RS Vwgh 2005/10/19 2003/08/0276

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs3 Z3;
ASVG §44 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2000 als selbständiger Musiker erwerbstätig. Für die Qualifikation einer solchen Tätigkeit als versichert iSd § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG ist es nach dem Gesetz ganz offensichtlich gleichgültig, ob der Beschwerdeführer, soweit er schöpferisch tätig gewesen ist, Werke gegen Auftragshonorar oder ohne solchen Auftrag in der Hoffnung auf künftige Aufführungen oder andere Verwertungsformen hergestellt hat. Soweit er daher im fraglichen Jahr Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt hat, stammen diese ebenso aus einer nach § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit, und zwar gleichgültig, ob das konkrete Werk von ihm im Jahre 2000 oder schon früher geschaffen wurde. Es handelt sich im vorliegenden Fall in jedem Fall um Einkünfte, die ursächlich mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, die er auch im Jahre 2000 noch ausgeübt hat(mwA).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080276.X02

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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