Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D7 422999-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 11.383-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 11.383-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 29.09.2011 gemeinsam mit seiner Ehegattin unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt. Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass vor. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei am 19.09.2011 von XXXX mit dem Bus in die Ukraine, nach XXXX, gefahren, wo er bis 27.09.2011 in einer Privatwohnung geblieben sei. Sein Vater sei am 26.09.2011 wieder in die Heimat gefahren, der Beschwerdeführer mit seiner Frau am 27.09.2011 in einem PKW auf unbekannter Route nach Österreich. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe gab der Beschwerdeführer an, seit 2007 ca. zehn Mal festgenommen und ein paar Stunden bis zu einer Woche festgehalten worden zu sein, da er als Tschetschene in Dagestan lebe. Die letzte Festnahme habe sich im August 2011 ereignet, wobei er eine Woche lang angehalten, misshandelt und ihm die Unterstützung der Rebellen unterstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur Zusammenarbeit mit den Verfolgern aufgefordert und mit einer weiteren Festnahme bedroht worden, sollte er sich nicht fügen, woraufhin er sich aus Angst um sein Leben zur Flucht entschieden und sein Vater die Ausreise organisiert habe.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 29.09.2011 gemeinsam mit seiner Ehegattin unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt. Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass vor. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei am 19.09.2011 von römisch 40 mit dem Bus in die Ukraine, nach römisch 40 , gefahren, wo er bis 27.09.2011 in einer Privatwohnung geblieben sei. Sein Vater sei am 26.09.2011 wieder in die Heimat gefahren, der Beschwerdeführer mit seiner Frau am 27.09.2011 in einem PKW auf unbekannter Route nach Österreich. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe gab der Beschwerdeführer an, seit 2007 ca. zehn Mal festgenommen und ein paar Stunden bis zu einer Woche festgehalten worden zu sein, da er als Tschetschene in Dagestan lebe. Die letzte Festnahme habe sich im August 2011 ereignet, wobei er eine Woche lang angehalten, misshandelt und ihm die Unterstützung der Rebellen unterstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur Zusammenarbeit mit den Verfolgern aufgefordert und mit einer weiteren Festnahme bedroht worden, sollte er sich nicht fügen, woraufhin er sich aus Angst um sein Leben zur Flucht entschieden und sein Vater die Ausreise organisiert habe.
Am 25.10.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen und gab nach Vorlage von Beweismitteln zur Untermauerung seines Vorbringens im Wesentlichen zusammengefasst an, seit dem Jahr 2003 immer wieder zur Miliz vorgeladen, bedroht und seit dem Jahr 2009 oder 2010 täglich kontrolliert worden zu sein. Nach einer Bombenexplosion am 17.08.2011 sei er abermals festgenommen und eine Woche lang angehalten worden. Außerdem habe er einen Freund bei sich übernachten lassen, was verraten worden sei, woraufhin er neuerlich festgehalten und zu Verbindungen zu dem zwischenzeitig ermordeten befreundeten Kämpfer befragt worden sei. Es hätten auch Hausdurchsuchungen bei seiner Familie stattgefunden. Nach der letzten Freilassung habe er sich bei der Verwandtschaft versteckt. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er seine Liquidierung oder Inhaftierung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl 11 11.383-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde nach kurzer Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt: "...Sie berichten, dass Sie als Tschetschene in Dagestan nahezu täglich Überprüfungen und Bedrohungen ausgesetzt waren. Ihre Familie - vor allem Ihr Vater und zwei Brüder (20 Jahre und 15 Jahre alt) leben dort dagegen nach Ihren Angaben erstaunlicherweise weitgehend problemlos.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl 11 11.383-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde nach kurzer Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt: "...Sie berichten, dass Sie als Tschetschene in Dagestan nahezu täglich Überprüfungen und Bedrohungen ausgesetzt waren. Ihre Familie - vor allem Ihr Vater und zwei Brüder (20 Jahre und 15 Jahre alt) leben dort dagegen nach Ihren Angaben erstaunlicherweise weitgehend problemlos.
Weder aus Ihren Angaben, noch aus den vorgelegten Unterlagen konnte ein Indiz dafür erkannt werden, dass Sie durch eine Tätigkeit oder ein sonstiges persönliches Merkmal den Fokus der Behörden, in dem von Ihnen geschilderten Ausmaß auf sich gezogen hätten.
Eine derartig massive Überwachung, wie Sie sie vorgebracht haben, hätten Ihnen mit Sicherheit weder die Ausstellung von Auslandsreisepässen für sich und Ihre Frau (Ausstellungsdatum lt. Eintragung Bürgerpass 26.07.2011) ermöglicht, noch die von Ihnen beschriebenen Ausreise mit dem Bus von XXXX bis in die Ukraine.Eine derartig massive Überwachung, wie Sie sie vorgebracht haben, hätten Ihnen mit Sicherheit weder die Ausstellung von Auslandsreisepässen für sich und Ihre Frau (Ausstellungsdatum lt. Eintragung Bürgerpass 26.07.2011) ermöglicht, noch die von Ihnen beschriebenen Ausreise mit dem Bus von römisch 40 bis in die Ukraine.
Wären Sie tatsächlich, so wie Sie vorbringen, jahrelang im Fokus der Behörden gestanden und aus diesem Grund gerade in der Zeit vor Ihrer Ausreise beinahe täglich kontrolliert worden, wären Sie, gerade bei der Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und den dabei im Bereich des Kaukasus noch immer stattfindenden Kontrollen, aufgegriffen worden.
Da Sie aber offenbar problemlos durch weite Teile der Russischen Föderation und anschließend aus der Russischen Föderation in die Ukraine reisen konnten, ist eine Verfolgung oder Bedrohung von Seiten der Behörden, wie Sie sie vorgebracht haben, völlig unglaubhaft und ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Konstrukt handelt.
Eine Verfolgung oder Bedrohung Ihrer Person in der Russischen Föderation konnte daher nicht festgestellt werden. ..."
(Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Seite 52). Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl 11 11.383-BAS, zugestellt am 21.11.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.12.2011 eingebrachte Beschwerde, in der Begründungsmängel geltend gemacht wurden, da das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat nicht ganzheitlich gewürdigt worden sei. Die belangte Behörde habe die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt und den Beschwerdeführer nicht näher dazu befragt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich oft bei Verwandten versteckt habe und die Ausstellung von Reisepässen nicht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spreche, ebenso wenig wie der Aufenthalt seiner Angehörigen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer warf dem Bundesasylamt eine inhaltsleere und pauschale Begründung vor, die der Kontrolle des Asylgerichtshofes entzogen sei.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zahl 11 11.383-BAS, zugestellt am 21.11.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.12.2011 eingebrachte Beschwerde, in der Begründungsmängel geltend gemacht wurden, da das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat nicht ganzheitlich gewürdigt worden sei. Die belangte Behörde habe die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt und den Beschwerdeführer nicht näher dazu befragt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich oft bei Verwandten versteckt habe und die Ausstellung von Reisepässen nicht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spreche, ebenso wenig wie der Aufenthalt seiner Angehörigen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer warf dem Bundesasylamt eine inhaltsleere und pauschale Begründung vor, die der Kontrolle des Asylgerichtshofes entzogen sei.
Mit Schreiben vom 13.06.2012 legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht der XXXX vom 06.06.2012 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung und Traumatische Neurose und Deutschkursbesuchsbestätigungen für sich und seine Ehegattin vor.Mit Schreiben vom 13.06.2012 legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht der römisch 40 vom 06.06.2012 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung und Traumatische Neurose und Deutschkursbesuchsbestätigungen für sich und seine Ehegattin vor.
Am 29.06.2012 langten Sprachzertifikate des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ein.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).
Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
II.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 25.10.2011 Beweismittel in Vorlage, welche in Kopie im Akt einliegen, allerdings in die Entscheidung des Bundesasylamtes mit Ausnahme des pauschalen Hinweises, dass "aus den vorgelegten Unterlagen" keine Verfolgungsgefahr ersichtlich sei, nicht einbezogen wurden. Weder wurden die vorgelegten Dokumente einer Übersetzung zugeführt noch erfolgte eine inhaltliche Auseinandersetzung damit im angefochtenen Bescheid. Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen die in Vorlage gebrachten Schriftstücke sichten, würdigen und in seine Entscheidung einfließen lassen müssen. In diesem Zusammenhang darf an den Grundsatz der Amtswegigkeit, der das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet, erinnert werden.römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 25.10.2011 Beweismittel in Vorlage, welche in Kopie im Akt einliegen, allerdings in die Entscheidung des Bundesasylamtes mit Ausnahme des pauschalen Hinweises, dass "aus den vorgelegten Unterlagen" keine Verfolgungsgefahr ersichtlich sei, nicht einbezogen wurden. Weder wurden die vorgelegten Dokumente einer Übersetzung zugeführt noch erfolgte eine inhaltliche Auseinandersetzung damit im angefochtenen Bescheid. Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen die in Vorlage gebrachten Schriftstücke sichten, würdigen und in seine Entscheidung einfließen lassen müssen. In diesem Zusammenhang darf an den Grundsatz der Amtswegigkeit, der das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet, erinnert werden.
Dies wiegt umso schwerer, als das Bundesasylamt auch eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den zur Untermauerung seines Vorbringens geltend gemachten Beweismitteln unterlassen hat, wie im Übrigen im angefochtenen Bescheid auch eine umfassende Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers insgesamt, was der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde völlig zu Recht moniert hat. Die Begründung im angefochtenen Bescheid erschöpft sich in den wenig aussagekräftigen Überlegungen des Bundesasylamtes zur Ausstellung von Reisepässen und einer problemlosen Ausreise in Verbindung mit dem Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat, ohne Bezug zu den vorgebrachten Ausreisegründen, denen bei Wahrunterstellung eine Entscheidungsrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann.
Weiters hat das Bundesasylamt die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht ins Verfahren einbezogen und die jeweiligen Angaben des Ehepartners nicht vorgehalten, was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen ist. Zu beachten haben wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch die mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgelegten Beweismittel und den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
19.09.2012