RS Vwgh 2005/10/19 2003/08/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §47 Abs2;
HeimAG 1960;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0014 E 24. Februar 1999 VwSlg 7364 F/1999 RS 2 (Hier im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Heimarbeitsverhältnis vorliegt)

Stammrechtssatz

Das Unternehmerrisiko ist dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (Hinweis E 11.8.1993, 92/13/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080099.X03

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten