Norm
AsylG 2005 §38Spruch
E10 417.550-2/2012/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Vorsitzenden und den Richter Mag. Engel als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. der Islamischen Republik Pakistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012, Zl. 10 09.807-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Vorsitzenden und den Richter Mag. Engel als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. der Islamischen Republik Pakistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012, Zl. 10 09.807-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.08.1012, Zl.: 10 09.807-BAL, wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.08.1012, Zl.: 10 09.807-BAL, wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführende Partei ("bP") reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.Die beschwerdeführende Partei ("bP") reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BAA führte zu Spruchpunkt IV nach Zitierung von § 38 Abs. 1 leg. cit aus, dass die bP "zwei gefälschte Briefe und zwar einen des Rates der Redakteure Sargodhas und einen der Union der Journalisten Sargodhas und eine falsch Geburtsurkunde vorlegte" und die Behörde trotz Belehrung über die Echtheit der Dokumente zu täuschen versuchte.Das BAA führte zu Spruchpunkt römisch vier nach Zitierung von Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit aus, dass die bP "zwei gefälschte Briefe und zwar einen des Rates der Redakteure Sargodhas und einen der Union der Journalisten Sargodhas und eine falsch Geburtsurkunde vorlegte" und die Behörde trotz Belehrung über die Echtheit der Dokumente zu täuschen versuchte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hierbei wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
III.2. Entscheidung im Senatrömisch drei.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 38 AsylG lautet:Paragraph 38, AsylG lautet:
"...
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:
Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen;Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt istDie Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt ist:Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt ist:
Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG.Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.
Das Bundesasylamt stellte nicht fest, dass die bP die belangte Behörde über ihre wahre Identität bzw. ihre Staatsbürgerschaft zu täuschen versuchte.
Zur Frage, ob die von der belangten Behörde genannten Unterlagen den Tatbestand des "Dokuments" erfüllen, wird wohl zu bejahen sein. Außer Zweifel steht dies in Bezug auf die von der bP vorgelegte Geburtsurkunde und dürfte dies wohl auch auf die genannten Briefe der bezeichneten Institutionen hinweisen, zumal die belangte Behörde in § 38 Abs. 1 Z 3 ausdrücklich den weiter gefassten Begriff des "Dokuments" (vgl. auch § 15 (1) 5 AsylG oder auch § 44 leg cit) und nicht jenen des "behördlichen Dokuments" (wie in § 23 AsylG) oder der "Urkunde" verwendet, den das AsylG auch kennt (etwa §§ 15 (1) 6 oder 18 (2) AsylG). Auch spricht der VwGH in seinem Erk. vom 9.11.2010, Zl. 2007/21/0323 im Rahmen der Auslegung des ehemaligen § 21 Abs. 7 Z 5 FrPolG 2005, welcher § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG über weite Strecken wörtlich gleicht ("wenn der Fremde im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat") einer mit den oa. Bestätigung im rechtlichen Sinn durchaus vergleichbaren Bankbestätigung die Qualität eines "Dokuments" nicht ausdrücklich ab.Zur Frage, ob die von der belangten Behörde genannten Unterlagen den Tatbestand des "Dokuments" erfüllen, wird wohl zu bejahen sein. Außer Zweifel steht dies in Bezug auf die von der bP vorgelegte Geburtsurkunde und dürfte dies wohl auch auf die genannten Briefe der bezeichneten Institutionen hinweisen, zumal die belangte Behörde in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, ausdrücklich den weiter gefassten Begriff des "Dokuments" vergleiche auch Paragraph 15, (1) 5 AsylG oder auch Paragraph 44, leg cit) und nicht jenen des "behördlichen Dokuments" (wie in Paragraph 23, AsylG) oder der "Urkunde" verwendet, den das AsylG auch kennt (etwa Paragraphen 15, (1) 6 oder 18 (2) AsylG). Auch spricht der VwGH in seinem Erk. vom 9.11.2010, Zl. 2007/21/0323 im Rahmen der Auslegung des ehemaligen Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 5, FrPolG 2005, welcher Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG über weite Strecken wörtlich gleicht ("wenn der Fremde im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat") einer mit den oa. Bestätigung im rechtlichen Sinn durchaus vergleichbaren Bankbestätigung die Qualität eines "Dokuments" nicht ausdrücklich ab.
Dennoch ist der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht erfüllt:Dennoch ist der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt:
Die vorgelegte Geburtsurkunde stellte sich nicht als ge- oder verfälscht, sondern als von der (zumindest) örtlich unzuständigen Behörde -tatsächlich- ausgestellt heraus und wurde vom Vertrauensanwalt als "ungültiges Dokument" bezeichnet.
Zu den weiteren Briefen ist anzuführen, dass sie sich weder auf die Identität, noch auf die Staatsangehörigkeit der bP, sondern auf dessen behaupteten Ausreisegrund beziehen und somit im Rahmen einer Auslegung den Tatbestand des § 38 Abs.1 Z 3 nicht erfüllen (vgl. Erk. d. VwGH vom 9.11.2010, Zl. 2007/21/0323: "...Durch die Vorlage einer Bankbestätigung kann der in § 21 Abs. 7 Z 5 FrPolG 2005 enthaltene Tatbestand "Versuch über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen" nicht erfüllt sein; bezieht sich doch die Wortfolge "seiner Dokumente" unzweifelhaft auf die in dieser Vorschrift erwähnte Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden [Unterstreichung nicht im Original]....")Zu den weiteren Briefen ist anzuführen, dass sie sich weder auf die Identität, noch auf die Staatsangehörigkeit der bP, sondern auf dessen behaupteten Ausreisegrund beziehen und somit im Rahmen einer Auslegung den Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfüllen vergleiche Erk. d. VwGH vom 9.11.2010, Zl. 2007/21/0323: "...Durch die Vorlage einer Bankbestätigung kann der in Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 5, FrPolG 2005 enthaltene Tatbestand "Versuch über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen" nicht erfüllt sein; bezieht sich doch die Wortfolge "seiner Dokumente" unzweifelhaft auf die in dieser Vorschrift erwähnte Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden [Unterstreichung nicht im Original]....")
Da keine weiteren Hinweise hervorkamen, dass die Z 1, 2, 4 - 6 des § 38 Abs. 1 erfüllt sind, kann nicht angenommen werden, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unter § 38 Abs. 1 leg. cit. zu subsumieren ist.Da keine weiteren Hinweise hervorkamen, dass die Ziffer eins, 2, 4, - 6 des Paragraph 38, Absatz eins, erfüllt sind, kann nicht angenommen werden, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unter Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. zu subsumieren ist.
Da schon die Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt waren, war Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § Abs. 2 leg. cit. Durch den Einzelrichter bzw. Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.Da schon die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt waren, war Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph Absatz 2, leg. cit. Durch den Einzelrichter bzw. Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, BescheinigungsmittelZuletzt aktualisiert am
13.09.2012