TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/3 E12 425619-2/2012

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Veröffentlicht am 03.09.2012
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Spruch

E12 425.619-2/2012-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden auch: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 11 09.181-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden auch: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 11 09.181-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 11 09.181-BAW, wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 11 09.181-BAW, wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 20.8.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 73f) und am 17.1.2012 (AS 203f) von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 20.8.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 73f) und am 17.1.2012 (AS 203f) von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

I.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater Politiker bei der PML-Q sei und die PML-N seiner Familie deswegen sehr viele Probleme bereitet hätte und sie sogar mit dem Umbringen bedroht habe. Auf den BF sei in einem Park von 3 Leuten der gegnerischen Partei geschossen worden, er sei aber unverletzt geblieben. Er sei aber nicht bei der Polizei gewesen.römisch eins.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater Politiker bei der PML-Q sei und die PML-N seiner Familie deswegen sehr viele Probleme bereitet hätte und sie sogar mit dem Umbringen bedroht habe. Auf den BF sei in einem Park von 3 Leuten der gegnerischen Partei geschossen worden, er sei aber unverletzt geblieben. Er sei aber nicht bei der Polizei gewesen.

Bei seiner Erstbefragung gab der BF weiters an, dass er Hepatitis gehabt habe und nicht wisse, ob er diese Krankheit noch habe. Er benötige Medikamente oder eine ärztliche Untersuchung. Außerdem legte der BF einen Befund vom 18.8.2011 vor (AS 141), aus dem hervorgeht, dass der BF Syphilis hatte und eine Sicherheitstherapie als Schutz vor dem Tertiärstadium benötigt.

I.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.1.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.1.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft und nicht plausibel sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF fand im angefochtenen Bescheid nicht statt.

I.1.4. Mit Schriftsatz vom 15.2.2012 begehrte der BF wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach. Mit Bescheid vom 27.2.2012 gab das BAA dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.römisch eins.1.4. Mit Schriftsatz vom 15.2.2012 begehrte der BF wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach. Mit Bescheid vom 27.2.2012 gab das BAA dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

I.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.4.2012 wurde der Beschwerde des BF Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.4.2012 wurde der Beschwerde des BF Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

Am 1.6.2012 wurde der BF vom BAA neuerlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BAA vom 4.6.2012 wurde der Antrag des BF neuerlich gem. §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, weder glaubhaft noch plausibel sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF und daraus allenfalls resultierenden Behandlungen oder Therapien, erforderlichen Medikamenten, etc. unterblieb erneut.Am 1.6.2012 wurde der BF vom BAA neuerlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BAA vom 4.6.2012 wurde der Antrag des BF neuerlich gem. Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, weder glaubhaft noch plausibel sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF und daraus allenfalls resultierenden Behandlungen oder Therapien, erforderlichen Medikamenten, etc. unterblieb erneut.

I.1.6. Mit Schriftsatz vom 22.6.2012 hat der BF gegen diesen Bescheid neuerlich Beschwerde erhoben.römisch eins.1.6. Mit Schriftsatz vom 22.6.2012 hat der BF gegen diesen Bescheid neuerlich Beschwerde erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt wieder nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.

Obwohl das BAA bereits anlässlich der ersten Behebung seines Bescheides explizit aufgefordert wurde, den Sachverhalt bzw. den Gesundheitszustand des BF genau zu ermitteln, wurde dies vom BAA zum Teil wiederum unterlassen

Das BAA wird sich nunmehr endlich mit dem Gesundheitszustand des BF anhand vorzulegender aktueller Befunde oder erforderlichenfalls Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen haben. Anschließend wird abzuklären sein, inwieweit die allenfalls erforderlichen Behandlungen, Therapien und Medikamente im Herkunftsstaat tatsächlich verfügbar sind, wer die Kosten dafür trägt und wie hoch diese in etwa sind.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, hatte der BF nach seinen eigenen Angaben Hepatitis (AS 75) und anscheinend auch Syphilis. Als Therapie gegen die letztgenannte Krankheit wurden 3 Injektionen mit Retarpen im Abstand von je 1 Woche empfohlen (AS 141). Ob dieser Empfehlung nachgekommen wurde, geht aus dem Akt nicht hervor. Es wird daher der aktuelle Gesundheitszustand des BF zu erheben sein. Bei nach wie vor bestehenden Erkrankungen wird weiters abzuklären sein, inwieweit erforderliche Behandlungen, Therapien, Medikamente bzw. Wirkstoffe im Herkunftsstaat tatsächlich verfügbar sind und wer die Kosten dafür trägt.

Weiters wird im Rahmen einer neuerlichen detaillierten Einvernahme vom BAA abzuklären sein, welche konkret gegen die Person des BF gerichteten Vorfälle es gegeben hat, wann und wo genau sich diese ereignet haben, wer die Beteiligten waren, wie sich der/die Vorfälle im Detail zugetragen haben. Der BF hat am Ende seiner letzten Einvernahme beidseitig gebrochene Unterarme ins Treffen geführt. Auch dazu (wann, wo, von wem, Krankenhausaufenthalt, Befunde, etc.) wird der BF genau zu befragen sein. Insbesondere wird das BAA unter Einbeziehung sämtlicher Einvernahmen die Widersprüche im Detail herauszuarbeiten haben. Weiters ist abzuklären, wie viele Festnahmen es gegeben hat, wann diese genau waren, wer jeweils wo festgenommen wurde, für wie lange, Umstände der Freilassung, etc. Der BF wird auch dahingehend zu befragen sei, warum sich die Verfolgung gerade gegen seine Person richtete, obwohl er bestenfalls einfaches Parteimitglied war und der Rest der Familie offenbar noch immer völlig unbehelligt im Dorf lebt. Weiters wird der BF auch chronologisch zu den Details allfälliger weiterer Vorfälle in Wazirabad, Lahore, etc. (Datum, Uhrzeit, genaue Örtlichkeiten, beteiligte Personen, etc.) zu befragen sein. Anhand der ausschweifenden und vagen Angaben des BF erscheint dem erkennenden Senat das Stellen konkreter Fragen nach wie vor zweckmäßig.

Bei der ergänzenden Einvernahme werden mit dem BF auch die maßgeblichen Kriterien einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu erörtern und ihm die Möglichkeit einzuräumen sein, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

In weiterer Folge wird das BAA im Sinne eines effizienten Verwaltungsverfahrens das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen, detaillierten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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