Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C20 235693-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zl. 11 13.607-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zl. 11 13.607-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 24.05.2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass vor sieben Jahren ein Onkel von Sikh-Extremisten gesucht und von diesen umgebracht hätte werden sollen. Eigentlich hätten diese Terroristen aber eine andere Person gesucht aber geglaubt, sein Onkel wäre dieser Mann. Trotzdem hätten die Terroristen die für sie richtige Person - die auch in ihrem Dorf lebte - gefunden und getötet. Die Söhne der ermordeten Person würden nunmehr glauben, seine Familie hätte den Terroristen den Aufenthalt der ermordeten Person verraten. Ein Sohn des Ermordeten wäre Polizist, der andere Vermessungsbeamter. Er selbst sei in der Folge am 15.12.2001 von der Polizei festgenommen und zum Aufenthalt seines Onkels befragt worden. Die Polizei glaubte, dass sein Onkel die besagte Person umgebracht hätte. Auf Intervention seines Vaters sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause geschickt worden.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 24.05.2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass vor sieben Jahren ein Onkel von Sikh-Extremisten gesucht und von diesen umgebracht hätte werden sollen. Eigentlich hätten diese Terroristen aber eine andere Person gesucht aber geglaubt, sein Onkel wäre dieser Mann. Trotzdem hätten die Terroristen die für sie richtige Person - die auch in ihrem Dorf lebte - gefunden und getötet. Die Söhne der ermordeten Person würden nunmehr glauben, seine Familie hätte den Terroristen den Aufenthalt der ermordeten Person verraten. Ein Sohn des Ermordeten wäre Polizist, der andere Vermessungsbeamter. Er selbst sei in der Folge am 15.12.2001 von der Polizei festgenommen und zum Aufenthalt seines Onkels befragt worden. Die Polizei glaubte, dass sein Onkel die besagte Person umgebracht hätte. Auf Intervention seines Vaters sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause geschickt worden.
Im Jänner 2001 wäre der Beschwerdeführer erneut festgenommen, zum Aufenthalt des Onkels befragt und nach zwei Tagen - wiederum auf Intervention des Vaters - entlassen worden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2002, Zl. 02 13.706-BAW, wurde der Antrag gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs - nach Abweisung der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.07.2003 - am 09.07.2003 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2002, Zl. 02 13.706-BAW, wurde der Antrag gemäß Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs - nach Abweisung der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.07.2003 - am 09.07.2003 in Rechtskraft.
II.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2003 einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.04.2003 brachte er vor, dass sich an den Gründen für das damalige Verlassen seines Heimatstaates nicht geändert habe. Es hätte aber in Indien noch mehr Streitereien gegeben.römisch zwei.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2003 einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.04.2003 brachte er vor, dass sich an den Gründen für das damalige Verlassen seines Heimatstaates nicht geändert habe. Es hätte aber in Indien noch mehr Streitereien gegeben.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2004, Zl. 03 35.040-BAW, wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.04.2004, GZ: 235.693/4-IV/44/03, zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 01.06.2004 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2004, Zl. 03 35.040-BAW, wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.04.2004, GZ: 235.693/4-IV/44/03, zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 01.06.2004 in Rechtskraft.
III. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2004 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 15.06.2005 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte er vor, sich seit seiner Einreise im Jahre 2002 immer im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Abgesehen von den eidesstattlichen Erklärungen des Vaters habe sich für ihn - aufgrund der neuen Regierung in Indien - die Lage verschlimmert. Er befürchte, dass ihn die Polizei bei einer Rückkehr festnehme. Die Polizei suche noch immer nach ihm.römisch drei. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2004 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 15.06.2005 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte er vor, sich seit seiner Einreise im Jahre 2002 immer im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Abgesehen von den eidesstattlichen Erklärungen des Vaters habe sich für ihn - aufgrund der neuen Regierung in Indien - die Lage verschlimmert. Er befürchte, dass ihn die Polizei bei einer Rückkehr festnehme. Die Polizei suche noch immer nach ihm.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005, Zl. 04 12.735-BAW, wurde der am 21.06.2004 gestellte Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid erwuchs - nach persönlicher Ausfolgung im Amt am 27.10.2005 - mit 11.11.2005 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005, Zl. 04 12.735-BAW, wurde der am 21.06.2004 gestellte Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid erwuchs - nach persönlicher Ausfolgung im Amt am 27.10.2005 - mit 11.11.2005 in Rechtskraft.
IV. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2011 einen neuerlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er vor, dass er wegen des Todes seines Vaters freiwillig nach Indien zurückgekehrt wäre. Er sei ei mit einem Rückreisezertifikat am 17.09.2009 von Wien nach Delhi geflogen und bis zum 07.11.2011 in Indien aufhältig gewesen. In Indien wäre er von einem Mann vor sechs Monate wegen versuchten Mordes angezeigt worden. Da er unschuldig sei, wäre er geflüchtet. Er wäre von der indischen Polizei dreimal festgenommen und verprügelt worden. Nunmehr hätte er Angst, für sieben bis acht Jahre unschuldig eingesperrt zu werden. Er könne nicht beweisen, in Indien gewesen zu sein. Es gebe aber ein Rückkehrzertifikat und er hätte am Flughaben Wien-Schwechat seine Rückkehr nach Indien schriftlich bestätigt. Dieses Rückkehrzertifikat hätte er mit Hilfe einer Sozialarbeiterin, Frau XXXX, die im Polizeianhaltezentrum in Wien arbeite, erhalten. Diese Frau hätte ihn auch in Indien angerufen und gefragt, ob er gut in Indien angekommen sei. Mit Hilfe eines Schleppers sei er in der Folge über Bulgarien und der Slowakei wieder in das Bundesgebiet eingereist.römisch vier. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2011 einen neuerlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er vor, dass er wegen des Todes seines Vaters freiwillig nach Indien zurückgekehrt wäre. Er sei ei mit einem Rückreisezertifikat am 17.09.2009 von Wien nach Delhi geflogen und bis zum 07.11.2011 in Indien aufhältig gewesen. In Indien wäre er von einem Mann vor sechs Monate wegen versuchten Mordes angezeigt worden. Da er unschuldig sei, wäre er geflüchtet. Er wäre von der indischen Polizei dreimal festgenommen und verprügelt worden. Nunmehr hätte er Angst, für sieben bis acht Jahre unschuldig eingesperrt zu werden. Er könne nicht beweisen, in Indien gewesen zu sein. Es gebe aber ein Rückkehrzertifikat und er hätte am Flughaben Wien-Schwechat seine Rückkehr nach Indien schriftlich bestätigt. Dieses Rückkehrzertifikat hätte er mit Hilfe einer Sozialarbeiterin, Frau römisch 40 , die im Polizeianhaltezentrum in Wien arbeite, erhalten. Diese Frau hätte ihn auch in Indien angerufen und gefragt, ob er gut in Indien angekommen sei. Mit Hilfe eines Schleppers sei er in der Folge über Bulgarien und der Slowakei wieder in das Bundesgebiet eingereist.
2. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 17.11.2011 niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass es bei seinem Aufenthalt in Indien im Jänner 2010 Streit gegeben hätte. Er sei von den Verwandten der ermordeten Person verdächtigt und angezeigt worden. Der Grund der Streitereien sei eine alte Auseinandersetzung wegen der Landwirtschaft. Er hätte seiner Tante dabei geholfen und seit dieser Zeit wären die Angehörigen der ermordeten Person böse auf ihn.
Er hätte am 17.09.2009 Österreich über Wien-Schwechat verlassen und sei nach New Delhi geflogen. Eine Rückkehrhilfe habe er nicht in Anspruch genommen und das Ticket selbst bezahlt. Er hätte die "XXXX" wegen einer Rückkehrhilfe befragt. Diese habe ihm die Auskunft erteilt, dass sie ihm nicht helfen könne. Er sei mit einem von der indischen Botschaft in Wien ausgesellten Reisepass ausgereist. Er habe an der Grenzkontrolle in Wien-Schwechat einen Zettel erhalten, der die Ausreise bestätige. Diesen könne er beibringen. Seine nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe stünden in keinem Zusammenhang mit seinen drei Vorverfahren in Österreich. In Indien hätte er nunmehr Angst um sein Leben.
3. Dem erstinstanzlichen Akt ist Weiters zu entnehmen (siehe Fax vom 29.11.2011, AS 105), dass der Beschwerdeführer gemäß eines
vertraulichen Hinweises: "... am 07. oder 08. November 2011 per Flug
mit einem Visum legal nach Italien (einreiste, Anm.) und dann über Udine in das Bundesgebiet." Des Weiteren ist dem Akt der Erstinstanz zu entnehmen (siehe AS 129), dass dem Beschwerdeführer ein Visum für Bulgarien, gültig vom 08.04.2009 bis 05.05.2009 ausgestellt wurde. Er benötigte es für einen Besuch von 10.04.2009 bis 18.04.2009. Weiters ist einem Schreiben des italienischen Innenministeriums zu entnehmen (siehe Akt der Erstinstanz, AS 141), dass der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt ist.mit einem Visum legal nach Italien (einreiste, Anmerkung und dann über Udine in das Bundesgebiet." Des Weiteren ist dem Akt der Erstinstanz zu entnehmen (siehe AS 129), dass dem Beschwerdeführer ein Visum für Bulgarien, gültig vom 08.04.2009 bis 05.05.2009 ausgestellt wurde. Er benötigte es für einen Besuch von 10.04.2009 bis 18.04.2009. Weiters ist einem Schreiben des italienischen Innenministeriums zu entnehmen (siehe Akt der Erstinstanz, AS 141), dass der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt ist.
4. Am 01.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Er gab an, 2006 oder 2007 geschieden worden zu sein, hätte aber noch Kontakt zu seiner Ex-Gattin. Er sei nicht gemeldet, arbeite "schwarz" als Zeitungsverkäufer und manchmal als Pizzalieferant. Er habe in Indien Probleme.
5. Am 22.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass er die versprochene Bestätigung für seine freiwillige Ausreise nach Indien vergessen hätte. Auf Vorhalt, dass eine erneute Einreise in die EU mit einem bulgarischen Visum nicht betätigt hätte werde können und dass eine Ausreise nach Indien nicht nachvollziehbar ist, brachte er vor, dass er von Frau XXXX zum Flughafen begleitet worden sei. Auch ein Mann sei dabei gewesen. Er wäre mit AUA nach Indien geflogen.5. Am 22.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass er die versprochene Bestätigung für seine freiwillige Ausreise nach Indien vergessen hätte. Auf Vorhalt, dass eine erneute Einreise in die EU mit einem bulgarischen Visum nicht betätigt hätte werde können und dass eine Ausreise nach Indien nicht nachvollziehbar ist, brachte er vor, dass er von Frau römisch 40 zum Flughafen begleitet worden sei. Auch ein Mann sei dabei gewesen. Er wäre mit AUA nach Indien geflogen.
5. Weiters findet sich im Akt ein in keinem zeitlichen Zusammenhang stehendes Fax des XXXX vom 07.09.2009 (datiert mit 07.09.2008), dem folgendes zu entnehmen ist (siehe Akt der Erstinstanz, Seite 459):5. Weiters findet sich im Akt ein in keinem zeitlichen Zusammenhang stehendes Fax des römisch 40 vom 07.09.2009 (datiert mit 07.09.2008), dem folgendes zu entnehmen ist (siehe Akt der Erstinstanz, Seite 459):
(...)
"Bestätigung eines laufenden Rückkehrverfahrens
Ich bestätige hiermit, dass XXXX, StA. Indien, seit 01.09.2009 vom XXXX in der Vorbereitung seiner freiwilligen Rückkehr nach Indien unterstützt wird.Ich bestätige hiermit, dass römisch 40 , StA. Indien, seit 01.09.2009 vom römisch 40 in der Vorbereitung seiner freiwilligen Rückkehr nach Indien unterstützt wird.
Das Rückkehrverfahren wird in Absprache mit der Fremdenpolizeibehörde betrieben. Wir bestätigen hiermit, dass Herr XXXX am Donnerstag, 17. September 2009 nach Indien (Delhi) als freiwilliger Rückkehrer zurückkehren und das Rückkehrverfahren somit abgeschlossen wird.Das Rückkehrverfahren wird in Absprache mit der Fremdenpolizeibehörde betrieben. Wir bestätigen hiermit, dass Herr römisch 40 am Donnerstag, 17. September 2009 nach Indien (Delhi) als freiwilliger Rückkehrer zurückkehren und das Rückkehrverfahren somit abgeschlossen wird.
Für allfällige Rückfragen steht seine Betreuerin Frau XXXX und ich XXXX gerne zur Verfügung. ""Für allfällige Rückfragen steht seine Betreuerin Frau römisch 40 und ich römisch 40 gerne zur Verfügung. ""
(...)
6. Weiters ist einem Fax (siehe Akt der Erstinstanz, Seite 465, datiert mit 10.04.2012) der XXXX an das BMI-III-EAST-0st, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Passagier nicht aufscheint.6. Weiters ist einem Fax (siehe Akt der Erstinstanz, Seite 465, datiert mit 10.04.2012) der römisch 40 an das BMI-III-EAST-0st, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Passagier nicht aufscheint.
V. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zl. 11 13.607- EAST-Ost, wurde der am 11.11.2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF, wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch fünf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zl. 11 13.607- EAST-Ost, wurde der am 11.11.2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF, wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nach Indien zurückgekehrt ist.
VI. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch sechs. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.
Der Beschwerdeführer bringt als neuen Fluchtgrund vor, bei einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Indien verdächtigt worden zu sein, eine Person wegen eines Grundstücksstreits umgebracht zu haben.
Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt aber unterlassen, ausreichend zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in sein Heimatland zurückgereist ist. Allein der Umstand, dass eine Anfrage an XXXX erfolgt ist, kann nicht als ausreichend erachtet werden, so der Beschwerdeführer auch behauptet, sich selbst ein Heimreiseticket gekauft zu haben. Dies hätte aber durch eine Anfrage bei der von ihm angegebenen Fluglinie geklärt werden können.Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt aber unterlassen, ausreichend zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in sein Heimatland zurückgereist ist. Allein der Umstand, dass eine Anfrage an römisch 40 erfolgt ist, kann nicht als ausreichend erachtet werden, so der Beschwerdeführer auch behauptet, sich selbst ein Heimreiseticket gekauft zu haben. Dies hätte aber durch eine Anfrage bei der von ihm angegebenen Fluglinie geklärt werden können.
Weiters hätte eine aktuelle zeugenschaftliche Vernehmung der Mitarbeiterin des XXXX ergeben können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm angegeben - von ihr bis zum Flughaben Wien-Schwechat begleitet worden ist und ob das von ihm geschilderte Telefonat nach Indien tatsächlich stattgefunden hat.Weiters hätte eine aktuelle zeugenschaftliche Vernehmung der Mitarbeiterin des römisch 40 ergeben können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm angegeben - von ihr bis zum Flughaben Wien-Schwechat begleitet worden ist und ob das von ihm geschilderte Telefonat nach Indien tatsächlich stattgefunden hat.
Es soll nun nicht unerwähnt bleiben, dass die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getätigten beweiswürdigenden Ausführungen, wonach auch dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt, durchaus nicht von der Hand zu weisen sind, jedoch bezieht sich - wie bereits erwähnt - dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers auf behauptete Umstände, welche sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hätten. Insbesondere weisen diese völlig neu behaupteten Fluchtgründe auch keinerlei Bezug oder Anknüpfungspunkt zu den ursprünglich im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Gründen auf. Im Falle von nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens und nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat behaupteter Weise neu entstandenen Fluchtgründen, welche in keinerlei Bezug stehen zu den bisherigen, im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten Verfolgungsgründen, hat die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen neuen Fluchtgründen aber in einem neuen, inhaltlich zu führenden Asylverfahren zu erfolgen.
Der erkennende Gerichthof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 11.11.2011 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Ausreise, Befragung, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ZulassungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
11.10.2012