haben viel zum heutigen Rechts-Chaos in Afghanistan beigetragen, ebenso wie die diversen Rechtsreform-Versuche ausländischer Provenienz.

Der Kreis derjenigen, an denen Blutrache nach populärem "Rechts"-Verständnis verübt werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Blutrache gilt allerdings als umso wirkungsvoller, je näher das Racheopfer mit dem verwandt ist, dessen Tat gerächt werden soll. Auf jeden Fall muss das Racheopfer mit dem primären Täter enger verwandt sein, als mit dem Rächer.

Da in Afghanistan - besonders auf dem Land - patrilaterale Parallelcousinen (Vaters Bruders Tochter) die bevorzugten Heiratspartnerinnen sind, und falls nicht vorhanden, andere Clan-Verwandte, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Schwäger zugleich auch patrilinear miteinander verwandt sind und somit durchaus als primäre Racheopfer in Frage kommen. Im Ausland wird Verwandtschaft oft noch weiter ausgelegt als in Afghanistan.

Nach dem egalitären Selbstverständnis der Paschtunen sind alle Familien, alle Clans und alle Stämme einander gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit wird vehement und oft auch gewaltsam verteidigt. Verlust dieser Gleichwertigkeit bedeutet Scham, Schande bzw. Ehrverlust. Geschieht ein Mord, so ist dies Gleichgewicht erheblich gestört, die soziale Einheit, der das Mordopfer angehört, verliert nicht nur ein Mitglied, sondern auch Ihre Gleichwertigkeit, ihre Ehre, denn sie konnte ihr getötetes Mitglied offenbar nicht schützen, niemand scheint Respekt vor ihr zu haben, jeder Dahergelaufene kann ein Mitglied dieser Gruppe töten.

Nach dieser Auffassung gibt es nur einen Weg den verlorenen Respekt, d. h. die Gruppen- Ehre und damit das soziale Gleichgewicht wieder herzustellen, nämlich Rache an einem Mitglied der Gruppe, aus der der Mörder stammt. Das kann auch der Schwager des Mörders sein.

(Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007)

Oft geht es bei den Konflikten um Grundstücke. Die Hälfte der Grundstücke ist grundbuchmäßig zentral registriert. Ansonsten sind die Besitzverhältnisse traditionell in Anwesenheit von Dorfältesten und Geistlichen beurkundet, welche auch vor dem staatlichen Gesetz Gültigkeit besitzt.

Die meisten der derzeitigen Grundbesitzstreit beruht darauf, die Besitzverhältnisse in einer Großfamilie ungeklärt ist. Z.B. wenn ein Großvater verstirbt und vorher sein Besitz unter seinem Nachkommen nicht verteilt hat, entsteht Streit unter seiner Verwandten.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache

Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem

oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt.

Es ist im Interesse des Staates, dass Probleme (kleinere Streitigkeiten bis hin zu größeren Delikten) auf lokaler Ebene auf informellem Weg gelöst werden.

Wie bereits oben erwähnt werden Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, vor Gericht gestellt und verurteilt, aufgrund der weit verbreiteten Korruption können die Verurteilten nach Abbüßen eines Teils ihrer Strafe bald freikommen. 80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten. Wenn ein Mörder verhaftet und zu langjähriger Haft verurteilt wird, ist die Familie des Opfers damit befriedigt und wird auf Blutrache verzichten.

Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führen in der Hälfte der Fälle nicht zu Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache werden auch durch die traditionellen Konfliktlösungsmechanismen wie Jirga bzw. Shura (= Ratsversammlung) ohne Vollzug von Blutrache gelöst. Bei der Jirga wird entschieden, dass eine Schwester des Täters an einem der Brüder des Opfers zwangsverheiratet wird. Es wird auch materielle Kompensation bei der Lösung eines auf Blutrache basierenden Konfliktes akzeptiert.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

In einigen Gebieten versuchen die Familien die Angelegenheit vertraulich zu lösen, besonders wenn sie die Verletzung der Ehre einer Frau betrifft. Wenn die Angelegenheit nicht gelöst werden kann, dann rufen die Parteien eine lokale oder tribale Jirga zur Entscheidung des Falls an. Wie die Praxis zeigt, folgend die Mitglieder der Jirga normalerweise den Normen des Paschtunwali-Kodex und -Ordnung bezüglich vergeltender Gewalt [...].

Die Kuchis sind dafür bekannt, niemals einen Kompromiss (z.B. ein weibliche Einheirat in ihren Stamm, finanzielle Kompensation) zu akzeptieren und suchen nur den Tod des/der Täter oder Familien-/Stammesmitglieder. Es gibt einige Stämme wie etwa die Shinwar in den östlichen Provinzen Afghanistans, die einen Kompromiss annehmen und den Austausch von Mädchen von Familien des/der Täter als Kompensation für das begangene Verbrechen akzeptieren. Die Praxis hat gezeigt, dass solche Stämme diese Lösung ergreifen, um die Mädchen in der Zukunft verkaufen zu können.

In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Die ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.

(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf

Menschenrechte

Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Herbst 2009 nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lager der Frauen i der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban - Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]

Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen ehemaliger "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, auch in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. [...]

Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen.

Afghanistan hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die Zusatzprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinderpornographie und betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

Mit Ausnahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Beitritt 1994) sowie dessen Zusatzprotokolle (Beitritt 2002 bzw. 2003) und des im März 2003 erfolgten Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau stammen alle anderen Ratifizierungen noch aus den 1980er Jahren und enthalten teilweise Vorbehalte zu einzelnen Vorschriften der Abkommen.

Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt.

Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) wird Verfassungsrang eingeräumt.

Vereinzelt gibt es nach wie vor Berichte über strengste Formen von Körperstrafen nach islamischem Recht (Amputationen, Steinigungen).

Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen dem IKRK zufolge vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

In einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit billigen Regierungsminister sowie Warlords in einigen Provinzen weit verbreitete Misshandlungen durch Polizei, Militär und Nachrichtendienste unter ihrem Kommando. Dies schließt willkürliche Festnahmen und Haft, Folter, Erpressung und extralegale Hinrichtungen ein. Die AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission], die im Jahr 2002 gegründet worden war, und sich auf das Aufmerksammachen von Menschenrechtsangelegenheiten sowie auf die Beobachtung und Untersuchung von Misshandlungen konzentriert, erhält jedes Jahr hunderte Beschwerden von Rechtsverletzungen. Zusätzlich zu den Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kam es zu Verletzungen in Form von Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel, häuslicher Gewalt und

Zwangsheiraten.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan)

Meinungs- und Pressefreiheit

Artikel 34 der Verfassung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit.

(Freedom House: Freedom Of The Press - Afghanistan 2009)

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (Art. 3) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Es gibt mehrere private Fernsehanstalten, die durchaus regierungskritische Berichterstattung leisten; die Schriftpresse ist gut entwickelt. Zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlichen politischen Ausrichtungen erscheinen. Der Privatsender Tolo TV strahlte im Frühjahr 2010 trotz massiver Proteste des "Rates der Islamischen Gelehrten" seit Januar 2008 die Sendung "Afghan Star" aus.Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Artikel 34,) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (Artikel 3,) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Es gibt mehrere private Fernsehanstalten, die durchaus regierungskritische Berichterstattung leisten; die Schriftpresse ist gut entwickelt. Zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlichen politischen Ausrichtungen erscheinen. Der Privatsender Tolo TV strahlte im Frühjahr 2010 trotz massiver Proteste des "Rates der Islamischen Gelehrten" seit Januar 2008 die Sendung "Afghan Star" aus.

Organisationen wie die Afghan Independent Journalists Association, das Institute for War and Peace Reporting oder die internationale Nichtregierungsorganisation Internews berichten regelmäßig darüber, dass Journalistinnen und Journalisten Übergriffen von lokalen Machthabern, immer wieder aber auch Einschüchterungen durch den Inlandsgeheimdienst NDS (National Department for Security) ausgesetzt sind. Nach Aussage von Internews führen der Druck gegen die Medien und insbesondere der Druck gegen Fernsehsender zur Selbstzensur. Der neue Informations- und Kulturminister Dr. Sayed Makhdoom Rahin löste Anfang 2010 sienen konservativen Vorgänger Abdul Karim Khorram ab. Die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium und afghanischen Medienvertretern hat sich seitdem verbessert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Die afghanischen Medien wuchsen im Jahr 2009 weiterhin und gewannen an Vielfalt, waren aber auch höheren Bedrohungen ausgesetzt, hauptsächlich durch physische Angriffe und Einschüchterungen. Trotz des Mediengesetzes von 2007, das versuchte die Pressefreiheit zu stärken und den Einfluss der Regierung zu beschränken, wurde eine höhere Zahl von Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung von Politikern, Sicherheitskräften und anderen in Machtpositionen eingesperrt, eingeschüchtert oder belästigt. [...] In Kabul sind die Medienvielfalt und Medienfreiheit wesentlich besser als in anderen Landesteilen. [...] Dutzender privater Radiostationen und einige private Fernsehstationen sind zu Zeit aktiv. [...] Die Nutzung von Internet und Mobilfunk nehmen weiterhin schnell zu und haben den Nachrichten- und Informationsfluss verbessert, vor allem für die Stadtbewohner.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan)

Haftbedingungen

Bei Containertransporten zum nordafghanischen Gefängnis Sheberghan soll im November 2001 eine große Zahl Gefangener ihren Verletzungen erlegen oder erstickt sein. Die u. a. aufgrund dieses Vorwurfes eingeleiteten Untersuchungen konnten noch immer nicht abgeschlossen werden, da die Sicherheit der Zeugen nicht gewährleistet ist und lokale Kommandeure die Untersuchungen gefährden.

Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen dem IKRK zufolge vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.

Die Gefängnisse, über die das Justizministerium Aufsicht führt, sind landesweit in schlechtem Zustand. [...] Die Verhältnisse im Strafvollzug genügen nicht internationalen Standards. Die hygienischen Verhältnisse in den Gefängnissen sind nicht akzeptabel. Insassen haben keinen oder kaum Zugang zu sanitären Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Verpflegung erhalten die meisten Gefangenen von ihren Familien, da sie von den Gefängnisverwaltungen nur unzureichend ernährt werden. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor. Viele Gefangene werden ständig oder zeitweilig in Ketten gehalten, auch wenn sie in den Zellen sind. In jüngerer Zeit wurden keine Todesfälle durch Verhungern oder Fälle von Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Im Blick auf den häufigen Mangel an Ressourcen können solche Vorkommnisse jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es gibt keine gesonderten Haftanstalten für Jugendliche. Inhaftierte Frauen nehmen häufig ihre Kinder mit in die Haftanstalten, so dass sich auch Kleinkinder in schlecht ausgestatteten Gefängnissen aufhalten. Ende Februar 2006 kam es zu einem Aufstand in dem in der Nähe von Kabul gelegenen Hochsicherheitsgefängnis Pul-e Charki, bei dem mindestens fünf Menschen ums Leben kamen und mehr als 30 verletzt wurden. Für den Aufstand wurden unterschiedliche Gründe angeführt, u.a. Protest gegen neue Uniformen für die Gefangenen sowie die Verlegung von Gefangenen. Nach langen Verhandlungen mit dem Justizministerium konnte der Aufstand nach einer Woche beendet werden. Auch im Anschluss an die Vollstreckung von Todesurteilen im Oktober 2007 kam es zu Aufständen in Pul-e Charki, die schließlich durch Vermittlung von UNAMA und Justizministerium beendet werden konnten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der neuen Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung).Die Todesstrafe ist in der neuen Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Artikel 129, der Verfassung).

Am 15. Oktober 2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der afghanischen Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20. April 2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.

Am 8. Oktober 2007 wurden Todesurteile gegen weitere 15 Verurteilte durch Erschießen vollstreckt. [...] Im Jahr 2007 wurden weitere 100 Todesurteile durch den Obersten Gerichtshof bestätigt sowie durch den Staatspräsidenten gegengezeichnet. [...] Dessen ungeachtet wurden im November 2008 weitere dreizehn Todesurteile vollstreckt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Religionsfreiheit

Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und ca. 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Artikel 2 der afghanischen Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion Afghanistans ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist. Das im Frühjahr 2006 gegen einen afghanischen Konvertiten eingeleitete Verfahren wegen Apostasie begründet Zweifel daran, dass im Einklang mit internationalem Recht auch vom Islam konvertierten Christen die Ausübung ihrer Religion ermöglicht werden wird.

Im Jahr 2004 wurden sowohl der schiitische als auch der sunnitische Islam als gleichwertig in der Verfassung verankert. Die Verfassung proklamiert, dass Anhänger anderer Religionen ihren Glauben und ihre religiösen Riten innerhalb der Bestimmungen des Gesetzes frei ausleben dürfen.

Im April 2009 hat Präsident Karzai ein Gesetz zur Implementierung des islamischen Familienrechtes für die schiitische Minderheit unterschrieben. Dieses Gesetz implementiert eine Verfassungsbestimmung, die das Recht der schiitischen Minderheit anerkennt, Privat- und Familienangelegenheiten nach ihrer eigenen Rechtsschule zu entscheiden. Das Gesetz traf auf verbreiteten Widerstand, da es Restriktionen für die Rechte der Frauen vorsah. Aufgrund der Proteste hat der Präsident zugestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes zu suspendieren bis der Justizminister das Gesetz durchgesehen und verbessert hat.

Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische Muslime sind, 19% schiitische Muslime und andere religiöse Gruppen unter 1% der Bevölkerung ausmachen. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 4900 Sikhs und 1100 Hindus sowie 400 Baha'is. Es gibt auch eine kleine geheime christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8000 Mitgliedern.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Afghanistan, 26.10.2009)

Für Aufsehen sorgte im März 2009 das schiitische Familiengesetz. Dieses hätte Kinderheiraten toleriert, dem Vater oder Großvater das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen, der Frau verboten, ohne Einwilligung ihres Ehemannes das Haus zu verlassen und Vergewaltigung in der Ehe quasi legalisiert. Nach heftigen Protesten forderte Karzai eine Überprüfung des Gesetzes auf Verfassungsmäßigkeit. Im Juli unterzeichnete er eine überarbeitete Version des Gesetzes.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

Die Bevölkerung des Landes ist beinahe vollständig muslimisch. Nicht-muslimische Minderheitengruppen sind weiterhin mit Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert. Konversionen werden sowohl vom schiitischen als auch vom sunnitischen Klerus und von vielen Bürgern als Widerspruch zu den Lehren des Islam und der Scharia verstanden.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie die Freiheit, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und heimzukehren vor. Allerdings schränkten soziale Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Zustimmung oder Begleitung ein und die Regierung begrenzte die Bewegungsfreiheit der Bürger aufgrund von Sicherheitsinteressen. Die größte Bewegungseinschränkung war in einigen Teilen des Landes der Mangel an Sicherheit. In vielen Gebieten machten die Gewalt der Aufständischen, Banditentum und Landminen und IED [Improvised Explosive Device - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung] das Reisen besonders in der Nacht extrem gefährlich.

Taxi-, Lastwagen- und Busfahrer berichteten, dass sowohl Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Aufständische illegale Checkpoints unterhielten und Geld sowie Güter erpressten. Die Zahl dieser Checkpoints nahm nachts zu, vor allem in den Grenzprovinzen. Die Taliban verhängten nächtliche Ausgangssperren über die lokale Bevölkerung in den Gebieten unter ihrer Kontrolle, vor allem im Südosten des Landes.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist im gesamten Land gegeben. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar und wirkt sich dementsprechend auf die Gefährdungssituation des Einzelnen aus. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009.)

Binnenflüchtlinge

Die Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Unterstützung für Binnenflüchtlinge, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere betroffene Personen zur Verfügung zu stellen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Die Mehrheit der anerkannten IDPs sind Teil von langwierigen Fällen, aber eine signifikante und wachsende Zahl von IDPs wurde erst kürzlich hauptsächlich auf Grund des bewaffneten Konfliktes vertrieben. Außerdem sind die Verschlechterung der Sicherheitslage, Landlosigkeit und beschränkte Möglichkeiten der Existenzsicherung bekannte Faktoren, die die Reintegration von IDPs verhindern. Die Aneignung von Land durch Warlords und lokale Kommandeure ist ebenso ein entscheidender Faktor für die Nichtrückkehr in den Ursprungsort.

Diskriminierung gegen IDPs existiert, aber sie ist generell eher auf die Ethnizität und den Herkunftsort bezogen, als auf den Status als

IDP.

Zugang zu individuellen und zivilen Standesdokumenten ist eine der größten Schutzprobleme die IDPs haben. Ein national anerkannter Ausweis ist generell nötig um Zugang zu Bindungs- und Gesundheitseinrichtungen zu erhalten, einen Pass oder einen Führerschein zu beantragen oder sich für Landzuteilungen zu melden. Ein Ausweis zu erlangen, stellt auch für die Kuchi (normalerweise Nomaden), die Probleme haben ihren Herkunftsort zu belegen, ein besonders

Problem dar.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009)

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Afghanistan erlebte weiterhin ein hohes Niveau an internen Bevölkerungsbewegungen aufgrund von irregulären Arbeitsbedingungen, einer hohen Zahl an Rückkehrern, von schlechter Dienstleistungsinfrastruktur in ländlichen Gebieten, von militärischen Operationen und der schlechten Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes. Während des Jahres kam es auch zu einigen Überschwemmungen in einigen Provinzen, die einige Familien heimatlos machten. Behörden schätzen dass es Ende 2009 über 275.000 Binnenflüchtlinge im Land gab, zwei Drittel davon sind von Unterstützung, u. a. Nahrungsmittel, abhängig. Mehr als die Hälfte der Binnenflüchtlinge gab es im Süden. Viele von ihnen waren bereits unter den mehr als einer Million IDPs, die ihre Herkunftsorte aufgrund der Dürre von 1995, der Unsicherheit und Dürre von 2002 und aufgrund der Menschenrechtsverletzungen sowie des ethnischen Konflikts in Verbindung mit Land- und Besitzfragen von 2003 bis 2004 verlassen hatten. Diese Personen lebten unter lagerartigen Bedingungen, vor allem im Süden, aber es gibt offiziell organisierte sowie spontane Ansiedlungen am Rand der größeren Städte, wie Kabul, Herat und Jalalabad.

Die Behörden schätzten, dass ungefähr 62.000 Personen neu innerhalb des Landes während des Jahres [2009] vertrieben wurden. Darunter fallen ca. 45.000 Personen, die aufgrund der Unsicherheit und Gewalt in Verbindung mit dem bewaffneten Konflikt aus ihren Herkunftsgebieten flüchten mussten, ca. 6.600, die aufgrund von Dürre und ca. 9.900 die aufgrund von Stammesstreitigkeiten, Konflikten zwischen den Ethnien oder um Land ihre Heimat verließen.

Die Lokalregierungen stellten Hilfe bei der Unterkunft und in manchen Fällen Lebensmittelhilfe für die vom Konflikt betroffenen IDPs mittels der Notfall-Kommissionen der Provinzen zur Verfügung. Die Kommissionen bestehen aus dem Ministerium für ländlichen Wiederaufbau und Entwicklung, der Afghanischen Gesellschaft des Roten Halbmondes, UNHCR, IOM, UNAMA und UNICEF. UNAMA berichtete von eingeschränktem Zugang zu einer Anzahl von IDPs aufgrund der Unsicherheit. Dies erschwerte die Möglichkeiten der Unterstützung.

Rückkehrer und andere Migranten unterliegen einem hohen Gesundheitsrisiko, u. a. einer HIV-Infektion und Drogenabhängigkeit.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Grundversorgung

Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer.

Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen.

Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde 2009 nach Angaben von UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. Laut UNHCR sind für diesen Rückgang die schlechter werdende Sicherheitslage sowie die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich. Hinzu kommen immanente Hinderungsgründe wie etwas die Tatsache, dass viele afghanische Flüchtlinge bereits sehr lange in Iran und Pakistan leben und sich dort sozial und wirtschaftlich integriert haben sowie die Prioritätensetzung der pakistanischen Regierung verantwortlich, die aufgrund anderer sicherheitspolitischer Prioritäten keine Energie auf die 2009 vorgesehene Schließung größerer afghanischer Flüchtlingslager verwenden konnte.

Als vordingliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwas der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

2008 war der Norden des Landes von einer ernsten Dürre betroffen. Im Winter 2008/2009 waren etwa 74'000 Familien äußerst knapp an Lebensmitteln. Viele Familien wurden zu intern Vertriebenen. Die Provinz Nangarhar wurde von zwei Erdbeben heimgesucht, bei denen 22 Personen ums Leben kamen, 59 Menschen verwundet und 650 Familien vertrieben wurden. Heftige Regenfälle und Überflutungen haben über 17'000 Acres Land überflutet, über 10'000 Stück Vieh getötet sowie Häuser, Besitz, aber auch Brücken und Strassen zerstört.2008 war der Norden des Landes von einer ernsten Dürre betroffen. Im Winter 2008 aus 2009, waren etwa 74'000 Familien äußerst knapp an Lebensmitteln. Viele Familien wurden zu intern Vertriebenen. Die Provinz Nangarhar wurde von zwei Erdbeben heimgesucht, bei denen 22 Personen ums Leben kamen, 59 Menschen verwundet und 650 Familien vertrieben wurden. Heftige Regenfälle und Überflutungen haben über 17'000 Acres Land überflutet, über 10'000 Stück Vieh getötet sowie Häuser, Besitz, aber auch Brücken und Strassen zerstört.

Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäß Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der größten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben. Rund 55 Prozent der afghanischen Bevölkerung verfügen nicht über Elektrizität.

Rund 77 Prozent der AfghanInnen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Anhaltende

Dürren haben den Zugang zu Trinkwasser noch verknappt, was zur Verbreitung von durch Wasser übertragene Krankheiten geführt hat. Die Weizenernte fiel in Afghanistan 2008 um rund 40 Prozent tiefer aus, als 2007. Die steigenden Lebensmittelpreise und die Restriktionen der Transporte von Weizen aus Pakistan führten 2008 zu einer Lebensmittelkrise.

Die Inflationsrate betrug 2008 28,7 Prozent im Vergleich zu 12,9 Prozent 2007. Geschätzte acht Millionen Personen sind in Afghanistan auf Lebensmittelhilfe angewiesen.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche

Lebenserwartung nur 44 Jahre.

Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009)

Jeder Distrikt besitzt zwei bis drei Kliniken mit medizinischer Grundausstattung. Es gibt dort 1-2 Betten für dringende Fälle, hauptsächlich für Frauen. Diese Ausstattung ist aber unzureichend. Das Personal verfügt über wenig Ausbildung und kann nur einfachste medizinische Dienstleistungen durchführen sowie Medikamente ausgeben. In jeder Klinik gibt es eine Hebamme, die aus demselben Ort stammt und in kurzfristigen Kursen ausgebildet worden ist.

In den staatlichen Kliniken, die mit Hilfe der ausländischen Hilfsorganisationen in jedem Distrikt entstanden sind, ist die medizinische Versorgung in Distriktebenen hauptsächlich kostenlos. Diese Behandlung betrifft hauptsächlich die Infektionskrankheiten wie Malaria, Durchfallkrankheiten und die Tuberkulose; es werden auch schmerzstillende Tabletten verteilt und für geschwächte Personen, hauptsächlich für Frauen und Kinder, Infusionen verabreicht. In den Großstädten werden nur Medikamente für Infektionskrankheiten wie Malaria und Tuberkulose kostenlos verteilt. Die kostenlose Verteilung der Medikamente ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Wenn die Patienten weiterhin Medikamente brauchen, müssen sie sie in den Apotheken, die in jedem Distriktzentrum existieren, selbst kaufen. Malaria ist in Afghanistan weit verbreitet, diese kann jedoch größtenteils vor Ort behandelt werden, nur einige Formen der Malaria sind davon ausgenommen. In den Provinzhauptstädten gibt es genügende Fachärzte, Chirurgen, Augenärzte, Internisten usw. Aber deren Behandlung beschränkt sich auf Medikamentenverschreibung und leichte Operationen.

Für Schwere Operationen und schwerere Krankheiten, wie Herzprobleme, ist die Reise nach Kabul in bestimmte Kliniken nötig. Selbst dort können viele Behandlungen nicht durchgeführt werden. Deshalb gehen reiche Afghanen für die Behandlungen ins Ausland, vor allem Pakistan oder Indien. Leute mit Beziehungen zur ISAF erhalten eventuell Zugang zu den besser ausgestatteten medizinischen Einrichtungen der ISAF.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Behandlung nach Rückkehr

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhanden Ressourcen (Wohnrau, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehene "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten.

Es sind keine negativen Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Etwa 55'000 der kürzlich zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen. Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr sprechen, gehören die sich drastisch verschlechterte Sicherheitslage in immer weiteren Teilen des Landes, Landstreitigkeiten und die hohe Arbeitslosigkeit. Afghanistan gehört zudem zu den am stärksten verminten Ländern der Welt. Immer wieder befinden sich unter den Minenopfern RückkehrerInnen, die das Gebiet nicht gut kennen. Daneben können viele landwirtschaftliche Flächen wegen der Verminung nicht genutzt werden.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

Die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Stammessystems stellen die hautsächlichen Schutz- und Bewältigungsmechanismen dar. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Personen, die mit besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Rückkehr zu rechnen haben, umfassen u. a. unbegleitete Frauen und alleinstehende Haushaltsvorstände, unbegleitete Kinder, unbegleitete ältere Personen, Opfer mit ernstzunehmenden Traumata, darunter Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung und Personen die medizinische Hilfe benötigen (sowohl in langer als auch kurzer Hinsicht), insbesondere Frauen.

Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009)

  • -Strichaufzählung
    Wohnraum

Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäss Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der grössten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

  • -Strichaufzählung
    Arbeit und Bildung

Gemäß Angaben des Norwegischen Flüchtlingsrats hat die afghanische Bevölkerung "nur sehr beschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt. Die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen haben sich, auch in Kabul, in den letzten beiden Jahren verschlechtert.

Ein Großteil der afghanischen Bevölkerung hat keine Arbeit oder ist stark unterbeschäftigt, was

bedeutet, dass viele Familien ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Nur die wenigsten AfghanInnen verdienen die 400 US-Dollar, die für die monatlichen Auslagen notwendig sind. Die hohe Arbeitslosigkeit ist zudem einer der Gründe für den Zulauf zu den Taliban: Gemäß Angaben des Instituts for War and Peace Reporting machen junge arbeitslose Männer bis zu 70 Prozent der Talibankämpfer aus. Es fehlt aber auch an technischen Schulen oder Berufsschulen, die den über 100'000 Schulabgängern eine Perspektive geben könnten. Für Frauen ist es nach wie vor schwierig, einer Arbeit ausserhalb des Hauses nachzugehen, und für viele besteht eine äußerst eingeschränkte Bewegungsfreiheit.

Gemäß Human Rights Watch gehen auch heute lediglich 74 Prozent der Knaben in die Primarschule. Bei den Mädchen liegt die Rate sogar nur bei 46 Prozent. Die Sekundarschule besuchen dagegen nur noch 18 Prozent der Jungen und nur noch 8 Prozent der Mädchen. UNICEF schätzt, dass etwa 66 Prozent der afghanischen Bevölkerung Analphabeten sind, bei Frauen beträgt die Quote sogar etwa 90 Prozent. Insbesondere auf dem Land ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen ungenügend.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)"

Begründend zu Spruchteil I. führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Verfahren wie aus den Feststellungen ersichtlich Anfragen bezüglich seines Vorbringens und seiner Dokumente an die österreichische Botschaft in Islamabad gerichtet worden seien. Aus der Anfragebeantwortung gehe hervor, dass die von ihm vorgelegte Tazkira echt sei. Bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung handle es sich hingegen um eine Fälschung. Bezüglich seines Vorbringens gehe aus dem Erhebungsbericht hervor, dass er und seine Familie im Dorf XXXX lebten und dort gut bekannt seien. Den befragten Personen sei der Grund für seine Ausreise nicht bekannt, diese hätten aber angegeben, dass die meisten jungen Männer das Dorf verlassen hätten, um ins Ausland zu gehen und mehr zu verdienen. Weiters gehe hervor, dass der Sohn von XXXX tatsächlich verstorben sei. Dies hätten sowohl die Nachbarn als auch andere befragte Personen und ein Geschäftsinhaber des Bazars XXXX bestätigt. Den Angaben zufolge hätte der Beschwerdeführer das Auto an einem Hang geparkt und sein Neffe (Sohn des XXXX) sei im Auto verblieben, während er einkaufen gegangen sei. Das Kind hätte selbst die Handbremse gelöst und das Auto sei in einen Fluss gefallen, wobei das Kind verletzt worden sei. Danach sei das Kind ins XXXX Krankenhaus in XXXX gebracht worden, wo dieses später verstorben sei. Weiters sei bestätigt worden, dass sein Bruder drogensüchtig sei, Streit mit seinem Vater hätte und sich mit anderen Dorfbewohnern nicht gut benehmen würde. Dies sei aber auf die Tatsache, dass dieser drogensüchtig sei, zurückzuführen. Die Bewohner seines Dorfes hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder nicht bedroht worden sei. Es hätte sich bei diesem Vorfall um einen Unfall gehandelt, für welchen er nicht verantwortlich sei und es deshalb keine Bedrohung durch seinen Bruder geben könnte. Es gebe ein Jirga System, welches viele schwierige Themen löse. Es sei jedoch in seinem Dorf bekannt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht absichtlich verursacht habe und er deshalb nicht wirklich für den Tod des Kindes beschuldigt werden könnte. Trotz seiner Abhängigkeit hätte auch sein Bruder dies realisiert. Insgesamt könne somit davon ausgegangen werden, dass sich der Vorfall mit dem Unfall, wobei der Neffe verstorben sei, tatsächlich ereignet habe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung durch seinen Bruder, habe ihm jedoch kein Glauben geschenkt werden können. Der Beschwerdeführer habe in keinster Weise schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, warum das Ermittlungsergebnis nicht richtig sei. Er habe lediglich angegeben, dass vollkommen falsch sei, was in dem Erhebungsbericht stehe, sein Bruder hätte ihn sogar einige Male mit dem Tod bedroht. Er hätte den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er schuld sei, dass sein Sohn in seinem Auto gewesen sei. Zuvor in den Einvernahmen habe er jedoch angegeben, dass sein Bruder mit ihm selbst nie gesprochen oder ihm gedroht habe. Dieser hätte dies seinem Vater gesagt und sein Vater hätte es für besser gehalten, wenn der Beschwerdeführer das Land verlasse. Diese Aussage lasse nicht darauf schließen, dass er selbst in Furcht und Unruhe versetzt gewesen wäre und fluchtartig sein Land hätte verlassen müssen, zumal er auch angegeben habe, dass er 2 Tage später nach Pakistan gefahren wäre. Demnach seien auch die Angaben der Dorfbewohner im Erhebungsbericht nachzuvollziehen. Es sei aus dem Erhebungsergebnis nicht ansatzweise erkennbar, warum die Auskunftspersonen Unrichtiges angeben sollten und/oder an einem negativen Ausgang seines Verfahrens ein Interesse haben sollten. Die Ausführungen zu seiner Person, seiner Familie und dem Unfall seien klar und übereinstimmend, auch im Zusammenhang mit einer Drogensucht seines Bruders. Der Beschwerdeführer habe auch die Behauptung, dass das Erhebungsergebnis falsch sei, pauschal in den Raum gestellt, ohne zu konkretisieren, warum die Dorfbewohner, Nachbarn und die Personen vom Bazar dem Beschwerdeführer nicht wohlgesonnen sein sollten und übereinstimmend falsche Angaben machen sollten. Angesichts dessen, dass sein Bruder mit mehreren Dorfbewohnern aufgrund seiner Drogensucht nicht gerade freundlich umzugehen scheine, sei nicht erkennbar, warum diese bezüglich aller anderen Umstände die Wahrheit sagen sollten, nur in Bezug auf eine Bedrohung seiner Person durch seinen Bruder nicht. Es wäre auch nicht schlüssig, dass die Dorfbewohner und insbesondere die Nachbarn eine Bedrohung eventuell nicht mitbekommen sollten, jedoch über alle anderen Ereignisse bis ins Detail in Kenntnis gesetzt seien. Zum Inhalt der Auskunft der österreichischen Botschaft in Islamabad werde ausgeführt, dass sich dies als schlüssig und widerspruchsfrei darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehe für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis der Botschaft anzuzweifeln. Seine Angaben, dass alle Angaben in der Erhebung falsch wären, könnten nicht nachvollzogen werden und es bestehe kein Anlass dazu die Erhebungen anzuzweifeln. Im Gegensatz zu den Erwägungen der Botschaft stünden seine Angaben und sein vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach durchaus nachvollziehbar sei, dass er vor der Behörde ein wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes Fluchtvorbringen behaupte, das aus seiner Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte. Darüber hinaus sei auf die Feststellungen bezüglich Blutrache bzw. Gewohnheitsrechte hinzuweisen. Auch aus den von der Staatendokumentation übermittelten Informationen vom 28.09.2011 bezüglich Paschtunwali, den traditionellen Normen, Wertvorstellungen und Bräuchen der Paschtunen, lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bedrohung durch seinen Bruder zu befürchten hätte. Wie bereits im Erhebungsergebnis angeführt hat es sich um einen Unfall gehandelt, wobei dies allgemein in seiner Umgebung bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Neffen nicht absichtlich getötet und dies hätte auch sein Bruder trotz seiner Abhängigkeit registriert. Es könne somit nicht erkannt werden, dass er den Ehrenkodex verletzt habe. Selbst wenn dies so sein sollte, so hätte sich der Beschwerdeführer an die Ältesten oder die Sicherheitskräfte wenden können. Aus den Feststellungen gehe auch hervor, dass Bürger wählen könnten, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt werde. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raub verdächtigt würden, würden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt. Wenn ein Mörder verhaftet und zu langjähriger Haft verurteilt werde, sei die Familie des Opfers damit befriedigt und werde auf Blutrache verzichten. Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führten in der Hälfte der Fälle nicht zur Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache würden auch durch die traditionellen Konfliktlösungsmechanismen wie Jirga bzw. Shura ohne Vollzug von Blutrache gelöst. Ginge man davon aus, das ihn der Mord zur Last gelegt werde, so könne davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls vor Gericht gestellt würde und könne somit davon ausgegangen werden, dass dies auch den Dorfbewohnern und seinen Nachbarn bekannt sein müsste. Gerade wenn sich sein Bruder wie vom Beschwerdeführer behauptet mit Machtstrukturen auskenne und viele Personen kenne, könne davon ausgegangen werden, dass dieser sich an die Sicherheitskräfte gewandt hätte, wenn er dem Beschwerdeführer anders nicht hätte habhaft werden können. Darüber hinaus wären auch seine männlichen Familienmitglieder, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von Blutrache bedroht wäre, in Gefahr. Der Vollständigkeithalber werde auch noch angemerkt, dass nicht logisch nachvollzogen werden könne, dass der Beschwerdeführer eher teilnahmslos über die monatlichen Telefonate mit seiner Mutter berichte. Es sei nicht verständlich, dass er lediglich darüber angebe, dass diese ihn frage, wie es ihm gehe und ob er schon einen positiven Bescheid erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe nicht mit seinem Vater gesprochen und sich seinen Angaben nach auch nicht über das Befinden der anderen Familienmitglieder bei seiner Mutter erkundigt. Dies sei jedoch im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seiner Person und aufgrund des Streits, den sein Bruder mit seinem Vater habe, überhaupt nicht verständlich. Aufgrund dieser Ausführungen könne in Zusammenschau mit seinen Angaben und den Erhebungsergebnissen der Botschaft in Islamabad nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Bedrohung durch seinen Bruder unterliege.Begründend zu Spruchteil römisch eins. führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Verfahren wie aus den Feststellungen ersichtlich Anfragen bezüglich seines Vorbringens und seiner Dokumente an die österreichische Botschaft in Islamabad gerichtet worden seien. Aus der Anfragebeantwortung gehe hervor, dass die von ihm vorgelegte Tazkira echt sei. Bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung handle es sich hingegen um eine Fälschung. Bezüglich seines Vorbringens gehe aus dem Erhebungsbericht hervor, dass er und seine Familie im Dorf römisch 40 lebten und dort gut bekannt seien. Den befragten Personen sei der Grund für seine Ausreise nicht bekannt, diese hätten aber angegeben, dass die meisten jungen Männer das Dorf verlassen hätten, um ins Ausland zu gehen und mehr zu verdienen. Weiters gehe hervor, dass der Sohn von römisch 40 tatsächlich verstorben sei. Dies hätten sowohl die Nachbarn als auch andere befragte Personen und ein Geschäftsinhaber des Bazars römisch 40 bestätigt. Den Angaben zufolge hätte der Beschwerdeführer das Auto an einem Hang geparkt und sein Neffe (Sohn des römisch 40 ) sei im Auto verblieben, während er einkaufen gegangen sei. Das Kind hätte selbst die Handbremse gelöst und das Auto sei in einen Fluss gefallen, wobei das Kind verletzt worden sei. Danach sei das Kind ins römisch 40 Krankenhaus in römisch 40 gebracht worden, wo dieses später verstorben sei. Weiters sei bestätigt worden, dass sein Bruder drogensüchtig sei, Streit mit seinem Vater hätte und sich mit anderen Dorfbewohnern nicht gut benehmen würde. Dies sei aber auf die Tatsache, dass dieser drogensüchtig sei, zurückzuführen. Die Bewohner seines Dorfes hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder nicht bedroht worden sei. Es hätte sich bei diesem Vorfall um einen Unfall gehandelt, für welchen er nicht verantwortlich sei und es deshalb keine Bedrohung durch seinen Bruder geben könnte. Es gebe ein Jirga System, welches viele schwierige Themen löse. Es sei jedoch in seinem Dorf bekannt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht absichtlich verursacht habe und er deshalb nicht wirklich für den Tod des Kindes beschuldigt werden könnte. Trotz seiner Abhängigkeit hätte auch sein Bruder dies realisiert. Insgesamt könne somit davon ausgegangen werden, dass sich der Vorfall mit dem Unfall, wobei der Neffe verstorben sei, tatsächlich ereignet habe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung durch seinen Bruder, habe ihm jedoch kein Glauben geschenkt werden können. Der Beschwerdeführer habe in keinster Weise schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, warum das Ermittlungsergebnis nicht richtig sei. Er habe lediglich angegeben, dass vollkommen falsch sei, was in dem Erhebungsbericht stehe, sein Bruder hätte ihn sogar einige Male mit dem Tod bedroht. Er hätte den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er schuld sei, dass sein Sohn in seinem Auto gewesen sei. Zuvor in den Einvernahmen habe er jedoch angegeben, dass sein Bruder mit ihm selbst nie gesprochen oder ihm gedroht habe. Dieser hätte dies seinem Vater gesagt und sein Vater hätte es für besser gehalten, wenn der Beschwerdeführer das Land verlasse. Diese Aussage lasse nicht darauf schließen, dass er selbst in Furcht und Unruhe versetzt gewesen wäre und fluchtartig sein Land hätte verlassen müssen, zumal er auch angegeben habe, dass er 2 Tage später nach Pakistan gefahren wäre. Demnach seien auch die Angaben der Dorfbewohner im Erhebungsbericht nachzuvollziehen. Es sei aus dem Erhebungsergebnis nicht ansatzweise erkennbar, warum die Auskunftspersonen Unrichtiges angeben sollten und/oder an einem negativen Ausgang seines Verfahrens ein Interesse haben sollten. Die Ausführungen zu seiner Person, seiner Familie und dem Unfall seien klar und übereinstimmend, auch im Zusammenhang mit einer Drogensucht seines Bruders. Der Beschwerdeführer habe auch die Behauptung, dass das Erhebungsergebnis falsch sei, pauschal in den Raum gestellt, ohne zu konkretisieren, warum die Dorfbewohner, Nachbarn und die Personen vom Bazar dem Beschwerdeführer nicht wohlgesonnen sein sollten und übereinstimmend falsche Angaben machen sollten. Angesichts dessen, dass sein Bruder mit mehreren Dorfbewohnern aufgrund seiner Drogensucht nicht gerade freundlich umzugehen scheine, sei nicht erkennbar, warum diese bezüglich aller anderen Umstände die Wahrheit sagen sollten, nur in Bezug auf eine Bedrohung seiner Person durch seinen Bruder nicht. Es wäre auch nicht schlüssig, dass die Dorfbewohner und insbesondere die Nachbarn eine Bedrohung eventuell nicht mitbekommen sollten, jedoch über alle anderen Ereignisse bis ins Detail in Kenntnis gesetzt seien. Zum Inhalt der Auskunft der österreichischen Botschaft in Islamabad werde ausgeführt, dass sich dies als schlüssig und widerspruchsfrei darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehe für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis der Botschaft anzuzweifeln. Seine Angaben, dass alle Angaben in der Erhebung falsch wären, könnten nicht nachvollzogen werden und es bestehe kein Anlass dazu die Erhebungen anzuzweifeln. Im Gegensatz zu den Erwägungen der Botschaft stünden seine Angaben und sein vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach durchaus nachvollziehbar sei, dass er vor der Behörde ein wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes Fluchtvorbringen behaupte, das aus seiner Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte. Darüber hinaus sei auf die Feststellungen bezüglich Blutrache bzw. Gewohnheitsrechte hinzuweisen. Auch aus den von der Staatendokumentation übermittelten Informationen vom 28.09.2011 bezüglich Paschtunwali, den traditionellen Normen, Wertvorstellungen und Bräuchen der Paschtunen, lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bedrohung durch seinen Bruder zu befürchten hätte. Wie bereits im Erhebungsergebnis angeführt hat es sich um einen Unfall gehandelt, wobei dies allgemein in seiner Umgebung bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Neffen nicht absichtlich getötet und dies hätte auch sein Bruder trotz seiner Abhängigkeit registriert. Es könne somit nicht erkannt werden, dass er den Ehrenkodex verletzt habe. Selbst wenn dies so sein sollte, so hätte sich der Beschwerdeführer an die Ältesten oder die Sicherheitskräfte wenden können. Aus den Feststellungen gehe auch hervor, dass Bürger wählen könnten, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt werde. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raub verdächtigt würden, würden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt. Wenn ein Mörder verhaftet und zu langjähriger Haft verurteilt werde, sei die Familie des Opfers damit befriedigt und werde auf Blutrache verzichten. Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führten in der Hälfte der Fälle nicht zur Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache würden auch durch die traditionellen Konfliktlösungsmechanismen wie Jirga bzw. Shura ohne Vollzug von Blutrache gelöst. Ginge man davon aus, das ihn der Mord zur Last gelegt werde, so könne davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls vor Gericht gestellt würde und könne somit davon ausgegangen werden, dass dies auch den Dorfbewohnern und seinen Nachbarn bekannt sein müsste. Gerade wenn sich sein Bruder wie vom Beschwerdeführer behauptet mit Machtstrukturen auskenne und viele Personen kenne, könne davon ausgegangen werden, dass dieser sich an die Sicherheitskräfte gewandt hätte, wenn er dem Beschwerdeführer anders nicht hätte habhaft werden können. Darüber hinaus wären auch seine männlichen Familienmitglieder, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von Blutrache bedroht wäre, in Gefahr. Der Vollständigkeithalber werde auch noch angemerkt, dass nicht logisch nachvollzogen werden könne, dass der Beschwerdeführer eher teilnahmslos über die monatlichen Telefonate mit seiner Mutter berichte. Es sei nicht verständlich, dass er lediglich darüber angebe, dass diese ihn frage, wie es ihm gehe und ob er schon einen positiven Bescheid erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe nicht mit seinem Vater gesprochen und sich seinen Angaben nach auch nicht über das Befinden der anderen Familienmitglieder bei seiner Mutter erkundigt. Dies sei jedoch im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seiner Person und aufgrund des Streits, den sein Bruder mit seinem Vater habe, überhaupt nicht verständlich. Aufgrund dieser Ausführungen könne in Zusammenschau mit seinen Angaben und den Erhebungsergebnissen der Botschaft in Islamabad nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Bedrohung durch seinen Bruder unterliege.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, seinem Vorbringen zu der behaupteten Verfolgung durch seinen Bruder die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme. Ergänzend sei angeführt, dass selbst bei angenommenem Wahrheitsgehalt des Vorbringens dieses nicht geeignet wäre, die Gewährung von Asyl zu begründen, weil nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen oder in asylrelevanter Form verfolgt oder bedroht sei. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa infolge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstünden, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einnehme. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche gemäß Art. 1 Abschn. A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, seinem Vorbringen zu der behaupteten Verfolgung durch seinen Bruder die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme. Ergänzend sei angeführt, dass selbst bei angenommenem Wahrheitsgehalt des Vorbringens dieses nicht geeignet wäre, die Gewährung von Asyl zu begründen, weil nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen oder in asylrelevanter Form verfolgt oder bedroht sei. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa infolge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstünden, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einnehme. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche gemäß Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er von seinem Bruder für den Tod seines Sohnes verantwortlich gemacht worden sei, da er ihn nicht beaufsichtigt habe und er infolge dessen von seinem Auto überrollt worden sei. Sein Bruder sei drogensüchtig und verfüge über zahlreiche Kontakte zu den Mujaheddin. Da er gedroht habe, seinen Sohn zu rächen und ihn umzubringen, hätten sein Vater und er keinen anderen Ausweg gesehen, als das Land zu verlassen. Das Bundesasylamt habe unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes sein Vorbringen überprüft und sei nach Befragung verschiedener, nur vereinzelt namentlich genannter Dorfbewohner zum Ergebnis gekommen, dass seine Angaben zum Tod seines Neffen und seines drogensüchtigen Bruders der Wahrheit entsprächen. Da die befragten Dorfbewohner aber keine Auskünfte über den Grund seiner Ausreise gegeben hätten bzw. hätten geben können, sei das Bundesasylamt zum Schluss gekommen, dass seine Angaben, wonach er wegen der Morddrohung seines Bruder geflohen sei, nicht richtig seien. Diesen Überlegungen des Bundesasylamtes sei nicht zu folgen. Dass die Dorfbewohner keine Auskünfte über die Morddrohung gegen ihn gegeben hätten, könne darin begründet sein, dass sie Übergriffe seines Bruders fürchteten, wenn sie einem Fremden, der im Auftrag der österreichischen Botschaft ermittle, erzählten, dass er den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht hätte. Da sein Bruder ein unberechenbarer drogenabhängiger Mann mit guten Kontakten zu den Machtstrukturen in Afghanistan sei, sei es nachvollziehbar, wenn sich die Befragten vor ihm hätten schützen wollen, indem sie nicht erzählten, dass er den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht habe. Aus dem Erhebungsbericht ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer nicht bedroht worden sei. Es sei lediglich davon die Rede, dass die Bewohner keine Angaben gemacht hätten, warum der Beschwerdeführer ausgereist sei, sich aber allgemein zum Auswanderungsverhalten junger Männer geäußert hätten. Es ergebe sich aus dem Bericht daher nicht, dass seine diesbezüglichen Angaben widerlegt worden seien. Wenn unter Punkt 11 der Anfragebeantwortung davon die Rede sei, dass die Dorfbewohner gesagt hätten, der Beschwerdeführer könne nicht wirklich für den Tod des Kindes beschuldigt werden, so sei dies kein Beleg dafür, dass er auch tatsächlich nicht beschuldigt worden sei. Dass die Drohung seines Bruders nicht im Rahmen des Jirga Systems gelöst hätte werden können, habe er dem Bundesasylamt auch begründet dargelegt. Die Überlegungen des Bundesasylamtes, wonach es nicht nachvollziehbar sei, warum die Dorfbewohner in Bezug auf die Drohung seines Bruders nicht die Wahrheit gesagt hätten, überzeugten daher angesichts seiner obigen Ausführungen nicht. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass seine Angaben bezüglich der Bedrohung falsifiziert worden seien, sodass der Schluss, seine Bedrohungssituation würde nicht der Wahrheit entsprechen, nicht richtig sei und zu einem falschen und damit rechtswidrigen Ergebnis geführt habe. Sein Vorbringen sei daher glaubwürdig und unter dem Gesichtspunkt der sozialen Gruppe entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes asylrelevant.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass die Erhebungen vor Ort ergeben haben, dass eine konkrete Bedrohungssituation betreffend den Beschwerdeführer nicht besteht. Auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird nochmals ausdrücklich hingewiesen. So ergibt sich aus dem Erhebungsbericht vom 11.02.2011, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass im Zuge eines Unfalls der Neffe des Beschwerdeführers getötet worden sei, keine Bedrohung durch den Bruder vorliegt. Das Bundesasylamt hat sich bereits in ausreichender Weise mit diesem Erhebungsergebnis im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt, und kam in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seitens seines Bruders nicht bedroht werde. Den diesbezüglich entgegenstehenden Beschwerdeausführungen, wonach sich aus dem Erhebungsbericht nicht ergebe, dass die Bewohner seines Dorfes angegeben hätten, dass er nicht bedroht worden sei, lediglich davon die Rede sei, dass die Bewohner keine Angaben gemacht hätten, warum er ausgereist sei, sich aber allgemein zum Auswanderungsverhalten junger Männer geäußert hätten, ist entgegen zu halten, dass sich dem Erhebungsbericht unter Punkt 10 entnehmen lässt, dass die Dorfbewohner gesagt hätten, dass XXXX seinen Bruder nicht bedroht habe, aber sie hätten bestätigt, dass der Vorfall stattgefunden habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich also aus dem Erhebungsbericht die ausdrückliche Aussage von Dorfbewohnern, dass der Beschwerdeführer seitens des Bruders nicht bedroht worden sei, ist also die Beschwerde in diesem Punkte nicht richtig. Hinzu kommt, dass es nicht schlüssig ist, dass die Dorfbewohner, wie dies in der Beschwerde behauptet wurde, womöglich deshalb keine Auskünfte über die Morddrohung gegen den Beschwerdeführer gegeben hätten, da sie Übergriffe seines Bruders fürchteten, wenn sie einem Fremden, der im Auftrag der österreichischen Botschaft ermittle, erzählten, dass dieser den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht hätte, da die Dorfbewohner angaben, dass der Bruder des Beschwerdeführers drogensüchtig ist und sich den Dorfbewohnern gegenüber nicht anständig benimmt, sodass hier sehr wohl eine entsprechende Charakterisierung des Bruders des Beschwerdeführers seitens der Dorfbewohner vorgenommen wurde. Es ist daher nicht einsichtig, weswegen die Dorfbewohner aus Angst nicht preisgeben sollten, dass der Beschwerdeführer seitens seines Bruders bedroht werde, wenn dies tatsächlich der Fall wäre. Wenn nun aber keine Bedrohung durch den Bruder des Beschwerdeführers seitens der Dorfbewohner erkannt wurde, so ist es nachvollziehbar, dass diese keine konkreten Aussagen tätigen konnten, warum der Beschwerdeführer letztlich ausgereist sei, sich in der Folge mit dem allgemeinen Auswanderungsverhalten junger Männer auseinandersetzten. Zudem hatte schon das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen des Paschtunwali der Beschwerdeführer nicht für den Tod des Neffen verantwortlich gemacht werden kann, was sich im Übrigen auch aus dem Erhebungsbericht vom 11.02.2011 ergibt, wenn dort angeführt ist, dass der Beschwerdeführer nicht wirklich für den Tod des Kindes beschuldigt werden könne, da es sich um einen Unfall gehandelt habe. Der Beschwerde ist insoferne nochmals entgegen zu halten, dass unter Punkt 10 ausdrücklich der Inhalt der Anfragebeantwortung ist, dass die Dorfbewohner gesagt hätten, dass XXXX seinen Bruder nicht bedroht habe. Zudem wies auch das Bundesasylamt bereits darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert habe, er jedoch in diesem Zusammenhang mit seiner Mutter überhaupt nichts über die behauptete Bedrohung gesprochen habe, was in keiner Weise nachvollziehbar ist, wenn eine derartige Bedrohung tatsächlich bestünde, müsste doch der Bruder in erster Linie danach fragen, ob er und der in der Heimat verbliebene Vater seitens des Bruders weiterhin bedroht würden. Insgesamt betrachtet ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, dass die seitens des Beschwerdeführers behauptete Bedrohung nicht den Tatsachen entspricht.Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass die Erhebungen vor Ort ergeben haben, dass eine konkrete Bedrohungssituation betreffend den Beschwerdeführer nicht besteht. Auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird nochmals ausdrücklich hingewiesen. So ergibt sich aus dem Erhebungsbericht vom 11.02.2011, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass im Zuge eines Unfalls der Neffe des Beschwerdeführers getötet worden sei, keine Bedrohung durch den Bruder vorliegt. Das Bundesasylamt hat sich bereits in ausreichender Weise mit diesem Erhebungsergebnis im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt, und kam in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seitens seines Bruders nicht bedroht werde. Den diesbezüglich entgegenstehenden Beschwerdeausführungen, wonach sich aus dem Erhebungsbericht nicht ergebe, dass die Bewohner seines Dorfes angegeben hätten, dass er nicht bedroht worden sei, lediglich davon die Rede sei, dass die Bewohner keine Angaben gemacht hätten, warum er ausgereist sei, sich aber allgemein zum Auswanderungsverhalten junger Männer geäußert hätten, ist entgegen zu halten, dass sich dem Erhebungsbericht unter Punkt 10 entnehmen lässt, dass die Dorfbewohner gesagt hätten, dass römisch 40 seinen Bruder nicht bedroht habe, aber sie hätten bestätigt, dass der Vorfall stattgefunden habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich also aus dem Erhebungsbericht die ausdrückliche Aussage von Dorfbewohnern, dass der Beschwerdeführer seitens des Bruders nicht bedroht worden sei, ist also die Beschwerde in diesem Punkte nicht richtig. Hinzu kommt, dass es nicht schlüssig ist, dass die Dorfbewohner, wie dies in der Beschwerde behauptet wurde, womöglich deshalb keine Auskünfte über die Morddrohung gegen den Beschwerdeführer gegeben hätten, da sie Übergriffe seines Bruders fürchteten, wenn sie einem Fremden, der im Auftrag der österreichischen Botschaft ermittle, erzählten, dass dieser den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht hätte, da die Dorfbewohner angaben, dass der Bruder des Beschwerdeführers drogensüchtig ist und sich den Dorfbewohnern gegenüber nicht anständig benimmt, sodass hier sehr wohl eine entsprechende Charakterisierung des Bruders des Beschwerdeführers seitens der Dorfbewohner vorgenommen wurde. Es ist daher nicht einsichtig, weswegen die Dorfbewohner aus Angst nicht preisgeben sollten, dass der Beschwerdeführer seitens seines Bruders bedroht werde, wenn dies tatsächlich der Fall wäre. Wenn nun aber keine Bedrohung durch den Bruder des Beschwerdeführers seitens der Dorfbewohner erkannt wurde, so ist es nachvollziehbar, dass diese keine konkreten Aussagen tätigen konnten, warum der Beschwerdeführer letztlich ausgereist sei, sich in der Folge mit dem allgemeinen Auswanderungsverhalten junger Männer auseinandersetzten. Zudem hatte schon das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen des Paschtunwali der Beschwerdeführer nicht für den Tod des Neffen verantwortlich gemacht werden kann, was sich im Übrigen auch aus dem Erhebungsbericht vom 11.02.2011 ergibt, wenn dort angeführt ist, dass der Beschwerdeführer nicht wirklich für den Tod des Kindes beschuldigt werden könne, da es sich um einen Unfall gehandelt habe. Der Beschwerde ist insoferne nochmals entgegen zu halten, dass unter Punkt 10 ausdrücklich der Inhalt der Anfragebeantwortung ist, dass die Dorfbewohner gesagt hätten, dass römisch 40 seinen Bruder nicht bedroht habe. Zudem wies auch das Bundesasylamt bereits darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert habe, er jedoch in diesem Zusammenhang mit seiner Mutter überhaupt nichts über die behauptete Bedrohung gesprochen habe, was in keiner Weise nachvollziehbar ist, wenn eine derartige Bedrohung tatsächlich bestünde, müsste doch der Bruder in erster Linie danach fragen, ob er und der in der Heimat verbliebene Vater seitens des Bruders weiterhin bedroht würden. Insgesamt betrachtet ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, dass die seitens des Beschwerdeführers behauptete Bedrohung nicht den Tatsachen entspricht.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; AsylGH 20.12.2011, C13 422.105-1/2010/3E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 14.03.2012, Zahl U 40/12-11; u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; AsylGH 20.12.2011, C13 422.105-1/2010/3E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 14.03.2012, Zahl U 40/12-11; u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Zudem kann dem Bundesasylamt nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass selbst bei angenommenen Wahrheitsgehalt des Vorbringens dieses nicht geeignet wäre, die Gewährung von Asyl zu begründen, weil nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen oder in asylrelevanter Form verfolgt oder bedroht sei. In der Beschwerde wird dem zwar lapidar entgegen getreten, wenn ausgeführt wird, sein Vorbringen sei daher glaubwürdig und unter dem Gesichtspunkt der sozialen Gruppe entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes asylrelevant, doch wurde in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, unter welcher sozialen Gruppe der Beschwerdeführer denn falle, weswegen er verfolgt sei. Tatsächlich käme, da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat, nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht, zumal die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK sein könnte. Dies träfe jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zu leide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich der Bruder des Beschwerdeführers für den Tod seines Sohnes rächen wolle, sondern würde im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer selbst für den Tod seines Neffen verantwortlich gemacht. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; 24.08.2007, 2006/10/0156; AsylGH 03.10.2011, C5 257.089-0/2008/9E). Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten kommt daher im gegenständlichen Fall auch mangels Vorliegens eines Konventionsgrundes nicht in Betracht.Zudem kann dem Bundesasylamt nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass selbst bei angenommenen Wahrheitsgehalt des Vorbringens dieses nicht geeignet wäre, die Gewährung von Asyl zu begründen, weil nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen oder in asylrelevanter Form verfolgt oder bedroht sei. In der Beschwerde wird dem zwar lapidar entgegen getreten, wenn ausgeführt wird, sein Vorbringen sei daher glaubwürdig und unter dem Gesichtspunkt der sozialen Gruppe entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes asylrelevant, doch wurde in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, unter welcher sozialen Gruppe der Beschwerdeführer denn falle, weswegen er verfolgt sei. Tatsächlich käme, da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat, nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht, zumal die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK sein könnte. Dies träfe jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zu leide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich der Bruder des Beschwerdeführers für den Tod seines Sohnes rächen wolle, sondern würde im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer selbst für den Tod seines Neffen verantwortlich gemacht. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus vergleiche VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; 24.08.2007, 2006/10/0156; AsylGH 03.10.2011, C5 257.089-0/2008/9E). Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten kommt daher im gegenständlichen Fall auch mangels Vorliegens eines Konventionsgrundes nicht in Betracht.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bereits subsidiären Schutz gewährte.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten