Norm
AsylG 2005 §36 Abs2Spruch
E10 428543-1/2012/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 1113.884-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 1113.884-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführende Partei ("bP") reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.Die beschwerdeführende Partei ("bP") reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan") nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan") nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BAA führte zu Spruchpunkt IV nach Zitierung von § 38 Abs. 1 leg. cit unter Heraushebung der Z 4 in fetter Schrift aus, dass die bP ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vorbrachte und daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung [wohl aufgrund § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG] abzuerkennen war.Das BAA führte zu Spruchpunkt römisch vier nach Zitierung von Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit unter Heraushebung der Ziffer 4, in fetter Schrift aus, dass die bP ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vorbrachte und daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung [wohl aufgrund Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG] abzuerkennen war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hierbei wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
III.2. Entscheidung im Senatrömisch drei.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 38 AsylG lautet:Paragraph 38, AsylG lautet:
"...
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:
Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen;Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist.Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist.
Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung wohl auf § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG. Deren Tatbestandsmerkmale sind jedoch nicht erfüllt, zumal die bP vorbrachte, im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch die Taleban und die pakistanische Regierung zu befürchten.Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung wohl auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Deren Tatbestandsmerkmale sind jedoch nicht erfüllt, zumal die bP vorbrachte, im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch die Taleban und die pakistanische Regierung zu befürchten.
Wenn die belangte Behörde anführt, die bP hätte keine individuellen, konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen genannt, verkennt sie einerseits, dass sie ihre Entscheidung im Rahmen einer Zukunftsprognose zu treffen hat, in deren Rahmen (stattgefundenen oder auch nicht stattgefundenen) Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit (bloß) Indizcharakter zukommt. Andererseits behauptet die bP, sie sei bereits in der Vergangenheit konkret in einem Drohbrief der Taleban genannt worden.
Auch verkennt die belangte Behörde offensichtlich, dass es bei Z. 4 leg cit nicht auf das [schlichte, nicht offensichtliche] Fehlen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sondern auf den Umstand, ob Gründe überhaupt vorgetragen wurden, möge sich das Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung auch als nicht glaubhaft erweisen ankommt. Im Rahmen des § 38 Abs. 1 Z 4 ist daher keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens vorzunehmen. Erst die festgestellte qualifizierte Form der Offensichtlichkeit der fehlenden Glaubhaftigkeit würde wiederum einen Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG, nämlich jenen der Z 5 erfüllen, wovon die belangte Behörde jedoch zu recht nicht ausging.Auch verkennt die belangte Behörde offensichtlich, dass es bei Ziffer 4, leg cit nicht auf das [schlichte, nicht offensichtliche] Fehlen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sondern auf den Umstand, ob Gründe überhaupt vorgetragen wurden, möge sich das Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung auch als nicht glaubhaft erweisen ankommt. Im Rahmen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, ist daher keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens vorzunehmen. Erst die festgestellte qualifizierte Form der Offensichtlichkeit der fehlenden Glaubhaftigkeit würde wiederum einen Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, nämlich jenen der Ziffer 5, erfüllen, wovon die belangte Behörde jedoch zu recht nicht ausging.
Andere unter § 38 Abs. 1 AsylG zu subsumierende Tatbestände wurden weder von der belangten Behörde festgestellt und sind auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.Andere unter Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zu subsumierende Tatbestände wurden weder von der belangten Behörde festgestellt und sind auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.
Da somit schon die Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs. 1 nicht erfüllt waren, war Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 2 leg. cit. durch den Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.Da somit schon die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 38, Absatz eins, nicht erfüllt waren, war Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz 2, leg. cit. durch den Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
06.09.2012