Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D7 428191-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zahl 11 10.247-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zahl 11 10.247-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 07.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 07.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 07.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin erstbefragt. Der Beschwerdeführer brachte einen russischen Führerschein und russischen Inlandspass in Vorlage.Am 07.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin erstbefragt. Der Beschwerdeführer brachte einen russischen Führerschein und russischen Inlandspass in Vorlage.
Dem Bundesasylamt wurde am 12.10.2011 eine Vollmacht zur Einholung von Informationen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers übermittelt.
Dem Beschwerdeführer wurden am 09.11.2011 Länderfeststellungen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.11.2011 beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zahl 11 10.247-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2013 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zahl 11 10.247-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2013 erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zahl 11 10.247-BAS, zugestellt am 11.07.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 25.07.2012 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zahl 11 10.247-BAS, zugestellt am 11.07.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 25.07.2012 eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).
Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurömisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
II.3.3. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.
II.3.3.1. Es ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt von welchem Sachverhalt ausgeht: Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Tschetschenien in den "Einheiten" (Anmerkung: der Beschwerdeführer selbst spricht von "Armee") von Kadyrow, allerdings nur an einer unbedeutenden Stelle, tätig gewesen sei. Das Bundesasylamt hält es andererseits jedoch, ohne schlüssig nachvollziehbare Begründung, für nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter dieser Einheit Kadyrows einen Auftragsmord ausführen hätte sollen und da er diesen verweigert, seinen Herkunftsstaat verlassen habe, dies obwohl der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 16.11.2011 angegeben hat, dass er immer wieder bewaffnet mit der Armee Kadyrows an Spezialoperationen, bei denen nach Widerstandskämpfern gefahndet worden sei, teilgenommen habe, es dabei zu Schießereien gekommen sei und der Beschwerdeführer deshalb den Auftrag bekommen habe, weil es ihm, als ehemaligen Schulfreund, leichter gefallen wäre, eine Möglichkeit zu finden, seinen Schulfreund, der Bruder eines Widerstandskämpfers sei, zu töten. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren darzustellen und zu begründen, ob das Vorbringen (bzw. Teile des Vorbringens) des Beschwerdeführers für wahr gehalten wird oder nicht. Da das Bundesasylamt nicht dargetan hat, dass seinen Überlegungen ein Spezialwissen über die Tätigkeitsbereiche bzw. Aufgabenverteilung innerhalb der bewaffneten Einheiten Kadyrows zugrunde liegt, handelt es sich um bloße Spekulationen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen (VwGH 22.05.2003, 99/20/0578). Warum das Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Auftragsmord nicht (seine berufliche Tätigkeit hingegen schon) für wahr gehalten wird, entzieht sich einer Kontrolle durch den Asylgerichtshof.römisch zwei.3.3.1. Es ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt von welchem Sachverhalt ausgeht: Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Tschetschenien in den "Einheiten" (Anmerkung: der Beschwerdeführer selbst spricht von "Armee") von Kadyrow, allerdings nur an einer unbedeutenden Stelle, tätig gewesen sei. Das Bundesasylamt hält es andererseits jedoch, ohne schlüssig nachvollziehbare Begründung, für nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter dieser Einheit Kadyrows einen Auftragsmord ausführen hätte sollen und da er diesen verweigert, seinen Herkunftsstaat verlassen habe, dies obwohl der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 16.11.2011 angegeben hat, dass er immer wieder bewaffnet mit der Armee Kadyrows an Spezialoperationen, bei denen nach Widerstandskämpfern gefahndet worden sei, teilgenommen habe, es dabei zu Schießereien gekommen sei und der Beschwerdeführer deshalb den Auftrag bekommen habe, weil es ihm, als ehemaligen Schulfreund, leichter gefallen wäre, eine Möglichkeit zu finden, seinen Schulfreund, der Bruder eines Widerstandskämpfers sei, zu töten. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren darzustellen und zu begründen, ob das Vorbringen (bzw. Teile des Vorbringens) des Beschwerdeführers für wahr gehalten wird oder nicht. Da das Bundesasylamt nicht dargetan hat, dass seinen Überlegungen ein Spezialwissen über die Tätigkeitsbereiche bzw. Aufgabenverteilung innerhalb der bewaffneten Einheiten Kadyrows zugrunde liegt, handelt es sich um bloße Spekulationen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen (VwGH 22.05.2003, 99/20/0578). Warum das Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Auftragsmord nicht (seine berufliche Tätigkeit hingegen schon) für wahr gehalten wird, entzieht sich einer Kontrolle durch den Asylgerichtshof.
II.3.3.2. Zu Spruchpunkt II. wird im Bescheid ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation/Tschetschenien auf Grund des ungerechtfertigten Verlassens seiner "Arbeitsstelle" (Anmerkung: im konkreten Fall Einheit/Armee Kadyrows) insofern Schwierigkeiten durch die Machthaber bereitet werden könnten, als dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer neuerlichen Arbeitsstelle durch Interventionen erschwert werden oder gar unmöglich gemacht werden könnte, weshalb eine zu berücksichtigende Gefahr bestehe, wirtschaftlich oder sozial in eine ausweglose Situation zu geraten.römisch zwei.3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird im Bescheid ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation/Tschetschenien auf Grund des ungerechtfertigten Verlassens seiner "Arbeitsstelle" (Anmerkung: im konkreten Fall Einheit/Armee Kadyrows) insofern Schwierigkeiten durch die Machthaber bereitet werden könnten, als dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer neuerlichen Arbeitsstelle durch Interventionen erschwert werden oder gar unmöglich gemacht werden könnte, weshalb eine zu berücksichtigende Gefahr bestehe, wirtschaftlich oder sozial in eine ausweglose Situation zu geraten.
Wenn das Bundesasylamt in seinem Bescheid somit davon ausgeht, dass es sich bei der Einheit/Armee Kadyrows um die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers handelt, hätte es sich bereits in Spruchpunkt I., vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, damit auseinanderzusetzen gehabt, ob das ungerechtfertigte Verlassen der Einheit/Armee Kadyrows asylrelevante Auswirkungen für den Beschwerdeführer nach sich ziehen würde oder nicht.Wenn das Bundesasylamt in seinem Bescheid somit davon ausgeht, dass es sich bei der Einheit/Armee Kadyrows um die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers handelt, hätte es sich bereits in Spruchpunkt römisch eins., vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, damit auseinanderzusetzen gehabt, ob das ungerechtfertigte Verlassen der Einheit/Armee Kadyrows asylrelevante Auswirkungen für den Beschwerdeführer nach sich ziehen würde oder nicht.
II.3.3.3. Es ist dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005, deren Fehlen gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist, verneint hat.römisch zwei.3.3.3. Es ist dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, AsylG 2005, deren Fehlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist, verneint hat.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren offenzulegen haben, weshalb es davon ausgegangen ist, dass dem (gesunden und arbeitsfähigen) Beschwerdeführer eine Niederlassung in anderen Gebieten des Herkunftsstaates nicht möglich sei. Dass das Bundesasylamt dies im angefochtenen Bescheid nicht näher dargestellt hat, führt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben kann (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.01.2002, 99/01/0006, und dieser Judikatur folgend zum Herkunftsstaat Russische Föderation statt vieler UBAS 14.01.2004, 239.482/0-VI/42/03). Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung zu Spruchpunkt I. nicht zu tragen. Eine abschließende Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in anderen Landesteilen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht möglich ist, ist dem Asylgerichtshof nach der Aktenlage nicht möglich.Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren offenzulegen haben, weshalb es davon ausgegangen ist, dass dem (gesunden und arbeitsfähigen) Beschwerdeführer eine Niederlassung in anderen Gebieten des Herkunftsstaates nicht möglich sei. Dass das Bundesasylamt dies im angefochtenen Bescheid nicht näher dargestellt hat, führt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben kann vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.01.2002, 99/01/0006, und dieser Judikatur folgend zum Herkunftsstaat Russische Föderation statt vieler UBAS 14.01.2004, 239.482/0-VI/42/03). Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. nicht zu tragen. Eine abschließende Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in anderen Landesteilen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht möglich ist, ist dem Asylgerichtshof nach der Aktenlage nicht möglich.
Um die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu den dargestellten Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Schließlich wird das Bundesasylamt unter Wahrung von Parteiengehör Feststellungen treffen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.
Die belangte Behörde ist ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Das Bundesasylamt hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.09.2012